Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit
Besteht Arbeitskräftebedarf in einem Unternehmen, ist zu klären, auf welcher rechtlichen Grundlage Mitarbeiter beschäftigt werden sollen – als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bietet den Vorteil, dass der Arbeitgeber entscheidet wann, wo und wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu verrichten hat. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt und kann ihn so stärker in das Unternehmen und seine Arbeitsabläufe einbinden.
Anders liegt es bei den freelancern/ freien Mitarbeitern, welche in der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen relativ frei sind. Sie werden aufgrund eines Dienst -oder Werkvertrages für einen Unternehmer tätig. In diesem Fall führt das beauftragende Unternehmen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer für den freien Mitarbeiter ab. Das ist zulässig, wenn der freie Mitarbeiter tatsächlich in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht den Weisungen des Unternehmers nicht oder nur sehr eingeschränkt unterworfen ist.
Problematisch wird es, wenn tatsächlich aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, d.h. ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft in regelmäßigen Abständen Unternehmen auch im Hinblick darauf, ob Arbeitsverhältnisse unter Missachtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer bestehen.
Weniger für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber birgt die Scheinselbstständigkeit enorme finanzielle Risiken. Die deutsche Rentenversicherung darf bis zu vier Jahre rückwirkend die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber fordern. Dies kann für manches Unternehmen existenzbedrohliche Ausmaße annehmen. Von daher sollte insbesondere das beauftragende Unternehmen bei der Beschäftigung von freelancern größte Sorgfalt walten lassen und das im Vorfeld genauestens prüfen.
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zur Schwarzarbeit
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