Amtsgericht Kerpen Beschluss, 30. Juni 2014 - 151 F 201/13
Tenor
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 19.03.2014 (Bl. 51 dA) gegen den Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Kerpen vom 14.03.2014 (Festsetzung der Aktenversendungspauschale) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 12 €.
Die Beschwerde nach § 57 Abs. 2 FamFG wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Akten wurden auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu seinem Fach beim Amtsgericht Köln zwecks der Akteneinsicht mithilfe eines Kurierdienstes versandt.
4In der Rechnung vor 19.03.2014 setzte die Gerichtskasse Köln als Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen am Transport-und Verpackungskosten je Sendung 12 € gemäß KV 2003 fest.
5Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegen diese Rechnung Erinnerung, mit der Begründung, dass diese Gebühr für die Akteneinsicht nach Nummer 9003 KV GKG nicht für jede Akten-„ Versendung“ entstehen würde. Insbesondere wären die Versendungskosten bei Inanspruchnahme des Kurierdienstes nicht angefallen.
6Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, so dass die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
7Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln sprach sich mit seinem Schriftsatz vom 09.04.2014 wie Bl. 54 der Akte gegen die Abhilfe und verwies unter anderen auf die Rechtsprechung wie OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009, Aktenzeichen Az. 17 W 2/09, BeckRS 2009, 10720. Durch die beantragte Aktenversendung seien im konkreten Fall Transportkosten angefallen, die der Justiz durch die Post oder durch einen externen Dienstleister in Rechnung gestellt werden würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im genannten Schriftsatz wie Bl. 54 der Akte verwiesen.
8II.
9Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war als unbegründet zurückzuweisen.
10Auch bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die Rechtslage geändert wurde, wird die Pauschale KV 2003 FamGKG erhoben, wenn die Akten auf Antrag versandt werden und zwar durch die Post oder durch einen anderen externen Dienstleister an ein Gericht an einen anderen Ort. Es ist nach wie vor auf die Rechtsprechung des OLG Köln zu verweisen, dass gerade die Festlegung einer Pauschale durch Gesetzgeber zum Ziel hat, die Ressourcen der Justiz zu sparen und gerade die aufwändigen Prüfungen in jedem Einzelfall, ob überhaupt Mehrkosten angefallen sind, zu vermeiden. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass auch nunmehr nach Nr 2003 FamGKG nicht mehr der Fall sein soll.
11Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner sich jeweils auf KV Nr 2003 FamGKG bezieht, auch wenn er 9003 die KG KV benennt.
12Aufgrund der neuen Rechtsprechung des OLG Koblenz vom 20.03.2014, Aktenzeichen: 2 WS 134/14 ist die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzlich von Bedeutung (s. auch PVG für das Land NRW, Beschluss vom 22.03.2013, Aktenzeichen: 11 E 85/13).
13Die Beschwerde war gemäߠ § 57 Abs. 2 FamGKG zuzulassen.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Kerpen Beschluss, 30. Juni 2014 - 151 F 201/13
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Referenzen - Gesetze
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
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über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
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