Verkehrsrecht: Zur Erneuerung eines EU-Führerscheins

bei uns veröffentlicht am06.11.2017

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für Familien- und Erbrecht

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Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht
Wird eine spanische Fahrerlaubnis erneuert, entfällt dadurch nicht die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann.

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall eines Deutschen, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah das jedoch anders. Sei meint, dass er von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland erst wieder Gebrauch machen darf, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt hat, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber nach der Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wiedererlangt habe.

Das VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 27.6.2017 (10 S 1716/15) folgendes entschieden:

Wird ein in Spanien erworbener Führerschein der Klassen A und B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so führt eine spätere Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien nicht dazu, dass Deutschland nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet wäre, die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität anzuerkennen; die Erneuerung ist insoweit einer Erteilung der Fahrerlaubnis nicht gleichzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass nach spanischem Recht Führerscheine eine mit zunehmendem Lebensalter des Inhabers kürzer werdende Gültigkeitsdauer aufweisen und die Erneuerung des Führerscheins vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht wird.

Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet, ist es unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für eine strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt grundsätzlich mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat inzwischen erneuerten Führerscheins der Klassen A und B beantragte Wiedererteilung der Inlandsfahrberechtigung, die wegen einer früher begangenen Trunkenheitsfahrt aberkannt wurde, von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig macht, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger möchte von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen.

Der 1947 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 1992 hat er einen Wohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in... Er erwarb am 21.10.1992 eine spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die seitdem in Spanien mehrmals erneuert wurde.

Der Kläger wurde im Bundesgebiet mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Zuletzt am 12.12.2008 führte er im Bundesgebiet einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Mit Strafbefehl vom 20.01.2009, rechtskräftig seit 24.01.2009, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine 14monatige Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Des Weiteren wurde der spanische Führerschein eingezogen und der zuständigen spanischen Behörde zugesandt, die das Dokument alsbald und ohne weiteres dem Kläger wieder zukommen ließ.

Am 22.05.2009 und 13.01.2011 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, weil er ohne erforderliche Fahrerlaubnis am 16.02.2009 und 25.03.2010 im Bundesgebiet einen Pkw steuerte.

Der in Deutschland eingezogene und dem Kläger von der spanischen Behörde wieder zurück gegebene Führerschein war am 22.10.2007 ausgestellt und insgesamt - also auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen - bis 22.10.2012 gültig. Am 23.11.2009 wurde dem Kläger in Spanien ein Führerscheindokument ausgestellt mit unveränderter Gültigkeitsdauer bis 22.10.2012. Am 15.10.2012 wurde ihm ein Führerscheindokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2014, am 18.09.2014 ein Dokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2016 und am 06.09.2016 ein Dokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2021 ausgestellt, wobei jedes Mal nicht nur die Gültigkeit des Dokuments, sondern entsprechend auch die Gültigkeit der darin eingetragenen Fahrerlaubnisklassen befristet wurde.

Im April 2010 und im März 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten jeweils die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet. Beide Anträge nahm er zeitnah wieder zurück, nachdem die Beklagte ihn auf Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung auf Grund der Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 mit 2,12 Promille hingewiesen und ihn deshalb aufgefordert hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Eine im Mai 2012 vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos.

Am 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014“ für das Bundesgebiet anzuerkennen. Er unterhalte seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien. Seine aktuelle spanische Fahrerlaubnis sei auf Grund seines Alters nicht wie bisher für fünf, sondern nur noch für zwei Jahre verlängert worden. Einer Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, werde er nicht nachkommen.

Die Beklagte erließ gleichwohl unter dem 04.02.2014 eine Gutachtensanordnung, die der Kläger umgehend unter Hinweis auf sein Antragsschreiben als irrelevant erklären ließ.

