Windenergieanlage: Errichtung ist im Vogelzugkorridor nicht erlaubt

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Windenergieanlagen dürfen in einem Vogelflugkorridor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Bauherrn, der die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m beabsichtigte. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Da die Windenergieanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig. Das würde der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die beiden Windenergieanlagen errichtet werden sollten, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen. Die Erteilung einer Baugenehmigung scheide daher aus (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11312/04.OVG).

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