Reparaturkostengarantie gilt auch bei Überschreitung des Wartungsintervalls
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Mit dem Urteil vom 17. Oktober hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat erneut die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Gegenstand der Entscheidung war die Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung eines sog. Wartungsintervalls.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularbertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827km überschritten.
Der BGH entschied nun, dass die Bestimmung, die einen Leistungsausschluss des Garantiegebers vorsehe, unwirksam sei. Als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) würde sie den Garantienehmer (Käufer) unangemessen benachteiligen. Dies gelte besonders dann, wenn keine Ursächlichkeit zwischen der Überschreitung des Wartungsintervalls und dem eingetretenen Schaden gefordert würde. Befürchtungen der Garantiegeber, der Nachweis einer solchen Ursächlichkeit könne u.U. erst durch zahlreiche gerichtliche Verfahren festgestellt werden, konnte der BGH zerstreuen. Dem Garantiegeber bliebe es unbenommen, dem Käufer die Beweislast für ein Fehlen eben dieser Kausalität aufzuerlegen und somit eine Beweislastumkehr vorzunehmen. Das Urteil dürfte bei vielen Garantiegebern und Autohändlern zu erneuter Überprüfung ihrer AGB führen.
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