Kündigungsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrlings ist erst nach vorheriger Abmahnung möglich
Arbeitgeber hatte sie für die Zeit der Krankheit abgemahnt, weil er die Krankheit bezweifelte. Als sie anschließend zwei Wochen unentschuldigt fehlte, erklärte er die fristlose Kündigung.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass unentschuldigtes Fehlen von über zwei Wochen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung einzubeziehen. Kurz vor der Abschlussprüfung sei eine fristlose Kündigung von Auszubildenden nur bei besonders gravierenden Verfehlungen zulässig. Es könne dabei nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei Erwachsenen in einem Arbeitsverhältnis anzulegen sind. Jugendliche und Heranwachsende Auszubildende verfügten noch nicht über eine abgeschlossene geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung. Deren Förderung gehöre auch zu den Aufgaben der Ausbildung. Daher sei eine Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Da die vorangegangene Abmahnung, die sich auf die nachgewiesene Krankheit bezogen habe, unberechtigt gewesen sei, habe sie keine Wirkung für die anschließende Fehlzeit entfalten können. Die Kündigung sei daher unwirksam gewesen.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Köln, Urteil vom 22.1.2013 (Az.: 11 Sa 783/12)
Tatbestand
„Die Parteien streiten zuletzt noch um die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses, Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und die Erteilung eines Zeugnisses.
Die Klägerin stand seit dem 01.09.2008 bei dem Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Goldschmiedin. Mit Schreiben vom 20.05.2011 mahnte der Beklagte die Klägerin ab, weil er an der attestierten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 03.05.2011 bis 13.05.2011 zweifelte, da die Klägerin in diesem Zeitraum die Berufsschule besucht hatte. Nachdem die Klägerin nach Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiterhin im Betrieb des Beklagten fehlte kündigte dieser mit Schreiben vom 30.05.2011 das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Klägerin bestand am 13.07.2011 die Abschlussprüfung. Ausweislich ärztlicher Bescheinigung vom 09.09.2011 litt die Klägerin im attestierten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit an einer Gastritis und es bestand der Verdacht einer depressiven Entwicklung aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen mit dem Ausbilder. Der behandelnde Arzt hatte der Klägerin angesichts der bevorstehenden Abschlussprüfung empfohlen, die Berufsschule trotz der Erkrankung weiter zu besuchen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2012 u. a. erkannt, dass die Kündigung vom 30.05.2011 das Ausbildungsausbildungsverhältnis nicht aufgelöst worden sei, der Beklagte die Ausbildungsvergütung für die Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie für den Zeitraum vom 31.05.2011 bis zum 13.07.2011 schulde und verpflichtet sei, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13.07.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.09.2012 begründet.
„Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe wiederholt trotz Abmahnung unentschuldigt gefehlt. Die Klägerin habe die Zweifel des Beklagten an der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht umgehend ausgeräumt, so dass der Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass sein Vorhalt des unentschuldigten Fehlens gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin sei während der Zeit attestierter Arbeitsunfähigkeit bzw. im Zeitraum vom 13.05.2011 bis zum Ausspruch der Kündigung beim Goldschmied H tätig gewesen und mit ihrem Lebensgefährten in die T in Urlaub geflogen.
Der Beklagte beantragt,
teilweise abändernd die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2012, Az.: 10 Ca 5683/11, zurückzuweisen.
„Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Abmahnung vom 20.05.2012 sei mangels Abmahnungsgrund unwirksam, der Vortrag des Beklagten zur anderweitigen Arbeitstätigkeit und dem Urlaub unzutreffend und widersprüchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft. Sie ist mangels jedweder Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses richtet. Die Berufungsbegründung muss unter anderem die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Die Berufung ist unzulässig, soweit eine solche Begründung fehlt. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, denn sie wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung vom 30.05.2011 das Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst hat
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB nur gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. In die Interessenabwägung ist stets die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung einzubeziehen. Von ganz gravierenden Verfehlungen abgesehen ist eine fristlose Kündigung kurz vor Prüfungsbeginn nicht wirksam. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes kann nicht von den Maßstäben ausgegangen werden, die bei einem Arbeitsverhältnis eines erwachsenen Arbeitnehmers anzulegen sind, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.
