Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 14 Ca 180/14

published on 03/12/2014 00:00
Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 14 Ca 180/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 ab 30.06.2014 bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und im Übrigen ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 44% und der Kläger 56% zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 8.725,08 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.01.2010 als Vollbeschäftigter im Gemeindevollzugsdienst tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 08.12.2010 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 d.A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgebergeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).
Für die Stelle des Klägers gilt eine Stellenbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 22 d.A.) nebst Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 24). Letztere trat an die Stelle einer überholten Fassung der Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.).
In der Stellenbeschreibung heißt es u.a.:
„Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige ordnungsrechtlichen Normen, deren Vollzug den GVD obliegt.
Technische Fachkenntnisse erforderlich beim Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte.“
Des Weiteren heißt es in der Stellenbeschreibung:
„Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz):
10 
Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden. Besondere Anforderungen an das Vollzugshandeln entstehen bei Uneinsichtigkeiten und verbalen Angriffen von Betroffenen. Durch die Dienstkleidung wird man als Repräsentant der Stadt W. wahrgenommen und ist Ansprechpartner für viele Fragen und Probleme der Bürger, auch außerhalb der eigentlichen Zuständigkeit.“
11 
In der Arbeitsbeschreibung sind die Tätigkeiten bzw. Funktionen des Klägers und ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtarbeitszeit wie folgt angegeben:
12 
„Außendienst (Streifendienst):
13 
1       
Überwachung ruhender Verkehr (einschl. Erteilung von Verwarnungen,
19 %   
        
Fertigung von Owi-Anzeigen mit Ermittlungsbericht, Ausstellung von Mängelberichten, Halterermittlungen,
Auflagenüberprüfung, Informationen von Bürgern und anderen Stellen)
        
2       
Geschwindigkeitsmessungen
31%     
3       
Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen
10%     
4       
Waffenkontrollen
1%    
5       
Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde
5%    
6       
Überwachung von Satzungen, PolVO
2%    
7       
Sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung i. d. F. vom 27.03.2013, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen
3%    
8       
Überwachung öffentlicher Veranstaltungen
1%    
9       
Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä.
1%    
                          
Sonstige Tätigkeiten:
                 
