Schmerzensgeld: Friseur muss nach Falschbehandlung zahlen
published on 05/10/2011 19:41
Schmerzensgeld: Friseur muss nach Falschbehandlung zahlen
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Erleidet eine Kundin durch eine falsche Behandlung beim Friseur Verletzungen, hat sie einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.
Das verdeutlichte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen. Geklagt hatte eine Friseurkundin, die wegen einer unfachmännischen Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) Hautverätzungen am Kopf erlitten hatte, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben. Mit ihrer Klage verlangte sie ein Schmerzensgeld von 5000 EUR.
Das OLG sprach ihr einen Betrag von 4.000 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müsse insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ca. vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Schmerzensgelderhöhend habe sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ausgewirkt. Diese habe sich durch die Notwendigkeit ergeben, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen sei, hat das OLG der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe stattgegeben (OLG Bremen, 3 U 69/10).
Das verdeutlichte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen. Geklagt hatte eine Friseurkundin, die wegen einer unfachmännischen Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) Hautverätzungen am Kopf erlitten hatte, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben. Mit ihrer Klage verlangte sie ein Schmerzensgeld von 5000 EUR.
Das OLG sprach ihr einen Betrag von 4.000 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müsse insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ca. vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Schmerzensgelderhöhend habe sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ausgewirkt. Diese habe sich durch die Notwendigkeit ergeben, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen sei, hat das OLG der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe stattgegeben (OLG Bremen, 3 U 69/10).
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