Mit Bescheid vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis für die Klassen A und B ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger seit der Aberkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch den Strafbefehl vom 20.01.2009 keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe und die aus seiner Trunkenheitsfahrt resultierenden Bedenken an seiner Fahreignung noch nicht beseitigt seien.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass ihm die Fahrerlaubnis nach medizinischer Überprüfung und eines positiven Reaktionstests für weitere zwei Jahre erneut erteilt worden sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger sein strafgerichtlich aberkanntes Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nach nationalem Recht nur dann wiedererteilt werden könne, wenn zuvor eine Eignungsprüfung durchgeführt würde, die der Kläger aber verweigere. Es liege auch keine unionsrechtlich beachtliche Neuerteilung der spanischen Fahrerlaubnis vor, da nicht ersichtlich sei, dass die spanische Behörde - wie bei einer Neuerteilung - die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers geprüft habe.

Am 14.08.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet habe. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt in Deutschland für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, so sei seine Fahreignung inzwischen jedoch im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus überprüft worden. Die in Spanien generell lediglich befristet erteilte Fahrerlaubnis werde turnusmäßig nur dann verlängert, wenn der vorgeschriebene Gesundheitstest zuvor erfolgreich abgelegt worden sei. Geprüft würden Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand; würden hierbei Auffälligkeiten auftreten, zöge dies weitere Untersuchungen nach sich. Würde vor der jeweiligen Verlängerung die Fahreignung nicht überprüft werden, so verlöre die Befristung der Fahrerlaubnis jeden Sinn. Denn der Zweck der - mit zunehmendem Alter - kürzer werdenden Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis sei gerade, dass nur geeignete Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem könne die deutsche Behörde von der spanischen Behörde nicht verlangen, dass diese die in Deutschland üblichen Maßnahmen ergreife, sondern müsse es hinnehmen, wenn diese nichts unternehme, obwohl sie durch die Zusendung des in Deutschland eingezogenen Führerscheins von seiner Trunkenheitsfahrt Kenntnis erlangt habe. Indem die deutsche Behörde auf eine eigene Überprüfung der Fahreignung bestehe, unterlaufe sie die unionsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung. Hinzu komme, dass er sich grundsätzlich jedes Jahr mehrere Monate in Spanien aufhalte, ohne dort durch eine Trunkenheitsfahrt auffällig geworden zu sein. Die Trunkenheitsfahrt in Deutschland habe sich am 12.12.2008 ereignet. Inzwischen sei er schwerbehindert und so schwer erkrankt, dass sich bei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen ein Alkoholgenuss verbieten würde; dies ergebe sich aus den beigefügten ärztlichen Attesten. Es sei unverhältnismäßig, wenn die deutsche Behörde - trotz der seitdem verstrichenen Zeit - das Ereignis aus dem Jahr 2008 noch immer zum Anlass nehme, die Anerkennung zu verweigern.

Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage nur hinsichtlich der von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr teilweise stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet habe. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen oder ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen, u. a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen worden sei und er folglich nach § 69b Abs. 1 StGB das Recht verloren habe, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, könne ihm dieses Recht nach § 28 Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Fahrerlaubnisentziehung noch nicht aus dem Fahreignungsregister getilgt worden sei und der Kläger bisher auch nicht nachgewiesen habe, dass er trotz der im Strafbefehl vom 20.01.2009 getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach, die auf seiner Alkoholfahrt vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille beruhten, seine Fahreignung wieder erlangt habe. Die von ihm bisher vorgelegten zwei Atteste aus dem Jahr 2010 seien als bloße Momentaufnahme nicht hinreichend aussagekräftig und könnten eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sich nicht nur mit dem Konsumverhalten, sondern auch mit der Frage der Wiedererlangung des Trennungsvermögens zu befassen hätte, ohnehin nicht ersetzen.

Die Verweigerung der Anerkennung sei auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein müsse und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen. In dieser Hinsicht begegne die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum nachgewiesenen Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenze und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsehe. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis sei im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil dem Kläger eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2012 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins zugutekommen würde. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden sei im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.

Auch bei unmittelbarer Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 4 FeV könne der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet beanspruchen. Zwar sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden dürfe, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Neuerteilung keine Sperrfrist entgegen gehalten werden könne und das Wohnsitzerfordernis des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt gewesen sei. Die Mitgliedstaaten könnten sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle. Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten Voraussetzungen für die Anerkennung verdrängen würde, läge im Fall des Klägers jedoch nicht vor.

Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sei zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum 22.10.2007 des vorgelegten Dokuments ergebe sich, dass die Handlung der spanischen Behörden weder als Ausstellung eines Ersatzdokuments noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers verstanden werden könne, sondern eine bloße Rücksendung des Originaldokuments an den Kläger dargestellt habe. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Nichts anderes gelte für die Übersendung des vom Kläger später vorgelegten Führerscheindokuments mit einer Gültigkeitsdauer vom 23.11.2009 bis 22.10.2012, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der Befristung bis zum 22.10.2012 vieles dafür spreche, dass es sich hierbei lediglich um eine für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Artikels 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG handeln dürfte, sei die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, sodass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre.

Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die jeweils nach Ablauf der Sperrfrist ergangen seien, könnten rechtlich nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verstanden werden, die als solche - vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe e bzw. Artikels 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG - eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen würden. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente sei dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden. Auch wenn hiermit - zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen - wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die Geltung der Fahrerlaubnis verbunden gewesen sein dürfte, handele es sich hierbei jedoch nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG.

Allerdings sei in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen könne, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggf. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG „erneuert“ worden sei. Diese Frage sei zu verneinen.

Dies folge zunächst schon aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG, die in Artikel 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht für „die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ vorsehe, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“, der „Erneuerung“, dem „Umtausch“ und der „Ersetzung“ eines „Führerscheins“ unterscheide und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpfe. Zwar würden sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein voraussetzen, sodass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gelte. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG „erneuert“ habe, könne jedoch aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG nicht abgeleitet werden.

Dieser Befund werde durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der Ausstellung einer Fahrerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG getroffen hätten, beruhe auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie harmonisiert worden seien und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats sei, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien. Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet seien. Eine solche Situation liege bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benenne und eine „Erneuerung“ daher ggf. - wie derzeit etwa nach deutschem Recht - ohne jede Sachprüfung erfolgen könne. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis biete daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfülle. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sei daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn - wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ spräche - die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis verstanden werden müsste, da Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründe, sondern - wie zuvor dargelegt - nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG Geltung beanspruche. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sei daher, ob der nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG zuständige Mitgliedstaat im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle.

Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erscheine nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedstaat - wie hier wohl Spanien - von der durch Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen finde keine vollständige Überprüfung der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, sodass eine Pflicht zur Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Artikel 7 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhe. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht würde jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraussetzen, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ worden sei, die mit der Zielsetzung der in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar sein würde wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Denn die von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden. Eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins sei in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen. Vielmehr richte sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden. Denn hieraus lasse sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen könne, wenn diese Sachentscheidung - hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis - nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruhe, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr - z. B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG - verpflichtet wären. Auch insoweit richte sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden sei, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet sei. Insoweit sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst dann wieder zu erteilen, wenn dieser den Nachweis erbringe, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr vorlägen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz sämtliche in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse betreffe, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerb originär, durch Umschreibung oder durch Verlängerung zustande gekommen sei. Weder den einschlägigen Richtlinien noch der Rechtsprechung des EuGH könne etwas anderes entnommen werden. Als Ausnahmen seien ausschließlich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses, der Sperrfrist oder eventuell auch das Fehlen einer Fahreignungsprüfung anerkannt. Davon abgesehen verlange der Souveränitätsgedanke, dass ein Mitgliedstaat für sein eigenes Staatsgebiet die Verwaltungsmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaats anerkenne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch ein durch Erneuerung erteilter Führerschein einer Ausstellung bedürfe. Einer solchen - nach Ablauf der Sperrfrist - durch Verlängerung neu erteilten Fahrerlaubnis könne die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 20.01.2009 nicht entgegen gehalten werden. Es fehle auch an einer tragfähigen Grundlage für die These, dass der Makel der Inlandsungültigkeit einer früheren Fahrerlaubnis auf spätere Dokumente durchschlagen würde. Selbst bei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln der spanischen Behörde seien die deutschen Behörden hieran gebunden, so lange bis die spanische Behörde ihr Handeln korrigieren würde. Alles in allem handele es sich hier um unionsrechtliche Fragen, für deren Klärung ohnehin nur der EuGH zuständig sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 -, soweit die Klage abgewiesen wurde, zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hilfsweise, die Verfügung der Beklagten vom 16. April 2014 insgesamt sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen, die überzeugend seien. Da die Rechtslage eindeutig sei, bedürfe es keiner Vorlage an den EuGH. Niemand bezweifele die Gültigkeit der dem Kläger erteilten spanischen Fahrerlaubnis. Nur dürfe er eben derzeit von dieser in Deutschland keinen Gebrauch machen. Eine Fahreignungsprüfung mit Blick auf die Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die aus der Alkoholfahrt mit 2,12 Promille resultieren würden, sei bisher weder in Spanien noch in Deutschland durchgeführt worden, sodass diese Eignungszweifel noch nicht ausgeräumt seien.