Bürotätigkeit
                 
10    
Fertigung von Feststellungsberichten, Vermerken, Stellungnahmen, Schriftverkehr mit Behörden und Betroffenen
18 %   
                          
Sonstiges
                 
11    
Interne und externe Fortbildung, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teilnahme an Amtsgerichtsverhandlungen als Zeuge
9%“     
14 
Für das Arbeitsverhältnis gilt eine Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 (Bl. 11 ff. d.A.). In der Dienstanweisung heißt es zur Rechtsstellung der Gemeindevollzugsbediensteten:
15 
„2. Rechtsstellung
16 
2.1. Die Gemeindevollzugsbediensteten haben bei der Erledigung polizeilicher Vollzugsaufgaben die Stellung von Polizeibeamten i.S. des Polizeigesetzes (§ 80 Abs. 2 PolG).
17 
2.2 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre als Gemeindevollzugsbedienstete tätig sind (§ 2 Nr. 1 der VO der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23.09.1985). Sie sind verpflichtet, Strafanzeigen zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen.
18 
2.3 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde (§ 57 Abs. 1 OWiG).
19 
2.4 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Verkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1StVO).
20 
2.5 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der Waffenbehörde (§ 36 Abs. 3 WaffG), soweit sie über eine waffentechnische Sachkunde verfügen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt schriftlich im Einzelfall durch den Leiter des Fachbereichs 3.“
21 
Die Aufgaben der Gemeindevollzugsbediensteten sind in der Dienstanweisung wie folgt angegeben:
22 
„3. Aufgaben
23 
3.1 Sachliche Zuständigkeit
24 
Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 1 der DVO PolG polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen
25 
3.1.1 beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde
26 
3.1.2 im Straßenverkehrsrecht
27 
a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeug unbeleuchtet abzustellen,
c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen (ausgenommen Waldwege), Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich öffentlichen Straßen,
d) bei der Überwachung der Durchfahrtsverbot in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen,
e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen u.ä. Anlässen,
f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
g) bei der Überwachung der Termine für die Hauptuntersuchung im ruhenden Verkehr
28 
3.1.3 beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straße,
29 
3.1.4 beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
30 
3.1.5 beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Markwesen,
31 
3.1.6 im Umweltschutz
32 
a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufen lassen von Fahrzeugmotoren,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen, beschränkt auf Kleinabfälle und Hausmüll,
33 
3.1.7 Feldschutz
34 
a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen Rebanbaugebiete,
c) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei,
35 
3.1.8 beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchlichen Benutzung,
36 
3.1.9 beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
37 
3.1.10 beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit,
38 
3.1.11 beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere.
39 
3.2 Erweiterte sachliche Zuständigkeit
40 
Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 2 DVOPolG mit Zustimmung des Regierungspräsidiums F. vom 02.12.1981, Az. 11/27/6042, vom 09.01.1987, Az. 14/11 vom 26.02.1988, Az. 14/27/6042 vom 15.01.1990, Az. 14/1120.0-20 und vom 13.12.1994, Az. 12/1120.0-20, folgende weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen:
41 
3.2.1 Prüfung folgender vom Kraftfahrzeugführer mitzuführenden Papiere
42 
a) Führerschein (§ 4 FeV),
b) Bescheinigung über Prüfung vom Mofa-Fahrer (§ 5 FeV),
c) Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 Abs. 5 FZV),
d) Bescheinigung für Versicherungskennzeichen (§ 26 Abs. 1 FZV),
43 
3.2.2 Überprüfung der Fahrzeug in folgender Hinsicht
44 
a) Anbringung, Vorhandensein und Lesbarkeit der vorgeschriebenen Prüfplakette (§ 29 Abs. 5 StVZO),
b) Mindestprofiltiefe von Reifen (§ 36 Abs. 2 StVZO)
c) Vorhandensein und Wirksamkeit von Scheibenwischer (§ 40 Abs. 2 StVZO),
d) lichttechnische Einrichtungen am Kfz und seinen Anhängern, über Betriebsfähigkeit und Wirksamkeit (§ 49 a Abs. 1 StVZO),
e) Anbringung, Vorhandensein und Zustand des Rückspiegels (§ 56 StVZO),
f) Anbringung und Lesbarkeit der amtlichen Kennzeichen und der Versicherungskennzeichen (§§ 10,27 FZV),
g) Fahrräder auf Vorschriftsmäßigkeit (§§ 30 64, 64 a, 65 und 67 StVZO),
45 
3.2.3 in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen die Überwachung der Beachtung der Verkehrszeichen 209-220 und 222,
46 
3.2.4 bei der Überwachung des Parkens auf Privatgrundstücken (§ 12 LOWiG),
47 
3.25 Überwachung von verkehrsberuhigten Bereichen (Anlagen 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Z 325, 1/325.2).
48 
Überprüfungen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.1 dürfen nur im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Überwachung von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen vorgenommen werden.
49 
3.3 Weitere Tätigkeiten
50 
3.3.1 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde die Durchführung von Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten (einschließlich Geschwindigkeitsmessungen) übertragen.
51 
3.3.2 Den Gemeindevollzugsbeamten werden als Außendienstmitarbeiter der Verkehrsbehörde folgende Aufgaben übertragen:
52 
1. Überwachung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
2. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Sicherheit und Zustand
53 
3.3.3 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden, soweit ihre Sachkunde im Einzelfall festgestellt ist, die Kontrolle des Waffenbesitzes und der Aufbewahrung von Waffen übertragen. Die Kontrolltätigkeit darf nur unter Beteiligung eines Verwaltungsmitarbeiters der Waffenbehörde durchgeführt werden.
54 
