Amtsgericht Passau Endurteil, 03. Juli 2015 - 18 C 1968/14
Gründe
Amtsgericht Passau
Az.: 18 C 1968/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Passau durch den Richter am Amtsgericht am 03.07.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach unerlaubtem Anbieten eines Films in einer Tauschbörse.
Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „ i" zu sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, blieb zwischen den Parteien bis zuletzt streitig.
Die Klägerin beauftragte das Anti-Piraterie-Unternehmen einschlägige Tauschbörsen im Internet zu beobachten. Die Klägerin erhielt in der Folge die Information, dass am 28.11. 2009 über einen Computer mit der diesem zugeordneten IP-Adresse am 28.11. 2009 um 10:37:59 Uhr über die Tauschbörse li. 0.21.0.0 der Film zum Herunterladen angeboten wurde. Auf Antrag der damals von der Klägerin bevollmächtigten Kanzlei vom 02.12.2009 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattete das Landgericht Köln mit
Nach Auskunft der vom
In dem Schreiben weist die Klägerin nach Darlegung des von ihr behaupteten Beklagten-Verhaltens am
Zu den Kosten der Rechtsverfolgung heißt es in Ziffer 3.2:
„Die erstattungspflichtigen Rechtsanwaltskosten für diese Abmahnung würden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei einem hier anzusetzenden Streitwert von mindestens 50.000,- EUR einen Betrag von 1.359,80 EUR netto ausmachen gemäß Nr. 2300 des RVG-Vergütungsverzeichnisses ... zuzüglich 20,- EUR netto gemäß Nr. 7002 des RVG-Vergütungsverzeichnisses als Auslagenpauschale. Aufgrund der Tatsache, dass die fragliche Datei von Ihnen weltweit im Internet für eine unüberschaubare Zahl von Nutzern zum Download bereitgehalten wurde und es sich bei dem o. g. Film um eine teure und bekannte Produktion handelt, ist davon auszugehen, dass dieser Streitwert für den Unterlassungsanspruch unserer Mandantin von einem Gericht in einem Gerichtsverfahren zugrunde gelegt und möglicherweise sogar weit höher angesetzt wird. Das würde die Anwaltskosten entsprechend deutlich erhöhen ...“
Zum Anspruch auf Schadensersatz heißt es in Ziffer 3.3:
„Der Schaden besteht nicht lediglich in dem Wert der DVD bzw. der Kinokarte, die Sie hätten kaufen müssen, sondern stellt vielmehr den Wert einer an unsere Mandantin zu zahlende Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der geschützten Datei dar.
Der Schaden wird nach dem sogenannten Grundsatz der Lizenzanalogie bemessen. Danach hat ein Rechtsverletzer denjenigen Ersatzbetrag zu zahlen, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Da es sich bei dem o. g. Film um eine teure und bekannte Produktion handelt und der Film durch das Uploaden einer Vielzahl von Nutzern weltweit angeboten wurde, würde die branchenübliche Lizenzgebühr mindestens in einem fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen.
Zudem befindet sich der verfahrensgegenständliche Film noch in der relevanten Verwertungsphase, was eine deutliche Erhöhung der Lizenzgebühr zur Folge hat ...“
In Ziffer 5 heißt es:
„Zur Vermeidung einer unnötigen gerichtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die o. g. Rechtsverfolgungskosten und den Schadensersatzanspruch ist unsere Mandantin unter folgenden Voraussetzungen zu einem weitgehenden Entgegenkommen bereit und würde sich mit folgender vergleichsweisen Einigung zufriedenstellen:
- Unsere Mandantin reduziert den Schadensersatzanspruch und den Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten sowie der Kosten für unsere Einschaltung gegen Sie auf pauschal €850,00.
- Dieser pauschale Gesamtbetrag in Höhe von € 850,00 ist unverzüglich, aber bis spätestens zum 08,04.2010 auf das folgende Rechsanwaltsanderkonto vor Rechtsanwälte zu überweisen ...
- Im Gegenzug erklärt sich unsere Mandantin mit fristgemäßen Erhalt der Zahlung in Höhe von € 850,00 zum Verzicht auf alle weiteren Rechte wegen der vorgenannten Rechtsverletzung bereit, einschließlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche, einer höheren Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten und einer gerichtlichen Durch -setzung von Auskunfts- und Vernichtungsansprüchen...
