Saisonarbeitskräfte aus osteuropäischen Staaten

bei uns veröffentlicht am13.04.2006

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Arbeitnehmer aus Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, Tschechischen Republik, Ungarn - osteuropäisches Wirtschaftsrecht
 
Für die Arbeitskräfte aus den neuen EU-Beitrittsstaaten, die überwiegend aus Polen, aber auch aus der Slowakischen Republik, Slowenien, Tschechischen Republik, Ungarn etc. nach Deutschland kommen, um hier zeitlich befristet, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe zu arbeiten, gilt ab 01.07.2005 einheitlich das Recht des Herkunftslandes oder Deutschlands. Nachfolgende Ausführungen sind aus Gründen der Vereinfachung auf Arbeitnehmer aus Polen bezogen, gelten aber inhaltsgleich auch für die anderen Beitrittstaaten.
 
Saisonarbeitskraft und bezahlter Urlaub
 
Ein in Polen wohnender und dort beschäftigter Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausübt, gilt für diese Zeit als gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) Ziff. I) VO (EWG) Nr. 1408/71. Für ihn gelten daher insgesamt die polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
 
Saisonarbeitskraft und unbezahlter Urlaub
 
Übt eine ansonsten in Polen beschäftigte Person während eines unbezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland aus, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gem. Art. 13 Abs. 2 a) EWG-VO Nr. 1408/71. Eine Vereinbarung über eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit kann nur in Betracht kommen, soweit kein Anspruch auf Erholungsurlaub (bezahlter Urlaub) in Polen mehr besteht.
 
Kombination von bezahltem und unbezahltem Urlaub
 
Kombiniert ein Saisonarbeitnehmer bezahlten Urlaub mit unbezahltem Urlaub, wechselt mit Beginn des unbezahlten Urlaubs das anzuwendende Versicherungsrecht. Ab Beginn des unbezahlten Urlaubs sind nicht mehr die polnischen, sondern die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden.
 
Saisonarbeitskraft und selbstständige Tätigkeit in Polen
 
Die EU-Verwaltungskommission hat im Dezember 2005 abschließend zu der Frage getagt, welches Sozialversicherungsrecht für in Polen selbstständig tätige Personen während ihrer Saisontätigkeit in Deutschland anzuwenden ist. Die Kommission hat entschieden, dass für diese Personen nunmehr die polnischen Sozialversicherungsvorschriften gelten. Daher sind für diese Saisonarbeitskräfte,  z. B. für selbstständige Landwirte, ab 2006 Sozialversicherungsbeiträge nach Polen abzuführen.
 
Saisonarbeit von Hausfrauen, Rentnern und Studenten
 
Übt eine Person, die in Polen nicht erwerbstätig ist, eine Saisonarbeit in Deutschland aus, gelten gem. Art. 13 Abs. 2 a) VO (EWG) Nr. 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit.
           
Saisonarbeit von Arbeitslosen
 
Die Ausübung einer Saisonarbeit in Deutschland schließt den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach polnischem Recht aus. Für eine Person, die zuvor Arbeitslosengeld in Polen bezogen hat, endet mit Aufnahme der Saisonarbeit in Deutschland die dortige Versicherung und es gelten von diesem Zeitpunkt an gemäß Art. 13 Abs. 2 a) VO (EWG) Nr. 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
 
Deutsche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
 
Kurzfristige Saisonbeschäftigungen sind nach deutschem Sozialversicherungsrecht sozialversicherungsfrei.
 
Polnische Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
 
Nach polnischem Sozialversicherungsrecht ist jede Beschäftigung, auch eine kurzfristige, sozialversicherungspflichtig.
 
Wie auch in Deutschland ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin abzuführen. Hierfür benötigt er eine polnische Umsatzsteueridentifizierungsnummer (Numer Identyfikacji Podatkowej – NIP), die beim polnischen Finanzamt zu beantragen ist.
 
Der polnische Saisonarbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet seinem deutschem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck E 101) vorzulegen gem. Art. 12a Nr. 2 a) EWG-VO Nr. 574/72. Diese Bescheinigung ist bei der zuständigen Dienststelle der ZUS auch in deutscher Sprache erhältlich.
 
Im Jahre 2006 beträgt die Summe der Sozialversicherungsbeiträge höchstens 48 % der Arbeitsvergütung. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 20,79 %, der Arbeitnehmeranteil beträgt 27,21 %. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Sozialversicherungsbeiträge, die den größten Teil ausmachen, 36,90 % (Rentenversicherung 19,52 %, Berufsunfähigkeitsversicherung 13 %, Krankenversicherung 2,45 %, Unfallversicherung 1,93 %), Gesundheitsvorsorgeversicherung 8,5 %, Arbeitslosenversicherung 2,45 % und Fondsbeiträge für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Swiadczen Pracowniczych) 0,15 %. Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) führt von 19,51 % der Rentenversicherungsbeiträge einen Anteil von 7,3 % an die freiwilligen Rentenkassen für alle Beschäftigten ab, die deren Mitglieder sind.
 
Eckpunkte für die Zulassung mittel- und osteuropäischer Saisonbeschäftigter für die Jahre 2006 und 2007
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat durch Weisung an die Bundesagentur für Arbeit für die Jahre 2006 und 2007 folgende Eckpunkteregelung festgelegt.
 
Für jeden Betrieb sind 80 % der Zulassungen des Jahres 2005 garantiert. Weitere Zulassungen werden nur bewilligt, soweit keine inländischen Arbeitsuchenden vermittelt werden können. Jedoch dürfen die weiteren Zulassungen insgesamt 90 % der Zulassungen des Jahres 2005 nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind Zehntel-Anteile ab einem Wert von 0,5 auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Die Kleinbetriebsregelungen bleibt unverändert. Danach werden je Betrieb höchstens 4 osteuropäische Saisonarbeitskräfte zugelassen. Ein Betrieb, der in 2005 4 Zulassungen hatte, kann diese auch in 2006 beanspruchen.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z. B. Flächenverpachtung) auf einen anderen Inhaber über, so kann dieser die (evtl. anteiligen) Zulassungen übernehmen.
 
Negativ ist nicht nur die Begrenzung der Zulassung auf höchstens 90 %, sondern auch der Wegfall weiterer Zulassungen bei Betriebserweiterung und Betriebsintensivierung. Probleme wird es in den Betrieben vor allem dann geben, wenn nachweislich keine Arbeitslosen vom deutschen Arbeitsmarkt vermittelt werden können oder – wie vielfach aus der Vergangenheit bekannt – diese der Arbeit fernbleiben.  
 


 

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