Arbeitsgericht Bochum Urteil, 08. Juni 2016 - 3 Ca 38/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGBO:2016:0608.3CA38.16.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.273,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 979,14 € seit dem 14.01.2016 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 293,92 € seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.273,06 € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Bochum Urteil, 08. Juni 2016 - 3 Ca 38/16

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Arbeitsgericht Bochum Urteil, 08. Juni 2016 - 3 Ca 38/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - 3 AZR 960/13

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1321/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 AZR 486/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1114/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - 10 AZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 702/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufge

Referenzen

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16. Mai 2008 - 1 Ca 2741/07 - zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen.

2

Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt.

3

Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag regelt ua.:

        

㤠2

        

Herr D erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder (BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubs bemißt sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 BAT mit der Maßgabe, daß der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.

        

Im übrigen findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.“

4

Die Beklagte erhöhte die Vergütung des Klägers stets entsprechend der im Bereich des BAT Bund/Länder geltenden tarifrechtlichen Regelungen. Am 7. Juli 2005 teilte sie ihren Beschäftigten zum Tarifabschluss im öffentlichen Dienst mit, dass die Gehälter nach dem bisherigen BAT weitergezahlt würden.

5

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. § 2 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 (TV EZ-L) sah für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT bzw. ab dem 1. November 2006 des TV-L drei Einmalzahlungen vor. Danach erhielten Beschäftigte in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT mit den Bezügen für Juli 2006 100,00 Euro, Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12 für Januar 2007 210,00 Euro und für September 2007 weitere 300,00 Euro.

6

Mit der Klage hat der Kläger die Leistungen aus dem TV EZ-L für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Länder.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Arbeitsvertrag verweise allein auf den BAT, der fortgelte. Der TV EZ-L gelte nicht wegen ergänzender Vertragsauslegung, denn der Arbeitsvertrag lasse nicht erkennen, ob die Tarifverträge des Bundes oder der Länder Anwendung fänden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 nach dem TV EZ-L bejaht. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem 4. Dezember 2007.

12

1. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung „in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder(BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

13

2. In § 2 des Arbeitsvertrags knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung „in Anlehnung an“ stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 -  5 AZR 633/09  - Rn. 13, ZTR 2011,150). Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41, aaO; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 14, aaO).

14

3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel keine Erstreckung auf den TV-L und TV EZ-L. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet(vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).

15

4. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

16

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 150).

17

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

18

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 150).

19

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 23, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 150).

20

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der BAT insgesamt arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden ist oder ob sich die Inbezugnahme auf die Vergütung beschränkt. Einer ergänzenden Auslegung der Vergütungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die Vergütung „auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“ bestimmten und zugleich in § 4 des Vertrags einzelvertraglich eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden festgelegt haben. Der einzelvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitszeit in Abweichung zu der tariflichen Arbeitszeit ist ein Teil des Regelungsplans der Parteien, der nur bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist.

21

c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten.

22

aa) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 39, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 30, ZTR 2011, 152).

23

bb) Die ergänzende Auslegung des Landesarbeitsgerichts, wonach der TV EZ-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

Nach § 87 Handwerksordnung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen. Diese Aufgaben schließen es zunächst aus, den TVöD als Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Bundes heranzuziehen. Im Übrigen haben sich die Vertragsparteien mit der Verweisungsklausel, wonach der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die VergGr. IVb BAT für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder bezieht, ausdrücklich nicht an kommunalen, sondern an den für die Länder geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes orientiert (vgl. auch BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 27, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79).

25

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L.

26

a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

27

b) Dem Kläger steht die im Juli 2006 fällig gewordene Einmalzahlung iHv. 100,00 Euro in voller Höhe zu. Der TV EZ-L ist, soweit er in § 2 Abs. 1 Buchst. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht, ein Vergütungstarifvertrag zum BAT und von der Bezugnahmeklausel erfasst, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die hinsichtlich der dort genannten ersten Einmalzahlung noch auf der Grundlage des BAT und auf der Basis der nach dem BAT geltenden Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu zahlen war (vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff., AP BGB § 157 Nr. 38).

28

c) Der Kläger hat Anspruch auf die weiteren Einmalzahlungen für 2006 und 2007, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Teilbeträge von 210,00 Euro für 2006 und 300,00 Euro für 2007 sind im Verhältnis des Umfangs der einzelvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit des Klägers von 38,5 Stunden zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem TV-L zu kürzen.

29

Die VergGr. IVb BAT, nach der der Kläger vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 9 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am 31. Januar 2007 für Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 mit der tariflichen Vollarbeitszeit ein Anspruch auf Zahlung von 210,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 300,00 Euro. Der Kläger kann die Einmalzahlung nicht in voller Höhe verlangen, denn er leistete nicht die im Bereich des TV-L für das Land Nordrhein-Westfalen geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten (§ 6 Abs. 1a TV-L). Angesichts der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden hat der Kläger deshalb nur Anspruch auf 96,66 % von 510,00 Euro, somit auf 492,96 Euro brutto.

30

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Aufgrund der vertraglich eingeschränkten Bezugnahme sind tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie entfällt ersatzlos (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06  - Rn. 25, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30).

31

II. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, allerdings erst ab dem 4. Dezember 2007 (vgl. BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 306 Nr. 3).

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26 ).

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

Biebl 

        
                 

Heyn   

        

Mandrossa

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1114/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen und einen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2008.

2

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 15. Juli 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Techniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. Januar 2003, der ua. regelt:

        

㤠2

        

Herr K erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV. Der Stundenlohn beträgt z.Z. 10,95 € - brutto -.

        

§ 3

        

Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen der für die H jeweils gültigen Betriebsvereinbarung richten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertrages ist.“

4

In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise:

        

㤠2

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                 

…       

                 

b)    

Arbeiter BMT-G

                 

Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Probezeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenbeschäftigungen), § 11a (Personalakten), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung), § 29 (Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reisekostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 - 51 und §§ 53 - 57 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlußfrist) und § 67 (Begriffsbestimmungen des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G)).

                 

…       

        

§ 3

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000.“

5

Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nach. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 12,34 Euro brutto. Außerdem gewährte ihm die Beklagte eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den Kläger - bei einem von ihr gebildeten Vergleichsentgelt von 1.925,51 Euro brutto - der Entgeltgruppe 6/Stufe 3 TVöD mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.060,00 Euro zu. Tatsächlich erhielt der Kläger im Streitzeitraum weiterhin einen Bruttostundenlohn von 12,34 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinbarten prozentualen Tariferhöhungen und Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nicht mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie einen Stufenaufstieg.