Für den Fall also, dass die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht eingeht bzw. für den Fall, dass der vorstehend genannte Gesamtbetrag nicht fristgerecht bezahlt wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte einzuleiten ...“
Dem Schreiben ist auf der letzten Seite eine „Strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung“ beigefügt, die weder der Beklagte noch seine Ehefrau unterschrieben. Ebenso wenig erfolgte eine Zahlung der 850,00 EUR.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Euskirchen
Rechtsanwalt ...
Das Geschäftszeichen dieses Prozessbevollmächtigten ...
Im Mahnbescheid ist unter Ziffer I. die Hauptforderung über 850,00 EUR wie folgt bezeichnet: „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.03.10“.
Die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten erfolgte am 17.09.2013. Nach Eingang des Widerspruchs am 27.09.2013 zahlte die Klägerin am 17.06.2014 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg
Die Klägerin begehrt nunmehr Zahlung von 200,00 EUR als fiktive Lizenzgebühr gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG sowie 807,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG für das Anwaltsschreiben vom 25.03.2010 unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 19.000,- EUR.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte beruft sich auf Verjährung beider Ansprüche, die drei Jahre betrage. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten, weil eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids am 17.09.2013 nicht eingetreten sei. Es fehle an der für eine Hemmung erforderlichen detaillierten Aufstellung dem Grunde und der Höhe nach im Mahnbescheid, weil die Klägerin mehrere Forderungen geltend macht, diese aber nicht einzeln individualisiert. Nachdem im Mahnbescheid lediglich ein Betrag in Höhe von 850,00 EUR aufgeführt wird, die Aufschlüsselung aber erst in der Anspruchsbegründung erfolgte, sei die Hemmung nicht eingetreten; dies auch im Hinblick auf den Wechsel der Bevollmächtigten auf Seiten der Klägerin und deren unterschiedliche Geschäftszeichen.
Die Klägerin hält dem Folgendes entgegen:
Sie geht von einer Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids aus, weil dieser ausreichend individualisiert gewesen sei. Maßgeblich sei nicht die korrekte Einordnung der Forderung, sondern ob für den Schuldner erkennbar war, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Die Anforderungen würden sich im Ergebnis nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruchs entscheiden. Maßgebend sei der Horizont des Anspruchsgegners. Allein nach dem Mahnbescheid gegebene Individualisierungsmängel seien damit ggf. geheilt. Aus der Bezeichnung des Mahnbescheids sei ersichtlich, dass Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung jom 25.03.2010 durch die Klägerin geltend gemacht wird. Durch die Nennung des Aktenzeichens 26176/07
Hinsichtlich des geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs greife ohnehin die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Da die Herausgabe des Erlangten, also der Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Art nach nicht herausgegeben werden könne, dürfte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Form der angemessenen Lizenzgebühr geschuldet sein.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 mit dem Kläger und den beiden Parteivertretern die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 84/86) wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Passau gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von 200,00 EUR aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG i. d. F.
a) Beide Ansprüche verjähren gemäß § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB in drei Jahren.
aa) Davon gehen beide Parteien für den Anspruch aus § 97 a Abs. 1, 3 UrhG i. d. F.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i. d. F.
Insoweit schließt sich das Gericht der Begründung des Amtsgerichts Bielefeld im
Danach existiert zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in filesharing-Angelegenheiten verjähren, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, GRUR 2012, 715) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in zehn Jahren verjähren. Der zu entscheidende Sachverhalt behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf filesharing-Fälle nicht zu übertragen sind. Denn die Verwertungsgesellschaft (im konkreten Fall: GEMA) ermöglicht es einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Eine solche Möglichkeit besteht in filesharing-Angelegenheiten gerade nicht. Nachdem auch kein Wille der Klägerin ersichtlich ist, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr eine Zugänglichmachung des Filmwerks innerhalb eines filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download zu ermöglichen, hat der Beklagte gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, während eines eigenen Upload-Vorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer zu ermöglichen, ist eine notwendige Folge, die der Nutzer der filesharingBörse in Kauf nimmt. Insoweit liegt jedoch kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin übernommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von 200,00 EUR, da es gerade das Wesen von filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiterzuerteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer person-to-person-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs an-, wendbar sind.