3.3.4 Durch die Vorgesetzten können die Gemeindevollzugsbediensteten mit weiteren Tätigkeiten betraut werden.“
55 
Zu den Befugnissen der Gemeindevollzugsbediensteten wird in der Dienstanweisung u.a. Folgendes ausgeführt:
56 
„4. Allgemeine Befugnisse
57 
4.1 Die Gemeindevollzugsbediensteten haben im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und -fahrten, Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustandes hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen.
58 
Gleiches gilt bei ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Bußgeld- und Verkehrsbehörde.
59 
4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen Zuständigkeit gem. § Abs. 2 PolG, § 53 Abs. 1 OWiG bzw. als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gem. § 35, 47 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip. Sie haben dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Nr. 3.5, 6.1).
4.3 ...
60 
4.4 Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des Mindesteingriffs und der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu beachten ... .“
61 
Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger über acht Jahre lang im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig. Die Beklagte rechnete dem Kläger bei seiner Einstellung ein Jahr Berufserfahrung und Fachkenntnisse an.
62 
Der Kläger wird durch die Beklagte nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 TVöD (VKA) vergütet.
63 
Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 25 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine höhere Vergütung geltend. Er nahm hierbei Bezug auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10, und erklärte:
64 
„Ich mache deshalb hiermit gemäß § 37 TVöD meine Bezahlung nach geltendem Urteil für die Zukunft und rückwirkend für sechs Monate geltend.“
65 
Gegenüber einem Kollegen des Klägers, Herrn G.B., der ebenfalls im Gemeindevollzugsdienst der Beklagten beschäftigt ist, teilte diese mit Schreiben vom 13.03.2014 (Bl. 26 f.d.A.). mit:
66 
„Die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes wurden im Jahr 2002 auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung von der Prüfungskommission bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung war Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT, welches entsprechend bekanntgegeben worden ist. Durch die Überleitung in den TVöD entspricht dies der Entgeltgruppe 6 TVöD. Zugesagt wurden in dem Schreiben vom 13.12.2012, die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes erneut zu überprüfen. Am 18.04.2013 wurde eine Stellenbeschreibung für Gemeindevollzugsbedienstete der Stadt W. erstellt. Die Arbeitsbeschreibung wurde am 25.11.2013 geändert. Am 06.02.2014 erfolgte eine einstimmige Bewertung durch die Bewertungskommission nach BAT VIb Fg. 1a bzw. Entgeltgruppe 6 TVöD. Der Oberbürgermeister hat am 18.02.2014 dem Bewertungsergebnis zugestimmt. Am 19.02.2014 wurde das Ergebnis dem Fachbereichsleiter Herrn R. mitgeteilt und am 12.03.2014 wurde dieses Bewertungsergebnis den Mitarbeitern des Gemeindevollzugsdienstes durch Herrn R. mitgeteilt.“
67 
Mit seiner Klage vom 25.06.2014, am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger zunächst eine Eingruppierung gemäß der Entgeltgruppe 9 TVöD erstrebt. Auf den Hinweis der Beklagten, dass nach den maßgeblichen tariflichen Vorschriften allenfalls ein Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD in Betracht kommen könne, hat der Kläger sein Klageziel reduziert und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 01.05.2012 gemäß der Entgeltgruppe 8 zu vergüten und rückständige Bruttodifferenzbeträge zu verzinsen.
68 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
69 
Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe zu 75% aus Außendienst (Streifendienst) und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Zum Außendienst gehörten sämtliche Tätigkeiten, die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt seien unter den laufenden Nummern 1 bis 9. Diese Tätigkeiten stünden in einem so engen sachlichen Zusammenhang, dass sie einheitlich betrachtet werden müssten. Beim Streifendienst würden sämtliche Tätigkeiten des Aufgabengebietes des Klägers erfasst. So würden zum Beispiel bei der Fußstreife durch die Stadtmitte nicht nur Parkverbote überwacht, sondern ebenso auftretende Verkehrsbehinderungen, Sperrmüll auf der Straße, Probleme mit Hecken, Zäunen, Anfragen der Bürger zur StVO, StVG, Erstmaßnahmen bei Kleinunfällen, notwendige Verkehrsregelungen, Einschreitungen bei Störungen, Überwachung der Sondernutzung, Baustellenbeschilderung etc. . Dabei würden vor Ort die Daten erhoben, Lichtbilder gefertigt, Zeugen und Betroffene sowie Beschuldigte belehrt und die Aussagen aufgenommen. Die gesammelten Daten und Erkenntnisse würden später im Büro durch den Gemeindevollzugsbeamten schriftlich festgehalten und nach eigenem Ermessen zur Anzeige gebracht. Dabei würden alle zutreffenden Maßnahmen durch den Gemeindevollzugsbeamten vor Ort entschieden und möglicherweise zur Anzeige gebracht. Wegen der beispielhaft aufgeführten Aufzählung von Tätigkeiten im Berufsalltag des Klägers wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.09.2014 Bl. 83 ff. verwiesen.
70 
Die gesamte Tätigkeit des Klägers alleine auf den Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Daher sei die komplette Tätigkeit im Außendienst als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten.
71 
Für die Durchführung der Tätigkeiten des Klägers müsse er gründliche und vielseitige Kenntnis vom Inhalt und der Auslegung, einschließlich Rechtsprechung, von zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben. Daraus folge, dass für die Ausübung der Tätigkeit umfassende und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Auch erfordere die Tätigkeit selbständige Leistungen. Der Kläger habe regelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen seien, ob im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von dem Opportunitätsprinzip Gebrauch zu machen sei, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich seien und wie die generellen Anweisungen bei Geschwindigkeitsmessungen (Geeignetheit der Örtlichkeit, der Situation, der Wetterbedingungen) zutreffend seien.
