Arbeitsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 2 Ca 3081/11

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2012:1018.2CA3081.11.0A
bei uns veröffentlicht am18.10.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 14.454,- €

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 09.09.2010 zum 31.3.2011.

2

Der zum Zeitpunkt der Einreichung 50 Jahre alte Kläger steht seit dem Mai 1983 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Der jüngste schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 09.04.1990 (Blatt 10 der Akte). Dieser weist als Arbeitsort des Klägers aus das …. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 4.818,00 €.

3

Am 11.11.2008 kam es zu einer Auseinandersetzung in den Räumlichkeiten des Technischen Saline und …. Daran beteiligt waren der Kläger und der Kustos dieses Museums. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Auseinandersetzung und hinsichtlich des Veranlassers dafür gibt es unterschiedliche Darstellungen der Beteiligten.

4

In der Zeit vom 11.11.2008 bis einschließlich 20.11.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankte. In der Zeit vom 21.11.2008 bis 02.09.2009 stellte der seinerzeitige Leiter der Halleschen Museen den Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten des … frei. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für den Beklagten in einem sog. Home-office. Seinen Arbeitsplatz im … räumte er am 20.10.09. Die Schlüssel für das … hatte der Kläger bereits zuvor nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Beklagten Ende Juli August 2009 an den Beklagten übergeben.

5

Im Juni 2009 fand ein Personalgespräch der Parteien statt. Zwischen den Parteien steht Im Streit, ob der Beklagte dem Kläger in diesem Gespräch ein konkretes Angebot auf Übernahme einer Tätigkeit im Stadtarchiv unterbreitete.

6

Im Nachgang zu diesem Gespräch teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2009 (Blatt 147 der Akte) mit, „dass er seine Arbeitskraft seinem öffentlichen Arbeitgeber zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages, insbesondere auch im Hinblick auf den Arbeitsort zur Verfügung stellen kann".

7

Seit dem 01.09.2009 wird diese Stelle im Stadtarchiv - vergütet nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) – bekleidet von der Mitarbeiterin J…

8

Mit Schreiben vom 02.09.2009, dem Kläger zugegangen am 24.09.2009, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß ordentlich zum 31.03.2010 auf. Hiergegen reichte der Kläger am 24.09.2009 bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht D. eine Kündigungsschutzklage ein, die unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 3203/09 - geführt wurde.

9

In der Zeit vom 03.02.2009 bis einschließlich 01.10.2009 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

10

Am 09.06.2010 stellte das Arbeitsgericht D. in dem Rechtsstreit - 8 Ca 3203/09 - die Unwirksamkeit der Kündigung vom 02.09.2009 fest. Hiergegen legte der Beklagte beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein; diese wurde geführt unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 292/10 -.

11

Mit Schreiben vom 29.06.2010 (Blatt 67 ff der Akte) unterrichtete der Beklagte den Kläger darüber, dass das Saline-Museum ab dem 01.08.2010 auf den … übergehe (fortan: Trägerverein). Insoweit wird Bezug genommen auf das Anschreiben des Beklagten vom 28.06.2010 nebst Anlagen (Blatt 67 ff der Akte), welches dem Kläger ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (Blatt 73 der Akte) am 29.06.2010 zuging.

12

Mit Schreiben vom 09.07.2010 (Blatt 74 der Akte) widersprach der Kläger einem möglichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten auf den Trägerverein.

13

Mit Schreiben vom 13.07.2010 (Blatt 151 der Akte) forderte der Beklagte den Kläger auf, „(….) sich am Montag den 19. Juli 2010 9:00 Uhr im … bei Herrn J. (...) zum Dienstantritt zu melden".

14

Der Kläger war am 19.07.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach seinen Angaben 2 - 3 Wochen.

15

Unter dem 23.07.2010 schloss der Beklagte mit dem Trägerverein einen mit "Personalüberleitungsvertrag" überschriebenen Vertrag. Auf den Inhalt des Vertrages (Blatt 83 ff der Akte) wird Bezug genommen. Seit dem 01.08.2010 ist der Trägerverein Träger des ….

