Jugendstrafrecht: Zur Annahme der Schwere der Schuld aufgrund eines brutalen Raubüberfalls

bei uns veröffentlicht am01.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein brutaler Raubüberfall auf offener Strasse begründet ohne jeden Zweifel die Schwere der Schuld, die im Übrigen au
Das LG Berlin hat mit dem Urteil vom 23.08.2005 (Az: (524) 80 Js 736/04 Ls Ns (45/05)) folgendes entschieden:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte R. zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt wird.

Von einer Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen, der Angeklagte hat die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen jedoch selbst zu tragen.


Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin den Angeklagten R. des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter zulässiger Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch näher begründet. Die Staatsanwaltschaft Berlin erstrebt die Verhängung von Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung).

Das Rechtsmittel hatte ganz überwiegend Erfolg.

Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und sind die diesbezüglich erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen bindend, soweit diese - den Angeklagten R. betreffend - die gesetzlichen Merkmale der angewandten Strafgesetze ausfüllen und darüber hinaus zur Beschreibung der Tatgeschehen im Sinne geschichtlicher Vorgänge getroffen worden sind. Danach steht Folgendes fest:

Am 8. Juli 2003 gegen 19.30 Uhr betrat der Angeklagte R. zusammen mit dem gesondert verfolgten S. und fünf weiteren jugendlichen Mittätern die X. Buchhandlung in der M. ... in X. In Ausführung des zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses begaben sich zwei der Täter in die hinteren Räume, während die Übrigen im vorderen Bereich des Geschäftes blieben und mit dem Inhaber des Geschäftes ein Gespräch begannen, um diesen abzulenken. Die beiden Mittäter, die sich in die hinteren Räume begeben hatten, entnahmen der dort hängenden Jacke des Buchhändlers eine Schlüsseltasche, die sie fälschlicherweise für eine Geldbörse hielten, in der sie Geld vermuteten. Mit der Schlüsseltasche begaben sie sich dann wieder zurück zu ihrer Gruppe im vorderen Bereich des Geschäftes und verließen sodann zügig den Laden, bevor der Diebstahl bemerkt werden konnte.

Am 29. August 2003 gegen 18.25 Uhr begaben sich der Angeklagte R. und der gesondert verfolgte S. sowie weitere namentlich nicht bekannte Mittäter erneut in die X. Buchhandlung in der ... In Ausführung der zuvor erfolgten Absprache riss einer von ihnen die neben der Kasse stehende Spendendose der X. I. D. e.V. ab, die mit einer Kette an der Kasse angebracht war. Daraufhin flüchteten alle mit der erbeuteten Spendendose aus dem Geschäft, in der sich ein Bargeldbetrag von 80,00 Euro befand, den die Täter unter sich aufteilten.

Am 4. September 2003 begaben sich der Angeklagte R., der gesondert verfolgte S. und drei weitere unbekannt gebliebene Mittäter zu dem Bäckerei-Stand der Firma G. GmbH in der X.-Halle in der X.-Straße ... in X. Vier der Täter lenkten den dort tätigen Verkäufer, den Zeugen M., ab, indem sie ihm ein Gespräch aufdrängten. Der fünfte Täter begab sich in Ausführung des gemeinsam gefassten Tatentschlusses in die hinter dem Bäckerei-Stand liegenden Räumlichkeiten und durchsuchte die dort hängende Bekleidung des Verkäufers, wobei er die Geldbörse, in der sich u. a. ein X.-Monatsticket und 22,00 Euro Bargeld befanden, an sich nahm. Dann ging er zurück zu seinen Mittätern und man verließ gemeinsam die X.-Halle, um die Beute unter sich aufzuteilen.

