Schadenersatzrecht: Schadenersatzanspruch einer Kundin bei missglückter Haarfärbung
Kann der Friseur trotz mehrfacher Versuche den gewünschten „Ombré Style“ nicht verwirklichen, muss er der Kundin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn deren Haare infolge der Falschbehandlung gekürzt werden müssen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Coburg. Geklagt hatte die Kundin eines Friseursalons. Sie hatte den Wunsch geäußert, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila färben zu lassen. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Kundin nicht zu erzielen sei, hatte der Friseur nicht erteilt. Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem Friseur, die Haarspitzen der Kundin im „Ombré Style“ lila zu färben.
Mit der Klage macht die enttäuschte Kundin nun im Wesentlichen die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend. Der Friseur ist der Auffassung, es sei ordnungsgemäß gearbeitet worden. Die Kundin habe trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht.
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Der beklagte Friseur muss der Kundin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen. Das folge daraus, dass der versprochene Erfolg, die Haare der Kundin im „Ombré Style“ mit lila Spitzen herzustellen, nicht erreicht wurde. Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Kundin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Kundin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Kundin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.
Schließlich sprach das Gericht der Kundin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil ihre Haare durch die erfolglosen Behandlungen im Haus des Beklagten angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten.
Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Kundin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen. Es wies die Klage daher im Übrigen ab, insbesondere auch hinsichtlich des von der Kundin begehrten deutlich höheren Schmerzensgelds.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.3.2014, (Az.: 12 C 1023/13).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Coburg. Geklagt hatte die Kundin eines Friseursalons. Sie hatte den Wunsch geäußert, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila färben zu lassen. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Kundin nicht zu erzielen sei, hatte der Friseur nicht erteilt. Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem Friseur, die Haarspitzen der Kundin im „Ombré Style“ lila zu färben.
Mit der Klage macht die enttäuschte Kundin nun im Wesentlichen die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend. Der Friseur ist der Auffassung, es sei ordnungsgemäß gearbeitet worden. Die Kundin habe trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht.
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Der beklagte Friseur muss der Kundin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen. Das folge daraus, dass der versprochene Erfolg, die Haare der Kundin im „Ombré Style“ mit lila Spitzen herzustellen, nicht erreicht wurde. Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Kundin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Kundin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Kundin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.
Schließlich sprach das Gericht der Kundin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil ihre Haare durch die erfolglosen Behandlungen im Haus des Beklagten angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten.
Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Kundin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen. Es wies die Klage daher im Übrigen ab, insbesondere auch hinsichtlich des von der Kundin begehrten deutlich höheren Schmerzensgelds.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.3.2014, (Az.: 12 C 1023/13).
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