Damit ist der Anwendungsbereich des § 102 Satz 2 UrhG nicht eröffnet, weil der Verpflichtete im konkreten Fall nichts erlangt hat.
Nachdem die Klägerin zudem auf den Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten abstellt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2015, Bl. 55), kann offen bleiben, ob eine geringere Lizenzgebühr für den Download entsprechend Geier, Deliktische Verjährung im filesharing-Prozess, NJW 2015, 1149, V. Zusammenfassung, zu erstatten ist.
b) Die Verjährung begann für beide Ansprüche mit Ablauf des
c) Die Verjährungsfrist ist am
Die Zustellung des Mahnbescheids am
Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zunächst über ihre Bevollmächtigten, Rechtsanwälte: unter dem Geschäftszeichen i mit Schreiben vom 25.03.2010 unter Behauptung einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten (und dessen Ehefrau) vom 28.11.2009 um 10:37:59 Uhr verschiedene Ansprüche gegen den Beklagten nannte, u. a.: Kosten der Rechtsverfolgung (hier: Rechtsanwaltskosten) sowie Anspruch auf Schadensersatz.
Als erstattungspflichtige Rechtsanwaltskosten nannte die Klägerin bei einem Streitwert von „mindestens 50.000,- EUR“ einen Betrag von 1.359,80 EUR netto zuzüglich 20,- EUR netto Auslagenpauschale. Dieser Betrag könne in einem gerichtlichen Verfahren „möglicherweise sogar weit höher angesetzt“ werden.
Einen Schadensersatzanspruch bezifferte die Klägerin in Ziffer 3.3 überhaupt nicht.
Schließlich unterbreitete sie ein Vergleichsangebot gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 850,- EUR.
Knapp dreieinhalb Jahre danach beantragte die Klägerin, vertreten durch einen anderen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... dessen Geschäftszeichen lautet, einen Mahnbescheid, in dem die Hauptforderung in Höhe von 850,00 EUR als „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.03.10“ bezeichnet ist.
Diese Bezeichnung der Forderung stellt keinen hinreichend klaren Bezug zum Anwaltsschreiben der ursprünglichen Bevollmächtigten vom 25.03.2010 her. Denn dieses Anwaltsschreiben hatte keinen „Unfall“ zum Gegenstand. Auch ist in der Anspruchsbezeichnung weder das komplette Aktenzeichen der Rechtsanwälte noch ein Hinweis auf dieses Anwaltsschreiben enthalten.
Zudem ereignete sich der „Unfall/Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung“, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt, am 28.11.2009 um 10:37:59 Uhr und nicht, wie im Mahnbescheid angegeben, am „25.03.10“.
Überdies ist nicht annähernd ersichtlich, wie sich der geforderte Betrag von 850,- EUR zusammensetzt. Ohne nähere Individualisierung kann es sich auch unter Zugrundelegung des Abmahnschreibens vom 25.03.2010 allein um die Rechtsanwaltskosten, allein um den Lizenzschaden oder aber um einen Betrag handeln, der sich aus beiden Positionen zusammensetzt, wobei dann unklar bleibt, in welcher Höhe sich die beiden Teilbeträge bewegen.
Jedenfalls ist aus der Formulierung nicht herzuleiten, dass es sich um einen „Unfall“ oder „Vorfall“ handelt, der in einem Anwaltsschreiben vom 25.03.20' 0 dargelegt wurde und tatsächlich am 28. 11.2009 um 10:37:59 Uhr stattgefunden haben soll.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach knapp dreieinhalb Jahren bis zur Zustellung des Mahnbescheids nicht erwartet werden kann, dass der Anspruchsgegner sofort in der Lage ist, ohne Weiteres einem Anwaltsschreiben zuzuordnen. Die Sache dürfte nach einem derartigen Zeitraum in der Regel längst in Vergessenheit geraten sein.
d) Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzung und Verwertungsrechte für das Filmwerk „ „ ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Film tatsächlich über den Computer des Beklagten zum Download angeboten wurde, was der Beklagte ebenfalls bestreitet, insbesondere die korrekte Ermittlung der IP-Adresse.