Am Abend des 12. Mai 2004 gegen 20.00 Uhr waren der Angeklagte R. gemeinsam mit den gesondert verfolgten S., M. und S. in X. unterwegs. An der Kreuzung L-Straße/S-Straße erweckte der am ... 1966 geborenen K. P. E. ihre Aufmerksamkeit, weil er sein Portemonnaie in der linken Hand hielt. Die jungen Männer entschloss sich spontan, Herrn E. zu berauben, um sich in den Besitz des Portemonnaies zu bringen, da sie alle Geld benötigten. In Ausführung des gemeinsam gefassten Tatentschlusses begaben sie sich zusammen zu K. P. E. S. ergriff dessen Portemonnaie und versuchte, es ihm aus der Hand zu reißen. Der Überfallene versuchte sich dagegen zur Wehr zu setzen, wurde jedoch von den anderen drei Angreifern geschlagen und getreten, so dass er das Portemonnaie los ließ und H. S. damit flüchten konnte. Durch die Schläge der anderen erlitt der Angegriffene Prellungen und erhebliche Schmerzen. Außerdem wurde sein Brillenglas beschädigt. Nachdem der Angeklagte R., A. M. und S. S. sahen, dass H. S. mit dem Portemonnaie davonlief, ließen sie von Herrn E. ab und folgten ihrem Freund. Das Geschehen war jedoch von Polizeibeamten beobachtet worden, die sich in der Nähe aufhielten und sofort die Verfolgung der Täter aufnahmen. H. S. entnahm dem erbeuteten Portemonnaie einen Geldbetrag von 100,00 Euro und versteckte dieses Geld in seinen Strümpfen, während er das Portemonnaie mit dem übrigen Inhalt wegwarf. Kurze Zeit später konnten jedoch der Angeklagte R., A. M., H. S. und S. S. von der Polizei festgenommen werden. Das Portemonnaie sowie auch das erbeutete Bargeld wurden sichergestellt.

Die Berufungshauptverhandlung hat, soweit dies für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten und seines informatorisch gehörten Bewährungshelfers S. zu folgenden Feststellungen geführt:

Der jetzt 20 Jahre alte Angeklagte R. ist im elterlichen Haushalt gemeinsam mit seinen Geschwistern zunächst im L. aufgewachsen. Als er etwa fünf Jahre alt war, entschlossen sich seine Eltern, nach Deutschland zu gehen. Die Familie kam 1990 nach Berlin und stellte einen Asylantrag, der mittlerweile abgelehnt wurde, so dass sämtliche Familienmitglieder, mithin auch der Angeklagte lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügen. Zwischenzeitlich trennten sich seine Eltern auch, wobei sein Vater die Familie verließ. Der Angeklagte, der mit vier Geschwistern bei der Mutter blieb, hat noch regelmäßigen Kontakt zu ihm. Die Eltern des Angeklagten sprechen kaum deutsch, während der Angeklagte keinerlei Verständigungsschwierigkeiten hat.

Der Angeklagte wurde nach Besuch einer Vorschule altersgerecht eingeschult. Er erlangte nach der neunten Klasse den Hauptschulabschluss. Obwohl er eine anschließende Realschulempfehlung hatte, entschloss er sich 2002 dazu, stattdessen eine weiterbildende Berufsschule für eher lernschwache Schüler zu besuchen. Grund hierfür war vor allem, dass einige seiner Freunde, mit denen er später auch zusammen Straftaten beging, sich für diesen Weg entschieden hatten. Dem Angeklagten gefiel es indessen auf der Schule, die er nur einige wenige Male besuchte, nicht, weil er sich dort unterfordert fühlte. Seitdem ist er ohne sinnvolle Beschäftigung, allerdings verfügt er aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation auch nicht über eine Beschäftigungserlaubnis. Er beabsichtigt nunmehr, gegebenenfalls seinen Realschulabschluss nachzuholen.

Gegen ihn wurden bereits einige Strafverfahren, auch wegen einschlägiger Taten, geführt:

Ein Verfahren wegen Diebstahls (Tatzeit 5. August 2001) ist am 4. Januar 2002 durch die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden (19 Ju Js 3215/01).

Ein weiteres Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 21. Juli 2003; es ging um den Besitz einer Gas-Schreckschusswaffe) ist von der Staatsanwaltschaft Berlin am 23. Oktober 2003 ebenfalls gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden (19 Ju Js 2430/03).

Am 10. März 2004 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin des gemeinschaftlichen Diebstahls (Tatzeit 23. August 2003) - begangen mit den gesondert verfolgten S. und M., die auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Taten jeweils Mittäter waren - schuldig gesprochen. Die drei Täter hatten in einem Supermarkt zehn Packungen Kaffee in eine Plastiktüte gesteckt und danach das Geschäft verlassen, ohne zu zahlen. Obwohl der Angeklagte vor dem Jugendrichter stand und ihm „nur“ ein Ladendiebstahl vorgeworfen wurde, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn zwei Freizeitarreste, die im Sommer 2004 verbüßt wurden. Grund dafür war, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung herumalberte, das Geschehen ins Lächerliche zu setzen versuchte, sich völlig uneinsichtig zeigte und nicht bereit war, sich in irgendeiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen.

