Kaufrecht: Kein Rücktritt vom Kauf eines Pkw bei manipulierter Abgassoftware

13.05.2016

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Ein Rücktritt des Klägers ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist.
Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 16.03.2016 (Az.: I-2 O 425/15) folgendes entschieden:


Tatbestand

Der Kläger begehrt Rücktritt vom Kauf eines Pkw der Marke W , der mit einer sog. Schummelsoftware ausgestattet sein soll.

Durch verbindliche Bestellung vom 16.06.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten, einer unabhängigen Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke W vertreibt, den im Antrag bezeichneten Pkw U zu einem Gesamtkaufpreis von 37.827. Das Fahrzeug wurde am 04.08.2014 zugelassen und dem Kläger übergeben.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 EU5 ausgestattet. Bestandteil der Abgasbehandlung bei Fahrzeugen, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, ist die Abgasrückführung, die kein Teil der Abgasreinigungsanlage ist. Während des Verbrennungsprozesses wird eine Mischung aus Luft und Kraftstoff verbrannt. Aus der Reaktion von Stickstoff und Sauerstoff entstehen Stickoxide. Diese werden bei der Abgasrückführung aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, um einen Teil der Frischluft zu ersetzen. Während dieses Vorgangs verlassen die rückgeführten Gase den Motor nicht. Dabei entscheidet eine Umschaltlogik darüber, welcher von zwei verschiedenen Abgasrückführungs-Modi zur Anwendung kommt. Bei Modus 1 kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0 geringer ist. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben. Der Modus 1 findet dagegen ausschließlich im Prüfstandsverfahren Anwendung.

Im September 2015 informierte die US-amerikanische F die Öffentlichkeit darüber, dass sie der W AG, der B AG und der W Group of America Inc. vorwerfe, in verschiedenen Diesel-PKW eine Software eingesetzt zu haben, die erkenne, wenn das Fahrzeug einem offiziellen Emissionstest unterzogen werde, und nur dann das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere. In Deutschland hat das Kraftfahrt-Bundesamt über zwei Millionen W1-Markenfahrzeuge zurückgerufen und W1 auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen … Der am 7. Oktober 2015 durch W1 vorgelegte Maßnahmenplan findet in der Anordnung Berücksichtigung. Hiervon wird auch das Fahrzeug des Klägers betroffen sein. Wann dies konkret der Fall sein wird, ist dem Kläger noch nicht mitgeteilt worden. Bis heute verfügt das Fahrzeug des Klägers noch über sämtliche erforderlichen Genehmigungen und insbesondere ist die EG-Typengenehmigung weiterhin unverändert wirksam, so dass er es uneingeschränkt nutzen darf.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, einer Rückabwicklung zuzustimmen. Hierbei lässt sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung entsprechend der Laufleistung seines Fahrzeugs von 14.600 km i. H. v. 3.700 anrechnen. Durch Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beklagte mit, dass der Hersteller die technischen Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Software zurzeit mit Hochdruck erarbeite und dass es Ziel des Herstellers sei, dass trotz der Korrektur der Software keine Fahrverhaltensveränderungen am Fahrzeug hervorgerufen werden.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer sog. Schummelsoftware ausgestattet. Er habe jedoch gezielt ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen. Er ist der Ansicht, das von ihm erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und die tatsächlichen Emissionswerte die angegebenen erheblich überschreite. Weiter meint er, der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen, da diese für ihn unzumutbar sei. Dies beruhe auf einem unzureichenden Kommunikationsverhalten der Beklagten, die ihn nicht über den Mangel informiert habe. Er meint, nicht verpflichtet zu sein, so lange zuzuwarten, bis ihm tatsächlich eine Nacherfüllung angeboten wird. Im Übrigen bezweifelt er, dass diese den gewünschten Erfolg haben würde. Schließlich behauptet er, sein Fahrzeug habe durch die Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten und sei derzeit nahezu unverkäuflich. Verkaufsbemühungen im Frühjahr seien gescheitert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.127 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw U CUP 4 Motion BM Techn.2,01TDI, Fahrgestell-Nr.: ###, amtl. Kennzeichen ### zu zahlen und den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N1 N1 i. H. v. 1.323 freizustellen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm künftig jeden Schaden zu ersetzen, der ihm nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kauf eines mängelfreien Pkw U mit derselben Ausstattung entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Pkw des Klägers nicht für mangelhaft. Er verfüge nicht über eine Schummelsoftware in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine solche läge nur vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde, was nicht der Fall sei. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage werde nicht softwaregesteuert manipuliert. Die rein innermotorische Maßnahme der Abgasrückführung sei von nachgelagerten Maßnahmen des Emissionskontrollsystems zu unterscheiden. Darauf, dass der klägerische Pkw im Straßenverkehr die angegebenen Emissionswerte nicht einhalte, komme es nicht an. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb regele. Für die Erlangung der EG-Typengenehmigung sei ausschließlich der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand maßgeblich. Seitens des Herstellers sei vorgesehen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Klägers, die mit einem EA 189 EU5-Motor ausgestattet sind, ein reines Softwareupdate durchgeführt werde. Die Arbeitszeit hierfür würde in einer Werkstatt ca. eine halbe Stunde dauern und Kosten von voraussichtlich deutlich weniger als 100 verursachen. Die Umsetzung des mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen- und Zeitplans habe bereits begonnen. Die W1 AG werde die Kosten tragen, die durch die Einspielung des Updates entstehen würden.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03. und 14.03.2016 vertieft der Kläger seinen Sachvortrag und beantragt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht - derzeit - kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu. Zwar ist das von ihm erworbene Fahrzeug mangelhaft. Dieser Mangel ist jedoch nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte.

Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Auch nach den Darlegungen der Beklagten ist darin eine Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Dies hat nichts mit dem Unterschied zwischen dem synthetischem Prüfstandsbetrieb und Alltagsbetrieb zu tun. Selbstverständlich unterscheiden sich die Emissionswerte im Alltagsbetrieb eines Fahrzeugs von denen in einem synthetischen Prüfzyklus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren wie Fahrverhalten, Verkehrsfluss usw. abhängig sind, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Dennoch besteht bei einem die Prüfstandswerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt. Dies ist bei dem klägerischen Pkw jedoch nicht der Fall. Hier sorgt eine technische Vorrichtung dafür, dass im Prüfstandsbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob dies durch Manipulationen der Abgasrückführung oder Abschaltung des Emissionskontrollsystems erfolgt. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als Schummelsoftware bezeichnet oder nicht.

Ein Rücktritt des Klägers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem von der W1 AG vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des KBA eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze. Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,26% des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan. Zwar hat er die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100 verursachen soll. Selbst wenn man zu den Kosten der Einspielung der Software noch anteilige Entwicklungskosten des Updates hinzurechnen würde, so ist plausibel und nachvollziehbar, dass auch dann die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr als 100 betragen, da die Entwicklungskosten auf mehr als zwei Millionen betroffene Fahrzeuge umzulegen sind.

Ferner ist im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Dies ist mittlerweile der Fall. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Dass er während der Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen höheren Schaden zufügt als er es beim Kauf des Fahrzeugs erwartete, verärgert ihn zu Recht, beruht aber nicht auf einem Verschulden der Beklagten, sondern der W1 AG. Die Beklagte hat die Manipulationen ebenso wenig zu vertreten wie der Kläger.

Auch aus dem Umstand, dass das KBA die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das KBA der W1 AG die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, folgt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist.

Auch dass, wie der Kläger behauptet, die Typengenehmigung für sein Fahrzeug vom KBA hätte entzogen werden können, macht den Mangel nicht zu einem Erheblichen, denn die Typenzulassung ist gerade nicht entzogen worden, was ebenfalls eher für eine Unerheblichkeit des Mangels spricht.

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Wertminderung seines Fahrzeugs und den Verkaufsbemühungen ist unsubstantiiert. Er trägt keinerlei konkrete Verkaufsbemühungen vor. Es ist derzeit unmöglich festzustellen, ob es nach Durchführung der geplanten Maßnahmen zu einer dauerhaften Wertminderung des klägerischen Pkw kommen wird. Auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags wurde der Kläger durch Schriftsatz vom 23.02.16 der Beklagten hingewiesen, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte.

Die Durchführung der Nacherfüllung ist dem Kläger zuzumuten. Sein lediglich pauschaler abweichender Vortrag steht dem nicht entgegen. Einer früheren Information über den Mangel seines Fahrzeugs durch die Beklagte bedurfte es nicht, da er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann und deswegen eine erhebliche Verletzung einer Informationspflicht durch die Beklagte, wollte man sie als vertragliche Nebenpflicht annehmen, nicht erkennbar ist.

Da der Kläger nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihm auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. II ZPO liegen ersichtlich nicht vor, und eine Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. I ZPO ist nicht geboten. In dem weiteren Sachvortrag vertieft der Kläger, im wesentlichen gestützt auf Berichterstattung aus dem amerikanischen Raum, seinen Vortrag zu einem Minderwert des klägerischen Fahrzeugs. Ob und inwieweit dies auf den deutschen Rechts- und Marktraum übertragen werden kann, ist rein spekulativ.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.