6

In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit:

        

„Betriebsvereinbarung

        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie anlässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein-Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H bestehende Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in gemeinsamen Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu überarbeiten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsmaßnahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor meiner Amtszeit mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. …

        

Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die H GmbH sich an die Betriebsvereinbarung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird lediglich einstweilen, namentlich bis zur Bekanntgabe einer neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bindungswirkung für die Zukunft und ausschließlich für die Übergangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gelten soll.

        

…“    

7

Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt:

        

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        

wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsleitung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab sofort nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden sieht.

        

Wir als Betriebsrat der H haben in dieser Angelegenheit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtigsten Aussagen:

        

1.    

Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam.

        

2.    

In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf unsere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthaltenen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil unserer Arbeitsverträge.

        

…“    

        
8

Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erfolglos, die „Ergebnisse der Tarifeinigung“ vom 27. Februar 2010 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

9

Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger zum 1. Oktober 2008 einen Stufenaufstieg nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 TVöD, die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010, die in den Jahren 2007 und 2009 zu leistenden tariflichen Einmalzahlungen sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarung berufe.

10

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.001,82 Euro brutto und weitere 360,29 Euro an steuerfreien Zuschlägen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 1.963,82 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 3.801,51 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 5.546,78 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers nach § 63 BMT-G bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz deren Unwirksamkeit individualrechtlich fort.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

14

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2003 eine dynamische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag, wonach der Kläger eine Vergütung „nach Lohngruppe IV“ erhält. Bei dieser Klausel handelt es sich nach der vom Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommenen rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB).

15

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN). Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das bestätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur Tarifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergegeben hat.

16

Dass die Vergütungsabrede dynamisch zu verstehen ist, unterstreicht § 2 Satz 2 Arbeitsvertrag, wenn dort festgehalten ist, der Stundenlohn betrage „z.Z.“ 10,95 Euro brutto. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf die Formulierung „zurzeit“ redlicher Weise so verstehen, dass der als Stundenlohn festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Lohngruppe entwickeln soll (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17). Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte, den Zusatz „zurzeit“ unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich der festgehaltene Stundenlohn nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

17

2. Anders als in Parallelfällen von Angestellten, in denen in der Vergütungsabrede das Tarifwerk, nach dessen Vergütungsgruppen sich die Vergütung richten soll, benannt ist („BAT“), fehlt beim Kläger - und anderen als „Arbeiter“ bei der Beklagten Beschäftigten - eine solche ausdrückliche Benennung der in Bezug genommenen Vergütungsordnung. Dass es die des BMT-G ist, ergibt aber die Auslegung der Klausel. Die Beklagte kann im weitesten Sinne aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben dem kommunalen öffentlichen Dienst zugerechnet werden. Ihr durchschnittlicher Vertragspartner darf deshalb davon ausgehen, dass sich mit einer Klausel wie die dem Kläger gestellte die Vergütung nach der festgehaltenen Lohngruppe des im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifwerks, also dem BMT-G, richten soll. Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - ein anderes Bezugsobjekt in der Klausel benennen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er trotz seiner Nähe zum öffentlichen Dienst nicht die dort geltende Vergütungsordnung zur Anwendung bringen will. Die Anknüpfung der Vergütungsabrede an eine Lohngruppe des BMT-G bestätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen die dortigen Tariferhöhungen weitergegeben und zudem den Kläger aus Anlass der Tarifsukzession in eine Entgeltgruppe des TVöD übergeleitet hat. Wegen des objektiven Maßstabs bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an, ob die Beklage bei der Klausel des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag möglicherweise ein anderes Bezugsobjekt im Auge hatte.

18

3. Die Vergütung des Klägers richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ-VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung.

19

a) Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem BMT-G. Ein Zusatz, dass auch die den „BMT-G ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, fehlt. § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ist damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet(vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.).

20

b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Dazu ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.).

21

Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien für den Fall einer Tarifsukzession das dem der Vergütungsabrede zugrunde liegende tarifliche Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.

22

Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsabrede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsabrede benannten oder ihr zugrunde liegenden Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BMT-G reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten.

23

c) Durch ergänzende Vertragsauslegung ist weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dementsprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) vorgenommen.

24

d) Die durch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede zu ermittelnde Vergütung erfasst auch den weiteren Stufenaufstieg nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA iVm. § 16 TVöD.

25

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BMT-G entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte (sog. erstmalige Stufenzuordnung). Das ist - wie die Beklagte in ihrer Überleitung richtig ermittelt hat - bei der Beschäftigungszeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tarifsukzession die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA bestimmt sodann, dass sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TVöD richtet. Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 3 drei Jahre, die in vollem Umfang nach dem 1. Oktober 2005 zurückgelegt werden müssen (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 14 mwN). Danach hat der Kläger zum 1. Oktober 2008 die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 erreicht. Mit der Verankerung des weiteren Stufenaufstiegs im Überleitungsrecht umfasst die Vervollständigung des der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede zugrunde liegenden Regelungsplans auch die „Dynamik“ innerhalb der nach verschiedenen Stufen aufgebauten Entgeltgruppe.

26

e) Die zeitdynamische Verweisung umfasst außerdem tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der Vergütung treten (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 26 mwN). Bei der tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2007 handelt es sich nach § 21 Abs. 1 TVÜ-VKA aF um eine pauschalierte Vergütungserhöhung. Die Einmalzahlung 2009 ist eine zu der prozentualen Erhöhung tretende, mit dem Entgelt für Januar 2009 fällige (einmalige) Vergütung und keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte an mindestens einem Tag des Monats Januar 2009 Anspruch auf Entgelt hat, § 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008.

27

4. Die Höhe der Differenzvergütung ist nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Berufungsinstanz unstreitig geworden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zur Berechnung der Differenzvergütung das tarifliche Tabellenentgelt, das ein monatliches ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD), entsprechend der Praxis der Beklagten in einen Stundenlohn umgerechnet und dabei - wiederum der Praxis der Beklagten folgend - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden von 166,9 Monatsstunden ausgegangen ist, obwohl der TVöD eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit nicht enthält und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Ermittlung einer rechnerischen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst den Faktor 4,348 verwendet (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 27 mwN).

28

II. Die Vergütung des Klägers ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen.

29

III. Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 63 BMT-G beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.).

