Jahresabschlussveröffentlichung: Der Jahreswechsel naht!

bei uns veröffentlicht am12.12.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.07 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen.

Alle Unternehmen, die ihren Pflichten zur Offenlegung der Abschlüsse noch nicht nachgekommen sind, haben Grund sich zu sputen. Erstmals drohen nun spürbare Sanktionen, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden.

Die Publizität der Unternehmensdaten soll insbesondere Geschäftspartnern, Gläubigern aber auch Gesellschaftern die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen.

Zum Hintergrund:
Zum 1.1.07 ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter
www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik sollte die Unternehmen von vermeidbaren Kosten entlasten und die Transparenz in der Rechnungslegung erhöhen, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet werden sollten.

Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Neuerungen zu beachten:

  • Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen – und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.09 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.

  • Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1.1.07 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 EUR. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.


  • Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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