Kündigungsrecht: Kündigung wegen privater Internetnutzung
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Es hat die beiderseitigen Interessen abgewogen. Danach dürfe hier das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden, weil das Internet unerlaubt genutzt wurde. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube es es auch ohne eine derartige Einwilligung, den Browserverlauf zur Missbrauchskontrolle zu speichern und auszuwerten. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, (Az.: 5 Sa 657/15).
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Es hat die beiderseitigen Interessen abgewogen. Danach dürfe hier das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden, weil das Internet unerlaubt genutzt wurde. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube es es auch ohne eine derartige Einwilligung, den Browserverlauf zur Missbrauchskontrolle zu speichern und auszuwerten. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, (Az.: 5 Sa 657/15).
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