30

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Zorn    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16. Mai 2008 - 1 Ca 2741/07 - zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen.

2

Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt.

3

Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag regelt ua.:

        

㤠2

        

Herr D erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder (BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubs bemißt sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 BAT mit der Maßgabe, daß der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.

        

Im übrigen findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.“

4

Die Beklagte erhöhte die Vergütung des Klägers stets entsprechend der im Bereich des BAT Bund/Länder geltenden tarifrechtlichen Regelungen. Am 7. Juli 2005 teilte sie ihren Beschäftigten zum Tarifabschluss im öffentlichen Dienst mit, dass die Gehälter nach dem bisherigen BAT weitergezahlt würden.

5

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. § 2 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 (TV EZ-L) sah für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT bzw. ab dem 1. November 2006 des TV-L drei Einmalzahlungen vor. Danach erhielten Beschäftigte in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT mit den Bezügen für Juli 2006 100,00 Euro, Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12 für Januar 2007 210,00 Euro und für September 2007 weitere 300,00 Euro.

6

Mit der Klage hat der Kläger die Leistungen aus dem TV EZ-L für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Länder.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Arbeitsvertrag verweise allein auf den BAT, der fortgelte. Der TV EZ-L gelte nicht wegen ergänzender Vertragsauslegung, denn der Arbeitsvertrag lasse nicht erkennen, ob die Tarifverträge des Bundes oder der Länder Anwendung fänden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 nach dem TV EZ-L bejaht. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem 4. Dezember 2007.

12

1. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung „in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder(BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

13

2. In § 2 des Arbeitsvertrags knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung „in Anlehnung an“ stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 -  5 AZR 633/09  - Rn. 13, ZTR 2011,150). Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41, aaO; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 14, aaO).

14

3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel keine Erstreckung auf den TV-L und TV EZ-L. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet(vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).

15

4. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

16

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 150).

17

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

18

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 150).

19

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 23, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 150).

20

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der BAT insgesamt arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden ist oder ob sich die Inbezugnahme auf die Vergütung beschränkt. Einer ergänzenden Auslegung der Vergütungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die Vergütung „auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“ bestimmten und zugleich in § 4 des Vertrags einzelvertraglich eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden festgelegt haben. Der einzelvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitszeit in Abweichung zu der tariflichen Arbeitszeit ist ein Teil des Regelungsplans der Parteien, der nur bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist.

21

c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten.

22

aa) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 39, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 30, ZTR 2011, 152).

23

bb) Die ergänzende Auslegung des Landesarbeitsgerichts, wonach der TV EZ-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

Nach § 87 Handwerksordnung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen. Diese Aufgaben schließen es zunächst aus, den TVöD als Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Bundes heranzuziehen. Im Übrigen haben sich die Vertragsparteien mit der Verweisungsklausel, wonach der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die VergGr. IVb BAT für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder bezieht, ausdrücklich nicht an kommunalen, sondern an den für die Länder geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes orientiert (vgl. auch BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 27, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79).

25

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L.

26

a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

27

b) Dem Kläger steht die im Juli 2006 fällig gewordene Einmalzahlung iHv. 100,00 Euro in voller Höhe zu. Der TV EZ-L ist, soweit er in § 2 Abs. 1 Buchst. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht, ein Vergütungstarifvertrag zum BAT und von der Bezugnahmeklausel erfasst, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die hinsichtlich der dort genannten ersten Einmalzahlung noch auf der Grundlage des BAT und auf der Basis der nach dem BAT geltenden Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu zahlen war (vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff., AP BGB § 157 Nr. 38).

28

c) Der Kläger hat Anspruch auf die weiteren Einmalzahlungen für 2006 und 2007, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Teilbeträge von 210,00 Euro für 2006 und 300,00 Euro für 2007 sind im Verhältnis des Umfangs der einzelvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit des Klägers von 38,5 Stunden zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem TV-L zu kürzen.

29

Die VergGr. IVb BAT, nach der der Kläger vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 9 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am 31. Januar 2007 für Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 mit der tariflichen Vollarbeitszeit ein Anspruch auf Zahlung von 210,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 300,00 Euro. Der Kläger kann die Einmalzahlung nicht in voller Höhe verlangen, denn er leistete nicht die im Bereich des TV-L für das Land Nordrhein-Westfalen geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten (§ 6 Abs. 1a TV-L). Angesichts der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden hat der Kläger deshalb nur Anspruch auf 96,66 % von 510,00 Euro, somit auf 492,96 Euro brutto.

30

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Aufgrund der vertraglich eingeschränkten Bezugnahme sind tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie entfällt ersatzlos (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06  - Rn. 25, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30).

31

II. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, allerdings erst ab dem 4. Dezember 2007 (vgl. BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 306 Nr. 3).

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26 ).

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

Biebl 

        
                 

Heyn   

        

Mandrossa

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 702/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Theaterbetriebszuschlags.

2

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. f BMT-G (Anlage 6) für die bei der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH beschäftigten Arbeiter vom 7. Dezember 1970 idF des 2. Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 1991 (BZTV) Anwendung. Der BZTV wurde zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen, einem Mitgliedsverband der VKA, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Niedersachsen - abgeschlossen. § 3 BZTV lautet auszugsweise:

        

„Zu § 22 BMT-G

        

(1) Aufgrund der Eigenart der Verhältnisse im Theaterbetrieb wird für jede der Lohnberechnung zugrunde liegende Stunde ein Lohnzuschlag (Theaterbetriebszuschlag) in Höhe von 21 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe gezahlt, in die der Arbeiter eingereiht ist.

