Parkplatz: Schadenersatzpflicht bei lockeren Gehwegplatten

bei uns veröffentlicht am22.06.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Zivilrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen. Es führte weiter aus, dass es sich bei gelockerten, hohl liegenden Gehwegplatten (auf dem Parkplatz) um eine "gefährliche Stelle" handele. Dies bedürfe einer besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen. Auch ein umsichtiger Fußgänger müsse mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen. Dabei genüge jedoch eine - sorgfältige - Sichtprüfung nur, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweise. Seien jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten ersichtlich, müssten solche Schadstellen näher überprüft und gegebenenfalls ausgebessert werden. Unterlasse der Verkehrssicherungspflichtige diese Prüfungen, müsse er einem Fußgänger Schadenersatz leisten, der sich wegen der beschädigten Platte verletzt habe (OLG Thüringen, 4 U 719/04).
 

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