Amtsgericht Paderborn Beschluss, 10. Nov. 2014 - 40 Lw 59/14

ECLI:ECLI:DE:AGPB1:2014:1110.40LW59.14.00
bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Tenor

§ 7 des Landpachtvertrages zwischen den Beteiligten vom 10.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Pachtzins mit Wirkung ab dem 01.11.2013 auf 4966,02 Euro festgesetzt wird.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert beträgt 4966,02 Euro.


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Pachtrecht: In diesen Fällen ist eine Pachterhöhung bei sog. Altverträgen möglich

06.05.2016

Der Pachtzins sog. Altverträge kann anzupassen sein, wenn sich die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis steigern.
Immobilienrecht
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Jan. 2016 - 10 W 46/15

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 10.11.2014 (40 Lw 59/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der