Nachbarrecht: Unsachgemäßes Abschneiden der vom Nachbarn herüberwachsenden Baumzweige

published on 01/06/2007 11:15
Nachbarrecht: Unsachgemäßes Abschneiden der vom Nachbarn herüberwachsenden Baumzweige
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Zivilrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies musste sich ein Grundstückseigentümer vom Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Weil die Büsche, Sträucher und Bäume des Nachbarn auf sein Grundstück herüberwuchsen, hatte er diesen zur Beseitigung aufgefordert. Der Nachbar war jedoch untätig geblieben. Verärgert über dieses Verhalten hatte der Grundstückseigentümer zur Kettensäge gegriffen und die Grundstücksgrenze vom Wildwuchs befreit. Dabei ging er jedoch so unfachmännisch vor, dass sieben der Gehölze zerstört wurden. Der Nachbar verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 700 EUR. Da sich der Grundstückseigentümer keiner Schuld bewusst war und seinerseits 200 EUR für entstandene Unkosten bei der Beseitigung des Überwuchses forderte, kam es zum Rechtsstreit.

Das LG gab beiden Nachbarn teilweise Recht. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschritten, dürften abgeschnitten werden. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer müsse seinen Nachbarn lediglich vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert haben. All dies habe der Grundstückseigentümer zwar beachtet. Allerdings habe er an den Sträuchern und Bäumen des Nachbarn keinen Rückschnitt durchgeführt, sondern einen Kahlschlag. Das sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Er müsse daher den hierdurch verursachten Schaden ersetzen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Die gegenseitigen Forderungen könnten daher nach Ansicht der Richter gegeneinander aufgerechnet werden (LG Coburg, 32 S83/06).

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