Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13.11.2014 13:59
Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
16.08.2012 14:39
ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist-BGH vom 29.06.12-Az:V ZR 27/11
SubjectsGrundstücksrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2b ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäudeeigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vorhanden, so wird es b
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34 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13.02.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/13 vom 13. Februar 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 415, 883, 885 Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, dere
published on 29.09.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/01 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. September 2005 beschlossen:
published on 14.06.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/05 Verkündet am: 14. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 11; BGB § 888 Abs
published on 09.03.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/05 Verkündet am: 9. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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