Zivilprozessrecht: Beginn der Anspruchsverjährung bei Schaden aus Steuerberatung

bei uns veröffentlicht am16.12.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Zivilprozessrecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 12.11.2009 (Az: IX ZR 218/08) folgendes entschieden: Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. April 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1997 Kommanditist der C. KG (im Folgenden: KG), die von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird. Die KG erwarb aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1996 ein Anwesen mit Büro- und Geschäftsgebäude. Die Verkäuferin behielt sich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren und übte diese Option am 20. Januar 1997 für den ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises aus. Die Finanzverwaltung vertrat in der Folge die Auffassung, bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis enthalte einen verhältnismäßigenVorsteueranteil, und änderte am 10. September 1997 durch Bescheid an die KG die gesondert und einheitlich festgestellten Verluste der Gesellschafter entsprechend. In der 1998 eingereichten, von der Beklagten vorbereiteten Steuererklärung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Veranlagungszeitraums 1997 machte die KG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die für 1996 bereits anerkannten Vorsteueranteile geltend. Das Finanzamt stellte die Verluste des Veranlagungszeitraums 1997 mit Bescheid vom 10. November 1998 zunächst erklärungsgemäß fest.

Nach einer Betriebsprüfung bei der KG änderte das Finanzamt am 7. August 2002 den Bescheid vom 10. November 1998 und berücksichtigte nunmehr die bereits für 1996 anerkannten Vorsteuern im Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr. Um die wegfallenden Verluste steuerlich auszugleichen, zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für die Jahre 1999 bis 2002 geltend gemacht worden waren. Das Finanzamt hob daraufhin nach Aussetzung der Vollziehung den geänderten Feststellungsbescheid vom 7. August 2002 wieder auf und änderte stattdessen am 6. April 2006 die zuvor für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide.

Über diese Vorgänge wurden die Kommanditisten, darunter der Kläger, von der Beklagten durch Schreiben vom 22. November 2002, 24. August 2005 und 7. Oktober 2005 unterrichtet. In dem erstgenannten Schreiben wies die Beklagte auch darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs Steuernachzahlungen fällig werden könnten, die mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen seien.

Die gegenüber dem Kläger zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 25. April 2006 belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 von zusammen 14.838 €. Von diesem Betrag hat der Kläger als Schadensersatz für unzureichende Beratung von der Beklagten drei Viertel verlangt nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 837,52 €. Die Beklagte hat die Schadensberechnung beanstandet und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatz von 6.361,13 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz von insgesamt 10.256,06 € zuzüglich Zinsen sowie 837,52 € für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung zu zahlen.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis (§ 563 Abs. 3 ZPO) führt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage wegen Anspruchsverjährung.

Das Berufungsgericht hat in seinem mehrfach veröffentlichten Urteil angenommen, dass sich die Verjährung des streitigen Schadensersatzanspruchs noch gemäß § 68 StBerG a.F. beurteile. Im Widerspruch dazu steht seine Schlussfolgerung, der Anspruch des Klägers sei erst mit Zugang der letztgültigen Feststellungsbescheide vom 6. April 2006 für die Jahre 1999 bis 2002 entstanden, welche Grundlage der letztgültigen Einkommensteuerbescheide des Klägers vom 25. April 2006 mit den darin festgesetzten Nachzahlungszinsen gewesen seien.

Für den Beginn und die Dauer der Verjährung gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB ist die mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG hier weiterhin anwendbar. Denn die Revision rügt zutreffend, dass die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids vom 7. August 2002 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1997 begonnen habe, nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenommen - mit Bekanntgabe der Feststellungsbescheide vom 6. April 2006.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird. In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind. Maßgebend ist, wann das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat. Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Schon der Grundlagenbescheid vom 7. August 2002 verdichtete das hier seit 1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht der Beklagten für die drohenden Nachversteuerungszinsen feststellen sollte, war dem Kläger von diesem Zeitpunkt an möglich und zuzumuten. Das genügt für den Beginn der Anspruchsverjährung gemäß § 68 StBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt.

Bereits mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 7. August 2002 stand fest, dass die Finanzverwaltung den doppelten Werbungskostenansatz in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 erkannt hatte und die für das Jahr 1997 bisher anerkannten Verluste um die auf das Jahr 1996 entfallenden Beträge herabsetzte. Eine entsprechende Nachversteuerung war unvermeidbar. Denn aus dem Grundlagenbescheid ergab sich mit bindender Wirkung für den folgenden Steuerbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO eine entsprechende Steuerschuld des Klägers, zu der kraft Gesetzes die hier als Schaden geltend gemachten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 und 3 AO hinzutraten. Auch für die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht gemäß § 233a Abs. 3 und 5 AO mittelbare Bindungswirkung. Denn mit dem gebundenen Folgebescheid ist nachdiesen Vorschriften auch die bisherige Zinsfestsetzung nach Maßgabe der erhöhten Steuerfestsetzung zu ändern.