Das unentschuldigte Fehlen eines Auszubildenden über einen längeren Zeitraum, hier in der Zeit vom 14.05.2011 bis zum 30.05.2011 ist an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Anders als der Beklagte meint, ist jedoch nicht von einem unentschuldigten Fehlen ab dem 04.05.2011 auszugehen. Die Klägerin war in der Zeit vom 04.05.2011 bis zum 13.05.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die von dem Beklagten geäußerten Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen des Besuchs der Berufsschule greifen vorliegend nicht durch. Der Berufsschulbesuch beruhte auf einer ausdrücklichen Empfehlung des behandelnden Arztes in Kenntnis der gesundheitlichen Beschwerden und des Ausbildungsplatzkonfliktes. Die schriftliche Erläuterung des behandelnden Arztes vom 09.09.2011 hat der Beklagte inhaltlich nicht bestritten. Soweit er darauf verweist, dass er im Zeitpunkt der Kündigung hiervon keine Kenntnis hatte, ist dies unbeachtlich. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Kündigung sind stets die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs. Soweit der Beklagte eine anderweitige Tätigkeit beim Goldschmied Heyden behauptet, ist sein Vorbringen mangels zeitlicher Zuordnung unsubstantiiert. Es bleibt vollkommen offen wann konkret die Klägerin welcher Tätigkeit beim Goldschmied H nachgegangen sein soll. Der Beweisantritt der Vernehmung der Aushilfe W -H und seiner Ehefrau stellt sich vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar, mit dem erst durch die beabsichtigte Beweiserhebung die Grundlagen für einen substantiierten Tatsachenvortrag gewonnen werden sollen. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, was die benannten Zeuginnen aus eigener Wahrnehmung bekunden können, geäußert, sie könnten bestätigen, dass der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin beim Goldschmied Heyden untersagt habe und die Klägerin darauf unangemessen reagiert habe. Damit ist er maßgeblich von seiner schriftsätzlichen Darlegung zu dem, was die Zeuginnen bekunden können, abgewichen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ebenfalls in zeitlicher Hinsicht substantiierter Sachvortrag zum angeblichen T -Urlaub der Klägerin fehlt und nicht ersichtlich ist, was die beiden genannten Zeuginnen zum Urlaubsantritt aus eigener Wahrnehmung eigentlich aussagen können.
Die außerordentliche Kündigung scheitert aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bereits an dem Fehlen einer einschlägigen, wirksamen Abmahnung.
Die Abmahnung vom 20.05.2011 stellt nicht die gebotene Warnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung dar, denn sie wurde zu Unrecht ausgesprochen. Für die Erfüllung der Warnfunktion kommt es neben dem Hinweis, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung, darauf an, ob sie sachlich berechtigt ist. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte in Unkenntnis der Gründe des krankheitsbedingten Fehlens zu Unrecht den Vorwurf des unentschuldigten Fehlens für den Zeitraum 04.05.2011 bis 13.05.2011 erhoben. Eine Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Ausbilder nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist. Auch wenn das unentschuldigte Fehlen von über 2 Wochen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände und unter Berücksichtigung des nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses der Auszubildenden nicht davon ausgegangen werden, dass diese offensichtlich erkennen konnte, der Ausbilder werde trotz seiner charakterbezogenen Förderungspflicht schon die einmalige Pflichtverletzung zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen.
Jedenfalls überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Fortbestandsinteresse der Klägerin das sofortige Beendigungsinteresse des Beklagten. Der Beklagte hat mit Ausnahme des vorliegenden Falles des unentschuldigten Fehlens keine der Klägerin zurechenbaren weiteren Belastungen des Ausbildungsverhältnisses aufgezeigt. Er selbst hat auf den unstreitig am 11.05.2011 in den Briefkasten eingeworfenen Urlaubsantrag für den Zeitraum ab dem 16.05.2011 seinerseits pflichtwidrig überhaupt nicht reagiert. Schwerwiegende betriebliche Belastungen, die durch das unentschuldigte Fehlen der Klägerin entstanden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus stand die Klägerin kurz vor der Abschlussprüfung, so dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sich die fristlose Kündigung als unangemessen erweist.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten auch mit Recht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeiträume 01.05.2011 bis zum 13.05.2011 und 31.05.2001 bis zum 13.07.2011 verurteilt.
Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums folgt der Anspruch der Klägerin aus den §§ 17 Abs. 1 BBiG, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG. Die von dem Beklagten gehegten Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sind jedenfalls durch die ärztliche Bescheinigung vom 09.09.2011 ausgeräumt, die hinreichend plausibel erklärt, wieso die Klägerin trotz Arbeitsunfähigkeit die Berufsschule besuchen konnte. Der Berufsschulbesuch ging hiernach auf eine ausdrückliche ärztliche Empfehlung zurück. Die Vereinbarkeit der ärztlichen Empfehlung mit der diagnostizierten Erkrankung folgt aus dem spezifischen Ausbildungsplatzkonflikt. Eine anderweitige Tätigkeit oder einen Urlaubsantritt - dessen Relevanz für die Frage des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit unterstellt - hat der Beklagte, wie bereits dargelegt, nicht substantiiert vorgetragen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 31.05.2001 bis zum 13.07.2011 folgt aus den §§ 17 Abs. 1 BBiG, 293 ff. BGB. Mit Ausspruch der unwirksamen fristlosen Kündigung geriet der Beklagte in Annahmeverzug. Eine Leistungsunwilligkeit der Klägerin für diesen Zeitraum hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.