Öffentliche Zugänglichmachung von Musikwerken

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Upload ist keine selbstständige Nutzungsart - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG München hat mit dem Urteil vom 29.04.2010 (Az: 29 U 3698/09) folgendes entschieden:

Bei der Vervielfältigung im Rahmen des Heraufladens (Upload) auf einen Server zum Zwecke der Online-Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen um eine selbstständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart.

Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 25.06.2009 dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Bu., begehrt gegenüber der Beklagten, einer GmbH mit Sitz in M., die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung wahrzunehmen behauptet. Mit der Widerklage macht die Beklagte gegen die Klägerin Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhalten digitaler Kopien von 14 näher bezeichneten Musikwerken auf von der Klägerin betriebenen Servern geltend.

Die Klägerin betreibt unter der Internet-Adresse „www.m...de“ den durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetdienst M. Der Internetauftritt der Klägerin ist so gestaltet, dass jedermann nach Registrierung Videos einstellen kann. Im Rahmen der Registrierung (Anlage K 4) muss jeder Nutzer zwingend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 5) akzeptieren. Nach der Registrierung bekommt der Nutzer ein Nutzerkonto zugewiesen. Über dieses Nutzerkonto kann er Videodateien auf einem von der Klägerin betriebenen Server einstellen. Von diesem Server können dann beliebige andere Nutzer, die Videos, die auf der Internetseite „www.m...de“ angeboten werden, abrufen. Die Klägerin verwendet dabei die Technik des „Streaming“. Eine Download-Möglichkeit bietet die Klägerin nicht an.

Die Beklagte beruht auf einem Joint Venture zwischen der deutschen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der britischen Verwertungsgesellschaft MCPS-PRS. Die Beklagte macht geltend, sie sei von der E. M. P. Europe Limited beauftragt worden, Lizenzen für die mechanischen Vervielfältigungsrechte an dem angloamerikanischen Repertoire der E. M. P. Limited für den Online-Bereich zu vergeben; das gemäß § 19a UrhG geschützte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung werde dagegen nach wie vor über die nationalen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, wobei die Beklagte den Lizenzerwerb aus einer Hand ermögliche, indem sie namens und im Auftrag der GEMA und/oder der britischen Verwertungsgesellschaft PRS diese Lizenzen als Agent vermittele, sofern der Nutzer eine Lizenzvereinbarung mit der Beklagten abschließe; auf diese Weise werde die Umsetzung eines paneuropäischen One-shop-Modells hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen von Online-Diensten realisiert.

Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikwerke zu vervielfältigen und/oder über den Dienst M. unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat in erster Instanz neben dem Klageabweisungsantrag zunächst folgenden Widerklageantrag angekündigt:

Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen und dafür Sorge zu tragen, gegenwärtig zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den Servern vorgehaltene Speicherungen der genannten Werke zu entfernen bzw. gegebenenfalls entfernen zu lassen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 29.01.2009 hat die Klägerin den Feststellungsantrag hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezüglich der 14 Titel für erledigt erklärt, ebenso hinsichtlich der Alternative der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Beklagte hat dieser Teilerledigterklärung zugestimmt.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, Musikwerke, hinsichtlich derer - mit Ausnahme der in Anlage B 1 benannten Werke - die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen, zu vervielfältigen.

Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt sowie folgenden Widerklageantrag gestellt:

Die Klägerin ist verpflichtet, unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen.

Die Beklagte ist in Abänderung ihres ursprünglichen Vorbringens (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts S. 10) als Prozessstandschafterin der E. M. P. Europe Limited aufgetreten und hat unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 01.01.2007 (Anlage B 22) zwischen der E. Music Publishing Limited und der E. M. P. Europe Limited geltend gemacht, die letztgenannte Gesellschaft habe von der E. M. P. Limited die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Vervielfältigung im Online-Bereich bezüglich des angloamerikanischen E.-Repertoires, darunter der in der Anlage B 1 genannten Werke, übertragen bekommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz

Abweisung der Widerklage

beantragt.