16

In der Zeit vom 02.10.2009 bis einschließlich 25.10.2009 übte der Kläger eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Stadtarchiv des Beklagten aus. In der Zeit vom 26.10.2009 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist übte der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Stadtmuseum aus. Der Kläger war betraut mit Recherchearbeiten an den Halleschen Schöffenbildern. Dem Vortrag des Klägers, er habe hierüber mit dem Beklagten eine Zielvereinbarung geschlossen, trat der Beklagte nicht entgegen.

17

Auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2011 wies das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung des Beklagten gegen das Urteil - 8 Ca 3203/09 - zurück. Dieses Urteil erwuchs in der Folgezeit in Rechtskraft.

18

Mit Schreiben vom 10.09.2010, dem Kläger zugegangen am 10.09.2010, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2011 auf.

19

Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung war bei dem Beklagten vakant die Stelle des Direktors der Halleschen Museen, vergütet nach der Entgeltgruppe E 15 TVöD (VKA).

20

Im September 2010 schrieb der Beklagte die Stelle einer Kuratorin/Kurator beim Stadtmuseum befristet auf 18 Monate und vergütet nach der Entgeltgruppe 13 TVöD(VKA) aus. Auf die Stellenausschreibung des Beklagten (Blatt 113 der Akte) wird Bezug genommen.

21

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im September 2010 beschäftigte der Beklagte im Stadtmuseum die wissenschaftlichen Mitarbeiter Cornelia Z... und Erik L…, beide vergütet jeweils nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA). Beide Arbeitnehmer schlossen mit dem Beklagten im Jahr 2007 bis zum 31.12.2012 befristete Verträge über eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38 Stunden bei gleichzeitigem Schutz vor betriebsbedingter Kündigung bis zum 31.12.2012.

22

Mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 38 h sind bei dem Beklagten tätig im Stadtmuseum die Mitarbeiter Petra S..., Heidi K..., Ute F... und Ralf R... Diese werden vergütet nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VKA). Diese Mitarbeiter schlossen mit dem Beklagten im Jahr 2007 bis zum 31.12.2012 befristete Arbeitsverträge über eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38 h bei gleichzeitigem Schutz vor betriebsbedingter Kündigung vor dem 31.12.2012.

23

Bis zum Zusammenschluss des Stadtmuseums und des … zu den Halleschen Museen am 01.11.2004 hatte der Bernd W... inne die Planstelle des Direktors des Stadtmuseums, vergütet mit der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VKA). Diese Stelle wurde durch den Beklagten in den sog. „Transferpool“ überführt. Bernd W ... übt derzeit eine Tätigkeit im Bereich des Jugendamtes aus und bereitet dort das Jubiläum ,,100 Jahre Jugendamt" im Jahr 2015 vor.

24

Mit der vorliegenden Klage vom 21.09.2010, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 10.09.2010. Diese Klage wurde zunächst mit Beschluss vom 22.11.2010 gemäß §148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites - 8 Ca 3203/09 - ausgesetzt.

25

Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung des Beklagten vom September 2010 sei sozial nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse werde bestritten. Es werde bereits in Abrede gestellt, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten sei. Ein (Teil)Betriebsübergang des … von dem Beklagten auf den Verein werde bestritten. Das zum Zeitpunkt des behaupteten Übergangs gekündigte Arbeitsverhältnis der Parteien unterfalle auch nicht einem etwaigen Betriebsübergang. Denn zum behaupteten Zeitpunkt des Übergangs war die ordentliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen. Unabhängig davon sei der Arbeitsplatz des Klägers nicht in Wegfall geraten. Der Arbeitsplatz des Klägers im … sei bereits im Jahr 2009 in Wegfall geraten. Der Kläger gab auf Verlangen der Beklagten die entsprechenden Schlüssel bei der Beklagten ab. Im Oktober 2009 musste er sein Arbeitszimmer im … räumen. Der Beklagte habe den Kläger im Jahr 2009 und auch im Jahr 2010 auf eine Planstelle im Bereich des Stadtmuseums bzw. Stadtarchivs umgesetzt und dort auch eingesetzt. Hiermit sie der Kläger einverstanden gewesen. Dies belege ein Stellenplan des Beklagten, der als Anlage K6 zum Schriftsatz vom 16.02.2012 dem Gericht vorgelegt wurde. Der Beklagte habe dem Kläger im Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt die Stelle im Stadtmuseum vergütet mit der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VKA) angeboten. Der Kläger sei mit den Mitarbeitern des Stadtmuseums Ralf R..., Ute F..., Petra S… und Heidi K ... vergleichbar und sozial schutzwürdiger. Die Vergütung des Klägers sei fehlerhaft in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) übergeleitete worden. Tatsächlich sie er der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VKA) zuzuordnen. Die Personalratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beklagte teilte der Personalvertretung den Familienstand des Klägers mit „ledig" mit; tatsächlich heiratete der Kläger im Herbst 2009. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