Dem Senat liegen die Akten vor, die in dieser Sache beim Verwaltungsgericht, bei der Beklagten und beim Regierungspräsidium Karlsruhe angefallen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner derzeit gültigen spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Er hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; die Ablehnung des entsprechenden Antrags im Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.

Die allgemeine Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung, dass er ohne weiteres berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben eine solche ohne weiteres bestehende Berechtigung des Klägers verneint. Mit dem streitigen Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 ist hingegen der Antrag des Klägers, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach § 29 Abs. 4 FeV konstitutiv zu erteilen, abgelehnt worden. Diese Ablehnung ist Gegenstand der - hilfsweise - verfolgten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO.

In der Sache bleibt das Feststellungsbegehren des Klägers aber ohne Erfolg. Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Von Letzterem ist im Fall des Klägers auszugehen, da er sich nach eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben seit 1992 überwiegend an seinem spanischen Wohnsitz aufhält. Jedoch steht der Inlandsfahrberechtigung des Klägers hier der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 FeV entgegen, da ihm wegen seiner Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 mit Strafbefehl vom 20.01.2009 die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist; diese Fahrerlaubnisentziehung ist auch im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht getilgt. Dieser Ausschlussgrund gilt für die zuletzt bis 22.10.2021 verlängerte spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die dem Kläger am 21.10.1992 neu erteilt und in der Folgezeit turnusmäßig mehrmals verlängert, aber nach dessen eigenen Angaben in Spanien niemals entzogen wurde. Um von dieser Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu können, bedarf es nach § 29 Abs. 4 FeV i. V. m. § 3 Abs. 6 StVG einer vorherigen antragsabhängigen Zuerkennungsentscheidung.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht und mit einer im Wesentlichen zutreffenden Begründung angenommen hat, vermittelt auch der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG dem Kläger derzeit nicht das Recht, auf Grund seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sieht Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor, was insbesondere ausschließt, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung oder Wiederanerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Der Ausstellermitgliedstaat hat zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.

Allerdings folgt aus Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG das Recht eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die nach den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Es ist Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist. Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren.

Unionsrechtlich war es somit erlaubt, dem Kläger mit Strafbefehl vom 20.01.2009 die im Königreich Spanien am 21.10.1992 erteilte und am 22.10.2007 mit Gültigkeit bis 22.10.2012 erneuerte Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet unter Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung zu entziehen.

Weiter ist es unionsrechtlich zulässig, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagt. Ebenso ist entschieden worden, dass die nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Ersetzung des Führerscheindokuments nach Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG für sich gesehen noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auszulösen vermag, da sich die Anerkennungspflicht im Fall der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht, bei der es Sache des Ausstellermitgliedstaats ist zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten „harmonisierten“ Mindestvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt sind und ob somit die Erteilung gerechtfertigt ist. Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist.

Somit handelt es sich bei der seinerzeit erfolgten Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments an den Kläger durch die spanischen Behörden und die einige Zeit später - unter dem 23.11.2009 - vorgenommene Ersetzung dieses Dokuments durch ein anderes Dokument mit im Übrigen unveränderten Daten nicht um Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründen könnten, da sie zum einen in die Zeit fallen, als die verhängte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch gegolten hat, und zum anderen nicht erkennbar ist, dass sie mit einer Eignungsprüfung verbunden waren.

