StPO: Zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

published on 25/01/2012 14:34
StPO: Zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
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Author’s summaryBei der Abwägung, ob weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, ist eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen-OLG Naumburg vom 21.07.10-Az:1 Ws 398/10
Das OLG Naumburg hat mit dem Beschluss vom 21.07.2010 (Az: 1 Ws 398/10) folgendes entschieden:

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 01. Juli 2010 aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 17. März 2010 wird aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen.


Gründe:

Der am 04. März 2010 vorläufig festgenommene Angeschuldigte hat sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Weißenfels vom 05. März 2010 (8 Gs 613 Js 202106/10) wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden. In dem Termin zur mündlichen Haftprüfung am 17. März 2010 hat das Amtsgericht Weißenfels den Haftbefehl vom 05. März 2010 aufgehoben und dahingehend „neu gefasst“, dass die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls angeordnet wurde. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht erneut das Vorliegen einer Fluchtgefahr an. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 17. März 2010, der das Amtsgericht am selben Tag nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Halle - 2. große Strafkammer -, bei dem die Akten am 25. März 2010 eingegangen sind, in Unkenntnis dessen, dass die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am 19. April 2010 Anklage bei dem Amtsgericht Weißenfels - Schöffengericht - erhoben hatte, die Beschwerde des Angeschuldigten durch Beschluss vom 20. April 2010 als unbegründet verworfen.

Mit der Anklageschrift vom 19. April 2010 hat die Staatsanwaltschaft Halle dem Angeschuldigten die Begehung eines räuberischen Diebstahls zur Last gelegt und die „Umstellung“ des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift beantragt.

Am 26. April 2010 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. April 2010 (gemeint: 20. April 2010) eingelegt, der das Landgericht Halle durch Beschluss vom 07. Mai 2010 nicht abgeholfen hat, die jedoch nachfolgend durch das Amtsgericht Weißenfels als Haftprüfungsantrag ausgelegt worden ist. Durch Beschluss vom 01. Juni 2010 hat das Amtsgericht Weißenfels den Haftbefehl vom 17. März 2010 aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.

Durch Verfügung vom 01. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Anklageschrift missverständlich sei, weil sie dem Angeschuldigten G. formal zwei Taten vorwerfe und um weitere formale Änderungen unter Hinweis auf die bevorzugte Bearbeitung als Haftsache gebeten.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 01. Juni 2010 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juni 2010 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht am 18. Juni 2010 nicht abgeholfen und die das Landgericht Halle - 2. große Strafkammer - durch Beschluss vom 01. Juli 2010 als unbegründet verworfen hat.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

Das gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 17. März 2010 zur Last gelegten Tat des gemeinschaftlichen Diebstahls aufgrund der für ihn abgegebenen Erklärung seines Verteidigers im Haftverkündungstermin vom 05. März 2010 und nach Maßgabe der in der Anklageschrift vom 19. April 2010 aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten durch Anklageschrift vom 19. April 2010 nun erneut die Begehung eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls zur Last gelegt und die „Umstellung“ des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift beantragt. Allerdings haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht den dringenden Tatverdacht eines räuberischen Diebstahls bislang bejaht.

Ob gegen den Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, mag dahinstehen, denn jedenfalls ist die durch den nach Aufhebung des Haftbefehls vom 05. März 2010 neu ergangenen (nicht neu gefassten) Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 17. März 2010 angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismäßig.

Untersuchungshaft darf in Ansehung der durch Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Freiheit der Person und der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 MRK nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls das zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190). Zweck der Untersuchungshaft ist danach ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342, 348; BVerfGE 20, 45, 49). Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel lautenden Urteils sicherstellen (BVerfGE 32, 87, 93).

Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49); gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158).

Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 - 4 Ws 204/98 -).

Schon hiernach ist der auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Diebstahls (bei einem Beutewert von weniger als 200 Euro) gegründete Haftbefehl unter Berücksichtigung der Bedeutung des Sache für die Rechtsgemeinschaft nicht verhältnismäßig.

Zudem sind der angefochtene Beschluss und der ihm zugrunde liegende Haftbefehl wegen Verstoßes gegen den von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 120 Abs. 1 StPO) umfassten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG) aufzuheben.

Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Geschwindigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264, 273). Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45, 50). Je nach Sachlage kann dabei bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein, wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.

Im vorliegenden Fall ist diesem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. Dass trotz der bereits am 19. April 2010 erfolgten Anklageerhebung bis jetzt noch keine Eröffnung des Hauptverfahrens und Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins erfolgt ist, hat zu einem Zeitablauf von nahezu drei Monaten geführt, der nicht mehr als sachgerecht und angemessen bewertet werden kann. Der Eröffnung des Hauptverfahrens stand hier auch nicht die - allerdings zu Recht vom Amtsgericht beanstandete - Missverständlichkeit der Anklageschrift entgegen, denn das Amtsgericht hätte diesem Umstand durch die Erteilung entsprechender Hinweise bei Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenwirken können.

Der Senat sieht sich ferner veranlasst, darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfahren Verfahrensverzögerungen verursacht worden sind. Zunächst ist auf § 306 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Vorliegend hat das Beschwerdegericht trotz des dortigen Akteneingangs am 25. März 2010 erst am 20. April 2010 über die Haftbeschwerde vom 17. März 2010 und trotz des Akteneingangs am 22. Juni 2010 erst am 01. Juli 2010 über die Haftbeschwerde vom 18. Juni 2010 entschieden, wodurch insgesamt eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von mehr als 1 Monat verursacht worden ist.


