Jugendstrafrecht: Führungsaufsicht nach Vollverbüßung von Jugendstrafe

bei uns veröffentlicht am14.08.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Im Falle der vollständigen Vollstreckung einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer wegen einer vorsätzlichen Strafta
Das LG Berlin hat mit dem Beschluss vom 06.08.2007 (Az: 509 Qs 36/07) folgendes entschieden:

Das Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 28. Februar 2006 wegen neunfachen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau vom 30. Januar 2002 – 1 Ls 27 Js 27959/01. Jug – und vom 18. November 2002 – 1 Ls 22 Js 2852/02 – sowie des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 16. September 2003 – 2 Ls 32 Js 03350/03 – eine einheitliche Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Diese Entscheidung ist seit dem 28. Februar 2006 rechtskräftig.

In der zeitlich frühesten der einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Dachau vom 30. Januar 2002 – 1 Ls 27 Js 27959/01.Jug – war der Verurteilte wegen Diebstahls in acht Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.

In der darauf folgenden, vorliegend einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Dachau vom 18. November 2002 – 1 Ls 22 Js 2852/02 – wurde gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt.

In der weiteren einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 16. September 2003 – 2 Ls 32 Js 03350/03 – wurde der Verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat am 13. Juni 2007 beschlossen, dass nach der vollständigen Vollstreckung der von dem Verurteilten derzeit verbüßten Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht für die Dauer von zwei Jahren eintritt. Es hat den Verurteilten ferner für die Dauer der Führungsaufsicht dem zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu melden und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitgebers unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden.

Gegen diesen dem Verurteilten am 19. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem über seine Verteidigerin dem Gericht am 22. Juni 2007 per Telefax übermittelten Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Verurteilten zu Recht den Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Jugendstrafe beschlossen.

Mit der Entlassung aus dem Strafvollzug tritt Führungsaufsicht im Sinne von § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB von Gesetzes wegen in den Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe oder eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181 b StGB genannten Straftat vollständig vollstreckt worden ist, ein. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht, die gemäß § 7 JGG auch im Jugendstrafrecht für den Fall der vollständigen Vollstreckung einer mindestens zweijährigen einheitlichen Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat entsprechende Geltung beanspruchen, sind vorliegend gegeben, da der Verurteilte wegen insgesamt vierundzwanzig vorsätzlicher Straftaten – zwölf Taten aus dem hiesigen Verfahren und zwölf Taten aus den einbezogenen drei Verfahren – eine einheitliche Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vollständig zu verbüßen hat.

Die Neufassung des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nach dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung steht – entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung – dem Eintritt von Führungsaufsicht nach der vollständigen Verbüßung einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer wegen einer vorsätzlichen Straftat nicht entgegen. Der Eintritt der Führungsaufsicht knüpft nach dem Wortlaut der Neuregelung des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB an die vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat an. Das Gesetz regelt demgegenüber nicht ausdrücklich, ob auch die vollständige Verbüßung einer einheitlichen Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Eintritt der Führungsaufsicht führen soll. Insoweit bedarf es eines Rückgriffes auf die Verweisungsnorm des § 7 JGG, wonach als Maßregel der Besserung und Sicherung auch im Jugendstrafrecht die Anordnung der Führungsaufsicht in Betracht kommt. Zwar handelt es sich in den Fällen des § 68 f Abs. 1 StGB um keine gerichtlich angeordnete, sondern um eine kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht, § 7 JGG nimmt jedoch trotz des die Anordnung der Führungsaufsicht erwähnenden Wortlauts ausdrücklich auf die Regelung des § 61 Nr. 4 StGB und damit auf das gesamte Rechtsinstitut der Führungsaufsicht Bezug, so dass von der gesetzlichen Verweisung dementsprechend auch der gesetzliche Eintritt der Führungsaufsicht und im Ergebnis letztlich auch die dort benannte Strafhöhe erfasst sein soll.

Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich keine andere Gesetzesauslegung herleiten. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere die BT-Dr. 16/1993) in intensiver Weise mit den für reformbedürftig angesehenen Regelungen der Führungsaufsicht befasst und dieses Rechtsinstitut eingehend überarbeitet. Hierbei sind im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens – soweit ersichtlich – spezifisch jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte nicht näher erörtert worden. Die vor der erfolgten Gesetzesänderung in der obergerichtlichen Rechtsprechung  und in der Literatur nahezu einhellig anerkannte generelle Anwendung von § 68 f Abs. 1 StGB auch im Jugendstrafrecht dürfte insoweit von maßgeblicher Bedeutung gewesen sein. Eine Notwendigkeit dafür, die Anwendbarkeit von § 68 f Abs. 1 StGB im Jugendstrafrecht explizit festzuschreiben und die vollständige Verbüßung einer mindestens zweijährigen einheitlichen Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat als gesetzliche Voraussetzung für den Eintritt der Führungsaufsicht ausdrücklich zu normieren, hat der Gesetzgeber – entgegen dem Vortrag in der Beschwerdeschrift – nicht gesehen. Dementsprechend finden sich auch bei den übrigen erfolgten Gesetzesänderungen des Rechts der Führungsaufsicht keinerlei Hinweise oder Verweisungen auf das Jugendstrafrecht.

Zudem spricht auch die Gesetzessystematik für eine Anwendung von § 68 f Abs. 1 StGB über § 7 JGG im jugendstrafrechtlichen Bereich. Eine Vielzahl anderer, erhebliche grundrechtsrelevante Eingriffe betreffender Regelungen findet ebenfalls im Jugendstrafrecht Anwendung, ohne dass neben den allgemeinen Verweisungsvorschriften der §§ 2, 7 JGG eine Anwendbarkeit bereits in der jeweiligen Regelung des allgemeinen Rechts bestimmt worden wäre oder der jugendstrafrechtliche Gesichtspunkt in besonderer Weise ausdrücklich Erwähnung gefunden hätte. So enthalten etwa die Regelungen über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in den allgemeinen Regelungen der §§ 63, 64 StGB keinerlei Hinweis zur Anwendung im Jugendstrafrecht. Auch die Regelungen der allgemeinen Voraussetzungen über die Anordnung von Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO enthalten keinen gesonderten und ausdrücklichen Hinweis auf deren Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht, wobei die §§ 72, 72 a JGG insoweit lediglich diesbezügliche Besonderheiten behandeln. Dass etwa in den Fällen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr die in § 112 a Abs. 2 I. Hs. StPO ausdrücklich benannte Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe für das Jugendstrafrecht mit einer dortigen Straferwartung von mindestens einem Jahr Jugendstrafe gleichermaßen Geltung beansprucht, wird dementsprechend nicht ernstlich in Frage gestellt. Den genannten Beispielen entsprechend erwähnen alle sich mit Rechtsfolgenfragen befassenden Vorschriften des allgemeinen Strafrechts – des Strafgesetzbuches bzw. der Strafprozessordnung – lediglich die in Betracht kommenden Rechtsfolgen des allgemeinen Rechts und nicht mögliche Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts. Eines ausdrücklichen Verweises in § 68 f Abs. 1 StGB auf das Jugendstrafrecht und eine einheitliche Jugendstrafe von mindestens zweijähriger Dauer als Anknüpfungspunkt für den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht hat es – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift – folglich nicht bedurft.

Darüber hinaus folgt auch aus dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck, dass nach der vollständigen Verbüßung einer mindestens zweijährigen einheitlichen Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ebenfalls Führungsaufsicht einzutreten hat. Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber die mit der Führungsaufsicht beabsichtigte nachsorgende Betreuung zum Zwecke der Wiedereingliederung der Verurteilten im Besserungs- und Sicherungsinteresse einer effizienteren praktischen Handhabung zuführen und die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht deshalb vereinfachen und vereinheitlichen wollen. Diesen Gesetzeszweck in bestmöglichem Umfang erreichen zu können ist auch für den Bereich des Jugendstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Verurteilte, bei denen eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nicht verantwortet werden kann und gegen welche die verhängte Strafe deshalb vollständig zu vollstrecken ist, bedürfen unabhängig von ihrem Lebensalter und ihrer persönlichen Entwicklungsstufe in besonderem Maße einer nachsorgenden Betreuung. Diesen Verurteilten muss deshalb im Interesse der erstrebten Wiedereingliederung in ein straffreies gesellschaftliches Leben eine entsprechende effektive Hilfe zur Verfügung stehen.