Unionsrechtlich ist es auch nicht geboten, die nach Ablauf der Sperrfrist und jeweils nach Absolvierung eines Gesundheitstests im Königreich Spanien am 15.10.2012, am 18.09.2014 und am 06.09.2016 vorgenommenen Erneuerungen des Führerscheins der Klassen A und B, was den Anerkennungsgrundsatz nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG angeht, wie eine Erteilung oder Neuerteilung zu beurteilen mit der Folge einer unbedingten Anerkennungspflicht ohne jede Formalität.

Wie u. a. dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmen ist, werden - wie schon bei der Richtlinie 91/439/EWG - aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt. Die Erteilung eines jeden Führerscheins hängt davon ab, dass insbesondere die in den Anhängen II und III vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Der Ausstellermitgliedstaat ist verpflichtet, bei Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf zu achten, dass eine Person diese Anforderungen erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist die Pflicht des Ausstellermitgliedstaats, bei der späteren Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten „harmonisierten“ Mindestvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt sind, der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall wurden 2012, 2014 und 2016 dem Kläger in Spanien nicht jeweils neue Fahrerlaubnisse erteilt, sondern lediglich sein Führerschein bei Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG „erneuert“. Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG schreibt als „harmonisierte“ Mindestvoraussetzung für die Erneuerung des Führerscheins der Klassen A und B nur vor, dass im Zeitpunkt der Erneuerung ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats vorhanden ist oder der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Eine allein von der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses abhängige Erneuerung eines Führerscheins ist jedoch wesensgleich mit der Ersetzung eines Führerscheins nach Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG. Sowohl die Erneuerung als auch die Ersetzung erschöpfen sich hier darin, ein neues Nachweispapier über eine bereits erteilte, also „alte“ Fahrerlaubnis zu erstellen. In dem einen Fall soll für ein abhanden gekommenes Dokument Ersatz geschaffen werden, in dem anderen Fall ein altes Dokument nach Ablauf der Gültigkeitsdauer durch ein aktualisiertes neues Dokument ersetzt werden, um die Nachweisfunktion des Dokuments verbessern zu können. Für einen anderen als den ausstellenden Mitgliedstaat ergibt sich hieraus nicht die Verpflichtung, die Fahrberechtigung für sein Gebiet ohne jede Formalität wieder anzuerkennen, wenn er zuvor wegen erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen diese Berechtigung aberkannt hatte.

Eine solche Anerkennungspflicht ohne jede Formalität folgt auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, dass das Königreich Spanien einen Führerschein nur dann erneuere, wenn zuvor ein Gesundheitstest erfolgreich abgelegt worden sei. Nach seinen Angaben seien die Führerscheine in Spanien - abhängig vom Lebensalter des Inhabers - zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Die mit zunehmendem Alter kürzer werdende Gültigkeitsdauer der Führerscheine diene dazu, sicherzustellen, dass nur geeignete Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, da eine Erneuerung vom Bestehen des vorgeschriebenen Gesundheitstests abhängig gemacht werde.

Dass nach dem Vorbringen des Klägers das Königreich Spanien von der Möglichkeit nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in seinem nationalen Recht bei Erneuerung des Führerscheins eine Prüfung der Eignung vorgesehen hat, ist nicht gleichzusetzen mit der bei einer Erteilung attestierten Erfüllung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, aufgrund derer die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist. Denn eine solche Eignungsprüfung nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG ist von vornherein auf Teilaspekte der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins beschränkt und erweist sich deswegen in vielen Fällen von vornherein als nicht geeignet, die von einem anderen Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet zuvor geahndete Nichteignung als behoben anzusehen.

Zudem würde wegen der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein, was sich jedoch nicht mit der von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderten Anerkennung „ohne jede Formalität“ vereinbaren ließe; eine solche Anerkennung „ohne jede Formalität“ stünde der Einführung eines systematischen Verfahrens entgegen, das der Prüfung diente, ob der Inhaber eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Die Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet auch keinen Mitgliedstaat, der nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG für sein Hoheitsgebiet einen Führerschein wirksam entzogen hat, im Fall einer späteren „Erneuerung“ dieses Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat eine solche Einzelfallprüfung durchzuführen, zumal in der Richtlinie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen nicht vorgesehen ist.