72 
Der Kläger hat zuletzt - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - beantragt:
73 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gem. Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 3, hilfsweise eine darunter liegende Stufe, zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 und dem Entgelt der aus der Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit bzgl. der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
74 
Die Beklagte hat beantragt:
75 
Die Klage abzuweisen.
76 
Sie trägt im Wesentlichen vor:
77 
Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe nicht - wie von ihm behauptet - zu 75% aus Außendienst und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Vielmehr sei die Tätigkeit des Klägers in neun Arbeitsvorgänge aufgegliedert: Überwachung ruhender Verkehr (19%), Geschwindigkeitsmessungen (31%), Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen (10%), Waffenkontrollen (1%), Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde (5%), Überwachung von Satzungen PolVO (2%), „sonstige Vollzugsaufgaben“ (3%), Überwachung öffentlicher Veranstaltungen (1%) und Unterstützung des PVD bei Großveranstaltungen u.a. (1%).
78 
Die Tätigkeit des Klägers sei insgesamt von weniger Entscheidungsspielraum gekennzeichnet, als dies der Kläger behaupte. Er erhalte in der Regel spezifische Anweisungen, wie zum Beispiel bei den Ermittlungen für die Bußgeld- Melde- oder Ausländerbehörde, der Waffenkontrolle oder bei der Überwachung von Baustellen, sofern es sich um einen besonderen Brennpunkt bzw. eine Neueinrichtung handele. Die Baustellenkontrolle sei durch Regelpläne oder Verkehrszeichenpläne vorgegeben, die von der Straßenverkehrsbehörde oder der jeweils betroffenen Firma selbst erstellt würden. Die Örtlichkeit bei einer mobilen Geschwindigkeitsmessung werde dem Kläger durch Dienstplan oder Anweisung vorgegeben. Bei Waffenkontrollen nehme der Kläger lediglich als Begleitperson und potentieller Zeuge teil, führe sie aber selbst nicht verantwortlich und entscheidend durch. Bei der Überwachung öffentlicher Veranstaltungen gelte es für den Kläger - nach entsprechender Weisung - zu prüfen, ob die jeweiligen Verkehrsbeschränkungen (zum Beispiel Halte- oder Parkverbote) beachtet würden oder nicht. Bei der „Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes bei Großveranstaltungen u.ä.“ bitte der Polizeivollzugsdienst um die Zurverfügungstellung Gemeindevollzugsbediensteter, welche sodann auf Weisung des Polizeivollzugsdienstes tätig würden. Sofern der Kläger einen Verkehrsverstoß feststelle, halte er lediglich den Tatbestand vor Ort fest, vermerke die jeweilige Tatbestandsnummer auf seinem Smartphone und hinterlasse einen „rosa-roten Zettel“ an dem Fahrzeug. Anders als der Kläger es darstelle, sei es die Bußgeldbehörde, die den Vorgang weiter bearbeite. Lediglich wenn der Kläger den Fahrzeugführer vor Ort antreffe, sei er befugt, eine Verwarnung bis zur Höhe von 55,00 EUR auszusprechen, wenn der Betroffene diese sofort bezahle.
79 
Der Kläger bereite keine Bußgeldbescheide vor, so dass diese von der Bußgeldbehörde lediglich noch ausgedruckt und versendet werden müssten. Vielmehr nehme die Bußgeldbehörde noch eine Anhörung des Betroffenen vor, um zu prüfen, ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen sei oder nicht. Die Entscheidung über den Erlass des Bescheides, obliege der Bußgeldbehörde und nicht dem Kläger.
80 
Bei den vom Kläger als Außendienst bezeichneten Tätigkeiten handele es sich um unterschiedliche und eigenständige Aufgabenbereiche, die jeweils eigenständig tariflich zu bewerten seien. Diese Aufgabenbereiche führten zu eigenständigen Arbeitsergebnissen und könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst werden.
81 
Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Streifengang“ habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Gleiches gelte hinsichtlich des Merkmals „selbständige Leistungen“.
82 
Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Geschwindigkeitsmessungen“ bestehe die Aufgabe des Klägers darin, die Messstelle ordnungsgemäß einzurichten und den Messvorgang durchzuführen bzw. zu überwachen. Insoweit habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, welche Fach- bzw. Rechtskenntnisse er in welchem zeitlichen Umfang aufwenden müsse. Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ sei nicht erfüllt.
83 
Der 3. Arbeitsvorgang „Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen“ sei so gelagert, dass der Kläger nur im Einzelfall aufgrund konkreter Weisung tätig werde und es lediglich um die Feststellung von Tatsachen gehe. Auch insoweit habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass es gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit selbständige Leistungen erforderlich sein sollten.
84 
Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Waffenkontrollen“ sei bereits fraglich, ob gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Da insoweit bereits einfache Fachkenntnisse ausreichend sein dürften. Des Weiteren sei aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, worin die „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne liegen sollen.
85 
Auch in Bezug auf den Arbeitsvorgänge „Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde“, „Überwachung von Satzungen, PolVO“ und „Überwachung öffentlicher Veranstaltungen“ fehle es wiederum an schlüssigem Vortrag bezüglich der Erforderlichkeit von vielseitigen Fachkenntnissen. Auch bedürfe es insoweit keiner selbständigen Leistungen.
86 
Der Beklagtenvertreter hat den Erlass eines Schriftsatznachlasses beantragt (Bl. 302 d.A.). Diesen hat er im Kammertermin vom 12.11.2014 damit begründet, dass der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse zu der Behauptung des Klägers, dass er aus eigener Befugnis heraus entscheiden könne, dass er spontan mobile Einsatzgeräte zur Geschwindigkeitsmessung aufstelle. Insoweit bedürfe es einer internen Rücksprache bei der Beklagten, um hierauf erwidern zu können (Bl. 309 d.A.).