In der Anlage B 1 sind folgende 14 Werke genannt:

JB., S. M ., M. Ch. R., T., B. P., F., A. W., R., A. W., Y. k. Im n. g., A.W., T. D. o. t. o., B. f., m. v., S. a. F., D. M., P. J., D. M., D. O., D. M., E. t. s., Q, W. a. t. c., Q, W. w. r. y., Q, A, o., b. t. d., Q, B. R.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.06.2009 Folgendes entschieden:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, über den Dienst M unter der Domain www.m...de Musikwerke, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen, zu vervielfältigen. Ausgenommen sind die nachbenannten Musikstücke:

JB., S. M ., M. Ch. R., T., B. P., F., A. W., R., A. W., Y. k. Im n. g., A.W., T. D. o. t. o., B. f., m. v., S. a. F., D. M., P. J., D. M., D. O., D. M., E. t. s., Q, W. a. t. c., Q, W. w. r. y., Q, A, o., b. t. d., Q, B. R.


Die Widerklage wird abgewiesen.

Auf dieses Urteil, das in juris veröffentlicht ist, wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 2009, Az.: 7 O 4139/08, wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen des Betriebs des Internetportals www.m...de die in der Anlage B 1 genannten, zum Repertoire der Beklagten gehörenden Musikwerke in vervielfältigter und abgespeicherter Form zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit auf den für den Betrieb des Portals erforderlichen und bestimmten Servern vorzuhalten oder durch Dritte vorhalten zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2010 Bezug genommen.

Vorauszuschicken ist, dass der Senat nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München in derselben Besetzung auch die Geschäftsaufgabe des Kartellsenats wahrnimmt.

Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung des Landgerichts wendet. Die Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache ergreift auch die Kostenentscheidung, soweit sie einen nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft; die von der Beklagten insoweit vorsorglich auch eingelegte sofortige Beschwerde bedarf keiner gesonderten Verbescheidung.

Die Berufung der Beklagten ist, von einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgesehen, nicht begründet.

Widerklage

Die Widerklage ist zulässig.

Die Beklagte macht mit der Widerklage fremde Rechte, nämlich angeblich der E. M. P. Europe Limited zustehende Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG als Prozessstandschafterin geltend.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft der Beklagten als Prozessstandschafterin für die E. M. P. Europe Limited gegeben sind. Sowohl eine Prozessführungsermächtigung seitens dieser Gesellschaft als auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten, Rechte der E. M. P. Europe Limited geltend zu machen, liegen vor.

Dem Schreiben der E. M. P. Europe Limited vom 21.01.2009 (Anlage B 23) ist eine Prozessführungsermächtigung seitens dieser Gesellschaft zugunsten der Beklagten zu entnehmen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich bestätigt, dass die Beklagte befugt ist, alle notwendigen Rechtsverfahren durchzuführen, um in dem vorliegenden Gerichtsverfahren die Rechte der E. M. P. Europe Limited zu verteidigen und gerichtlich durchzusetzen; die Beklagte ist danach insbesondere berechtigt, im vorliegenden Gerichtsverfahren alle Rechte für Online-Nutzungen des von der E. M. P. Europe Limited kontrollierten Repertoires durchzusetzen.

Auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten, Unterlassungsansprüche der E. M. P. Europe Limited als Prozessstandschafterin geltend zu machen, ist gegeben, da die begehrte Entscheidung die Rechtslage der Beklagten beeinflusst. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagten von der E. M. P. Europe Limited einfache Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Online-Nutzung von Werken des von dieser Gesellschaft kontrollierten Repertoires eingeräumt worden sind. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten ergibt sich jedenfalls daraus, dass, wie durch die Anlage B 23 hinreichend belegt ist, die Beklagte von der E. M. P. Europe Limited beauftragt worden ist, im Vertragsgebiet Lizenzen mit Onlineanbietern bezüglich des von dieser Gesellschaft kontrollierten Repertoires abzuschließen.

Die Widerklage ist nicht begründet. Der E. M. P. Europe Limited stehen die von der Beklagten als Prozessstandschafterin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.