27

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2010 nicht zum 31.03.2011 aufgelöst worden ist.

28

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung vom September 2010 sei sozial gerechtfertigt und auch im Übrigen wirksam. Der Arbeitsplatz des Klägers sei ab dem 01.08.2010 im Wege eines Betriebsüberganges des … von dem Beklagten auf den Trägerverein übergegangen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien werde von diesem Betriebsübergang erfasst, weil die Parteien am 01.08.2010 noch über die Wirksamkeit der Kündigung vom März 2009 stritten. Die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges seien gegeben. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter und die Betriebsmittel des … seien auf den Trägerverein übertragen worden. Ein freier Arbeitsplatz in der Verwaltung, auf dem der Beklagte den Kläger, welcher dem Betriebsübergang widersprach, einsetzen könnte, sei nicht vorhanden. Der Kläger könne sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle eines Kurators beim Stadtmuseum berufen. Zum einen habe er sich auf diese Stelle nicht beworben, zum anderen sei diese Stelle befristet auf 18 Monate und bewertet nach der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VKA). Darüber hinaus setze das Stellenprofil ein abgeschlossenes Universitätsstudium in der Fachrichtung Kulturmanagement voraus. Die vakante Stelle des Leiters der Halleschen Museen werden bewertet nach der Entgeltgruppe E 13 TVöD. Der Kläger sei allein mit den als wissenschaftliche Mitarbeiter tätigen Arbeitnehmern vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) vergleichbar. Die Arbeitnehmer Cornelia Z ... und Erik N ... seien dennoch nicht mit dem Kläger vergleichbar, weil beide Arbeitnehmer im Jahr 2007 mit dem Beklagten bis zum 31.12.2012 befristete Arbeitsverträge über eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitigem Kündigungsschutz geschlossen haben. Die weiteren von dem Kläger benannten vier Mitarbeiter des Stadtmuseums werden vergütet nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VKA) und seien schon deshalb nicht mit dem Kläger vergleichbar. Darüber hinaus schlossen auch diese Mitarbeiter im Jahr 2007 bis zum 31.12.012 befristete Arbeitsverträge über eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitigem Kündigungsschutz. Der Kläger sei auch nicht vergleichbar mit dem Mitarbeiter Bernd W... Dieser werde vergütet nach der E 13 TVöD (VKA). Im Unterschied zu der Stelle des Mitarbeiters Bernd W ... sei die Stelle des Klägers nicht in Wegfall geraten, sondern im Wege des Betriebsübergangs auf den Trägerverein übergegangen. Während seiner Tätigkeit im Stadtarchiv und Stadtmuseum habe der Kläger dort keine Planstelle besetzt. Sowohl im Stadtarchiv als auch im Stadtmuseum sei der Kläger unabhängig von einer freien Stelle beschäftigt worden. Aufgrund der Ereignisse vom November 2008 sei eine Beschäftigung des Klägers im … zum Ablauf der Kündigungsfrist unmöglich gewesen. Im Stellenplan werde eine ausdrückliche konkrete Zuordnung der Stellen zu den einzelnen Museen nicht vorgenommen. Im Besetzungsplan hingegen erfolge eine namentliche Zuordnung der Inhaber der Stelle. Selbstverständlich sei dem Kläger im Stadtmuseum ein funktionsfähiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Allerdings und ausschließlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist habe der Beklagte den Kläger mit zusätzlichen Aufgaben beschäftigt. Der Stellenkegel der Beklagten weise insoweit keine zusätzliche Planstelle aus. Die Herkunft der von dem Kläger vorgelegten Anlage K6 sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Die fehlerhafte Unterrichtung der Personalvertretung über den Personenstand des Klägers sei unschädlich, da der Beklagte eine Sozialauswahl nicht durchgeführt habe. Abgesehen davon sie dem Beklagten die Eheschließung nicht bekannt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des vor Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 14.10.2012 und der Kammerverhandlung vom 22.3.2012 sowie vom 18. 10.2012.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im vollen Umfang unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 10.09.2010 mit Ablauf des 31.03.2011.