Entscheidungsgründe

 
I.
87 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD (VKA) sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der rückständigen Differenzbeträge. Soweit die Klage darüber hinaus auf eine höhere Stufe der Entgeltgruppe 8 gerichtet ist, fehlte es an einer schlüssigen Darlegung eines entsprechenden Anspruchs, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
88 
1. Der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 278/10, juris, Rn. 12). Dies gilt auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Pflicht zur Verzinsung von rückständigen Differenzbeträgen.
89 
2. Der Kläger hat Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVÖD.
90 
a) Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 08.12.2010 (Bl. 9 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die VKA jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
91 
Nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA werden für Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT, aus denen ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT möglich ist, der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet.
92 
Die für die Bewertung des vorliegenden Falles bedeutsamen Vergütungsgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA) zum BAT lauten wie folgt:
93 
„Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.
94 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt)
95 
Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
96 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).
97 
Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1 c
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.
98 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).“
99 
Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a lautet:
100 
„Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten des Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.“
101 
b) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA). Die Tätigkeit des Klägers erfordert sowohl „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne. Hiervon geht die Kammer nach Erörterung der einzelnen Tätigkeitsinhalte unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst aus.
102 
aa) Die Kammer folgt dem Kläger zunächst, soweit er bei der tariflichen Beurteilung seiner Tätigkeit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ausgeht, die in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt sind. Dies sind: Überwachung ruhender Verkehr; Geschwindigkeitsmessungen; Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen; Waffenkontrollen; Ermittlungen für Bußgeldbehörden; Melde- und Ausländerbehörde; Überwachung von Satzungen, PolVO; sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung und Überwachung öffentlicher Veranstaltungen und Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä.. Nach der anschaulichen Schilderung des Klägers im Kammertermin vom 12.11.2014 hat der Kläger, wenn er sich auf Streife begibt, auf sämtliche ihm hierbei auffallenden Regelverstöße und Ordnungswidrigkeiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend zu reagieren und insbesondere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies steht einer Aufspaltung und Aufteilung der einzelnen Aufgaben nach tariflichen Wertigkeiten entgegen. Erst während eines Streifengangs stellt sich heraus, ob und gegebenenfalls für welche Sachverhalte welche denkbaren Entscheidungsalternativen bestehen. Daher ist es unmöglich, zu Beginn eines Streifenganges die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Erforderlich ist jedoch, dass bereits zu Beginn einer Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht (BAG, Urteil vom 07.07.2004, Az.: 4 AZR 507/03, juris). Dementsprechend kann die gesamte Tätigkeit des Klägers, die zum Außendienst des Klägers gehört, nur einheitlich bewertet werden. Sämtliche Aufgaben, welche in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst unter den laufenden Nummern 1 bis 9 aufgeführt sind, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Dieses einheitliche Arbeitsergebnis begründet das Erfordernis einer einheitlichen tariflichen Betrachtung. Eine einheitliche Betrachtung steht zudem damit in Einklang, dass die einzelnen Tätigkeiten in der Arbeitsbeschreibung unter einer Überschrift aufgeführt sind. Noch in der vorangegangenen Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.) unterschied die Beklagte überdies bei der Angabe des prozentualen Anteils an der Arbeitszeit nicht nach den einzelnen Tätigkeiten.
103 
Die unter der Überschrift Außendienst in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten machen insgesamt einen Anteil von 73% an der Arbeitszeit des Klägers aus und bilden damit den Schwerpunkt seiner Arbeit.
104 
bb) Die vom Kläger im Außendienst zu erfüllenden Tätigkeiten erfordern sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen.
105 
(1) „Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“
106 
(a) Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Kenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Gebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 4 AZR 221/96, juris). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (BAG, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 4 AZR 308/08, juris), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit einer nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
107 
(b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und auch vielseitiger Fachkenntnisse des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit zu bejahen. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer bereits aus der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 22 d.A.) und insbesondere der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff. d.A.). In der Stellenbeschreibung heißt es:
108 
„Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
109 
Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige satzungsrechtliche Normen, deren Vollzug dem GVD obliegt.“
110 
Aus der Dienstanweisung ergibt sich hinsichtlich der Regelung zur sachlichen Zuständigkeit des Gemeindevollzugsdienstes (Punkt 3.1), dass der Kläger u.a. Kenntnisse in folgenden Bereichen aufzuweisen hat:
111 
- Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde
- Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen
- Verkehrsverbote auf Feldwegen und sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen
- Überwachung von Durchfahrtsverboten
- Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen
- Vorschriften über das Meldewesen
- Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen
- Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren
- Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen
- Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken
- Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen Rebenbaugebiete
- Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
- Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren
- Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit
- Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere
112 
Aus den Regelungen zur erweiterten sachlichen Zuständigkeit in der Dienstanweisung (Punkt 3.2) ergibt sich, dass der Kläger polizeiliche Vollzugsaufgaben wahrzunehmen hat und insoweit Kenntnisse zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) haben muss.
113 
