Schadensersatz: Schmerzensgeld bei Unfall mit unangeleintem Hund

published on 01/02/2011 19:13
Schadensersatz: Schmerzensgeld bei Unfall mit unangeleintem Hund
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Author’s summary Wer seinen Hund ohne Leine laufen lässt, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen - auch wenn der Hund des Geschädigten ebenfalls nicht angeleint war - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer seinen Hund ohne Leine laufen lässt, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen - auch wenn der Hund des Geschädigten ebenfalls nicht angeleint war.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg, bei dem ein Hundehalter einen anderen verklagt hatte. Beide waren mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers. Dieser kam dadurch zu Fall und erlitt eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung. Hierfür verlangte er ein Schmerzensgeld. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen sei.

Das LG hielt den Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt. Die Richter machten deutlich, dass der Beklagte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der durch sein Haustier entstanden sei. Eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers seien hier nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Der Hund des Beklagten war auf den Kläger zugerannt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn der Hund des Klägers zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte. Daher sprach das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000 EUR zu (LG Coburg, 13 O 37/09).


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