Die weiteren Maßnahmen der Beklagten und der KG dienten vorzugsweise der Schadensminderung. Infolge der verringerten Verlustzuweisungen im Veranlagungszeitraum 1997 musste der Kläger zusätzliche Gewinne versteuern. Diese Steuerlast konnte auf spätere Zeiträume verschoben werden, indem die KG Sonderabschreibungen in das Jahr 1997 vorzog. Dieses Vorziehen musste jedoch zu entsprechenden Gewinnerhöhungen der Folgejahre führen. Die schließlich in die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 fallenden Steuernachzahlungen bewirkten gemäß § 233a Abs. 2 AO einen späteren Beginn der Nachzahlungszinsen als die drohende Steuernachzahlung für 1997. In diesem Schaden konkretisierte sich jedoch weiter das mit dem Festsetzungsänderungsbescheid vom 7. August 2002 bereits verwirklichte Schadensrisiko, welches durch die Steuererklärung der KG für den Veranlagungszeitraum 1997 und den hierauf beruhenden Feststellungsbescheid vom 10. November 1998 begründet worden war.

Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung demgegenüber auf das Senatsurteil vom 20. Juni 1991, in dem es um den Ersatz von Darlehenszinsen zur Finanzierung erhöhter Steuer-und Steuervorauszahlungen ging. Der Senat hat in dieser Entscheidung den verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit für Folgeschäden von Steuerfestsetzungen gerade nicht auf die einzelnen steuerrechtlichen Veranlagungszeiträume beschränkt, sondern die in diese Richtung gehende ältere Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats aufgegeben.

Die im Jahre 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 eingetretenen Verjährung infolgedessen nicht mehr rechtzeitig hemmen.

Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung


(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestel

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - IX ZR 218/08

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/08 Verkündet am: 12. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 a.F.; AO

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Zivilprozessrecht

Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

04.07.2017

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

Prozessrecht: Privatgutachten werden immer wichtiger

01.04.2011

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

ZPO: Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei vorheriger Verfahrensverschleppung

23.07.2010

Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

BGH: Ablösung von Grundpfandrechten stellt kein Rechtsmissbrauch dar

23.07.2010

Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

ZPO: BGH: Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

01.10.2009

Anwalt für Zivilrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 218/08
Verkündet am:
12. November 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen
zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen
Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid,
welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt,
selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung
in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden
zu mindern.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. April 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist seit 1997 Kommanditist der C. KG (im Folgenden: KG), die von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird. Die KG erwarb aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1996 ein Anwesen mit Büro- und Geschäftsgebäude. Die Verkäuferin behielt sich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren und übte diese Option am 20. Januar 1997 für den ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises aus. Die Finanzverwaltung vertrat in der Folge die Auffassung, bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis enthalte einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil, und änderte am 10. September 1997 durch Bescheid an die KG die gesondert und einheitlich festgestellten Verluste der Gesellschafter entsprechend. In der 1998 eingereichten, von der Beklagten vorbereiteten Steuererklärung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Veranlagungszeitraums 1997 machte die KG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die für 1996 bereits anerkannten Vorsteueranteile geltend. Das Finanzamt stellte die Verluste des Veranlagungszeitraums 1997 mit Bescheid vom 10. November 1998 zunächst erklärungsgemäß fest.
2
Nach einer Betriebsprüfung bei der KG änderte das Finanzamt am 7. August 2002 den Bescheid vom 10. November 1998 und berücksichtigte nunmehr die bereits für 1996 anerkannten Vorsteuern im Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr. Um die wegfallenden Verluste steuerlich auszugleichen, zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für die Jahre 1999 bis 2002 geltend gemacht worden waren. Das Finanzamt hob daraufhin nach Aussetzung der Vollziehung den geänderten Feststellungsbescheid vom 7. August 2002 wieder auf und änderte stattdessen am 6. April 2006 die zuvor für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide.
3
Über diese Vorgänge wurden die Kommanditisten, darunter der Kläger, von der Beklagten durch Schreiben vom 22. November 2002, 24. August 2005 und 7. Oktober 2005 unterrichtet. In dem erstgenannten Schreiben wies die Beklagte auch darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs Steuernachzahlungen fällig werden könnten, die mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen seien.
4
gegenüber Die dem Kläger zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 25. April 2006 belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 von zusammen 14.838 €. Von diesem Betrag hat der Kläger als Schadensersatz für unzureichende Beratung von der Beklagten drei Viertel verlangt nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 837,52 €. Die Beklagte hat die Schadensberechnung beanstandet und die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatz von 6.361,13 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz von insgesamt 10.256,06 € zuzüglich Zinsen sowie 837,52 € für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung zu zahlen.
6
Gegen diese Verurteilung wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


7
Revision Die ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis (§ 563 Abs. 3 ZPO) führt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage wegen Anspruchsverjährung.