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1. Im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom September 2010 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis.

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Das Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 613 a Abs 1 Satz 1 BGB infolge eines (Teil)Betriebsüberganges auf den Trägerverein übergegangen.

35

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, gehen nach § 613 a BGB die zur Zeit des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über. Geht lediglich einen Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, wie dies vorliegend der Fall ist, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer dem entsprechenden Betriebsteil angehört, damit sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht.

36

Der Kläger konnte somit nur dann wirksam dem Betriebsübergang widersprechen, wenn der Arbeitsplatz des Klägers dem … zuzuordnen ist. Das ist der Fall. Der von dem Kläger erhobene Widerspruch vom 09.07.200 gegen den beabsichtigten Betriebsübergang ging damit nicht ins „Leere“.

37

a) Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil, der nicht einem anderen Inhaber übertragen wird, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer, ohne dem Betriebsteil anzugehören, bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln dieses Betriebsteils erledigt hat. Vielmehr muss die Verbindung des Arbeitnehmers zu dem Betriebsteil enger sein. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.02.2003 – 8 AZR 102/02 - zitiert nach juris für die Zuordnung zum übertragenen Betriebsteil; Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14.05.2004 – 9 (14) Sa 1691/03 – zitiert nach juris).

38

aa) Vorliegend vereinbarten die Parteien unter Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 09.04.1990 als Arbeitsort des Klägers ausdrücklich das …. Tatsächlich erbrachte der Kläger bis zu dem Vorfall im November 2008 seine Arbeitsleistung für den Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter für dieses Museum ausschließlich in den Räumen des …. Er selbst bestätigte, weder vor der Fusion von Stadtmuseum und … noch danach (bis ins Jahr 2008) für ein anderes Museum tätig gewesen zu sein.

39

bb) Erst nach Zugang der Kündigung des Beklagten vom 02.09.2009 am 24.09.2009 und nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit Anfang Oktober 2009 war er für den Beklagten zunächst im Stadtarchiv und daran anschließend im Stadtmuseum tätig. Eine ausdrückliche Zuordnung des Arbeitsplatzes des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 erfolgte in diesem Zusammenhang nicht.

40

cc) Insoweit ist auch die vom Kläger vorgelegte „Variante Arbeitszeitabsenkung 450 ab 2010“ nicht aussagekräftig. Zum einen handelt es sich ausweislich des Dokumentes um ein „Planspiel“ aus dem Jahr 2008. Zum anderen handelt es sich nicht um den Stellenplan des Beklagten oder gar den Standard-Besetzungsplan des Beklagten. Auch der Kläger vertrat noch im Jahr 2009 die Auffassung, sein Arbeitsort sei das …. Er teilte dem Beklagten im Jahr 2009 mit, er könne „seine Arbeitskraft zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages, insbesondere auch im Hinblick auf den Arbeitsort zur Verfügung stellen“.

41

dd) Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Beklagten wissenschaftlich tätig war und im Stadtmuseum mit einer Arbeit über die „Halleschen Schöffenbilder“ des 17. Jahrhundert betraut war, führt nicht zu einer konkludenten Zuordnung des Arbeitsplatzes des Klägers zum Stadtmuseum. Auch der von dem Kläger behauptete und von dem Beklagten nicht in Abrede gestellte Abschluss einer Zielvereinbarung vermag hieran nicht zu ändern.

42

Mithin steht fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vergütet nach der Entgeltgruppe 12 TVöD VKA dem Salinemuseum zugeordnet war.

