Reiserecht: Zur Reisepreisrückzahlung bei großer Verspätung
Die Parteien streiten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Eheleute meinen, eine Anrechnung komme nicht in Betracht. Bei der Minderung des Reisepreises handele es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung.
Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision der Eheleute zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
BGH, Urteil vom 30.9.2014, (Az.: X ZR 126/13).
Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO.
Tatbestand:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug für die Zeit vom 24. Februar bis 2. März 2012 zu einem Preis von 2.842,20 €.
Der Rückflug nach Düsseldorf erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann auf Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91 jeweils 600 €.
Die Klägerin macht wegen der 25-stündigen Flugverspätung einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung, mithin 426,30 €, geltend. Die Beklagte hält dem die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens auf die Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen Minderung des Reisepreises entgegen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht - wie im vorliegenden Fall - allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.
Der in Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO verwendete Begriff des Schadensersatzes sei unter Berücksichtigung der englischen Fassung der Verordnung umfassend zu verstehen. Er bezeichne jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichszahlung und damit auch den Minderungsanspruch wegen Verspätung nach deutschem Reisevertragsrecht. Die Anrechnung sei sachgerecht, weil mit dem Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung und dem Minderungsanspruch nach dem deutschen Reisevertragsrecht gleichermaßen in der Flugverspätung gründende "Ärgernisse" und "große Unannehmlichkeiten" kompensiert werden sollten und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gerade der Vermeidung von Überkompensierungen diene, die sich aus einer Kumulierung von Ansprüchen wegen derselben Positionen und Interessen ergäben.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung aufgrund einer erheblichen Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Fluggastes ist, auf den nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach der Verordnung wegen großer Verspätung eines Flugs gewährte Ausgleichsleistung angerechnet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff des "weitergehenden Schadens" in Art. 12 FluggastrechteVO dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung.
Dem steht nicht entgegen, dass der Klageanspruch nach deutschem Reisevertragsrecht auf einer Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB beruht und der Reisende unbeschadet der Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nichtoder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten , handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der englischen, französischen, italienischen, niederländischen und spanischen Sprachfassung, der umfassende Begriff einer "further compensation", "indemnisation complementaire", "risarcimenti supplementari", "verdere compensatie" oder "compensaciön suplementaria" verwendet. In diesem Sinne handelt es sich jedenfalls bei einer Minderung des Reisepreises, die allein auf eine große Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da dem Reisenden durch die Minderung des Reisepreises ein Ausgleich für die ihm durch die große Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten gewährt wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, wonach für die deutsche Sprachfassung der Begriff des "Schadensersatz" statt der Begriffe "Schadensersatz und Minderung" gewählt wurde, ohne dass damit eine Minderung des Reisepreises vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte.
Die demzufolge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögliche Anrechnung der der Klägerin und ihrem Ehemann von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung gewährten Ausgleichsleistung auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung folgt nach deutschem Recht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatz rechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.
Nach diesen Grundsätzen, die auch auf Minderungsansprüche anwendbar sind , sind die der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung auf deren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises anzurechnen. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zielen zwar nicht notwendigerweise auf den Ausgleich derselben Nachteile wie Minderungsansprüche aufgrund eines Reisemangels nach § 651d BGB. Im vorliegenden Fall sind beide Ansprüche jedoch nicht nur adäquat kausal auf die starke Verspätung des Rückfluges nach Düsseldorf zurückzuführen, sondern dienen auch gleichermaßen dem Ausgleich der der Klägerin und ihrem Ehemann verspätungsbedingt entstandenen Unannehmlichkeiten. Durch die Kumulierung der Ansprüche würden die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelentschädigung erhalten, ohne dass es für eine solche Überkompensation, etwa auch im Vergleich mit Reisenden, die ein anderes Verkehrsmittel benutzen, eine gesetzliche Rechtfertigung gibt. Von daher ist die Anrechnung des Ausgleichs für die Klägerin und ihren Ehemann auch zumutbar.
Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach § 651d BGB der Reiseveranstalter ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt.
Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf.
Die dem Uniongerichtshof vom Senat vorgelegten Fragen, ob ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatz, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO angerechnet werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FluggastrechteVO erfüllt hat, und ob dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise gilt , stellen sich im vorliegenden Fall nicht, weil die von der Klägerin geltend gemachte Minderung allein auf eine starke Verspätung des Rückfluges gestützt ist und damit weder zusätzliche Reisekosten noch die Kosten einer Ersatzbeförderung betrifft. Auch die seinerzeit weiterhin vorgelegte Frage, ob bei einer möglichen Anrechnung das Luftfahrunternehmen diese stets vornehmen kann oder die Anrechnung davon abhängig ist, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet , gibt keinen Grund zur Vorlage, weil alle Alternativen im vorliegenden Fall gegeben sind. Dass die Beklagte die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens geltend macht und die Anrechnung nach deutschem Recht zulässig ist, ist bereits ausgeführt worden. Die obigen Erwägungen zur Vorteilausgleichung rechtfertigen es zudem, die Anrechnung im Rahmen einer die beidseitigen Interessen der Parteien berücksichtigenden Ermessensentscheidung, die auch vom Senat auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen werden kann, als angemessen zu erachten. Schließlich stellt sich auch die vierte seinerzeit vorgelegte Frage nicht , weil es im vorliegenden Fall allein um einen Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten der Klägerin und damit nicht auch um den Ausgleich materieller Schäden geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine
- 1
- Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug für die Zeit vom 24. Februar bis 2. März 2012 zu einem Preis von 2.842,20 €. Der Rückflug nach Düsseldorf erfolgte 25 Stunden später als vorgese2 hen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU 2004 L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; im Folgenden Fluggastrechteverordnung oder Ver- ordnung) jeweils 600 €. Die Klägerin macht wegen der 25-stündigen Flugverspätung einen An3 spruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung, mithin 426,30 €, geltend. Die Beklagte hält dem die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens auf die Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen Minderung des Reisepreises entgegen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
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- Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises weiter.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
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- folgt begründet: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte
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- als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht - wie im vorliegenden Fall - allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.
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- Der in Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO verwendete Begriff des Schadensersatzes sei unter Berücksichtigung der englischen Fassung der Verordnung umfassend zu verstehen. Er bezeichne jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichszahlung und damit auch den Minderungsanspruch wegen Verspätung nach deutschem Reisevertragsrecht. Die Anrechnung sei sachgerecht, weil mit dem Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung und dem Minderungsanspruch nach dem deutschen Reisevertragsrecht gleichermaßen in der Flugverspätung gründende "Ärgernisse" und "große Unannehmlichkeiten" kompensiert werden sollten und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gerade der Vermeidung von Überkompensierungen diene, die sich aus einer Kumulierung von Ansprüchen wegen derselben Positionen und Interessen ergäben.
