Mängelrüge: Hier dürfen Sie keinen Fehler machen...
published on 23/03/2012 15:58
Mängelrüge: Hier dürfen Sie keinen Fehler machen...

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Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.
Auf diese feststehenden Regeln bei der Mängelrüge wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das in München bei einer Autofirma ein 19 Jahre altes Wohnmobil gekauft hatte. Kurze Zeit nach dem Kauf meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihr zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 EUR von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen. Die Autofirma zahlte nicht, sodass Klage erhoben wurde.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Reparaturkosten nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrags. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen (AG München, 222 C 19013/10).
Hinweis: Recht haben und Recht bekommen sind vielfach unterschiedliche Paar Schuhe, wenn man sich nicht an die Formalitäten hält. Anwaltlicher Rat ist in solchen Fällen oft Goldes wert.
Auf diese feststehenden Regeln bei der Mängelrüge wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das in München bei einer Autofirma ein 19 Jahre altes Wohnmobil gekauft hatte. Kurze Zeit nach dem Kauf meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihr zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 EUR von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen. Die Autofirma zahlte nicht, sodass Klage erhoben wurde.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Reparaturkosten nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrags. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen (AG München, 222 C 19013/10).
Hinweis: Recht haben und Recht bekommen sind vielfach unterschiedliche Paar Schuhe, wenn man sich nicht an die Formalitäten hält. Anwaltlicher Rat ist in solchen Fällen oft Goldes wert.
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21/11/2023 11:54
Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

04/07/2017 11:13
Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
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