43

b) Ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls.

44

aa) Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2007 – 8 AZR 937/06 zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/12 – zitiert nach juris m.w.N.).

45

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch einen Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, einen wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen. wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 243/12 – zitiert nach juris ).

46

bb) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 - zitiert nach juris). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. Bundesarbeitsgericht U 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - zitiert nach juris).

47

Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.08.2006 – 8 AZR 556/05 zitiert nach juris), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. hierzu EuGH Beschluss vom 12.02.2009 – C-466/07 – Klarenberg).

48

cc)Ein Betriebsteilübergang in dem dargestellten Sinne liegt entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung vor. Bei dem … handelt es sich um einen organisatorisch abtrennbaren Bereich des Betriebs des Beklagten. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Auszuges aus der Niederschrift der 12. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 23.06.2012 beschloss der Stadtrat des Beklagten, das … zum 01.08.2010 an den Verein … zu übertragen. Alle dort bestehenden Arbeitsverhältnisse (vgl. hierzu Standardstellenplan Ressort … Stand 01.03.2010 (Blatt 149 der Akte)) gingen auf den Trägerverein über, insbesondere die Stelle des Kustos, des wissenschaftlichen Mitarbeiters, der Aufsichten und des Teams Technik. Ausweislich der Beschlussvorlage vom 20.05.2012 wurde neben dem Personalüberleitungsvertrag mit dem Trägerverein und Betriebsübernehmer auch ein Mietvertrag und Lageplan sowie ein Depositalvertrag für Musealien und Bibliothek geschlossen. Es wurde auch ein Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände erstellt.

49

Der Trägerverein führt das … tatsächlich auch mit unverändertem Konzept an dem angestammten Standort weiter. Das ist gerichtsbekannt.

50

c) Der Arbeitsplatz des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Tätigkeitsort … vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) wurde auch von dem am 01.08.2010 erfolgten Teilbetriebsübergang erfasst. Denn zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 02.09.2009 wirksam zum 31.03.2010 beendet worden war. Der Kläger hatte gegen diese Kündigung rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben und das Urteil vom 09.06.2010 war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen.

51

Nicht von einem Betriebsübergang erfasst werden allein Arbeitsverhältnisse, die spätestens mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorhergehenden Kalendertages tatsächlich und rechtlich beendet sind. Am 01.08.2010, dem Zeitpunkt des eingetretenen Betriebsüberganges, stand indessen nicht fest, ob die Kündigung des Beklagten vom 02.09.2009 sozial gerechtfertigt und auch im übrigen wirksam war. Damit wäre das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im „gekündigten" Zustand auf den Trägerverein als Betriebserwerber übergegangen, hätte der Kläger diesem nicht widersprochen.

52

d) Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsplatzes auf den Verein form- und fristgerecht widersprochen.

53

Will der Arbeitnehmer nicht, dass sein gekündigtes Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, so kann er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, so hat der Erwerber statt des Veräußerers ab Betriebsübergang bis zum wirksamen Kündigungstermin die Arbeitgeber

54

Der Kläger hat vorliegend dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Verein ausdrücklich mit Schreiben vom 09.07.2010 widersprochen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses formgerecht erklärt. Denn das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2010 genügt dem Schriftformerfordernis nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB.

55

§ 613 a Abs 5 Satz1 BGB setzt eine den Anforderungen des § 613 a Abs 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613 a Abs 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Genügt die Unterrichtung zunächst formal den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des § 613 a Abs 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, so ist es Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung beruft, einen behaupteten Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.11.2011 – 8 AZR 430/10 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06 – zitiert nach juris).

56

Eine offensichtlich unzureichende Unterrichtung in diesem Sinne ist vorliegend nicht zu bejahen. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613 a Abs 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist. Das ist bei den Unterrichtungsschreiben vom 29.06.2010 nicht der Fall. Der Kläger war durch das Unterrichtungsschreiben 29.06.2010 insbesondere ordnungsgemäß über den Betriebserwerber sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs 5 Nr. 3 BGB) und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613 a Abs 5 Nr. 4 BGB) informiert.