Noch vor Verbüßung dieses Arrests erschien der Angeklagte am 5. Mai 2004 gemeinsam mit anderen gleichaltrigen jungen Männern zu einer Beschuldigten-Vernehmung bei der Polizei, wo er sich im Warteraum unangepasst und ausfallend dreist verhielt. So legte er die Füße auf den Tisch und brüstete sich in Gegenwart der Polizeibeamten mit Straftaten, die er ständig begehen würde. Es könne auch sein, - wie er auf Vorhalt eines Vermerks des Polizeibeamten S. einräumte - dass er die antisemitische Äußerung habe fallen lassen, dass er als muslimischer Araber den Christen, Juden und „Scheiß Kurden“ überlegen sei, dass Hitler das mit der Mauer gut gemacht habe und dass er die Türken und Juden hasse, man sie alle vergasen solle. Das habe er aber nicht so gemeint. Heute würde er sich auch nicht mehr so verhalten.

Der Angeklagte wurde wenige Tage später in dieser Sache am 12. Mai 2004 vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am folgenden Tag gegen ihn Haftbefehl und verschonte ihn gleichzeitig vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft (382 Gs 277/04).

Nachdem dem Angeklagte durch das erstinstanzliche Urteil in diesem Verfahren ein Bewährungshelfer beigeordnet worden war, kam es am 18. März 2005 zu einem ersten Kontakt. Herr S. erläuterte dabei dem Angeklagten ausführlich die Bedeutung der vom Amtsgericht gewährten Bewährung. Der Angeklagte beteuerte gegenüber dem Bewährungshelfer, sich ändern zu wollen und keine Straftaten mehr begehen zu wollen. Zu dem weiter vereinbarten Termin am 28. März 2005 erschien der Angeklagte nicht mehr, ohne zuvor abgesagt zu haben.

Drei Tage nach diesem Termin - am 31. März 2005 - kam der Angeklagte in Untersuchungshaft, wo er sich bis heute befindet: Hinsichtlich des Vorfalls vom 31. März 2005, der zu seiner jetzigen Inhaftierung geführt hat, hat der Angeklagte erklärt, es sei jedenfalls zutreffend, dass er aus einem in der B-Straße unverschlossen haltenden Lieferwagen mehrere Kopfhörer entwendet habe, weswegen es in weiterer Folge unter seiner Beteiligung zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sei.

Der Angeklagte war zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten zwischen 18 Jahren und 18 Jahren und neun Monaten alt, somit Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Da angesichts seines bisherigen Lebensweges nicht auszuschließen war, dass er bei der Begehung der Delikte aufgrund erheblicher Verzögerungen in seiner charakterlichen und sittlichen Reife noch einem Jugendlichen gleichstand, hat die Kammer auf ihn das Jugendstrafrecht angewendet.

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, da beide Alternativen des § 17 JGG (Schwere der Schuld und Vorliegen schädlicher Neigungen) vorliegen:

Hinsichtlich des Raubüberfalls vom 12. Mai 2004 hat die Kammer Schwere der Schuld bejaht. Sie hat dabei maßgeblich auf die charakterliche Haltung des Angeklagten zu seinen Taten und auf sein Persönlichkeitsbild abgestellt. Dem äußeren Unrechtsgehalt - insbesondere etwaigen schweren Folgen - der Tat kam nur insofern Bedeutung zu, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schuldhöhe gezogen werden könnten. Bei der Tat vom 12. Mai 2004 war ausschlaggebend, dass sie sich gegen einen willkürlich ausgewählten und - wie die Kammer ergänzend festgestellt hat - zum Tatzeitpunkt etwa 37 Jahre alten, für den Angeklagten wildfremden Mann gerichtet hat, der durch den Angriff auch nicht unerheblich verletzt wurde. Ein derartiger brutaler Raubüberfall auf offener Strasse begründet ohne jeden Zweifel die Schwere der Schuld, die im Übrigen auch bereits bei den Taten im Raum steht, bei denen ein sogenanntes „Abziehen“ unter gleichaltrigen Jugendlichen stattfindet. Im vorliegenden Fall wäre es auch erzieherisch ein falsches Signal, wenn dem Angeklagten nicht auch durch die entsprechende notwendige Sanktion, nämlich Jugendstrafe, klar gemacht würde, dass er erhebliches, im Bereich der Schwerkriminalität liegendes Unrecht verwirklicht hat: Zwar führte ein Mittäter, H. S., die erste Handlung aus, indem er das Portemonnaie des Geschädigten ergriff. Der Angeklagte stand jedoch nicht nur die Tat unterstützend daneben, sondern hat sich sogleich aktiv und ohne jedes Zögern an den Schlägen und Tritten gegen den für ihn wildfremden Geschädigten, der keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hat, beteiligt.