Eine Anwendung von § 68 f Abs. 1 StGB im jugendstrafrechtlichen Bereich steht auch mit spezifisch jugendstrafrechtlichen Prinzipien im Einklang. Zwar ist das Jugendstrafrecht anders als das Erwachsenenstrafrecht maßgeblich von dem Erziehungsgedanken geprägt, weshalb sich der jeweilige Rechtsfolgenausspruch – insbesondere eine etwaige konkrete Bemessung einer Jugendstrafe – maßgeblich an dem bestehenden Erziehungsbedarf des Verurteilten zu orientieren hat, jedoch zeigt der Umstand einer mindestens zwei Jahre andauernden Vollstreckung bei vollständiger Verbüßung einer einheitlichen Jugendstrafe, dass der insoweit Verurteilte in gleicher Weise wie ein Erwachsener einer erheblichen Hilfe und erhöhten Kontrolle zur beabsichtigten gesellschaftlichen Wiedereingliederung bedarf, wobei die Führungsaufsicht diesbezüglich gerade eine wertvolle weitere Hilfe darstellen kann. Wenngleich die für die Verurteilung und die vollständige Vollstreckung maßgeblichen Ursachen bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten regelmäßig anderer Art als bei nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten sind, sind nach Jugendstrafrecht verurteilte Straftäter zumindest in gleicher Weise wie Erwachsene – gelegentlich sogar in größerem Umfange – zur Gewährleistung künftiger und dauerhafter Straffreiheit auf die effektive Hilfe und Betreuung im Rahmen der Führungsaufsicht angewiesen, wenngleich die Schwerpunkte im Bereich der insoweit gebotenen Führungsaufsicht diesen andersartigen Ursachen und den erzieherischen Bedürfnissen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen haben.

Auch die Art und Weise der Rechtsfolgenfindung und Strafzumessung im Jugendstrafrecht führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wenngleich das Jugendstrafrecht die Verhängung von Jugendstrafe unter Berücksichtigung eigener, von den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts unabhängiger Strafrahmen vorsieht und der Erziehungsgedanke und Erziehungsbedarf im Vordergrund steht, bringt die Höhe der verhängten und zu vollstreckenden Jugendstrafe jedoch in gleicher Weise wie im Erwachsenenstrafrecht zum Ausdruck, in welchem Maße auf den nach Jugendstrafrecht Verurteilten eingewirkt werden muss, um dessen anschließende Wiedereingliederung in ein straffreies gesellschaftliches Leben bestmöglich gewährleisten zu können, weshalb das letztlich mit der Verhängung einer Jugend- bzw. einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe verfolgte Ziel identisch ist. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber für den Fall des Erwachsenenstrafrechts in § 68 f Abs. 1 StGB nunmehr – anders als nach früherem Recht – nicht mehr lediglich die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe, sondern auch die Vollstreckung einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht genügen lässt, damit den gesetzlichen Anwendungsbereich erweitert und auch eine zusammenfassende Rechtsfolgenbewertung mehrerer Taten, die für sich genommen jeweils keine zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden und von denen zumindest eine Tat vorsätzlich begangen worden ist, als geeigneten Anknüpfungspunkt für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht ausdrücklich anerkannt hat, spricht maßgeblich dafür, dass die Verhängung und vollständige Vollstreckung einer einheitlichen mindestens zweijährigen Jugendstrafe wegen zumindest einer vorsätzlichen Tat den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht gleichermaßen rechtfertigt, da die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe im Jugendstrafrecht – ähnlich wie im Falle einer Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenrecht – gerade eine zusammenfassende Rechtsfolgenbewertung mehrerer Taten eines Verurteilten darstellt.

Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist ein gesetzlicher Eintritt der Führungsaufsicht vorliegend nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat zwar auch in der gesetzlichen Neufassung zum Ausdruck gebracht, dass nur die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht nach sich ziehen soll und insoweit als Voraussetzung für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht die Begehung einer zumindest nicht unerheblichen Tat verlangt, der Verurteilte ist im vorliegenden Falle – neben zahlreichen anderen Taten – jedoch schon alleine wegen neunfachen Diebstahls in einem besonders schweren Fall im hiesigen Verfahren und wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub aus einer einbezogenen Entscheidung verurteilt worden, so dass der gesetzliche Eintritt der Führungsaufsicht nicht als unverhältnismäßige und verfassungsrechtlich bedenkliche Reaktion angesehen werden kann.

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Weisungen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen, erscheinen sachgerecht und sind deshalb im Ergebnis inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfah

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werd

Strafgesetzbuch - StGB | § 61 Übersicht


Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,4. die Führungsaufsicht,5. die Entziehung der Fahre

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(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.