Da der Kläger unstreitig die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ist zu unterstellen, dass er die sich aus der Stellenbeschreibung (Bl. 22 d.A.) und der Dienstanweisung (Bl. 13 f. d.A.) ergebenden Vorschriften und Gesetze tatsächlich kennen muss. Angesichts der großen Anzahl und des breiten inhaltlichen Spektrums der nötigen Kenntnisse ist von dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Kenntnissen auszugehen. Unschädlich ist hierbei, dass der Kläger nicht die kompletten Regelwerke kennen muss und es jeweils auf einzelne Regelungen dieser Normkomplexe im Arbeitsalltag des Klägers ankommt. Auch ohne, dass er die Vorschriften vollständig kennen muss, handelt es sich um eine hinsichtlich des Umfangs und der inhaltlichen Breite beachtliche Menge von Vorschriften, angesichts derer die Tarifmerkmale „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ gegeben sind.
114 
(2) „Selbständige Leistungen“
115 
(a) Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 4 AZR 166/08, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 266/10, juris Rn. 42).
116 
Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen reicht es aus, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Eine Bestimmung eines konkreten Prozentsatzes, bei dem das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht geboten (BAG vom 21.03.2012 a.a.O. Rn. 43). Von selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß ist dann auszugehen, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte.
117 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts ist vorliegend unter Erfüllung des tariflichen Merkmals „selbständige Leistungen“ auszugehen. Hierbei berücksichtigte die Kammer zunächst den Inhalt der Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung. In der Stellenbeschreibung (Bl. 22 d.A.) heißt es unter der Überschrift „sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz)“ u.a.:
118 
„Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.“
119 
[Hervorhebung in fett erfolgte nachträglich]
120 
In der Dienstanweisung vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff. d.A.) heißt es unter der Überschrift „Allgemeine Befugnisse“ (Punkt 4):
121 
„4.1 Gemeindevollzugsbedienstete haben im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und - Fahrten, Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich ist an Ort und Stelle auf die Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustands hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen.
...
122 
4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 PolG, 53 Abs. 1 OWiG bzw. als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gemäß § 35, 47 OWiGnach pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip“.
123 
[Hervorhebungen in fett erfolgten nachträglich]
124 
Aus diesen Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen folgt, dass dem Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukommt. Unstreitig hat er bei Streifengängen auf Auffälligkeiten jeder Art (Störungen der Sicherheit und Ordnung) zu reagieren. Hierbei hat er abzuwägen, ob ein Eingriff erforderlich ist, welche Maßnahmen in Betracht kommen und zu entschließen, welche von gegebenenfalls mehreren Maßnahmen er ergreift.
125 
Im Bereich es Ordnungswidrigkeitenrechts hat der Kläger unstreitig die Möglichkeit, Verwarngelder bis zur Höhe von 55,00 EUR zu verhängen. Auch insoweit kommt ihm ein Entscheidungsspielraum zu.
126 
Auch wenn zwischen den Parteien die Reichweite der Entscheidungsbefugnisse des Klägers bei Geschwindigkeitsmessungen streitig ist, verbleibt auch nach dem Vortrag der Beklagten dem Gemeindevollzugsdienst ein gewisser Entscheidungsspielraum, wo genau die Geschwindigkeitsmessung erfolge, sofern der Kläger im Auftrag für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde, Ermittlungen wahrnimmt, hat er unstreitig einen Spielraum hinsichtlich der Frage, wie er die Ermittlungen wahrnimmt, d.h. welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen er ergreift.
127 
Insgesamt geht die Kammer unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung sowie der Angaben der Parteien im Kammertermin vom 12.11.2014 davon aus, dass der Kläger selbständige Leistungen in erheblichem Umfang zu erbringen hat. Hierbei berücksichtigte sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erfüllung des Tarifmerkmals entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 21.03.2012, a.a.O., Rn. 43). Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung ordnungs- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften einen umfassenden Auftrag hat und - wie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt - sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen und die richtigen Maßnahmen ergreifen muss.
128 
Nach alledem erfüllt der Kläger die in Rede stehenden tariflichen Merkmale und kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangen.
129 
c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD (VKA). Im Hinblick auf die zutreffende Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe ist die Regelung des § 16 TVöD zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 dieser Regelungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahren von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. § 16 Abs. 3 regelt, dass die Beschäftigten die Stufe 3 nach zwei Jahren ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 2 erreichen.
130 
Ausgehend von diesen Vorgaben kann der Kläger vorliegend eine Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 verlangen. Da er bereits über acht Jahre im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig war und die Beklagte dies durch Anrechnung eines vollen Berufsjahres berücksichtigte, erscheint dies auch im Hinblick auf die zutreffende Entgeltgruppe 8 sachgerecht.
131 
d) Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD und der schriftlichen Geltendmachung des Klägers am 31.10.2012 kann er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 rückwirkend zum 01.05.2012 verlangen.
132 
3. Der Kläger hat Anspruch auf die Verzinsung rückständiger Differenzbeträge. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
133 
4. Soweit die Klage auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 gerichtet ist, war sie abzuweisen. Der Klage lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung gegeben sind. Dass der Kläger bereits ununterbrochen eine Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 über einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt (§ 16 Abs. 3 TVöD), ist nicht ersichtlich. Die maßgebliche Stellenbeschreibung stammt aus dem Jahr 2013, die Dienstanweisung gilt erst ab 2013.
134 
5. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2014, welcher dem Beklagtenvertreter am selben Tag zugegangen ist, einzuräumen gem. § 283 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Schriftsatzes im Kammertermin vom 12.11.2014. Auf den Vortrag des Klägers zum Umfang seiner Entscheidungsbefugnisse beim Einsatz mobiler Messgeräte kam es nicht streitentscheidend an. Daher bedurfte es insoweit keiner Gelegenheit zur Erwiderung nach interner Rücksprache bei er Beklagten.
II.
135 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu verteilen.
III.
136 
Der Rechtsmittelstreitwert beläuft sich auf 8.725,08 EUR. Hierbei wurde gem. § 9 ZPO von dem 42-fachen Betrag der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 und der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD (VKA) ausgegangen.
IV.
137 
Da Berufungszulassungsgründe i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung bleibt hierdurch unberührt.

