Reiserecht

bei uns veröffentlicht am24.04.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Reiserecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Wenn Sie vor der Reise folgende Punkte beachten, brauchen Sie sich vermutlich mit der Begrifflichkeit Reiserecht nicht weiter auseinander setzen:

Informieren Sie sich über die Seriosität des Reiseveranstalters.

Lesen Sie Reisekataloge kritisch! Faustregel: Alle Beschreibungen, die nicht unzutreffend sind, sind zulässig (Beispiel: Ein "beheizbarer" ist eben nicht unbedingt ein tatsächlich "beheizter" Swimmingpool). Reiseveranstalter neigen zu Übertreibungen. Wer die Geheimsprache der Reiseveranstalter kennt, findet jedoch schnell heraus, was er erwarten kann und was nicht.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was hinter einer Beschreibung steckt, kommt es Ihnen aber gerade auf das Merkmal an, dann lassen Sie sich dieses schriftlich zusichern. Wenn Sie terminlich gebunden sind, weisen Sie schriftlich darauf hin.

Überprüfen Sie, ob alle von Ihnen geäußerten Wünsche auf dem Buchungsformular eingetragen sind.

Lassen Sie sich vom Reisebüro eine Kopie der internen Buchungsbestätigung, die das Büro vom Reiseveranstalter erhält aushändigen. Nur so können Sie die richtige Übermittlung überprüfen.

Zahlen Sie die Reise erst an, wenn Sie den Original-Sicherungsschein vom Reisebüro erhalten haben. Der Reiseveranstalter darf solange keine Anzahlung verlangen, bis er den Sicherungsschein übergeben hat.

Nach Erhalt der Reiseunterlagen prüfen Sie diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Besonders wichtig sind die auf den Flugkarten verzeichneten Flug- und Eincheck-Zeiten.

Überlegen Sie, welche Versicherungen Sie für die Reise benötigen.

Treffen Sie die erforderliche Gesundheitsvorsorge (Impfungen usw.).

Organisieren Sie eine an Ihrem Urlaubsziel ausgerichtete Reiseapotheke.

Wenn Sie folgende Punkte beachten, sollte während der Reise auftretende Mängel rechtlich kein Problem mehr sein:

1.  Treten Mängel auf, sollten Sie diese der Reiseleitung unverzüglich mitteilen und Abhilfe verlangen.

2.   Richtiger Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter (die Hotelleitung ist nicht zuständig). Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort. Ist keine Reiseleitung vorhanden, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf. Nur ausnahmsweise, wenn in den Reiseunterlagen des Veranstalters kein Ansprechpartner genannt, ein solcher nicht vorhanden oder zumutbar erreichbar ist, kann das Abhilfeverlangen auch direkt an den Leistungsträger (z.B. den Hotelier) gerichtet werden.

3. Den Mangel bzw. die Mängel sollten Sie möglichst genau beschreiben.

4. Fertigen Sie dazu ein Beschwerdeprotokoll an. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen neutralen Zeugen hinzu. Ggf. fotografieren Sie die Mängel.

5. Setzen Sie der Reiseleitung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

6. Sofern die Reiseleitung darauf eingeht, lassen Sie sich die Kenntnisnahme der Mängel schriftlich bestätigen. Einen Anspruch hierauf haben Sie aber nicht.

7. Führen Sie in Ihrem Beschwerdeprotokoll die von der Reiseleitung gemachten Abhilfeangebote auf.

8. Weist die Unterkunft schwerwiegende Mängel auf, können Sie in eigener Regie in eine andere Unterkunft ziehen. Im Regelfall wird ein erheblicher Mangel erst dann vorliegen, wenn der Reisepreis wegen des Mangels um mindestens 50 Prozent gemindert werden könnte.

9. Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie den Reisevertrag auch kündigen und die Rückreise in eigener Organisation antreten. Auch hier besteht allerdings das bereits unter Punkt 8 beschriebene Risiko.

Wichtig:

Sowohl bei einem selbstorganisierten Umzug als auch bei einer Kündigung, sollten Sie der Reiseleitung schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels setzen und die beabsichtigte Konsequenz (Umzug, Kündigung) androhen.

10. Sichern Sie Beweise: Hierfür kommen Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen der Mängel u.ä. in Betracht. Bei den Zeugen sollten Sie darauf achten, dass diese vor Gericht auch als neutral gelten und das sie das bestätigen können, was Sie bemängeln.

11. Schlägt Ihnen die Reiseleitung eine Abfindungsvereinbarung in Verbindung mit einer Verzichtserklärung vor, dann unterschreiben Sie diese nur, wenn Sie sicher sind, dass dadurch ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wird.


Das Reiserecht im engeren Sinne beginnt, wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen. Bitte beachten Sie:

1. Ansprüche wegen Reisemängeln müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reisebeendigungstermin beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dazu können Sie sich auch eines Anwalts bedienen. Wenn Sie Mängel erst nach der dieser Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Die Reklamation sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und zwar per Einschreiben mit Rückschein.

3. In der Reklamation müssen alle Mängel genau beschrieben werden.

4. Aus Ihrem Schreiben muss sich klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur so wird die Ausschlussfrist gewahrt. Sie müssen den Anspruch nicht sofort beziffern. Warten Sie ggf. erst einmal ab, was Ihnen der Reiseveranstalter anbietet.

5. Die Reklamation muss von allen Teilnehmern unterschrieben werden. Haben Sie eine Gruppenreise gemacht, hatte aber nur einer den Reisevertrag unterschrieben, wird derjenige zweckmäßigerweise auch die rechtlichen Schritte einleiten und verfolgen. Dazu sollte er sich von allen Reiseteilnehmern eine entsprechende schriftliche Vollmacht geben lassen.

6. Wenn Sie vor Gericht ziehen wollen, müssen Sie berücksichtigen, dass die Gerichte im allgemeinen strenge Anforderungen an den Beweis des Mangels stellen.

7. Ansprüche wegen eines Mangels unterliegen grundsätzlich einer zweijährigen Verjährungsfrist, die ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese Frist verstrichen und beruft sich der Reiseveranstalter auf die Verjährung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen. Etwas andere gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat.



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