        

(2) Mit dem Theaterbetriebszuschlag sind abgegolten

        

a)    

die Belastungen, welche die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit im Theaterbetrieb mit sich bringen,

        

b)    

Zeitzuschläge für Mehrarbeit sowie für Überstunden bis zur 44,5. Stunde einschließlich in der Woche (§ 22 Abs. 1 Buchst. e BMT-G),

        

c)    

die nach § 22 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie Buchst. f und g BMT-G zu zahlenden Zeitzuschläge.“

3

Zum 1. Oktober 2005 sind der TVöD und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD - unter anderem - den BMT-G II sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA zum 1. Oktober 2005, soweit im TVÜ-VKA oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA lautet:

        

„Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.“

4

Seit 1. Oktober 2005 ist der Kläger in die Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD-VKA eingruppiert. Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien haben den BZTV bislang weder angepasst noch gekündigt. Den Theaterbetriebszuschlag zahlt die Beklagte weiterhin auf der Grundlage der Stufe 1 des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 6, in die der Kläger im September 2005 eingereiht war, in unveränderter Höhe von 426,87 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009, 11. November 2011 und 14. Dezember 2011 hat der Kläger die Zahlung eines höheren Theaterbetriebszuschlags verlangt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Theaterbetriebszuschlag müsse nach der für ihn seit dem 1. Oktober 2005 maßgeblichen Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD berechnet werden, mindestens jedoch nach der (Eingangs-)Stufe 1. Gemäß §§ 15, 16 TVöD sei das Tabellenentgelt an die Stelle des Monatstabellenlohns nach dem BMT-G II getreten. Jedenfalls müsse die Höhe des Theaterbetriebszuschlags an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen seines Tabellenentgelts angepasst werden, woraus sich für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2011 eine Differenz von 1.478,04 Euro brutto zu seinen Gunsten ergebe.

6

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 2005 verpflichtet ist, den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und Entgeltstufe des TVöD-VKA zu berechnen,

        

hilfsweise,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 2005 verpflichtet ist, den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und deren Stufe 1 des TVöD-VKA zu berechnen,

        

äußerst hilfsweise,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.478,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 433,05 Euro seit dem 1. Januar 2010, auf einen Betrag von 499,76 Euro seit dem 1. Januar 2011 sowie auf einen Betrag von 543,23 Euro seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, weder müsse die im BZTV genannte Berechnungsgrundlage ausgetauscht noch der Theaterbetriebszuschlag dynamisiert werden. Nach § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA obliege es allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, die Weitergeltung des BZTV zu prüfen und diesen ggf. an den TVöD anzupassen. Eine automatische Anpassung sehe der TVÜ-VKA nicht vor.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, der mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Theaterbetriebszuschlag nach § 3 BZTV weder auf der Basis des für den Kläger nach dem TVöD-VKA maßgeblichen Tabellenentgelts zu berechnen ist noch an den seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Tariferhöhungen teilgenommen hat.

10

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

11

1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die zutreffende Berechnungsgrundlage für den Theaterbetriebszuschlag beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. nur BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 14). Über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach und andere Faktoren der Berechnung des Zuschlags besteht kein Streit.

12

2. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Aus § 3 Abs. 1 BZTV iVm. den Bestimmungen des TVÜ-VKA folgt kein Anspruch auf die Feststellung, dass der Theaterbetriebszuschlag seit dem 1. Oktober 2005 nach der jeweils für den Kläger individuell geltenden Entgeltgruppe und Entgeltstufe des TVöD-VKA (zurzeit Entgeltgruppe 6 Stufe 6) zu berechnen ist.

13

a) Der BZTV gilt über den 1. Oktober 2005 hinaus fort und ist nicht durch den TVöD ersetzt worden. Davon gehen auch die Parteien aus.

14

aa) Der BZTV wird nicht von der Ersetzungsanordnung des § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA erfasst, weil er nicht Bestandteil des BMT-G II und auch kein ergänzender Tarifvertrag der VKA ist(vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 25 [zum Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II vom 29. November 1974]). Vielmehr ist nach § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, die den BZTV abgeschlossen haben, zu prüfen, ob wegen des Inkrafttretens des TVöD Anpassungsbedarf besteht. Eine solche Anpassung, Kündigung oder Aufhebung des BZTV ist nicht erfolgt.

15

bb) Der BZTV steht auch nicht im Widerspruch zum Regelungsgehalt des TVöD. Zwar sind die Zeitzuschläge nach § 22 BMT-G II, die nach § 3 Abs. 2 BZTV mit dem Theaterbetriebszuschlag ausgeglichen werden, nunmehr Gegenstand des § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD in der hier maßgeblichen Fassung für den Bereich Verwaltung (TVöD-V). Nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD-V gilt der TVöD-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen jedoch mit den Sonderregelungen der Anlage D, welche Bestandteil des TVöD-V sind. Anlage D.11 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 zum TVöD-V (= § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V) bestimmt, dass § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-V nicht für Beschäftigte gelten, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Insoweit enthält der TVöD-V - ebenso wie zuvor der BMT-G II - eine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Tarifverträge wie den BZTV. Deshalb kann dahinstehen, ob bei landesbezirklichen Regelungen, die noch nach dem 1. Januar 2007 in Widerspruch zum TVöD standen, seither nur noch der TVöD gilt (offengelassen in BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 31).

16

b) Der Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 BZTV. Nach dessen eindeutigem Wortlaut wird der Theaterbetriebszuschlag auf der Basis des Monatstabellenlohns der Stufe 1 der Lohngruppe errechnet, in die der Arbeiter eingereiht ist. Eine Ersetzung des nach § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabellenlohns gegen eine andere Bemessungsgrundlage sieht der BZTV nicht vor.

17

c) Ebenso wenig folgt eine Ersetzung des nach § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabellenlohns gegen eine andere Bemessungsgrundlage aus Bestimmungen des TVÜ-VKA(vgl. zu dieser Grundannahme auch BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 313/08 -). Vielmehr geht § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA von einer unveränderten Weitergeltung des BZTV aus. Die Änderung der in § 3 Abs. 1 BZTV genannten Berechnungsgrundlage ist den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. Diese sind bislang nicht tätig geworden.

18

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet die Ersetzung des von § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabellenlohns durch das Tabellenentgelt nach dem TVöD bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA aus. § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ordnet klar, unmissverständlich und ohne jede Einschränkung an, dass die dort genannten Tarifverträge bei Bedarf durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien an den TVöD anzupassen sind. Bei wörtlichem Verständnis gelten die von den Mitgliedsverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge unverändert weiter mit dem Inhalt, den sie bei Inkrafttreten des TVöD-V am 1. Oktober 2005 hatten. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltene Frist „bis zum 31. Dezember 2006“ und deren Verlängerungsmöglichkeit beinhalten lediglich einen schuldrechtlichen Appell an die Tarifvertragsparteien. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens sind nach dem Wortlaut der Regelung keine Folgen vorgesehen (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 29; Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ/ Winter TVöD Stand September 2014 § 2 TVÜ-VKA Rn. 1; KomTVöD/Litschen Stand Januar 2015 § 2 TVÜ-VKA Rn. 8).