Gründe

 
I.
87 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD (VKA) sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der rückständigen Differenzbeträge. Soweit die Klage darüber hinaus auf eine höhere Stufe der Entgeltgruppe 8 gerichtet ist, fehlte es an einer schlüssigen Darlegung eines entsprechenden Anspruchs, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
88 
1. Der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 278/10, juris, Rn. 12). Dies gilt auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Pflicht zur Verzinsung von rückständigen Differenzbeträgen.
89 
2. Der Kläger hat Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVÖD.
90 
a) Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 08.12.2010 (Bl. 9 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die VKA jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
91 
Nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA werden für Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT, aus denen ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT möglich ist, der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet.
92 
Die für die Bewertung des vorliegenden Falles bedeutsamen Vergütungsgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA) zum BAT lauten wie folgt:
93 
„Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert.
94 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt)
95 
Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
96 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).
97 
Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1 c
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.
98 
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).“
99 
Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a lautet:
100 
„Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten des Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.“
101 
b) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA). Die Tätigkeit des Klägers erfordert sowohl „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne. Hiervon geht die Kammer nach Erörterung der einzelnen Tätigkeitsinhalte unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst aus.
102 
aa) Die Kammer folgt dem Kläger zunächst, soweit er bei der tariflichen Beurteilung seiner Tätigkeit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ausgeht, die in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt sind. Dies sind: Überwachung ruhender Verkehr; Geschwindigkeitsmessungen; Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen; Waffenkontrollen; Ermittlungen für Bußgeldbehörden; Melde- und Ausländerbehörde; Überwachung von Satzungen, PolVO; sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung und Überwachung öffentlicher Veranstaltungen und Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä.. Nach der anschaulichen Schilderung des Klägers im Kammertermin vom 12.11.2014 hat der Kläger, wenn er sich auf Streife begibt, auf sämtliche ihm hierbei auffallenden Regelverstöße und Ordnungswidrigkeiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend zu reagieren und insbesondere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies steht einer Aufspaltung und Aufteilung der einzelnen Aufgaben nach tariflichen Wertigkeiten entgegen. Erst während eines Streifengangs stellt sich heraus, ob und gegebenenfalls für welche Sachverhalte welche denkbaren Entscheidungsalternativen bestehen. Daher ist es unmöglich, zu Beginn eines Streifenganges die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Erforderlich ist jedoch, dass bereits zu Beginn einer Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht (BAG, Urteil vom 07.07.2004, Az.: 4 AZR 507/03, juris). Dementsprechend kann die gesamte Tätigkeit des Klägers, die zum Außendienst des Klägers gehört, nur einheitlich bewertet werden. Sämtliche Aufgaben, welche in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter der Überschrift Außendienst unter den laufenden Nummern 1 bis 9 aufgeführt sind, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Dieses einheitliche Arbeitsergebnis begründet das Erfordernis einer einheitlichen tariflichen Betrachtung. Eine einheitliche Betrachtung steht zudem damit in Einklang, dass die einzelnen Tätigkeiten in der Arbeitsbeschreibung unter einer Überschrift aufgeführt sind. Noch in der vorangegangenen Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.) unterschied die Beklagte überdies bei der Angabe des prozentualen Anteils an der Arbeitszeit nicht nach den einzelnen Tätigkeiten.
103 
Die unter der Überschrift Außendienst in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten machen insgesamt einen Anteil von 73% an der Arbeitszeit des Klägers aus und bilden damit den Schwerpunkt seiner Arbeit.
104 
bb) Die vom Kläger im Außendienst zu erfüllenden Tätigkeiten erfordern sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen.
105 
(1) „Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“
106 
(a) Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Kenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Gebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 4 AZR 221/96, juris). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (BAG, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 4 AZR 308/08, juris), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit einer nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
107 
(b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und auch vielseitiger Fachkenntnisse des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit zu bejahen. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer bereits aus der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 22 d.A.) und insbesondere der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff. d.A.). In der Stellenbeschreibung heißt es:
108 
„Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
109 
Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung, Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige satzungsrechtliche Normen, deren Vollzug dem GVD obliegt.“
110 
Aus der Dienstanweisung ergibt sich hinsichtlich der Regelung zur sachlichen Zuständigkeit des Gemeindevollzugsdienstes (Punkt 3.1), dass der Kläger u.a. Kenntnisse in folgenden Bereichen aufzuweisen hat:
111 
- Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde
- Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen
- Verkehrsverbote auf Feldwegen und sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen
- Überwachung von Durchfahrtsverboten
- Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen
- Vorschriften über das Meldewesen
- Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen
- Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren
- Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen
- Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken
- Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen Rebenbaugebiete
- Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
- Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren
- Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit
- Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere
112 
Aus den Regelungen zur erweiterten sachlichen Zuständigkeit in der Dienstanweisung (Punkt 3.2) ergibt sich, dass der Kläger polizeiliche Vollzugsaufgaben wahrzunehmen hat und insoweit Kenntnisse zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) haben muss.
113 
Da der Kläger unstreitig die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ist zu unterstellen, dass er die sich aus der Stellenbeschreibung (Bl. 22 d.A.) und der Dienstanweisung (Bl. 13 f. d.A.) ergebenden Vorschriften und Gesetze tatsächlich kennen muss. Angesichts der großen Anzahl und des breiten inhaltlichen Spektrums der nötigen Kenntnisse ist von dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Kenntnissen auszugehen. Unschädlich ist hierbei, dass der Kläger nicht die kompletten Regelwerke kennen muss und es jeweils auf einzelne Regelungen dieser Normkomplexe im Arbeitsalltag des Klägers ankommt. Auch ohne, dass er die Vorschriften vollständig kennen muss, handelt es sich um eine hinsichtlich des Umfangs und der inhaltlichen Breite beachtliche Menge von Vorschriften, angesichts derer die Tarifmerkmale „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ gegeben sind.
114 
(2) „Selbständige Leistungen“
115 
(a) Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 4 AZR 166/08, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 266/10, juris Rn. 42).
116 
Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen reicht es aus, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Eine Bestimmung eines konkreten Prozentsatzes, bei dem das tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht geboten (BAG vom 21.03.2012 a.a.O. Rn. 43). Von selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß ist dann auszugehen, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte.
