Amtsgericht Schwerin Urteil, 11. Juli 2008 - 17 C 64/08

bei uns veröffentlicht am11.07.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.666,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Rückgewähr von Beträgen nach einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten, einer deutschen Krankenkasse.

2

Das Amtsgericht R bestellte den Kläger am 22.02.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C S und eröffnete das Insolvenzverfahren am gleichen Tag. Diesem Beschluss ging der Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 28.01.2008, eingegangen beim Amtsgericht R am 30.01.2008, voraus.

3

Am 07.02.2008 hatte die ... Bank ... zur Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 17.01.2008 an die Beklagte von dem Konto der Insolvenzschuldnerin den Betrag in Höhe von 5.333,43 Euro überwiesen. Einen Betrag in Höhe von 2.666,72 Euro überwies die Beklagte später an den Kläger zurück.

4

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von 2.666,71 Euro. Er ist der Ansicht, der von der Beklagten gepfändete und eingezogene Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Bank auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthabens des Kontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 5.333,43 Euro habe zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehört. Ohne die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 17.01.2008 habe die Beklagte diese Forderung nicht einziehen können und dürfen; die Sicherung der Beklagten sei inkongruent. Die Rechtshandlung sei im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden und damit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das Kontoguthaben des von der Beklagten gepfändeten Kontos habe sich am 07.02.2008 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.379,63 Euro belaufen. Von diesem Guthaben sei die Überweisung an die Beklagte erfolgt. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auch nicht auf die neue Regelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV berufen, denn auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbständig anfechtbare Pfändung einer Forderung des Schuldners durch den Gläubiger und deren Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auf Grund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe diese Regelung keinen Einfluss.

5

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.666,71 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte ist der Auffassung, eine etwaige Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liege nicht vor. Dies beruhe auf der Änderung des SGB IV, das in § 28 e Abs. 1 die Regelung enthalte, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Somit sei ein Vermögensabfluss aus dem Arbeitgebervermögen hinsichtlich der hälftigen Beiträge, die allein nicht zurücküberwiesen worden seien, nicht erfolgt und ein dermaßen zu erstattender Anspruch nicht gegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei eindeutig, denn ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes habe diese Regelung unter anderem der Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers dienen sollen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Klage ist begründet.

9

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO zu. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldner veräußert, weggegeben oder auch aufgegeben ist. Gemäß § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

10

Der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs soll dessen Durchsetzung mit staatlichem Zwangsmitteln während der Krise des Schuldner im Sinne von § 131 InsO gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht beanspruchen, solche Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent. Der Vorrang des schnelleren Gläubigers, der die Einzelzwangsvollstreckung beherrscht, soll durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger während der Krise ersetzt werden. Der maßgebende Zeitpunkt ist allgemein derjenige, in dem der Gläubiger die Sicherung verlangt (vgl. Kirchhof: in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2., 2. Aufl., § 131 Rn 26, 27). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten auf die es nach den vorgenannten Grundsätzen maßgeblich ankommt, erging 13 Tage vor dem Eingang des Insolvenzantrages beim Amtsgericht R

11

Der Kläger hat durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass die Zahlung letztlich aus einem Guthaben der Schuldnerin vorgenommen worden ist.

12

Es liegt mit der Pfändung und Einziehung auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 131 InsO vor. Denn das Guthaben auf dem Konto und der daraus folgende Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank gehörten – noch – zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte und durch die Pfändung und Einziehung geschmälert worden ist.

13

Dem Einwand der Beklagten, die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV entziehe Anfechtungen der vorliegenden Art die Grundlage, vermag das Gericht im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.03.2008 ausdrücklich entschieden, dass diese Norm nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung bewirkt hat (vgl. BGH NJW 2008, 1535, 1536). Ob die Neuregelung die nach dem bisher bestehenden Recht entstanden Anfechtungsrechte beseitigen wollte, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung indessen ausdrücklich offen gelassen. Ungeachtet der auch vom Kläger zitierten kritischen Stimmen der Literatur ist der Wortlaut des Gesetzes nach Auffassung des Gerichts eindeutig, wenn auch nicht in dem von der Beklagten dargelegten Sinne. Nach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV "gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Sozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht". Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die "Zahlung" ab. Im vorliegenden Fall ging der Zahlung jedoch eine – nach allgemeiner Auffassung selbstständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene – Rechtshandlung der Beklagten, nämlich die Pfändung und Einziehung der Kontoforderung gegen die Bank voraus. Es macht also nach dem Gesetzeswortlaut durchaus einen Unterschied, ob die Auskehrung aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers oder – wie hier – im Rahmen einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung bewirkt wird.

14

Auch der aus der Gesetzesbegründung – und nicht aus etwaigen subjektiven Erwägungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Kreise – abzuleitende Sinn und Zweck der Norm des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV gebietet keine Auslegung in einem für die Beklagten günstigen Sinne. Nach der von der Beklagten vorgelegten Gesetzesbegründung soll die gesetzliche Regelung klarstellen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Arbeitgeber nehme mit seiner Zahlung nur eine Aufgabe des Sozialversicherungsträgers wahr. Es geht dabei ausdrücklich um die "Besitzstandswahrung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht um Sonderrechte des Sozialversicherungsträgers im Insolvenzverfahren, die bereits seit längerer Zeit abgeschafft worden sind. Diese "Besitzstandswahrung" wird nach dem Wortlaut des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch die gesetzliche Fiktion ("gilt") erreicht, dass der Beitrag als vom Arbeitnehmer erbracht anzusehen ist.

15

Durch die Anordnung dieser Fiktion will der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Dieser Einwand wird durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgeschnitten, und zwar ohne jegliche Einschränkung, etwa dergestalt, dass es darauf ankäme, ob der Sozialversicherungsträger die erhaltene Zahlung letztlich auch behalten dürfe, oder diese – wie hier – gegebenenfalls wieder an den Insolvenzverwalter zurückgeben müsse. Ob der Gesetzgeber dieser weitreichende Konsequenz gesehen hat, mag dahinstehen.

16

Da die Beklagte den durch die Pfändung und Einziehung erlangten Vorteil, nämlich den Zahlungsanspruch gegen die Bank, nach Erfüllung desselben nicht mehr "in Natura" zurückgewähren kann, ist diese gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. §§ 819, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB zum Wertersatz in entsprechender Höhe verpflichtet und somit zur Leistung einer Zahlung an den Kläger.

17

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

18

Die Kostenentscheidung erging nach § 91 Abs. 1 ZPO

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Schwerin Urteil, 11. Juli 2008 - 17 C 64/08

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bei uns veröffentlicht am 28.11.2008

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.