19

bb) Der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Systematik des TVÜ-VKA ergebende Zweck des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA stützt dieses am Wortlaut orientierte Verständnis.

20

(1) Nicht nur § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA die eventuelle Notwendigkeit einer Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge an den TVöD erkannt haben. So ist grundsätzlich auch für die in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-VKA benannten Tarifverträge keine Ersetzungsautomatik angeordnet, sondern es sind jeweils spezifische Regelungen getroffen worden, und im Übrigen wurde die Anpassung den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien überlassen. Bezüglich der familienbezogenen Entgeltbestandteile ist ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-VKA bestimmt, dass diese sich ab 1. Oktober 2005 nach dem TVÜ-VKA richten. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt hinsichtlich des Theaterbetriebszuschlags.

21

(2) Der Vergleich des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA mit dem ebenfalls die Frage der Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch das neue Tarifrecht regelnden § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bestätigt diesen Befund. Nach der dortigen Regelung sind im Falle von Verweisungen auf ersetzte Vorschriften die Regelungen des TVöD an deren Stelle entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 16 [zur Heranziehung des Tabellenentgelts bei der Berechnung des Überverdienstes nach der sog. Gedingerichtlinie vom 1. April 1964]). Eine solche Bestimmung enthält der TVÜ-VKA gerade nicht.

22

cc) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt die Ablösung des BMT-G II durch den TVöD nicht aus Gründen der praktischen Anwendbarkeit des BZTV zum Austausch des Monatstabellenlohns nach dem BMT-G II gegen das Tabellenentgelt des TVöD. § 3 BZTV hat auch nach Inkrafttreten des TVöD einen leicht zu ermittelnden Inhalt. Der Theaterbetriebszuschlag kann ohne Weiteres auf der Grundlage der Stufe 1 des nach dem BMT-G II einschlägigen Monatstabellenlohns berechnet werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 26 [zur Berechnung der Vorarbeiterzulage gemäß § 1 TV Lohngruppen-O-TdL nach Inkrafttreten des TV-L]).

23

d) Die Ablösung des BMT-G II durch den TVöD zwingt nicht zu einer ergänzenden Auslegung des § 3 Abs. 1 BZTV im Sinne des Klägers.

24

aa) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur infolge der Ablösung des BAT durch den TVöD/TV-L ggf. erforderlich werdenden ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. zB BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 41/12 -) ist, wie die Revision selbst einräumt, nicht einschlägig, weil sie die Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge betrifft. Die dazu entwickelten Grundsätze können für die Auslegung tarifvertraglicher Verweisungsklauseln auf andere Tarifverträge nicht herangezogen werden (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - Rn. 20).

25

bb) Selbst wenn man annähme, dass durch das Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 eine nachträgliche Regelungslücke in § 3 Abs. 1 BZTV entstanden ist, weil die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien bei der letztmaligen Änderung des BZTV im Jahre 1991 die Ablösung des BMT-G und die Ersetzung des Monatstabellenlohns durch das Tabellenentgelt nach dem TVöD weder vorausgesehen haben noch voraussehen konnten, schiede eine ergänzende Tarifvertragsauslegung im Sinne des Klageantrags zu 1. aus.

26

(1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19 mwN). Eine solche Lücke ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen, weil ihre Ausfüllung ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie wäre. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 27). Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung hat aber auch zu unterbleiben, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30).

27

(2) Danach steht einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des Klageantrags zu 1. der den Tarifvertragsparteien zur Lückenschließung verbleibende Spielraum entgegen. Wie schon die Klageanträge belegen, kommen zur Schließung der Regelungslücke mehrere Lösungen in Betracht. Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien könnten die bisherige Regelung bestehen lassen oder aber den Monatstabellenlohn durch eine andere Bezugsgröße ersetzen. Ebenso hätten sie die Möglichkeit, den Theaterbetriebszuschlag abzuschaffen und § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-V unmittelbar zur Anwendung zu bringen oder den Beschäftigten sowohl den Theaterbetriebszuschlag als auch die Zuschläge und Zulagen nach § 8 TVöD-V voll oder teilweise zukommen zu lassen(vgl. § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V). Die Entscheidung, ob sie eine dieser Möglichkeiten auswählen oder eine gänzlich andere bevorzugen, ist allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. Der Umstand, dass diese die Anpassung des BZTV an den TVöD bislang nicht geregelt haben, ist von den Gerichten hinzunehmen.

28

II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist aus den vorstehend dargestellten Gründen gleichfalls unbegründet.

29

III. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz, die sich aus einer Anpassung des Theaterbetriebszuschlags an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen des Tabellenentgelts ergäbe.

30

1. Die seit 2005 vereinbarten Entgelterhöhungen, die jeweils Gegenstand der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern waren, beziehen sich nicht auf den Monatstabellenlohn nach dem BMT-G II, sondern auf die Tabellenentgelte des TVöD. Auch der TVÜ-VKA ordnet hinsichtlich des BZTV keine Dynamisierung entsprechend den allgemeinen Entgeltanpassungen an.

31

2. Die Dynamisierung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD-V durch die Erhöhung des Tabellenentgelts erhöht haben. Diese Vorschriften gelten - wie unter I 2 a bb dargelegt - nicht für Beschäftigte, die - wie der Kläger - eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Die Entscheidung über eine etwaige Erhöhung des Theaterbetriebszuschlags nach dem BZTV ist den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrags vorbehalten.

32

IV. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Klose    

        

    Brune    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1321/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers berechnet.

2

Der 1941 geborene Kläger war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm ua. erklärt:

        

„...   

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung.

        

Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Artikels 3 der Versorgungsordnung zählen ab

        

1. Juli 1976.

        

...“   

4

Die „Versorgungsordnung ‚V-AG in Z, Direktion für Deutschland, Fassung 1976“ (im Folgenden VO 1976) enthält ua. folgende Regelungen:

        

Wesen der betrieblichen Versorgung

        

Artikel 1

        

Die V-Aktiengesellschaft in Z, Direktion für Deutschland, nachstehend Gesellschaft genannt, gewährt ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Versorgung.

        

Die Versorgung umfaßt eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der anrechenbaren Besoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.

        

…       

        

Anrechenbare Dienstjahre

        

Artikel 3

        

Als anrechenbare Dienstjahre gelten alle Jahre und Teile von Jahren, die der Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten einer Gesellschaft der deutschen Z Versicherungs-Gruppe zurückgelegt hat. Jeder volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit wird als 1/12 eines anrechenbaren Dienstjahres gerechnet.