117 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts ist vorliegend unter Erfüllung des tariflichen Merkmals „selbständige Leistungen“ auszugehen. Hierbei berücksichtigte die Kammer zunächst den Inhalt der Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung. In der Stellenbeschreibung (Bl. 22 d.A.) heißt es unter der Überschrift „sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz)“ u.a.:
118 
„Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.“
119 
[Hervorhebung in fett erfolgte nachträglich]
120 
In der Dienstanweisung vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff. d.A.) heißt es unter der Überschrift „Allgemeine Befugnisse“ (Punkt 4):
121 
„4.1 Gemeindevollzugsbedienstete haben im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und - Fahrten, Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich ist an Ort und Stelle auf die Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustands hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen.
...
122 
4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 PolG, 53 Abs. 1 OWiG bzw. als Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gemäß § 35, 47 OWiGnach pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip“.
123 
[Hervorhebungen in fett erfolgten nachträglich]
124 
Aus diesen Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen folgt, dass dem Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukommt. Unstreitig hat er bei Streifengängen auf Auffälligkeiten jeder Art (Störungen der Sicherheit und Ordnung) zu reagieren. Hierbei hat er abzuwägen, ob ein Eingriff erforderlich ist, welche Maßnahmen in Betracht kommen und zu entschließen, welche von gegebenenfalls mehreren Maßnahmen er ergreift.
125 
Im Bereich es Ordnungswidrigkeitenrechts hat der Kläger unstreitig die Möglichkeit, Verwarngelder bis zur Höhe von 55,00 EUR zu verhängen. Auch insoweit kommt ihm ein Entscheidungsspielraum zu.
126 
Auch wenn zwischen den Parteien die Reichweite der Entscheidungsbefugnisse des Klägers bei Geschwindigkeitsmessungen streitig ist, verbleibt auch nach dem Vortrag der Beklagten dem Gemeindevollzugsdienst ein gewisser Entscheidungsspielraum, wo genau die Geschwindigkeitsmessung erfolge, sofern der Kläger im Auftrag für Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde, Ermittlungen wahrnimmt, hat er unstreitig einen Spielraum hinsichtlich der Frage, wie er die Ermittlungen wahrnimmt, d.h. welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen er ergreift.
127 
Insgesamt geht die Kammer unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung sowie der Angaben der Parteien im Kammertermin vom 12.11.2014 davon aus, dass der Kläger selbständige Leistungen in erheblichem Umfang zu erbringen hat. Hierbei berücksichtigte sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erfüllung des Tarifmerkmals entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 21.03.2012, a.a.O., Rn. 43). Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung ordnungs- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften einen umfassenden Auftrag hat und - wie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt - sich schnell auf unterschiedliche Situationen und Rechtslagen einstellen und die richtigen Maßnahmen ergreifen muss.
128 
Nach alledem erfüllt der Kläger die in Rede stehenden tariflichen Merkmale und kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangen.
129 
c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD (VKA). Im Hinblick auf die zutreffende Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe ist die Regelung des § 16 TVöD zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 dieser Regelungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahren von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. § 16 Abs. 3 regelt, dass die Beschäftigten die Stufe 3 nach zwei Jahren ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 2 erreichen.
130 
Ausgehend von diesen Vorgaben kann der Kläger vorliegend eine Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 verlangen. Da er bereits über acht Jahre im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig war und die Beklagte dies durch Anrechnung eines vollen Berufsjahres berücksichtigte, erscheint dies auch im Hinblick auf die zutreffende Entgeltgruppe 8 sachgerecht.
131 
d) Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD und der schriftlichen Geltendmachung des Klägers am 31.10.2012 kann er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 rückwirkend zum 01.05.2012 verlangen.
132 
3. Der Kläger hat Anspruch auf die Verzinsung rückständiger Differenzbeträge. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
133 
4. Soweit die Klage auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 gerichtet ist, war sie abzuweisen. Der Klage lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung gegeben sind. Dass der Kläger bereits ununterbrochen eine Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 über einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt (§ 16 Abs. 3 TVöD), ist nicht ersichtlich. Die maßgebliche Stellenbeschreibung stammt aus dem Jahr 2013, die Dienstanweisung gilt erst ab 2013.
134 
5. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2014, welcher dem Beklagtenvertreter am selben Tag zugegangen ist, einzuräumen gem. § 283 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Schriftsatzes im Kammertermin vom 12.11.2014. Auf den Vortrag des Klägers zum Umfang seiner Entscheidungsbefugnisse beim Einsatz mobiler Messgeräte kam es nicht streitentscheidend an. Daher bedurfte es insoweit keiner Gelegenheit zur Erwiderung nach interner Rücksprache bei er Beklagten.
II.
135 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu verteilen.
III.
136 
Der Rechtsmittelstreitwert beläuft sich auf 8.725,08 EUR. Hierbei wurde gem. § 9 ZPO von dem 42-fachen Betrag der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 und der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD (VKA) ausgegangen.
IV.
137 
Da Berufungszulassungsgründe i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung bleibt hierdurch unberührt.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Beru
published on 21/03/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2010 - 6 Sa 77/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.

(2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein Fahrlehrer ist zu der Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. § 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er an einem anerkannten Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.

(4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu.

(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.

(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

(3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,

1.
durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.
die mit dem Alpine-Symbol(Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.

(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die

1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn

1.
die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a)
für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b)
durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.
diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

(6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

(8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:


dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.

(9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

1.
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
2.
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
3.
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
a)
für Möbelwagen,
b)
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c)
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d)
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e)
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.

(10) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,

1.
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2.
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3.
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.

(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.

(1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.

(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
3.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;
4.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
5.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.