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- II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der von der
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- Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung aufgrund einer erheblichen Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Fluggastes ist, auf den nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach der Verordnung wegen großer Verspätung eines Flugs gewährte Ausgleichsleistung angerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist
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- der Begriff des "weitergehenden Schadens" in Art. 12 FluggastrechteVO dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen ) oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luft- beförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 38 - Aurora Sousa Rodríguez/Air France SA). Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass der Klageanspruch nach deutschem
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- Reisevertragsrecht auf einer Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB beruht und der Reisende unbeschadet der Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nichtoder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden , also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten (vgl. Erwägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO), handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der englischen , französischen, italienischen, niederländischen und spanischen Sprachfassung , der umfassende Begriff einer "further compensation", "indemnisation complémentaire", "risarcimenti supplementari", "verdere compensatie" oder "compensación suplementaria" verwendet. In diesem Sinne handelt es sich jedenfalls bei einer Minderung des Reisepreises, die allein auf eine große Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da dem Reisenden durch die Minderung des Reisepreises ein Ausgleich für die ihm durch die große Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten gewährt wird (ebenso: Staudinger/Staudinger (2011), § 651d BGB Rn. 8; Führich, Reiserecht , 6. Aufl. 2010 Rn. 1065a; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2006, S. 259 Rn. 47; Leffers, RRa 2008, 258, 260 f.; Bollweg, RRa 2009, 10, 12 ff.; aA noch Führich, RRa 2007, 58, 61). Dies entspricht im Übrigen auch der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, wonach für die deutsche Sprachfassung der Begriff des "Schadensersatz" statt der Begriffe "Schadensersatz und Minderung" gewählt wurde, ohne dass damit eine Minderung des Reisepreises vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte (vgl. den Bericht von Bollweg zur Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechte VO und insbesondere der deutschen Sprachfassung, aaO, 14 f.). 2. Die demzufolge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögli13 che Anrechnung der der Klägerin und ihrem Ehemann von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung gewährten Ausgleichsleistung auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung folgt nach deutschem Recht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
a) Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatz14 rechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Nach diesen Grundsätzen, die auch auf Minderungsansprüche anwend15 bar sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 100/10, NJW-RR 2011, 377 Rn. 2), sind die der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung auf deren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises anzurechnen. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zielen zwar nicht notwendigerweise auf den Ausgleich derselben Nachteile wie Minderungsansprüche aufgrund eines Reisemangels nach § 651d BGB. Im vorliegenden Fall sind beide Ansprüche jedoch nicht nur adäquat kausal auf die starke Verspätung des Rückfluges nach Düsseldorf zurückzuführen, sondern dienen auch gleichermaßen dem Ausgleich der der Klägerin und ihrem Ehemann verspätungsbedingt entstandenen Unannehmlichkeiten. Durch die Kumulierung der Ansprüche würden die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelentschädigung erhalten, ohne dass es für eine solche Überkompensation, etwa auch im Vergleich mit Reisenden, die ein anderes Verkehrsmittel benutzen, eine gesetzliche Rechtfertigung gibt. Von daher ist die Anrechnung des Ausgleichs für die Klägerin und ihren Ehemann auch zumutbar.
b) Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen,
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- dass Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach § 651d BGB der Reiseveranstalter ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftfahrtunterneh- men mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18). 3. Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so
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- dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf. Die dem Uniongerichtshof vom Senat vorgelegten Fragen, ob ein vom
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- nationalen Recht gewährter Schadensersatz, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO angerechnet werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FluggastrechteVO erfüllt hat, und ob dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise gilt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 113/12, EuZW 2013, 840 [Leitsätze ]), stellen sich im vorliegenden Fall nicht, weil die von der Klägerin geltend gemachte Minderung allein auf eine starke Verspätung des Rückfluges gestützt ist und damit weder zusätzliche Reisekosten noch die Kosten einer Ersatzbeförderung betrifft. Auch die seinerzeit weiterhin vorgelegte Frage, ob bei einer möglichen Anrechnung das Luftfahrunternehmen diese stets vornehmen kann oder die Anrechnung davon abhängig ist, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet (BGH, aaO; vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2011 - C-83/10 Rn. 64), gibt keinen Grund zur Vorlage, weil alle Alternativen im vorliegenden Fall gegeben sind. Dass die Beklagte die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens geltend macht und die Anrechnung nach deutschem Recht zulässig ist, ist bereits ausgeführt worden. Die obigen Erwägungen zur Vorteilausgleichung rechtfertigen es zudem, die An- rechnung im Rahmen einer die beidseitigen Interessen der Parteien berücksichtigenden Ermessensentscheidung, die auch vom Senat auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen werden kann, als angemessen zu erachten. Schließlich stellt sich auch die vierte seinerzeit vorgelegte Frage nicht (vgl. BGH, aaO), weil es im vorliegenden Fall allein um einen Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten der Klägerin und damit nicht auch um den Ausgleich materieller Schäden geht.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2013 - 113 C 204/12 -
LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 S 156/13 -
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)