        

Anrechenbare Besoldung

        

Artikel 4

        

Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet.

        

…       

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

Artikel 6

        

Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Besoldung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Besoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgrenze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die Beträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.

        

a)    

Altersrente

                 

Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr

                 

-       

0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

                 

Bei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.

                 

...     

        

Sowohl die Alters- wie die Invalidenrente eines Jahres dürfen bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Bruttobezüge des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles - beim Werbeaußendienst der Bruttobezüge abzüglich Wettbewerbsprovisionen und Provisionen aus der eigenen Agentur bzw. die garantierten Bezüge des letzten Kalenderjahres - nicht übersteigen. ...

        

Änderungen der Versorgung

        

Artikel 12

        

Die Gesellschaft hofft und erwartet, die Versorgungszusagen ohne Einschränkung aufrechterhalten zu können. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

        

-       

die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

        

-       

der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder

        

-       

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen und zur Unterstützung der eigenverantwortlichen Vorsorge der Mitarbeiter von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

        

In einem solchen Fall dürfen weder die zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen aufgewendeten Mittel ihrem Zweck entfremdet noch bereits zugesprochene Versorgungsleistungen berührt werden.

        

...“   

        
5

Im Jahr 1977 unterzeichneten der „Gesamtbetriebsrat“ und die „Geschäftsleitung“ eine undatierte „Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen Z Versicherungs-Gruppe“ (im Folgenden Gemeinsame Erklärung). Zu dieser Unternehmensgruppe gehörte auch die damalige Arbeitgeberin des Klägers. Die Gemeinsame Erklärung regelt Einzelheiten für bestimmte Arbeitnehmergruppen und hat ua. folgenden Inhalt:

        

„1.     

Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zugrunde:

                 

-       

die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976

                 

-       

das Merkblatt zur Direktversicherung

                 

-       

das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen

                 

-       

diese gemeinsame Erklärung.

                                   
                                   
        

2.    

Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat.

        

...“   

        
6

Nach den vom Kläger mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die VO 1976 zeitgleich mit der Gemeinsamen Erklärung verlautbart.

7

Bei den verschiedenen Gesellschaften der Z Versicherungsgruppe bestanden in der Bundesrepublik einzelne Betriebsräte. Diese in verschiedenen Betrieben unterschiedlicher Unternehmen gewählten Betriebsräte bildeten ein gesondertes Verhandlungsgremium, das im allgemeinen Sprachgebrauch „Gesamtbetriebsrat“ genannt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG, da dieses Gremium für verschiedene Unternehmen gebildet worden war. Eine tarifliche Regelung nach § 3 BetrVG aF bestand nicht.

8

Im Jahr 1990 wurde in der Unternehmensgruppe, dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers angehörte, eine Kostenkommission gebildet, die die Aufgabe hatte, Einsparpotentiale zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Realisierung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Z Versicherungen allen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innen- und Außendienst der Z Versicherungen Deutschland, so auch dem Kläger, Folgendes mit:

        

„...   

        

wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage - einschließlich Direktversicherung - einbezogen.

        

Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, daß für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Z Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehenbleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist.

        

Wir konnten damit zwar den Wunsch des Gesamtbetriebsrates, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken.

        

Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln.“

9

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der Z Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der VO 1976 erhalten hatten, auf Folgendes hin:

        

„...   

        

die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemißt sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII.

        

Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im übrigen unverändertem Inhalt

        

anstelle von ‚Gehaltsgruppe VII’

‚Gehaltsgruppe VIII’

        

und     

        
        

anstelle von ‚Tarifgrenze VII’

‚Tarifgrenze VIII’.

10

Am 30. Juni 1993 schlossen die „Gesellschaften der Z Versicherungen Deutschland“ und der „Gesamtbetriebsrat der Z Versicherungen Deutschland“ die „Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976“ (im Folgenden Vereinbarung 1993) ab. In dieser heißt es ua.:

        

„1.     

Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:

                 

Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung. ...

                 

Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1.1. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepaßt.

                 

Bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches gilt die angepaßte anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

                 

…       

                 

Für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepaßte anrechenbare Besoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.

                 

...     

        

3.    

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden.

                 

...“   

11

Der Kläger nimmt seit dem 1. April 2003 seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 2003 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe VIII bei 3.693,00 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf 5.100,00 Euro festgesetzt. Das Grundgehalt des Klägers belief sich auf 4.641,00 Euro. Die anrechenbare Besoldung nach Nr. 1 Vereinbarung 1993 betrug 4.136,00 Euro.

12

Die Beklagte zahlt - ebenfalls seit dem 1. April 2003 - an den Kläger eine monatliche Betriebsrente, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.136,00 Euro entsprechend der Vereinbarung 1993 und unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung errechnet hat. Die Betriebsrente des Klägers belief sich zunächst auf monatlich 614,20 Euro brutto. Zum 1. Juli 2006 passte die Beklagte diese Rente um 6,1361 vH (= 37,69 Euro) an und zahlte ab dem 1. Juli 2006 an den Kläger monatlich einen Betrag iHv. 651,89 Euro brutto.

13

Mit seiner am 3. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 Euro brutto zu. Seine Betriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der VO 1976. Deshalb sei von einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.641,00 Euro auszugehen. Die Vereinbarung 1993 habe die VO 1976 nicht wirksam abgelöst. Die VO 1976 sei eine Gesamtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt sei. Der VO 1976 liege auch keine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zugrunde. Etwas anderes folge nicht aus der Gemeinsamen Erklärung. Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die Gemeinsame Erklärung keine Betriebsvereinbarung, sie enthalte lediglich eine interne Regelung der Anwendungsfälle der VO 1976. Die Beklagte habe zudem keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine aufgrund der VO 1976 erworbenen Anwartschaften vorgetragen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine weitere Anwendung der VO 1976 garantiert.