Der Streitgegenstand dieser Widerklage bestimmt sich nach dem (Unterlassungs-)Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die Beklagte diese Rechtsfolge herleitet. Der Widerklagegrund, der den Streitgegenstand der Unterlassungswiderklage mitbestimmt, wird durch die zu ihrer Begründung vorgetragenen Verletzungsfälle gebildet; dabei handelt es sich im Streitfall um die Verletzungsfälle, die darin bestehen, dass die Musikwerke gemäß Anlage B 1, mit denen die durch die Anlagen B 16, B 17 dokumentierten Videos unterlegt sind, beim Heraufladen (Upload) auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server, bei dem jeweils eine digitale Kopie auf diesen Servern gespeichert wird, vervielfältigt werden. Das Heraufladen (Upload) einer Videodatei, deren Tonspur ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk enthält, auf den Server eines Internetportals geht mit einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des betreffenden Musikwerkes einher.

Die Beklagte beansprucht - als Prozessstandschafterin der E. M. P.

Europe Limited - Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher, wie das Landgericht zu Recht (UA S. 18 unter A. I.) angenommen hat und wovon auch beide Parteien ausgehen, die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar. Nach dem Recht des Schutzlandes richten sich insbesondere die Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Falle der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann. Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter das Schutzrecht fallen. Auch die Frage, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Recht des Schutzlandes. Ebenso bestimmt das Recht des Schutzlandes, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind. Nach dem Recht des Schutzlandes - und damit im Streitfall nach deutschem Recht (§ 31 UrhG) - beurteilt sich auch, ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist.

Bei den Vervielfältigungen, die darin bestehen, dass beim Heraufladen (Upload) von Videodateien, insbesondere derjenigen gemäß den Anlagen B 16, B 17, digitale Kopien auf den für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Servern gespeichert werden, besteht auch ein hinreichender Bezug zum Inland, für das die Beklagte Schutz begehrt. Denn das Internetportal www.m...de wendet sich in deutscher Sprache (vgl. Anlagen K 1, K 3, K 4, K 5) an Nutzer in Deutschland. Bei den Vervielfältigungen im Rahmen des Heraufladens (Upload) von Videodateien auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server handelt es sich um untergeordnete Vorbereitungshandlungen zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. unten II. A. 2. f), bei der wegen der erörterten Ausrichtung des Internetportals www.m...de auf das Inland ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist. Dieser hinreichende Inlandsbezug erstreckt sich auch auf die genannten Vervielfältigungen als Vorbereitungshandlungen. Bei dieser Konstellation kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die genannten Vervielfältigungen von Orten im Inland aus veranlasst wurden. Ebenso kann insoweit offenbleiben, ob die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server im Inland belegen sind.

Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren gemäß der Widerklage sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 01.09.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) anzuwenden. Die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche bestehen allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Klägerin auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war. Die genannte Änderung des Urheberrechtsgesetzes hat für den Streitfall indessen keine relevante Änderung gegenüber der Rechtslage zur Zeit der Begehung gebracht.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den in Anlage B 1 genannten Musikstücken um urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG handelt.