57

Das Arbeitsverhältnis ging damit nicht gemäß § 613 a BGB auf den Verein über. Es bestand auch nach dem 31.07.2010 nach wie vor zu dem Beklagten.

58

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat, muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung alle zumutbare, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausgeschöpft haben.

59

Vorliegend konnte der Beklagte den Kläger nicht weiterbeschäftigen. Eine „freie“ Stelle vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) war in keinem der Museen der Stadt vorhanden. Insbesondere beschäftigte der Beklagte den Kläger nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf einer in diesem Sinne „freien“ Stelle. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter 1) a) aa) der Entscheidungsgründe.

60

a) Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger auf einer Stelle weiterzubeschäftigen, deren Vergütung der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VKA) entspricht. Denn der Kläger hat allein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung mit einer Tätigkeit vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD. Eine freie, nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) zu vergütende Stelle hat der Kläger indessen nicht benannt.

61

Zutreffend hat der Beklagte den Kläger nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA aus der Vergütungsgruppe II BAT-Ost nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT-Ost der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zugeordnet.

62

aa) Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger vor dem Zeitpunkt der Überleitung am 30.09.2005 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 hatte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der Fachrichtung Kulturmanagement verfügt, kann er sich schon auf diesem Grund nicht auf nicht auf den freien Arbeitsplatz eines Kurators/Kuratorin vergütet nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) berufen.

63

bb) Der Kläger kann sich für die begehrte Beschäftigung auch nicht darauf stützen, dass seine Stelle - wie die Stelle des ehemaligen Direktors des Stadtmuseums – vergütet nach der Entgeltgruppe E 13 TVöD (VKA) in den sog. Transferpool zu überführen sei.

64

Denn es fehlt an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt. Im Unterschied zu der Stelle des Direktors des Stadtmuseums, welche seit der Fusion von Stadtmuseum und Salinemuseum in Wegfall geraten ist, ist die Stelle des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Halloren- und Salinemuseums gerade nicht in Wegfall geraten.

65

cc) Einen anderweitigen freien Arbeitsplatz vergütet nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VKA) benannte der Kläger nicht.

66

3. Der Beklagte war vorliegend auch nicht gehalten, eine Sozialauswahl zu treffen.

67

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse i. S. d. Abs. 2 sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

68

a) Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Dabei bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.02.2006 – 2 AZR 38/05 – zitiert nach juris m. w. N.).

69

Maßgebend ist demnach, ob der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, einen Einsatz ohne Änderung des Arbeitsvertrags auf dem anderen Arbeitsplatz rechtlich zulässt. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses entsprechend angepasst wird.

70

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen Betriebserwerber nach § 613a BGB widersprechen, bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.

71

Dabei ist der Beklagte gehindert, den Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang bzw. dessen Begründung im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 276/06 - zitiert nach juris). Dies führt in den Fällen eines Betriebsteilübergangs im Rahmen der Sozialauswahl zu einem „Verdrängungswettbewerb“ zwischen den Arbeitnehmern des übergegangenen Betriebsteils und des restlichen, vom Übergang nicht betroffenen Betriebs (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 276/06 - zitiert nach juris).

72

Vorliegend ist der Kläger nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern des Stadtmuseums Ralf R…, Ute F..., Petra S... und Heidi K... Zum einen werden diese Mitarbeiter vergütet nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VKA). Letzteres steht einer Vergleichbarkeit bereits entgegen. Darüber hinaus genießen diese Mitarbeiter aufgrund von mit dem Beklagten jeweils geschlossenen Teilzeitvereinbarungen auch besonderen Kündigungsschutz; eine Vergleichbarkeit ist damit ausgeschlossen.

73

Letztendlich ist die Feststellung des Beklagten, mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer beschäftige der Beklagte nicht, eine Sozialauswahl deshalb habe nicht durchgeführt werden müssen, zutreffend.

74

4. Die Kündigung des Beklagten vom September 2010 ist schließlich auch nicht wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach den §§ 61 ff. LPersVG LSA unwirksam.

75

Für die Beteiligung des Personalrats im Anhörungsverfahren gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung ist als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung anzusehen. Dies ergibt sich aus der Rechtsfolgenverweisung in § 108 Abs. 2 BPersVG.