Gegenstand einer solchen Prüfung des Einzelfalls wäre nicht nur, ob der die Erneuerung des Führerscheins vornehmende Mitgliedstaat überhaupt von einer der ihm in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sondern auch, wie eine solche Prüfung nach seinen nationalen Regelungen konkret aussieht. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass ein Mitgliedstaat, der - wie hier das Königreich Spanien - sich dafür entschieden hat, die turnusmäßige Erneuerung des Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu verpflichtet wird, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anlass im Einzelnen untersuchen zu lassen, ob sämtliche gesundheitliche Mindestanforderungen nach Maßgabe des Anhangs III noch erfüllt sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 2006/126/EG, der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und in Absatz 3 Unterabs. 1 Buchstabe a von Erfüllung bzw. von „der anhaltenden Erfüllung“ der Mindestanforderungen gemäß Anhang III spricht, während es in Absatz 3 Unterabs. 2 lediglich heißt, dass die Erneuerung „von einer Prüfung der Mindestanforderungen“ gemäß Anhang III abhängig gemacht werden kann. Noch deutlicher wird in Absatz 3 Unterabs. 6 davon gesprochen, dass „häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse“ vorgeschrieben werden dürfen. Dem entsprechend wird im siebten Erwägungsgrund hierzu ausgeführt: „Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung... ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen“. Schließlich streitet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, dass die Mitgliedstaaten anlässlich der Erneuerung eines Führerscheins ohne bestimmten Anlass eine umfassende ärztliche Prüfung der gesundheitlichen Mindestanforderungen gemäß Anhang III nicht vorschreiben dürfen. Insbesondere dürfte sich ein auf Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG gestützter altersabhängiger regelmäßiger Gesundheitstest typischerweise auf eine Kontrolle des Seh-, des Hör- und des Reaktionsvermögens sowie von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die offen zutage treten, beschränken. Nichts anderes folgt aus der Regelung in Nr. 14.1 Unterabs. 1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG, nach der Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 1, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf. Damit wird ein bestimmter Fall der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten statuiert, anlässlich einer regelmäßigen und nach nationalem Recht von einem Gesundheitstest abhängig gemachten Erneuerung auch stets neu zu prüfen, ob die im Anhang III normierten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs insgesamt erfüllt sind.

Weiter wäre zu prüfen, ob der mit der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in dem einen Mitgliedstaat geahndete Eignungsmangel von dem Gesundheitstest, den ein anderer Mitgliedstaat anlässlich der Erneuerung nach seinem nationalen Recht vorgeschrieben hat, typischerweise erfasst wird oder jedenfalls zumindest im konkreten Einzelfall erfasst worden ist. Falls - was gleichfalls zu prüfen wäre - die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Defiziten des Fahrzeugführers im Hinblick auf die von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruht hat, wäre ein bloßer Gesundheitstest im Sinne von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG ohnehin kaum geeignet, um solche Defizite auszuräumen.

Außerdem ist festzustellen, dass es dem Gemeinwohlziel der Union, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, das die Richtlinie 2006/126/EG gerade verfolgt, zuwiderlaufen würde, einen Mitgliedstaat zu zwingen, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation, wie sie hier vorliegt, bedingungslos anzuerkennen. Zwar stellt die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, dem Inhaber eines Führerscheins wegen einer auf seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Erlaubnis zu entziehen, in diesem Gebiet zu fahren, eine Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dar. Jedoch ist diese Beschränkung, mit der die Gefahr von Verkehrsunfällen verringert werden kann, geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, was im Interesse aller Bürger ist.