Die E. M. P. Europe Limited ist für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen Verletzungen des Urheberrechts bezüglich der in Anlage B 1 genannten Musikwerke durch Vervielfältigungen beim Heraufladen (Upload) auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server nicht aktivlegitimiert. Grundsätzlich ist neben dem Urheber für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, wer Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts am verletzten Werk ist, wobei die Aktivlegitimation so weit reicht, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Weder ist die E. M. P. Europe Limited - dies ist außer Streit - als juristische Person Urheberin der betreffenden Musikwerke. Noch ist sie ausweislich des zwischen der E. M. P. Limited und ihr geschlossenen Vertrages vom 01.01.2007 (Anlage B 22) Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezüglich der betreffenden Musikwerke. Nach Nr. 2 (c) dieses Vertrags - auf diese Bestimmung hat der Senat im Termin vom 29.04.2010 hingewiesen - gewährt die E. M. P. Limited als Rechteinhaber der E. M. P. Europe Limited u. a. das ausschließliche Recht, die mechanische oder elektronische Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien einschlägiger Kompositionen zum Zwecke der Online-Nutzung auf nicht ausschließlicher Basis zu genehmigen. Damit wird der E. M. P. Europe Limited gerade kein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, sondern lediglich eine allerdings exklusive Befugnis eingeräumt, die mechanische oder elektronische Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien einschlägiger Kompositionen zum Zwecke der Online-Nutzung durch Dritte auf nicht-ausschließlicher Basis zu genehmigen. Das genügt für ein ausschließliches Nutzungsrecht als Voraussetzung für die Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der E. M. P. Europe Limited gemäß Nr. 13 (b) des Vertrags vom 01.01.2007 (Anlage B 22) das Recht eingeräumt wurde, alle Rechte an den einschlägigen Kompositionen sowie das Copyright im Lizenzgebiet selbst oder durch die Beklagte in dem Umfang geltend zu machen und diese Rechte zu schützen, in dem ihr, der E. M. P. Europe Limited, die Rechte in dem genannten Vertrag eingeräumt wurden. Zwar kann der Umfang eines ausschließlichen Nutzungsrechts als positive Benutzungserlaubnis grundsätzlich enger sein als die dinglichen (negativen) Verbotsrechte des Nutzungsberechtigten gegenüber Dritten. Wie vorstehend erörtert, wurde der E. M. P. Europe Limited durch Nr. 2 (c) des Vertrags vom 01.01.2007 (Anlage B 22) indes überhaupt kein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.

Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob die E. M. P. Limited Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezüglich der in Anlage B 1 genannten Musikwerke ist. Denn die Beklagte macht als Prozessstandschafterin Ansprüche der E. M. P. Europe Limited, nicht der E. M. P. Limited geltend. f) Die Berufung der Beklagten hat auch unter einem Weiteren rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg. Das Landgericht hat nämlich zu Recht die Befugnis zur Geltendmachung der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit der Begründung verneint, eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Online-Bereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ gebe es nicht. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung (vgl. Nr. 2 (c) des Vertrags vom 01.01.2007 zwischen der E. M. P. Limited und der E. M. P. Europe Limited (Anlage B 22)) ist keine selbstständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart innerhalb der Nutzungsart „Online-Nutzung“, weshalb der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch aus diesem Grund nicht zustehen.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Die Nutzungsart ist nicht mit dem Verwertungsrecht gem. §§ 15 ff. UrhG identisch. Die lizenzierbare Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. Dieses eröffnet vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Die Nutzungsart erweist sich als ein Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll. Seine inhaltliche Bestimmung richtet sich im Wesentlichen danach, ob es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbstständig erscheinende Nutzungsart handelt. Was keine selbstständige Nutzungsart ist, kann auch keine nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts sein. Aus § 31 Abs. 1 UrhG resultiert eine absolute Untergrenze für die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte. bb) Nach diesen Grundsätzen stehen der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung ist keine selbstständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart. Im Rahmen der Online-Nutzung von Musikwerken, insbesondere im Wege eines Online-Abrufdienstes (Streaming) hat die betreffende Vervielfältigung im Vergleich zur öffentlichen Zugänglichmachung nach der Verkehrsauffassung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Bei der Vervielfältigung im Rahmen des Heraufladens (Upload) auf einen Server zum Zwecke der Online-Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung vielmehr um eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen um eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart. Die Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die Vervielfältigung im Online-Bereich neben der anderweitigen Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die öffentliche Zugänglichmachung würde zu einer unübersichtlichen Rechtslage und zu einer nicht akzeptablen Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen führen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, das Vervielfältigungsrecht für den Online-Bereich habe im Hinblick darauf eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, dass der auf den klägerischen Servern gespeicherte Werkbestand einen wirtschaftlichen Wert verkörpere, der etwa bei einem Verkauf des klägerischen Unternehmens zu berücksichtigen sei. Diese Betrachtung wird dem Begriff der Nutzungsart, bei dem es sich um einen Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll, handelt, nicht hinreichend gerecht. Nach der Verkehrsauffassung, auf die es insoweit ankommt, ist die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beklagten betonte Umstand nichts, dass die Aufspaltung der für die Online-Nutzung benötigten Rechte einer gängigen Praxis im angloamerikanischen Raum entspreche (vgl. die als Anlage B 46 vorgelegte Rights Flow Charts betreffend Mechanical Rights Flow einerseits und Performing Rights Flow andererseits; vgl. ferner die Ausführungen in der Fusionskontrollentscheidung der Kommission vom 22.05.2007 - Sache Nr. COMP/M.4404 (Anlage B 47), Tz. 159 ff. zur Praxis der Rechteverwaltung im angloamerikanischen Raum). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrem Widerklageantrag Schutz für das Inland begehrt, sind wie bereits erörtert, die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar; nach dem Recht des Schutzlandes - und damit im Streitfall nach deutschem Recht - beurteilt sich - unabhängig von der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Urhebers - auch, ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beklagte die von den jeweiligen Urhebern herrührende Rechtekette bezüglich der 14 Musikwerke gemäß Anlage B 1 hinreichend belegt hat. Außerdem kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vervielfältigungen der Musikwerke gemäß Anlage B 1, die beim Heraufladen (Upload) der Videodateien gemäß Anlagen B 16, B 17 auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server hergestellt wurden, als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin haftet. Des Weiteren kann dahinstehen, ob es sich bei der Beklagten unbeschadet der Stellungnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 07.02.2007 (Anlage B 3) und vom 25.09.2009 (Anlage B 49) um eine Verwertungsgesellschaft handelt, die der Erlaubnispflicht nach § 1 UrhWG unterliegt. Schließlich kann auch offenbleiben, ob die von der Klägerin erhobenen kartellrechtlichen Einwände durchgreifen.