14

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis August 2008 iHv. 2.512,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,81 Euro seit dem 21. Juni 2007 und aus je 58,49 Euro seit dem jeweiligen Monatszweiten vom 2. Juli 2007 bis zum 2. September 2008 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrages zuzüglich der turnusmäßigen Erhöhung zu zahlen.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die VO 1976 sei durch die Vereinbarung 1993 wirksam abgelöst worden. Dem stehe ihr Schreiben vom 11. Dezember 1990 nicht entgegen. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine Besitzstandswahrung zugesagt und keinen Verzicht auf Änderungsmöglichkeiten erklärt. Die VO 1976 sei eine Betriebsvereinbarung. Etwa ab 1973 hätten der Betriebsrat F und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgungsordnung bei den Z Gesellschaften darauf hingewiesen, dass diese der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat F gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der Gemeinsamen Erklärung geführt hätten. Damit sei eine Betriebsvereinbarung über die VO 1976 zustande gekommen. Die VO 1976 sei Bestandteil der Gemeinsamen Erklärung. Zumindest sei die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Sie sei entsprechend der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden. Für die Arbeitnehmer sei damit hinreichend erkennbar gewesen, dass die Versorgungsleistungen in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat versprochen wurden und dass diese Leistungen auch in der Zukunft Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein würden. Die Neuregelung durch die Vereinbarung 1993 wahre auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Vereinbarung 1993 führe nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag oder die erdiente Dynamik. Für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat im neuerlichen Berufungsverfahren die Klage abgewiesen. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, es stehe fest, dass die VO 1976 nicht vor der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977 verlautbart worden sei und damit die Versorgungsansprüche des Klägers auf einer unwirksamen - weil mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium abgeschlossenen - Betriebsvereinbarung beruhten. Diese unwirksame Betriebsvereinbarung könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden und stelle damit keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers dar. Jedenfalls habe die Beklagte die VO 1976 in derselben Weise ändern können, in der sie ursprünglich erlassen wurde, mithin durch eine Vereinbarung mit dem nicht existenten „Gesamtbetriebsrat“. Es sei durch die Vereinbarung 1993 auch nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen worden. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Für das Begehren des Klägers besteht eine Anspruchsgrundlage. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur neuerlichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

18

I. Das angefochtene Urteil ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO verstoßen hat.

19

1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landesarbeitsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache verzögert oder gar verhindert wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert und der Rechtsstreit deshalb ständig zwischen dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird (vgl. BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20; GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BGHZ 60, 392). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist (BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20). Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfG 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8/83 - zu B 2 und 3 der Gründe, BVerfGE 65, 132).

20

Die Bindungswirkung bei Zurückverweisungen ist auf die ratio decidendi - die tragende Begründung - des Revisionsurteils beschränkt. Das können nur Ausführungen sein, mit denen das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft. Bestätigende Ausführungen des Revisionsgerichts in der aufhebenden Entscheidung sind dagegen obiter dicta, also nicht tragende Entscheidungsgründe, da auf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entscheidung nicht beruhen kann. Deshalb kann die Vorinstanz ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgeben, soweit sie vom Revisionsgericht gebilligt wurde (vgl. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 563 Rn. 3a).

21

2. Der Senat hat das den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverweisende Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) damit begründet, die Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei unzutreffend, es habe sich bei der VO 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt, die durch die Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 1977 nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden sei, sie habe daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können. Der Senat hat demgegenüber unter Rn. 19 seiner Entscheidung (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 -) ausgeführt, die VO 1976 sei Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977. Die Gemeinsame Erklärung sei - vorausgesetzt auf Betriebsratsseite sei sie von einem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gremium abgeschlossen worden - eine Betriebsvereinbarung. Sie könne daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgelöst werden. Weiter hat der Senat unter Rn. 27 ff. ausgeführt, die Ansprüche des Klägers aus der VO 1976 beruhten unter dieser Voraussetzung unabhängig davon, ob die VO 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der Gemeinsamen Erklärung oder zuvor bekannt gegeben wurde, was das Landesarbeitsgericht bislang nicht festgestellt habe, auf einer Betriebsvereinbarung. Falls die VO 1976 den Arbeitnehmern erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden sein sollte, hat der Senat angenommen, die VO 1976 sei von vornherein Bestandteil der Gemeinsamen Erklärung und damit selbst Betriebsvereinbarung. Anschließend hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche Folgen es hat, sollte die Gemeinsame Erklärung erst nach Bekanntgabe der VO 1976 geschaffen worden sein. In diesem Zusammenhang führt der Senat aus, dass eine Gesamtzusage vorläge, auf der die Rechte des Klägers ursprünglich beruht hätten, diese jedoch in einer Betriebsvereinbarung aufgegangen wäre, die ohne Weiteres durch die spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden könne.

22

3. Der Senat hat damit für die Aufhebungsentscheidung tragend allein darauf abgestellt, dass die Begründung des Landesarbeitsgerichts unter der von ihm zugrunde gelegten Voraussetzung, der „Gesamtbetriebsrat“ sei ordnungsgemäß gebildet, nicht zutreffe. Die Zurückverweisung hat daher dem Landesarbeitsgericht in erster Linie die Möglichkeit eröffnet, diese Voraussetzung zu prüfen. Der Senat hat jedoch nicht tragend darauf abgestellt, dass die VO 1976 in jedem Fall den Rechtscharakter einer Gesamtzusage hatte. Das Landesarbeitsgericht konnte daher - jedenfalls ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO - darauf erkennen, dass die VO 1976 erst nach Schaffung der Gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben wurde und damit ggf. deren rechtliches Schicksal teilt.

23

II. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit das Landesarbeitsgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat, die als Betriebsvereinbarung unwirksame Gemeinsame Erklärung, könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, weshalb es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehle. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung kann in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Damit besteht eine Anspruchsgrundlage unabhängig davon, ob die VO 1976, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, - wogegen der Kläger jedoch Verfahrensrügen erhoben hat - erst mit der gemeinsamen Erklärung oder - wie vom Kläger behauptet - bereits zuvor verlautbart worden war.

24

1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinsame Erklärung als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, weil auf Betriebsratsseite mit dem „Gesamtbetriebsrat“ ein Gremium gehandelt hat, das vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 - Rn. 39; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 21; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 16, BAGE 121, 168).

25

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 26; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 34, BAGE 118, 211).

26

3. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die als Betriebsvereinbarung unwirksame VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung stellt eine wirksame Gesamtzusage dar, auch wenn die VO 1976 erst mit der Gemeinsamen Erklärung - wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist - verlautbart worden sein sollte.

27

a) Der Senat ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten - nicht nach § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, eine solche Umdeutung zu prüfen. Zwar ist auch der Senat im nachfolgenden Revisionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung im vorangegangenen Revisionsverfahren gebunden (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 13 mwN). Der Senat hat aber im vorausgegangenen Revisionsurteil (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 -) weder geprüft, ob eine Umdeutung der VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, wenn sie als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, noch die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils tragend damit begründet. Diese Frage war daher nicht Gegenstand seiner rechtlichen Beurteilung. Auf das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Problem, ob diese Frage Gegenstand der Beurteilung hätte sein müssen, kommt es nicht an.

