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§ 1 Auftragserteilung und Umfang des Auftrags
Die Kanzlei Streifler & Kollegen übernimmt für den Auftraggeber Inkassoaufträge zur Einziehung unbestrittener, nicht ausgeklagter Forderungen innerhalb Deutschlands gemäß der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Die Prüfung etwaiger Einwendungen / Einreden oder sonstige den Bestand der Forderung berührende Rechte gegen die Forderung bedarf einer gesonderten Beauftragung. Der Vertrag kommt erst mit der jeweiligen Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber, bzw. durch die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Inkassoschuldner zustande.
Der Einziehungsauftrag und die sonstigen zur Einziehung erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung in einfacher Ausfertigung an die Kanzlei Streifler & Kollegen zu senden. Soll das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren nicht automatisch eingeleitet werden, bedarf es hierfür einer gesonderten Mitteilung.
Die Kanzlei Streifler & Kollegen ist berechtigt, jederzeit Aufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
§ 2 Zahlungsmeldungen
Mit Annahme des Auftrages erfolgt der Schriftwechsel nur noch zwischen der Kanzlei Streifler & Kollegen und dem Inkassoschuldner. Es müssen alle eingehenden Gelder grundsätzlich über die Kanzlei Streifler & Kollegen abgewickelt werden. Sollte der Inkassoschuldner direkte Zahlungen an den Auftraggeber leisten, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Auch sonstige wesentliche Veränderungen der Forderung, sind der Kanzlei Streifler & Kollegen umgehend mitzuteilen. Wenn der Auftraggeber schuldhaft die Mitteilung unterlässt und hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Mündliche Auskünfte und Nebenabreden sind bis zur schriftlichen Bestätigung unwirksam.
§ 3 Teilzahlungen
Die Kanzlei Streifler & Kollegen können dem Inkassoschuldner Teilzahlungen einräumen, falls der Auftraggeber dieses Recht nicht ausschließt. Ein Vergleich über Grund und Höhe der Forderung wird nur mit Zustimmung / Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers vereinbart.
§ 4 Adressermittlung
Notwendige Ermittlungen zur Anschrift oder Aufenthalt des Inkassoschuldner werden mit EUR 10,00 berechnet. Weitergehende Auskünfte werden auf Anforderung gemäß der Preisliste eingeholt.
§ 5 Beendigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit Beitreibung der Forderung bzw. mit der ersten fruchtloser Zwangsvollstreckung. Hinsichtlich der Kündigung verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Kündigt der Auftraggeber den Inkassoauftrag vor Beitreibung der Forderung, hat die Kanzlei Streifler & Kollegen einen Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
Die Kanzlei Streifler & Kollegen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Insbesondere ist die Kanzlei Streifler & Kollegen berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zu kündigen, wenn der Auftraggeber auf Anfragen nicht reagiert. Kündigt die Kanzlei Streifler & Kollegen das Vertragsverhältnis, gilt die vorstehende Kostenregelung entsprechend.
§ 6 Haftung
Die Kanzlei Streifler & Kollegen haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personen oder Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet die Kanzlei Streifler & Kollegen ausschließlich hinsichtlich der Sorgfalt der Auswahl dieser Personen.
§ 7 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen die Kanzlei Streifler & Kollegen verjähren ab Entstehen des Anspruchs in zwei Jahren. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers. Hinsichtlich aller übrigen Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 8 Datenschutz
Der Anbieter speichert die Daten des Auftraggebers sowie die Schuldner-Daten unter strenger Einhaltung des Datenschutzgesetzes. Eine Haftung des Anbieters für technische Fehler, Datenverlust oder Datenmissbrauch durch Dritte ist ausgeschlossen.
§ 9 Aufrechnung, Abtretung
Die Kanzlei Streifler & Kollegen ist berechtigt fällige Honoraransprüche gegen den Auftraggeber, mit den Zahlungseingängen der Inkassoschuldner für den Auftraggeber, zu verrechnen. Zur Besicherung der Honoraransprüche der Kanzlei Streifler & Kollegen sind die Erstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Inkassoschuldner bei Auftragserteilung abgetreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden diese Erstattungsansprüche rückübertragen, wenn der Auftraggeber diese Honoraransprüche erfüllt hat.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Kanzlei Streifler & Kollegen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzliche zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.
§ 11 Auslandsinkasso
Für die Einziehung von Forderungen im Ausland gelten besondere Konditionen. Hierzu ist ein Angebot bei der Kanzlei Streifler & Kollegen einzuholen.
§ 12 Titelverwaltung
Für ausgeklagte Forderungen gelten besondere Konditionen. Hierzu ist ein Angebot bei der Kanzlei Streifler & Kollegen einzuholen.
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