KG: Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Verwertung eines Lichtbilds

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
auf dem ein (weiteres) "Lichtbild im Lichtbild" zu sehen ist, dessen Rechteinhaber dieser Verwertung nicht zugestimmt hat - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das KG hat mit dem Urteil vom 15.06.2010 (Az: 5 U 35/08) folgendes entschieden:

Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Verwertung eines Lichtbilds, auf dem ein (weiteres) „Lichtbild im Lichtbild“ zu sehen ist, dessen Rechteinhaber dieser Verwertung nicht zugestimmt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 - 16 O 730/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteilurteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Das Landgericht hat - dem Klagebegehren entsprechend - folgendermaßen erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

die nachfolgend eingeblendete, im Artikel mit der Überschrift „M. R. - ... Kinder von ... Frauen“, aus der „...“ vom 21. März 2005, S. 81, links oben stehende Fotografie zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, sowie diese Fotografie ohne Urheberbenennung des Fotografen E. S. (S.-Press) hinsichtlich des von Herrn M. R. auf dieser Fotografie in die Kamera gehaltenen Bildnisses zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich und umfassend Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der Fotografie und insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke und über die Kosten, Preise, Lieferdaten und den erzielten Umsatz bezüglich des streitgegenständlichen Fotos.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 04.12.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte hinsichtlich des von ihr an die Redaktion der vom A. S. Verlag verlegten Zeitschrift „...“ weitergeleiteten Fotos wegen des darauf abgebildeten Fotos zur Unterlassung und Auskunft gemäß §§ 97 UrhG, 242 BGB, 101a UrhG a. F., verurteilt worden. Der Senat (Einzelrichter) stimmt den Ausführungen im angefochtenen Teilurteil - auch in Ansehung des Berufungsvorbringens - vollen Umfangs zu und fügt dem lediglich - ergänzend - Folgendes hinzu (nicht in systematisch an sich angebrachter Reihenfolge, sondern in einer solchen der Berufungsangriffe):

Selbst wenn - was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint - das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls - wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

Vergeblich wendet sich die Berufung gegen die Annahme, dass die unveränderte und auch (zumal in dem aus Anlage B 6 = Band I, Blatt 121 der Akten, ersichtlichen, der angegriffenen Weiterleitung zugrundeliegenden Format deutlich) erkennbare Abbildung des kleinen Fotos in dem neuen großen Foto ein „urheberrechtlich relevanter Eingriff“ ist. Dass dem so ist, folgt aus §§ 72, 15, 16 UrhG.

Ebenfalls vergeblich macht die Berufung freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) geltend. Eine solche liegt nach der Rechsprechung im Regelfall dann vor, wenn angesichts der Eigenart eines neuen Werks die Züge des geschützten Werks verblassen. Von einem solchen „Verblassen“ kann mit Blick auf das kleine Foto im großen Foto keine Rede sein (zumal dann, wenn man nicht den Abdruck in „...“, um den als solchen es hier nicht geht, sondern Anlage B 6 als streitgegenständliches Verletzungsobjekt betrachtet).

Auch das - nicht für den Unterlassungs-, wohl aber für den Auskunftsanspruch vorauszusetzende - Verschulden der Beklagten hat das Landgericht entgegen der Berufung mit Recht bejaht. Es geltend strenge Anforderungen, zumal bei professionell-gewerblichen Verwertern, wie die Beklagte eine ist. Sie hätte sich über die Rechte nicht nur am angegriffenen, sondern auch hinsichtlich des darauf abgebildeten Fotos Gewissheit verschaffen und im Zweifel von einer Vervielfältigung und Verbreitung Abstand nehmen müssen.

Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren, da ihr der jüngste Schriftsatz der Gegenseite bei der Entscheidungsfindung nicht zum Nachteil gereichte.


Gesetze

Gesetze

10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 51 Zitate


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. ei

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Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.