Schadensrecht: Schmerzensgeld: Aktenvernichter im Bauamt verstümmelt Kinderhand

published on 30/12/2008 16:34
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Author’s summaryRechtsberatung zum Schadensersatzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Aktenvernichter müssen in öffentlichen Gebäuden so aufgestellt werden, dass sie keine Gefahr für Besucher darstellen. Kommt es gleichwohl zu Verletzungen, macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig.

 

Das musste sich eine Gemeinde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Sie hatte in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihres Bauamts einen eingeschalteten Aktenvernichter stehen. Als ein Großvater mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt aufsuchte, steckte das Kind seine Hand in den Schlitz des Aktenvernichters. Dabei erlitt es Verstümmelungen an drei Fingern. Auf die Klage des Kindes verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) die Gemeinde, dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 EUR zu zahlen. Außerdem sei die Gemeinde verpflichtet, dem Kind zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen hatte die Gemeinde Berufung zum OLG eingelegt.

 

Die dortigen Richter haben mit Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigen. Sie machten deutlich, dass der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe. Außerdem habe er so tief auf dem Boden gestanden, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste. Schließlich sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen würden. Die Gemeinde entlaste auch nicht, dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, da die Betriebsanleitung eindeutige Warnhinweise enthalten habe. Dort werde zum einen vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt, zum anderen davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Die Gemeinde habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde. Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des LG Frankfurt (Oder) damit rechtskräftig ist (LG Frankfurt Oder, 11 O 280/05).
 

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