Nachbarrecht: Kein Beseitigungsanspruch bei Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

published on 27/08/2015 12:41
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Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht immer die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen.
Das mussten sich die Eigentümer eines Einfamilienhauses vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Ihr 10 mal 10 m großer, nach Süden ausgerichteter Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen, dass diese Bäume beseitigt werden. Die Bäume würden den Garten vollständig verschatten. Er eigne sich daher weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Ein Beseitigungsanspruch setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt werde. Daran fehle es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Das ist seit Langem in der Rechtsprechung entschieden.

Allerdings könne das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen beeinträchtigt werden. Das sei dann der Fall, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume beträgt der vorgeschriebene Abstand 4 m. Dieser Abstand sei hier gewahrt.

Es besteht auch kein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dieser komme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setze voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Das sei hier nicht der Fall. Die Gartenfläche werde nicht ganzjährig vollständig verschattet. Zudem sei bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten werde. Umso mehr trete in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen besondere Aufgaben zu erfüllen hätten. Sie sollen die Luft verbessern, Naherholungsräume schaffen und als Rückzugsort für Tiere dienen. Das erfordere gerade auch große Bäume, die auf vielen privaten Grundstücken aus Platzgründen oft nicht angepflanzt werden könnten. Das Grundstück der Kläger liege am Rande einer öffentlichen Grünanlage. Der damit verbundene Schattenwurf ist daher Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks.

Quelle: BGH, Urteil vom 10.7.2015, (Az.: V ZR 229/14).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 229/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004, 906 Der E
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 229/14
Verkündet am:
10. Juli 2015
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück
stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den
Richter Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10,30 m beträgt. Das Landgericht hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von § 906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.

II.


3
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
4
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 4). Dies ist jedoch zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer obligatorisch ist.
5
a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW.
6
aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
7
bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
8
b) Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Buchst. e JustG NRW geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 351). Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG NRW) die üblichen Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.
9
2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als unbegründet an.
10
a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.
11
aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein (näher hierzu Senat, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.). Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65). Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
12
bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden (vgl. die oben unter II 1 a) aa) zitierten Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung. Ähnliche Einwirkungenim Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten - so der Senat - nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
13
cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl. MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49; im Ergebnis auch MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 127; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 38; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1045 f., jeweils mwN). Der Maßstab des § 906 BGB schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein (Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 67).
14
dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker (PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den „Normalfall“ gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren (so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 127 f.) oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so Wenzel, NJW 2005, 241, 247).
15
ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).
16
b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38; Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666, 1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht abgedruckt), was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.

III.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Göbel

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 O 307/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2014 - I-5 U 229/13 -