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published on 21/07/2010 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten wird der  Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 01. Juli 2010 aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 17. März 2010 wird aufgehoben. De
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten wird der  Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 01. Juli 2010 aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 17. März 2010 wird aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen.

Gründe

1

Der am 04. März 2010 vorläufig festgenommene Angeschuldigte hat sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Weißenfels vom 05. März 2010 (8 Gs 613 Js 202106/10) wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden. In dem Termin zur mündlichen Haftprüfung am 17. März 2010 hat das Amtsgericht Weißenfels den Haftbefehl vom 05. März 2010 aufgehoben und dahingehend "neu gefasst", dass die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls angeordnet wurde. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht erneut das Vorliegen einer Fluchtgefahr an.  Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 17. März 2010, der das Amtsgericht am selben Tag nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Halle – 2. große Strafkammer – , bei dem die Akten am 25. März 2010 eingegangen sind, in Unkenntnis dessen, dass die Staatsanwaltschaft Halle – Zweigstelle Naumburg – am 19. April 2010 Anklage bei dem Amtsgericht Weißenfels – Schöffengericht – erhoben hatte, die Beschwerde des Angeschuldigten durch Beschluss vom 20. April 2010 als unbegründet verworfen.

2

Mit der Anklageschrift vom 19. April 2010 hat die Staatsanwaltschaft Halle dem Angeschuldigten die Begehung eines räuberischen Diebstahls zur Last gelegt und die "Umstellung" des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift beantragt.

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Am 26. April 2010 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. April 2010 (gemeint: 20. April 2010) eingelegt, der das Landgericht Halle durch Beschluss vom 07. Mai 2010 nicht abgeholfen hat, die jedoch nachfolgend durch das Amtsgericht Weißenfels als Haftprüfungsantrag ausgelegt worden ist. Durch Beschluss vom 01. Juni 2010 hat das Amtsgericht Weißenfels den Haftbefehl vom 17. März 2010 aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.

4

Durch Verfügung vom 01. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Anklageschrift missverständlich sei, weil sie dem Angeschuldigten G. formal zwei Taten vorwerfe und um weitere formale Änderungen unter Hinweis auf die bevorzugte Bearbeitung als Haftsache gebeten.

5

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 01. Juni 2010 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juni 2010 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht am 18. Juni 2010 nicht abgeholfen und die das Landgericht Halle – 2. große Strafkammer – durch Beschluss vom 01. Juli 2010 als unbegründet verworfen hat.

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Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

7

Das gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel ist begründet.

8

Der Angeschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 17. März 2010 zur Last gelegten Tat des gemeinschaftlichen Diebstahls aufgrund der für ihn abgegebenen Erklärung seines Verteidigers im Haftverkündungstermin vom 05. März 2010 und nach Maßgabe der in der Anklageschrift vom 19. April 2010 aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten durch Anklageschrift vom 19. April 2010 nun erneut die Begehung eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls zur Last gelegt und die "Umstellung" des Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift beantragt. Allerdings haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht den dringenden Tatverdacht eines räuberischen Diebstahls bislang bejaht.

9

Ob gegen den Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, mag dahinstehen, denn jedenfalls ist die durch den nach Aufhebung des Haftbefehls vom 05. März 2010 neu ergangenen (nicht neu gefassten) Haftbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 17. März 2010 angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismäßig.

10

Untersuchungshaft darf in Ansehung der durch Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Freiheit der Person und der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 MRK nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls das zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190). Zweck der Untersuchungshaft ist danach ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342, 348; BVerfGE 20, 45, 49). Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel lautenden Urteils sicherstellen (BVerfGE 32, 87, 93).

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Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49); gleichzeitig ist zu bedenken , dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158).

12

Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 – 4 Ws 204/98 -).

13

Schon hiernach ist der auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Diebstahls (bei einem Beutewert von weniger als 200 Euro) gegründete Haftbefehl unter Berücksichtigung der Bedeutung des Sache für die Rechtsgemeinschaft nicht verhältnismäßig.

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Zudem sind der angefochtene Beschluss und der ihm zugrunde liegende Haftbefehl wegen Verstoßes gegen den von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 120 Abs. 1 StPO) umfassten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG) aufzuheben.

15

Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt  bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Geschwindigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264, 273). Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45, 50). Je nach Sachlage kann dabei bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. SchlH-OLG, Beschluss vom 2. April 1992, 1 HEs 14/92; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – (1) 4420 BL III – 25/00), wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.

16

Im vorliegenden Fall ist diesem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. Dass trotz der bereits am 19. April 2010 erfolgten Anklageerhebung bis jetzt noch keine Eröffnung des Hauptverfahrens und Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins erfolgt ist, hat zu einem Zeitablauf von nahezu drei Monaten geführt, der nicht mehr als sachgerecht und angemessen bewertet werden kann. Der Eröffnung des Hauptverfahrens stand hier auch nicht die – allerdings zu Recht vom Amtsgericht beanstandete – Missverständlichkeit der Anklageschrift entgegen, denn das Amtsgericht hätte diesem Umstand durch die Erteilung entsprechender Hinweise bei Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenwirken können.

17

Der Senat sieht sich ferner veranlasst, darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfahren Verfahrensverzögerungen verursacht worden sind. Zunächst ist auf § 306 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Vorliegend hat das Beschwerdegericht trotz des dortigen Akteneingangs am 25. März 2010 erst am 20. April 2010 über die Haftbeschwerde vom 17. März 2010 und trotz des Akteneingangs am 22. Juni 2010 erst am 01. Juli 2010 über die Haftbeschwerde vom 18. Juni 2010 entschieden, wodurch insgesamt eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von mehr als 1 Monat verursacht worden ist.


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.