I.


8
Das Berufungsgericht hat in seinem mehrfach veröffentlichten Urteil (vgl. DB 2009, 278; DStR 2009, 555 m. Anm. Meixner; Stbg 2009, 379 m. Anm. Pestke) angenommen, dass sich die Verjährung des streitigen Schadensersatzanspruchs noch gemäß § 68 StBerG a.F. beurteile. Im Widerspruch dazu steht seine Schlussfolgerung, der Anspruch des Klägers sei erst mit Zugang der letztgültigen Feststellungsbescheide vom 6. April 2006 für die Jahre 1999 bis 2002 entstanden, welche Grundlage der letztgültigen Einkommensteuerbescheide des Klägers vom 25. April 2006 mit den darin festgesetzten Nachzahlungszinsen gewesen seien.

II.


9
den Für Beginn und die Dauer der Verjährung gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB ist die mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG hier weiterhin anwendbar. Denn die Revision rügt zutreffend, dass die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids vom 7. August 2002 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1997 begonnen habe, nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenommen - mit Bekanntgabe der Feststellungsbescheide vom 6. April 2006.
10
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt , dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO; v. 29. Mai 2008 aaO). In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11, 12; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 16). Maßgebend ist, wann das Feststellungs - und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat (BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 aaO Rn. 12; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 18). Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Schon der Grundlagenbescheid vom 7. August 2002 verdichtete das hier seit 1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht der Beklagten für die drohenden Nachversteuerungszinsen feststellen sollte, war dem Kläger von diesem Zeitpunkt an möglich und zuzumuten. Das genügt für den Beginn der Anspruchsverjährung gemäß § 68 StBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt.
11
Bereits mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 7. August 2002 stand fest, dass die Finanzverwaltung den doppelten Werbungskostenansatz in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 erkannt hatte und die für das Jahr 1997 bisher anerkannten Verluste um die auf das Jahr 1996 entfallenden Beträge herabsetzte. Eine entsprechende Nachversteuerung war unvermeidbar. Denn aus dem Grundlagenbescheid ergab sich mit bindender Wirkung für den folgenden Steuerbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO eine entsprechende Steuerschuld des Klägers, zu der kraft Gesetzes die hier als Schaden geltend gemachten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 und 3 AO hinzutraten. Auch für die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht gemäß § 233a Abs. 3 und 5 AO mittelbare Bindungswirkung. Denn mit dem gebundenen Folgebescheid ist nach diesen Vorschriften auch die bisherige Zinsfestsetzung nach Maßgabe der erhöhten Steuerfestsetzung zu ändern.
12
2. Die weiteren Maßnahmen der Beklagten und der KG dienten vorzugsweise der Schadensminderung. Infolge der verringerten Verlustzuweisungen im Veranlagungszeitraum 1997 musste der Kläger zusätzliche Gewinne versteuern. Diese Steuerlast konnte auf spätere Zeiträume verschoben werden, indem die KG Sonderabschreibungen in das Jahr 1997 vorzog. Dieses Vorziehen musste jedoch zu entsprechenden Gewinnerhöhungen der Folgejahre führen. Die schließlich in die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 fallenden Steuernachzahlungen bewirkten gemäß § 233a Abs. 2 AO einen späteren Beginn der Nachzahlungszinsen als die drohende Steuernachzahlung für 1997. In diesem Schaden konkretisierte sich jedoch weiter das mit dem Festsetzungsänderungsbescheid vom 7. August 2002 bereits verwirklichte Schadensrisiko, welches durch die Steuererklärung der KG für den Veranlagungszeitraum 1997 und den hierauf beruhenden Feststellungsbescheid vom 10. November 1998 begründet worden war.
13
3. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung demgegenüber auf das Senatsurteil vom 20. Juni 1991 (IX ZR 226/90, NJW 1991, 2833, 2834 f), in dem es um den Ersatz von Darlehenszinsen zur Finanzierung erhöhter Steuerund Steuervorauszahlungen ging. Der Senat hat in dieser Entscheidung den verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit für Folgeschäden von Steuerfestsetzungen gerade nicht auf die einzelnen steuerrechtlichen Veranlagungszeiträume beschränkt, sondern die in diese Richtung gehende ältere Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats aufgegeben (aaO S. 2835 unter II. 3. a, bb).
14
Die im Jahre 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 eingetretenen Verjährung infolgedessen nicht mehr rechtzeitig hemmen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.04.2008 - 2 O 181/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2008 - 8 U 26/08 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.