Strafrecht: Rücksichtslosigkeit beim Überholen

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors

Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem Streckenverlauf ausgegangen, der ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätte – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin 

Aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 08.08.2017 (3 RV 25 Ss 606/17) folgendes entschieden:

Tenor:


Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 21. März 2017 — 2 Cs 27 Js 22772/16 - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Bad Saulgau hat den Angeklagten am 21. März 2017 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen å 15,00 € verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Zur Tat hat das Amtsgericht dabei folgendes festgestellt:

Der Angeklagte befuhr am 02.11.2016 gegen 17:45 Uhr mit seinem Pkw BMW IC, amtliches Kennzeichen ppp. auf der K8274 von Haid/Heratskirch kommend in Richtung Hüttenreute. Es herrschte Dämmerung. Die Lichtverhältnisse geboten das Fahren mit Licht. Dem Angeklagten war die Strecke gut bekannt, da er diese eine Zeit lang häufig befuhr, um eine Freundin zu besuchen. Kurz von der Kreisgrenze nach Passieren einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h - schloss der Angeklagte auf den in die gleiche Fahrtrichtung mit etwa 90 km/h fahrenden Pkw Renault Capture, amtliches Kennzeichen pp., des pp. auf. Der Angeklagte entschloss sich das Fahrzeug des Zeugen pp. ohne weiteres Abbremsen zu Überholen. Hierbei machte er sich über die gegebenen Örtlichkeiten sowie über etwaigen Gegenverkehr keine besonderen Gedanken. Nach seiner unwiderlegbaren Einfassung wähnte er sich auf einer langen Geraden. Tatsächlich handelt es sich um ein in Fahrtrichtung des Angeklagten in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück Straße, welches wieder in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht. Die einsehbare Strecke beträgt etwa 300 Meter. Der Ange klagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass - als er zum Überholen ansetzte - ein gefahrloses Überholen unter Berücksichtigung eines etwaigen Gegenverkehrs nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr, als ihm die Örtlichkeiten gut bekannt waren 

Als der Angeklagte auf den Pkw des Zeugen pp. aufgeschlossen hatte, zog er sein Fahrzeug ohne weiteres Abbremsen nach links, um den Überholvorgang auszuführen. In diesem Moment näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h aus der Gegenrichtung der angesichts der Lichtverhältnisse mit Licht fahrende Pkw Lenker pp. mit seinem VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen pp..

Der Zeuge pp. realisierte die Gefährlichkeit des Vorganges und wich deshalb mit seinem Pkw soweit wie möglich nach rechts aus. Der [dem Angeklagten entgegen kommende] Zeuge pp... erkannte... den Überholvorgang des Angeklagten und die Gefährlichkeit der Situation. Er erkannte zudem, dass er wegen einer [aus seiner Sicht] steilen, rechtsseitigen Böschung nicht nach rechts ins Feld ausweichen konnte. Allerdings sah er die Möglichkeit, an dem Pkw des Angeklagten - in Fahrtrichtung des Zeugen pp. gesehen - links vorbeizufahren, da zwischen dem PKW pp. und dem Angeklagten eine ausreichende Lücke war, da sich der Angeklagte immer noch hinter dem PKW pp. [aber auf der Gegenfahrbahn] befand. Auch der Angeklagte versuchte noch rechts in Richtung der Böschung [wobei wohl auf die Perspektive des Zeugen pp. abgestellt wird] auszuweichen. Trotzdem kam es - etwa 1,20 Meter vom linken Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - zur Kollision der Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen pp., jeweils auf deren Beifahrerseite. [wodurch beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden und der Angeklagte leicht und der Zeuge pp. so erheblich verletzt wurde, dass er zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste]. 

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO „Rechtsmittel" eingelegt und dieses binnen der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO als Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dies näher aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Antragsschrift vom 21. Juli 2017 beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Das nach §§ 335 Abs. 1, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel der Sprungrevision hat Erfolg. Das Urteil hält der durch die Sachrüge veranlassten Überprüfung nicht stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht, da sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Das Amtsgericht hat seinen Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt, dass sich der Angeklagte auf einer langen Geraden wähnte, somit bei Einleitung des Überholvorgangs subjektiv die Fehlvorstellung gehabt habe, er befinde sich auf einer geraden Strecke. Diese Feststellung steht vorliegend der Annahme von Rücksichtslosigkeit, auch in Gestalt eines unbewusst fahrlässigen Verhaltens, entgegen.

Rücksichtslos handelt — bei vorsätzlicher und bewusst fahrlässiger Begehungsweise - wer sich im gegebenen Fall seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, über seine Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde.

