Patentrecht

Patentrecht

erstmalig veröffentlicht: 12.04.2022, letzte Fassung: 01.03.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Patentrecht

Das Patentrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und regelt insbesondere die Beziehungen zwischen Bürgern. Als Bestandteil des Privatrechts schützt es die Bedürfnisse von Erfindern neuer Technologien und Produkte, mithin alle Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. §§ 2 ff. PatG). Neben diesen materiellen Erteilungsvoraussetzungen müssen auch die formellen Voraussetzungen vorliegen. Da das Patent ein Registerrecht ist, erfolgt die Patenterteilung nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim Deutschen Patentamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA).

Patent - ein Ausschließlichkeitsrecht

Das Patent ist ein absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Der Rechteinhaber hat demnach das alleinige Recht das Patent zu nutzen und kann insbesondere auch Dritte von der Nutzung ausschließen. Nach der Anmeldung und Veröffentlichung des Patents ist es jeden Dritten verboten die patentierte Erfindung gewerblich zu nutzen. Jede gewerbliche, also auf einen Erwerbszwecks gerichtete, Nutzung der Erfindung, ohne Erlaubnis des Patentinhabers stellt eine Patentverletzung dar, die Unterlassungs- und Schadensersatzanprüche des Patentinhabers gegenüber dem Verletzter begründet. 

Gesetzliche Grundlagen

Das Deutsche Patentrecht hat seine gesetzliche Grundlage im Patentgesetz (PatG). Darüberhinaus hat die Europäische Union verschiedene Verordnungen erlassen. Hier ist die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeitim Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu nennen. Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Herstellung und Vertrieb von Produkten über nationale Grenzen hinweg anpassen können (vgl. Erwägungsgrund 1 der VO Nr. 1257/2012), also ein einheitlicher Patentschutz. Auf Grundlage dieser Verordnung wurde das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gegründet. Aus diesem Grund kann auch ein Europäisches Patent gemäß dem Euroäischen Patentübereinkommen (EPÜ) anmeldet werden. Für die Erteilung des europäischen Patents ist das Europäische Patentamt (EPA) zuständig.  Das Europäische Patent entfaltet eine einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaaten, nicht jedoch in der gesamten Europäischen Union.

 

 

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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