Wertverlust durch Unfall: Es kann nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden

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Es entspricht nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auf die geänderte Rechtsprechung hin, die sich zwischenzeitlich dem „Qualitätsstandard“ der Automobilindustrie angepasst hat. Nach Ansicht der Richter könne nicht mehr allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Es könne daher auf eine starre Kilometergrenze nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr müsse der Tatrichter in jedem Einzelfall prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirke (OLG Oldenburg, 8 U 246/06).

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