Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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20.07.2017 11:48

Eine Änderung des Arbeitsvertrages, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet, unterliegt der Befristungskontrolle.
28.03.2017 14:07

Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht verfallen soll.
07.03.2017 19:36

Begehrt ein Hausmeister gegenüber dem Verwalter einer WEG eine ­Abänderung seiner Vergütung, liegt hierin ein Antrag auf Abänderung des Hausmeisterservicevertrags, so das AG Nördlingen.
28.02.2017 11:31

Die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Nahrungsmittelherstellers, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Marzipantorte und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 EUR verlangten, blieben ohne Erfolg.
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Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet A
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published on 16.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/12 Verkündet am: 16. April 2013 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 14.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/18 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 145, 151
published on 20.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 189/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 20.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 115/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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