2. Daher besteht kein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Passau Zengergasse 1 94032 Passau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Passau Endurteil, 03. Juli 2015 - 18 C 1968/14
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Amtsgericht Passau Endurteil, 03. Juli 2015 - 18 C 1968/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Doppelalbums „MTV Unplugged In New York“ in einer Internettauschbörse geltend. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2010 zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung eines Vergleichsbetrages i.H.v. 1.200,00 € abzugelten. Wegen der näheren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 04.01.2010 wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Der Beklagte gab im Rahmen der Korrespondenz eine Unterlassungserklärung ab und lehnte zugleich eine Zahlung ab.
3Die Klägerin behauptet, das Doppelalbum „MTV Unplugged In New York“ der Künstlergruppe „Sportfreunde Stiller“ sei am 23.06.2009 um 21:50:00 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 91.1.48.224 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent“ zum Herunterladen angeboten worden sein. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 14.07.2009 – 9 OH 1058/09 – habe die Deutsche Telekom AG mitgeteilt, dass der Internetzugang an die Fa. 1 & 1 vergeben worden sei, die wiederum den Beklagten als die Person benannte, dem die Benutzerkennung zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe. Der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie betrage mindestens 2.500,00 €. Es handele sich um 24 aktuelle und auf dem Markt besonders nachgefragte Musikaufnahmen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht darin interessiert, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizensieren. Daneben habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung i.H.v. 1.005,40 €. Der Gegenstandswert für die Abmahnung sei mit 30.000,00 € anzusetzen, da sich das Album zum Tatzeitpunkt auf Platz 3 der deutschen Albumcharts befunden habe und es sich insgesamt um ein sehr erfolgreiches Album, welches im Jahr 2009 Goldstatus und im Folgejahr 2010 Platinstatus erreicht habe. Der Klägerin stünden für das Album auch die ausschließlichen Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Insoweit habe die Klägerin die Urheberschaft durch Vorlage des CD-Covers nachgewiesen. Es werde bestritten, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es werde ferner bestritten, dass die Ehefrau, die beiden Töchter und der Sohn der Ehefrau den Internetanschluss mitbenutzen konnten.
4Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ferner sei die Abmahnung bestimmt genug. Die zu weit gefasste vorgefertigte Unterlassungserklärung ändere hieran nichts. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, da der Vergütungsanspruch erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. Ferner verjähre der Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst nach 10 Jahren.
5Mit der bei Gericht am 03.09.2013 und dem Beklagten am 23.09.2013 zugestellten Klageschrift beantragt die Klägerin,
6den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.505,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2013 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt hierzu aus, dass die Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG spätestens im Dezember 2009 erfolgt sei und damit die 3-jährige Verjährungsfrist bei Eingang der Klage bereits abgelaufen sei.
10Der Beklagte bestreitet, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt worden sei. Ferner liege keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom und die Fa. 1 & 1 Internet AG vor. Die Klägerin sei auch nicht Inhaberin der geltend gemachten Rechte. Der Beklagte habe die Tat nicht begangen. Der Beklagte habe nie an einer Internettauschbörse teilgenommen. Am 23.06.2009 hätten im Haushalt des Beklagten die Ehefrau des Beklagten xxx sowie die am 29.11.1994 geborene Tochter xxx und die am 10.09.1991 geborene Tochter xxx gelebt. Ferner habe sich der am 16.12.1980 geborene Sohn der Ehefrau, xxx regelmäßig im Haushalt des Beklagten aufgehalten. Selbst sämtliche Personen hätten selbständig und regelmäßig das Internet genutzt. Der WLAN-Anschluss des Beklagten sei mit einer WPA/WPA2-Verschlüsselung mit 16-stelligem Schlüssel vor unerlaubtem Zugriff geschützt gewesen. Ferner sei immer wieder darüber gesprochen worden, nicht unerlaubt Daten aus dem Internet herunterzuladen. Der Beklagte gehe insoweit davon aus, dass sich seine Töchter an das Verbot gehalten hätten. Es habe jedenfalls keinen Anlass für verschärfte Kontrollmaßnahmen bestanden. Die Abmahnung sei zu weit gefasst, da sich die Abmahnung auf das gesamte Musikrepertoire der Klägerin erstrecke. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung seien der Klägerin weder in Rechnung gestellt, noch von der Klägerin gezahlt worden. Angesichts der von den Kläger-Vertretern für die Klägerin jährlich verschickten Abmahnungen mit einem Gebührenvolumen von ca. 8,2 Millionen Euro sei davon auszugehen, dass eine Rahmenvereinbarung mit einer Freistellungsvereinbarung geschlossen worden sei. Der geltend gemachte Lizenzschaden werde bestritten. Es fehle an einem ausreichenden Vorbringen zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Ferner habe die Klägerin nicht dargelegt, ob durch dieselbe Handlung nicht von anderen Tätern oder Teilnehmern des P2P-Netzwerkes bereits Lizenzgebühren erzielt worden seien. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch sei überhöht. Im Übrigen falle der Sachverhalt unter den Anwendungsbereich des § 97 a Abs. 2 UrhG.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.505,40 € aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG und nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
14Der Beklagte haftet nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Insoweit trägt die Klägerin lediglich vor, es bestehe zunächst ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch Nutzer des Anschlusses ist und die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Damit verkennt die Klägerin das Wesen der tatsächlichen Vermutung. Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I - 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13). Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Bei einem 1-Personenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.03.2012, 12 O 579/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharingsoftware befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem 1-Personenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggfs. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenen Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht möglich sein.
15Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der Internetanschluss im Haushalt noch von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Töchtern xxx und xxx sowie gelegentlich vom Sohn der Ehefrau genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Die Klägerin hat vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Den Beweisantritt der Klägerin aus dem im Termin am 06.03.2014 übergebenen Schriftsatz vom 28.02.2014 auf Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx war nicht nachzugehen. Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisantritt, da die Klägerin nicht beweisen muss, dass die vorgenannten 4 Zeugen die Rechtsverletzung nicht begangen haben, sondern die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Ein derartiger Beweis lässt sich mit dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag nicht erbringen, da insoweit die lebensnahe Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugeben wird. Insoweit führt das OLG Hamm im Beschluss v. 27.10.2011 wörtlich aus: „Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.“ Dieser äußerst lebensnahen Betrachtung ist nichts hinzuzufügen. Dem Beweisantritt der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 28.02.2014 war des Weiteren nicht nachzugehen, da der Beweisantrag als verspätet nach § 296 ZPO zurückzuweisen war. Die Klägerin ist durch Rechtsanwälte, die seit Jahren auf dem Gebiet des Filesharings tätig sind, vertreten. Von der anwaltlich vertretenen Klägerin kann daher erwartet werden, dass ihr die beiden vorstehend genannten Entscheidungen des OLG Hamm vom 27.10.2011 und 04.11.2013 in Filesharingsachen bekannt sind. Eine auf Prozessförderung bedachte Partei hätte daher spätestens in Erwiderung des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.12.2013, in welchem der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Nutzung des Internetanschlusses durch im Haushalt lebende weitere Personen detailliert beschrieben hat, einen entsprechenden Beweisantrag beim Amtsgericht in Bielefeld gestellt, da insoweit das OLG Hamm Rechtsmittelgericht für Bielefeld ist. Gleichwohl hat die Klägerin trotz des Vorbringens der Beklagten erst im Termin vom 06.03.2014 den Beweisantrag überreicht, so dass der Beweisantritt verspätet war.
16Daneben ist die streitgegenständliche Forderung auf Zahlung von 2.500,00 € Lizenzgebühr und 1.005,40 € anwaltlicher Abmahnkosten verjährt. Der Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat spätestens nach Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG im Dezember 2009 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich dem Beklagten, Kenntnis erlangt. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen, so dass durch die am 03.09.2013 bei Gericht eingegangene Klageschrift die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden konnte.
17Entgegen der Auffassung der Klägerin beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt insoweit, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine P2P-Tauschbörse am 23.06.2009. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Insoweit unterliegen vielmehr Unterlassungsanspruch und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen.
18Auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 € ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nicht daran interessiert sei, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizensieren. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schliessen können. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Der von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vermag das Amtsgericht Bielefeld nicht zu folgen, da das Landgericht Düsseldorf die Besonderheiten des Filesharings in seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt hat.
19Insgesamt steht daher der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 3.505,40 € gegenüber dem Beklagten nicht zu. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2013 zu.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Der Streitwert wird auf 3.505,40 € festgesetzt.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
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die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.