Klage

Die negative Feststellungsklage ist in dem Umfang, in dem ihr das Landgericht stattgegeben hat (Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts), zulässig.

Die negative Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei der Auslegung dieses Klageantrags ist die Klagebegründung mit zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass mit der Wendung „Musikwerke, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen“ diejenigen Musikwerke gemeint sind, aus denen das angloamerikanische Repertoire von E. M. P. Limited besteht (vgl. Klageschrift vom 06.03.2008, S. 12 f. i. V. m. Anlage K 8). Damit ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, zumal der Beklagten der Umfang dieses von ihr betreuten Repertoires bekannt ist.

Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich bei den vorprozessualen, auf eine Lizenzvereinbarung zielenden Vertragsverhandlungen (vgl. Anlagen K 8, K 9, K 11, B 48) eines Unterlassungsanspruchs entsprechend Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts sei es auch nur konkludent berühmt hat. Jedenfalls ist dem Vorbringen im Zusammenhang mit der von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Widerklage eine Berühmung zu entnehmen, dass sie entsprechende Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich anderer Musikwerke des von ihr betreuten Repertoires geltend machen wird. Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung vom 21.05.2008, S. 34 ausdrücklich ausgeführt, sie behalte sich vor, den Widerklageantrag auf das gesamte Repertoire der Werke, für welche sie vollumfänglich die Lizenzen für das mechanische Vervielfältigungsrecht im Onlinebereich vergebe, zu erweitern.

Die negative Feststellungsklage ist aus den vorstehend unter II. A. 2. e), f) genannten Gründen auch begründet.

Weitere Entscheidungen

Die Kostenentscheidung bezüglich der ersten Instanz beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessens gibt in aller Regel der ohne die Erledigterklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag. Danach entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, der Klägerin anteilig - bezüglich des für erledigt erklärten Teils - die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 15% aufzuerlegen. Die übereinstimmende Teilerledigterklärung betraf überwiegend den Antrag „Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikstücke über den Dienst M. unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen.“ Mit diesem Antrag hätte die Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Insoweit stand der Klägerin mangels Berühmung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Feststellungsinteresse zur Seite. Es kann dahinstehen, ob der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) eine Berühmung im Zusammenhang mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu entnehmen ist. Mit der vorprozessualen E-Mail vom 07.02.2008 (Anlage K 9) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eindeutig klargestellt, dass die Zugänglichmachungsrechte am E.-Repertoire bei der GEMA liegen und lediglich von der Beklagten im Namen der GEMA eingeräumt werden. Damit ist eine etwaige Berühmung gemäß der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) noch vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens beseitigt worden.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Online-Diensten grundsätzliche Bedeutung hat.


Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

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Referenzen

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.