Überdies war die Verhängung von Jugendstrafe auch wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2, 1. Alternative JGG), die auch heute noch bei dem bereits vor den hier gegenständlichen Taten mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten vorliegen, für erforderlich und erzieherisch dringend geboten erachtet. Insbesondere hinsichtlich der Tat vom 12. Mai 2004 ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. nur etwa zwei Monate zuvor zu einer nicht unerheblichen jugendrechtlichen Sanktion verurteilt worden ist, wodurch er sich jedoch nicht von der Begehung einer neuerlichen, einschlägigen Straftat hat abhalten lassen. Dass die in der Tat zutage getretenen schädlichen Neigungen auch heute noch bestehen, ergibt sich vor allem daraus, dass der Angeklagte nur wenige Wochen nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Verfahren wiederum eine neue, einschlägige Straftat begangen hat, nämlich den von ihm eingeräumten Diebstahl am 31. März 2005. Aber auch sein Verhalten anlässlich seiner polizeilichen Vorladung am 5. Mai 2004 (betreffend das mittlerweile nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren 80 Js 1672/03) lässt vermuten, dass der Angeklagte seinen strafrechtlichen Verhaltensweisen insgesamt einen nicht mehr zu rechtfertigenden Bagatellcharakter beimisst, was negative Rückschlüsse auf eine bei ihm vorliegende, verfestigte charakterliche Ausprägung zulässt.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe - innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 JGG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - war zum einen dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken in gebührender Weise Rechnung zu tragen, zum anderen erforderte der Sühnegedanke einen gerechten Schuldausgleich.

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er umfassend geständig gewesen ist. Die hier gegenständlichen Taten zielten jeweils auf eine Beute mittleren Wertes ab und im Fall 4 (Tat vom 12. Mai 1004) konnte die Beute sicher gestellt werden. Zudem verbüßt der Angeklagte nunmehr erstmals seit längerer Zeit Untersuchungshaft, allerdings für ein anderes Verfahren, dessen Ausgang noch ungewiss ist.

Zum Nachteil des Angeklagten wirkten sich seine einschlägigen Vorbelastungen aus. Er hat sich auch durch die Verurteilung vom 10. März 2004 nicht davon abhalten lassen, zeitnah eine einschlägige und erhebliche Straftat zu begehen, überdies erneut gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten M. und S., die mit ihm gemeinsam am 10. März 2004 verurteilt worden waren. Im Fall 4 (Tat vom 12. Mai 2004), dem eine überaus dreiste und brutale Vorgehensweise zugrunde liegt, wurden gleich zwei Delikte tateinheitlich begangen.

Nach Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung seines Erziehungsbedarfes auf eine Jugendstrafe von einem Jahr als schuldangemessen erkannt.

Mangels günstiger Prognose kam eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 21 Abs. 1 JGG nicht mehr in Betracht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die bei dem Angeklagten vorliegenden Defizite, die in der Vergangenheit in der Begehung immer neuer Straftaten mündeten, in einem ausreichenden Ausmaß aufgearbeitet oder beseitigt sind. Ein nachhaltiger Aufbruch seiner offensichtlich eingefleischten Verhaltensmuster, die auch darauf zurückzuführen sind, dass er über einen langen Zeitraum ohne strukturierten Tagesablauf in den Tag „hineinlebte“, ohne äußeren Impulsen widerstehen zu können, hat vielmehr nur im geschützten Bereich einer Jugendstrafanstalt ausreichende Aussichten auf Erfolg. Die sich nunmehr zeigenden ersten Ansätze des Angeklagten, sich zu öffnen und in einem gesicherten Rahmen Absprachefähigkeit zu entfalten - soweit ersichtlich, führt er sich in der jetzigen Untersuchungshaft beanstandungsfrei -, sind noch nicht als ausreichend stabil anzusehen, um diese in Freiheit zu erproben. Vielmehr wäre es wünschenswert, wenn in der Jugendstrafanstalt geprüft wird, ob es möglich ist, den Angeklagten in Richtung des von ihm gewünschten Realschulabschlusses zu fördern.

Die Kammer hat gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Rechtsmittelkosten abgesehen; die Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.


Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 21 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch oh

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 27 Voraussetzungen


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Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.