Rücksichtslos handelt ferner — bei fahrlässig unbewusster Begehungsweise - wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt.

Ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen.

Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war.

Ein solcher Rückschluss auf ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagte ist vorliegend aufgrund dessen - vom Amtsgericht festgestellten - Fehlvorstellung über den tatsächlichen Streckenverlauf nicht möglich. Dieser hatte sich subjektiv Umstände vorgestellt - eine gerade Strecke, die ein Überholen gefahrlos zugelassen hätten. Dass dieser Irrtum für ihn wohl ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, weil er die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut gekannt hatte, ändert nichts daran, dass ihm die konkreten Verkehrsumstände und die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst gewesen waren.

Diese Fehlvorstellung des Angeklagten stellt ein sogenanntes Augenblicksversagen dar, wie es - vermeidbar -jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur objektiv mit dem Kriterium „grob verkehrswidrig", sondern auch subjektiv mit dem Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos" auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit. Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage - wie sie vorliegend das Amtsgericht festgestellt hat - genügt hingegen nicht.

Auch den weiteren Feststellungen lässt sich - unter Berücksichtigung dieser Fehlvorstellung - kein rücksichtloses Verhalten im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen.

Dass der Angeklagte sich - nach den Feststellungen des Amtsgerichts - entschlossen hat ohne weiteres Abbremsen zu überholen, kann bereits deshalb kein Indiz für ein rücksichtsloses Verhalten sein, da ein derartiges beabsichtigtes Fahrmanöver auf Basis der subjektiven Vorstellung des Angeklagten, sich auf einer geraden Strecke zu befinden, bereits nicht verkehrswidrig ist - abgesehen von der mitverwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung.

Dass der Angeklagte bei diesem Fahrmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in erheblicher Weise überschritten hat, stellt zwar einen Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 Anlage 2 zur StVO dar, lässt aber nicht erkennen, dass dieser Verstoß Ausdruck einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewesen und damit rücksichtslos gewesen war.

Soweit das Amtsgericht ausführt, der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen war, lässt dies keinen Schluss auf ein rücksichtsloses Verhalten zu. Denn dass die Fehlvorstellung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, steht einem Augenblicksversagen nicht entgegen.

Dass das Amtsgericht eine Gedankenlosigkeit des Angeklagten feststellt, möglicherweise, weil es - wie unter IV. seiner Gründe dargelegt - nicht nachvollziehen kann, wieso der Angeklagte zu seiner Fehlvorstellung über den Verlauf der ihm aus der Vergangenheit gut bekannten Strecke gekommen ist, reicht dies auch zusammen mit der Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, ein - unbewusst fahrlässiges - rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten festzustellen. Denn hierzu hätte der Angeklagte nicht nur aus Gedankenlosigkeit sondern aus Gleichgültigkeit sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Verkehrspflichten keine Gedanken gemacht haben müssen. zu einem gleichgültigen Verhalten des Angeklagten lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts unter Beachtung der Fehlvorstellung des Angeklagten - aber nichts entnehmen.

Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil daher insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau zurückzuverweisen. Zwar tragen die Feststellungen des Amtsgerichts für sich betrachtet die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, doch steht diese zum Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit, so dass sich die Aufhebung auch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen zu erstrecken hat. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat scheidet bereits aufgrund des neu vorzunehmenden Rechtsfolgenausspruches aus.

 

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 335 Sprungrevision


(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt w

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafrecht: BGH bestätigt im Berliner Raser-Fall das Mordurteil des den Unfall verursachenden Angeklagten und verwirft das Mordurteil gegen den anderen Angeklagten

31.07.2020

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht

Verkehrsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen einer konkreten Gefahr

15.07.2011

bei Befahren einer Kraftstraße entgegen der Fahrtrichtung - BGH Beschluss vom 10.12.09 - Az: 4 StR 503/09

Strafrecht: Wieso das LG Berlin des zweiten Rechtszugs im Berliner Raser – Fall die Angeklagten erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilte

11.08.2020

Kraftfahrer, die bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen am Rennen Unbeteiligten, sich verkehrsgerecht verhaltenden Straßenverkehrsteilnehmer töten, können sich wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes strafbar machen. Der Tatentschluss erfährt eine Erweiterung, wenn die Täter ihr Fahrzeug trotz naheliegender Kreuzung beschleunigen, da sie hiermit den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafrecht: Der Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt und die Beurteilung durch das Gericht

02.08.2019

Der Rückschluss auf den Vorsatz als Voraussetzung des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB kann vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles auch aus einschlägigen Vorbestrafungen gezogen werden, wenn vorherige Trunkenheitsfahrten im Mindestmaß miteinander vergleichbar erscheinen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Referenzen

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.