28

b) Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollte, die in der VO 1976 zugesagten Leistungen zu erbringen. Er hatte bereits vor Erlass der VO 1976 in den 1960er-Jahren eine Versorgungsordnung erlassen und seinen Arbeitnehmern auf deren Grundlage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Im Hinblick auf das durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 geschaffene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats haben der Arbeitgeber und der „Gesamtbetriebsrat“ über Jahre verhandelt und sich dann auf die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung verständigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Arbeitgeber künftig keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr zusagen wollte.

29

c) Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. Der Arbeitgeber kann sich auch von seinen auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung der Betriebsvereinbarung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen. Diese Grundsätze gelten auch bei Gesamtzusagen, mit denen der Arbeitgeber - wie regelmäßig - Leistungen nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zusagt.

30

aa) Zwar räumt § 77 Abs. 5 BetrVG das Kündigungsrecht für Betriebsvereinbarungen uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts auch durch den Arbeitgeber bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen lassen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mithilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, aaO). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 64; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 65).

31

bb) Nichts anderes gilt regelmäßig für auf Gesamtzusagen beruhende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Auch diese können vom Arbeitgeber grundsätzlich unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

32

(1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32). Ihm steht daher auch ohne Änderungskündigung eine Neuregelung offen.

33

(2) Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die Betriebsparteien zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB(vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - aaO).

34

4. Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er sich gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts wendet, die VO 1976 sei erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden, kommt es nicht an. Auch wenn die VO 1976 bereits vor der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden sein sollte, ändert sich im Ergebnis nichts. Dann bildete sie als Gesamtzusage die Grundlage für die denkbaren Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Durch die spätere Gemeinsame Erklärung würde sich - wegen der Unwirksamkeit der Gemeinsamen Erklärung als Betriebsvereinbarung - nichts am Rechtscharakter der VO 1976 geändert haben.

35

III. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die VO 1976 unter Beteiligung des „Gesamtbetriebsrats“ und damit in derselben Weise zu ändern, wie diese ursprünglich erlassen wurde. Allerdings sind solche Änderungen nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.

36

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es der Beklagten grundsätzlich möglich war, in die Versorgungsregelungen nach der VO 1976 durch die Vereinbarung 1993 einzugreifen und dadurch die Versorgungsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer zu schmälern.

37

Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung des Klägers beruhten ursprünglich auf der VO 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das betriebsverfassungsrechtlich nicht existiert, ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte.

38

2. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht angewandt.

39

a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 147).

40

b) Ob die Änderungen durch die Vereinbarung 1993 wirksam sind und sich die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der VO 1976 in der Fassung der Vereinbarung 1993 richten, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat das hierfür vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema nicht angewendet.

41

aa) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die Neuregelungen in den erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag eingreifen oder ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Vereinbarung 1993 habe nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen für eine derartige Annahme nicht geprüft. Zumindest ein Eingriff in die erdiente Dynamik ist nicht gänzlich fernliegend.

42

(1) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der erdiente Teilbetrag errechnet sich zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, wobei bezogen auf den Ablösezeitpunkt auch der Festschreibeeffekt und die Veränderungssperre entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu berücksichtigen sind. Auch die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig; allerdings greift im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ein(vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

43

(2) Danach ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik nicht gänzlich fernliegend.

44

(a) Nach Art. 6 VO 1976 ist die Höhe der Betriebsrente sowohl von den anrechenbaren Dienstjahren gem. Art. 3 VO 1976 als auch von der anrechenbaren Besoldung nach Art. 4 VO 1976 abhängig. Nach Art. 4 Satz 1 VO 1976 gilt als anrechenbare Besoldung das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Diese Bestimmung ist durch Nr. 1 Vereinbarung 1993 dahin neu gefasst worden, dass Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 VO 1976 die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung ist und dass diese bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, dh. erstmals ab dem 1. Januar 1994, um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst wird. Zudem gilt bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches die angepasste anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

45

(b) Das deutet darauf hin, dass sich künftige Entgeltsteigerungen nicht mehr so günstig auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten vor dem Ablösezeitpunkt auswirken wie dies nach der VO 1976 der Fall ist. Nr. 1 Vereinbarung 1993 verändert die gehaltsabhängige Dynamik insoweit, als zum Ablösezeitpunkt in den Berechnungsfaktor „anrechenbare Besoldung“ verschlechternd eingegriffen wird. Art. 6 iVm. Art. 4 VO 1976 sieht mit dem Berechnungsfaktor „anrechenbare Besoldung“ eine dienstzeitunabhängige Steigerungsmöglichkeit (Dynamik) vor. Der Wertzuwachs der Anwartschaft richtet sich - ohne Bindung an die Dienstzeit - mit der Anknüpfung an die anrechenbare Besoldung nach der künftigen Entwicklung eines variablen Bemessungsfaktors.

46

bb) Die Vereinbarung 1993 greift jedenfalls in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, denn ab dem 1. Juli 1993 wird die anrechenbare Besoldung bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres nur noch um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. Diese Wirkungsweise von Nr. 1 Vereinbarung 1993 führt dazu, dass die im Versorgungsfall „Alter“ erreichbare Betriebsrente nach der Neuregelung geringer ausfällt als nach der VO 1976. Ob die dafür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen haben, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht geprüft.

47

IV. Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht nunmehr zu prüfen haben, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist und ob die dafür erforderlichen Gründe vorgelegen haben. Sollte lediglich ein Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse vorliegen und die Beklagte sich auf wirtschaftliche Gründe berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - Rn. 36 ff., BAGE 150, 147; ua.) sowie mit Urteilen vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - Rn. 36 ff.; ua.) präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe zu beachten haben. Sollte sich die Beklagte auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 39) beachten müssen. Dabei wird es ggf. zu berücksichtigen haben, dass die VO 1976 ausweislich des Schreibens der Z Versicherungen Deutschland für Neueintritte ab dem 1. Januar 1991 geschlossen wurde und es sich bei der Versorgungszusage nach der VO 1976 wegen der Regelung in Art. 6 VO 1976 um eine Gesamtversorgung handelt.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Wischnath     

        

    Brunke    

                 

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.