Schadensersatzrecht: Fußgänger muss nicht vor schließender Schranke gewarnt werden
Wer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.
Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09).
Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09).
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