Die den Mitgliedstaaten von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumte Möglichkeit, in ihrem nationalen Recht anlässlich einer Erneuerung des Führerscheins ärztliche Untersuchungen oder sonstige Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorzuschreiben, dient allein dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Bei einer - früher möglichen - unbefristeten Gültigkeitsdauer eines Führerscheins der Klassen A und B oder bei einer - heute möglichen - Erneuerung eines solchen Führerscheins ohne vorherige Durchführung einer Eignungskontrolle hat die nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Aberkennung der Gültigkeit eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich so lange Bestand, bis dieser Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet die Wiedererlangung der Fahreignung ermittelt hat. Wie der vorliegende Fall illustriert, würde der mit der Möglichkeit, anlässlich der Erneuerung eines Führerscheins ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, verfolgte Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Mitgliedstaat bei einer „voraussetzungslosen“ Erneuerung eines Führerscheins die Wiedererteilung des - zuvor aberkannten - Rechts des Gebrauchmachens der Fahrerlaubnis im Inland davon abhängig machen könnte, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen, jedoch bei einer Erneuerung, die vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht worden ist, die Fahrerlaubnis ohne jede Formalität wieder anerkennen müsste, obwohl der durchgeführte Gesundheitstest sich mit dem konkret zu Tage getretenen Fahreignungsmangel in keiner Weise befasst hatte. Personen, deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen etwa daraus resultiert, dass sie gelegentlich eine sog. harte Droge konsumieren, beharrlich und schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen oder - ohne alkoholabhängig zu sein - den Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend voneinander trennen können, sind im Regelfall ohne weiteres in der Lage, einen auf Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG gestützten altersabhängigen regelmäßigen Gesundheitstest zu bestehen, da dieser typischerweise nicht geeignet ist, solche Mängel zu erkennen, sondern vielmehr auf eine Kontrolle des Seh-, des Hör- und des Reaktionsvermögens abzielt und daneben allenfalls noch solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen vermag, die offen zutage treten. Ist aber eine solche Untersuchung nach ihrer Aufgabenstellung von vornherein nicht geeignet, den beim Kläger festgestellten Fahreignungsmangel zu erfassen, so besteht kein Grund, den beim Kläger festgestellten Fahreignungsmangel durch die Erneuerung des Führerscheins als behoben anzusehen.

Hinzu kommt, dass in der Richtlinie 2006/126/EG zwischen den Begriffen „Ausstellung“, „Erteilung“ und „Erneuerung“ unterschieden wird. Während eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse nur an jemanden „erteilt“ werden kann, der diese Erlaubnis noch nicht besitzt, setzt eine „Erneuerung“ gerade voraus, dass der Betreffende Inhaber eines gültigen Führerscheins ist, dessen Gültigkeitsdauer jedoch abläuft. Wie bereits ausgeführt, schreibt Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG als „harmonisierte“ Mindestvoraussetzung für die Erneuerung des Führerscheins der Klassen A und B nur vor, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Erneuerung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats hat oder sich dort zum Studium aufhält. Auch dann, wenn ein Mitgliedstaat von der ihm in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, setzt eine Erneuerung stets einen gültigen Führerschein voraus, dessen Gültigkeit verlängert werden soll. Durch die Erneuerung wird zwar das alte durch ein neues Führerscheindokument ersetzt, aber die dem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis wird durch die Erneuerung nicht neu erteilt, sondern - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft - lediglich erhalten. Wie der EuGH entschieden hat, muss ein Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann nicht anerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt neu erteilt hat, in dem eine von dem erstgenannten Mitgliedstaat zusammen mit der Fahrerlaubnisentziehung verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Dagegen greift der Anerkennungsgrundsatz, wenn ein Betroffener, dem zum Beispiel in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach Ablauf der Sperre, so wie ihm das auch in Deutschland möglich wäre, in einem anderen Mitgliedstaat - nämlich dort, wo er gerade seinen ordentlichen Wohnsitz innehat - eine neue Fahrerlaubnis erwirbt. In der - streitgegenständlichen - Konstellation, in der einem Betroffenen in Deutschland eine Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, wäre aber in Deutschland eine Erneuerung dieser nicht mehr gültigen Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Ein Betroffener, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, könnte im Hinblick auf die erfolgte Fahrerlaubnisentziehung keine Erneuerung, sondern nur eine Neuerteilung beantragen. Eine solche Person würde aber gegenüber einer Person, die sich in der gleichen Situation befände, aber ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hätte, ohne sachlichen Grund und damit ungerechtfertigt benachteiligt werden, wenn die Erneuerung der zuvor in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat dazu führen würde, dass allein deshalb die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität wieder anerkannt werden müsste.

Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Die im Fall des Klägers in den Jahren 2012, 2014 und 2016 in Spanien vorgenommenen Erneuerungen seines spanischen Führerscheins bauen allesamt auf die ihm am 21.10.1992 erteilte spanische Fahrerlaubnis auf, die aber auf Grund der 2009 in Deutschland erfolgten Entziehung wegen Nichteignung mit einer solchen Unregelmäßigkeit belastet ist, die ihre Inlandsungültigkeit rechtfertigt. Im Hinblick hierauf ist es die Aufgabe des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist.

Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat derzeit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Für die Prüfung der Verpflichtungsklage ist auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen.

Die vom Kläger begehrte Zuerkennung setzt nach § 29 Abs. 4 FeV voraus, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Für diese Prüfung gelten nach § 3 Abs. 6 StVG die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend. Damit gilt im Fall des Klägers über § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV, die im Fall einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Fahreignung vorschreibt, um den Nachweis der wieder gewonnenen Fahreignung zu führen. Die Erstellung eines solchen Gutachtens ist aber vom Kläger - trotz Anforderung durch die Beklagte - kategorisch abgelehnt worden, sodass er den für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlichen Nachweis schuldig geblieben ist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, führt auch insoweit das Unionsrecht zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Zwar müssen die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen dafür, dass eine Person in der Situation des Klägers das Recht wiedererlangen kann, im deutschen Staatsgebiet zu fahren, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und dürfen insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist. Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt jedoch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu keiner Einschränkung des sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV ergebenden Erfordernisses, die Wiedererlangung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 führte der Kläger am 12.12.2008 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtauglich war; die ca. eine Stunde nach Begehung der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es durchschnittlich alkoholgewöhnten Personen nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen. Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen. Derartige Blutalkoholkonzentrationen belegen daher, dass der Betroffene kontinuierlich und exzessiv Alkohol konsumiert. Übermäßiger Alkoholkonsum führt zu einer Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos.

Dass der Kläger die bei ihm in der Vergangenheit nach dem oben Gesagten bestehende erhebliche Alkoholproblematik zuverlässig überwunden hat, setzt eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies festzustellen, ist Aufgabe des medizinisch-psychologischen Gutachtens, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft die Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt besteht. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er in Spanien noch nicht mit Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei, vermag dies für sich gesehen seine wieder gewonnene Fahreignung nicht zu belegen. Dagegen spricht bereits die bekanntlich hohe Dunkelziffer unentdeckter Verkehrsverstöße. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sich jederzeit aktualisieren kann. Auch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste sowie sein weiterer Vortrag zu seinem schlechten Gesundheitszustand sind schon im Ansatz ungeeignet, um hieraus mit der erforderlichen Gewissheit schließen zu können, dass er die bei ihm in der Vergangenheit festgestellte erhebliche Alkoholproblematik inzwischen zuverlässig überwunden hat. Wie oben unter I. dargelegt wurde, gilt Gleiches mit Blick auf die Gesundheitstests, die der Kläger anlässlich der Erneuerungen seines Führerscheins in Spanien erfolgreich absolviert hat. Einen wie auch immer gearteten medizinisch-psychologischen Nachweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise nachvollziehbar zu dokumentieren, hat der Kläger hingegen bis heute nicht vorgelegt.

Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet, ist der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt hier vor allem deshalb nicht verletzt, weil es dem Kläger nach wie vor offen steht, das von der Beklagten verlangte Gutachten beizubringen, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen und damit die von ihm begehrte Inlandsfahrberechtigung wieder erteilt zu bekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Beschluss vom 7. Juli 2017


Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Fahrerlaubnissachen diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind. Von den im spanischen Führerschein des Klägers eingetragenen Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und B sind nur die Klassen A und B von selbständiger, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung. Nach erfolgter Anhörung in der mündlichen Verhandlung ändert der Senat in Ausübung seines nach § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des unterlegenen Klägers ab.

Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gesetze

Gesetze

14 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Strafgesetzbuch - StGB | § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis


(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennu

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

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1.2. Rechtsprechung zu Fragen der Verschuldenshaftung

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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.