Sozialversicherungsbeiträge: Anrechnungsregelung bei nicht vollständiger Zahlung

bei uns veröffentlicht am05.04.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
(OLG Oldenburg, 8 U 344/05) Rechtsberatung zum Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht: BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.

Mit dieser Entscheidung bewahrte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einen GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Zahlungsverpflichtung von ca. 90.000 EUR. Während einer Krise der GmbH war es zu einem Rückstand bei der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gekommen. In den kommenden Monaten leistete der Geschäftsführer jeweils wieder die vollen fälligen Zahlungen. Der Sozialversicherungsträger verrechnete diese Zahlungen jedoch zunächst in voller Höhe mit dem alten Rückstand. Für die durch diese Verrechnungsweise nicht bedienten aktuellen Arbeitnehmeranteile nahm er später den Geschäftsführer in die persönliche Haftung.

Die angestrengte Zahlungsklage wies das OLG jedoch zurück. Der Sozialversicherungsträger sei nicht berechtigt gewesen, die geleisteten Beiträge nicht auf die aktuell fälligen Arbeitnehmeranteile, sondern auf die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzurechnen. Grundsätzlich könne der Arbeitgeber selbst bestimmen, welche Schuld getilgt werden solle. Treffe er keine Bestimmung, müsse auf seinen mutmaßlichen Willen und seine Interessenlage abgestellt werden. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht einer persönlichen Haftung oder einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten aussetzen wolle. Dies könne er durch Anrechnung der Zahlung auf gerade fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge abwenden. Die vom Sozialversicherungsträger vorgenommene Verrechnung begründe dagegen gerade die persönliche Haftung (OLG Oldenburg, 8 U 344/05).

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