76

Vorliegend unterrichtete der Beklagte die Personalvertretung ordnungsgemäß, obgleich der Beklagte den Personenstand des Klägers fälschlicherweise mit „ledig“ angab.

77

Zwar muss der Arbeitgeber im Regelfall alle maßgeblichen Sozialdaten des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer und der weiteren Arbeitnehmer, die er in eine Sozialauswahl einbezogen hat, unaufgefordert der Personalvertretung mitteilen. Hat der Arbeitgeber allerdings – wie vorliegend – keine Sozialauswahl getroffen, beschränkt sich die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers auf die Tatsachen, die er zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

78

Deshalb ist der Pflicht zur umfassenden Unterrichtung genügt, wenn vorliegend der Beklagte als Arbeitgeber bei der Angabe solcher Sozialdaten irrte, die nur im Rahmen einer Sozialauswahl eine Rolle spielen konnten. Die bei einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung unverzichtbare Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.01.1998 – 8 AZR 243/95 – zitiert nach juris) ist zutreffend erfolgt. Auch war die Anzahl der Kinder richtig benannt.

79

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

81

Nach § 61 Abs 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs 3 GKG war die dreifache Bruttomonatsvergütung des Klägers der Festsetzung des Streitwertes zugrunde zu legen.


Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2012 - 2 Ca 3081/11

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(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2010 - 9 Sa 303/07 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es festgestellt hat, dass zwischen den Parteien seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob zwischen ihnen seit dem 9. Dezember 2005 in Folge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1989 bei der ET GmbH (im Folgenden: ET) beschäftigt. Die ET war auf dem Gebiet „Industrielle Automatisierung“ sowie „Mess- und Regeltechnik“ tätig. Zu ihren Kunden zählten ua. Stahl-, Aluminium- und Kupferhüttenwerke. Der Kläger war seit 1. Mai 1998 als Leiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS tätig. Arbeitsschwerpunkt dieser Abteilung war die Mess- und Regeltechnik. Diese Abteilung gliederte sich in drei Gruppen, nämlich die Gruppen F+E/ET-Systeme, EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und Produktion/Schaltschränke/Platinen. Dem Kläger oblag neben der Leitung der gesamten Abteilung auch die Leitung der Gruppe F+E/ET-Systeme. Stellvertretender Abteilungsleiter und zugleich Leiter der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen war Herr N. In der vom Kläger geleiteten Gruppe F+E/ET-Systeme waren ua. die Ingenieure H, Ho, P, Dr. T und Dr. L beschäftigt. Deren Aufgabe war die Entwicklung, Projektplanung, Inbetriebsetzung und Dokumentation der Mess- und Regelsysteme. Außerdem erledigten sie Serviceaufgaben. Dr. T war im Wesentlichen in der Forschung und Entwicklung neuer Produkte tätig, Herr N war im Bereich ET-Systeme in der Projektplanung und bei der Inbetriebsetzung bei Kunden eingesetzt und allgemein für die Hardware zuständig.

3

In der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen wurden Platinen bestückt und Stromlaufpläne sowie Schaltschränke und sonstige Elektronikkomponenten gefertigt. In der Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme war der Mitarbeiter S, zuletzt mit etwa 20 % seiner Arbeitszeit, beschäftigt. Ihm oblag die Netzwerkbetreuung und die Datensicherung. Er wurde vom Kläger vertreten.

4

Am 22. November 2005 schloss die ET mit der F GmbH (im Folgenden: F-GmbH) und deren Muttergesellschaft, der Sp, einen als „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ bezeichneten Vertrag über die von der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS entwickelte Produktlinie „ET-DecNT (einschließlich ET-DecNT light, ET-DecNT PowerMelt)“ (digitale Elektrodenregelung für Lichtbogenöfen in der Stahlindustrie) und über die Temperatur-Messsysteme „ET-TempNet“ (Gerät zur Messung der Temperatur in flüssigen Metallschmelzen), „ET-OxyNet“ (Gerät zur Temperatur- und Sauerstoffmessung in flüssigen Metallschmelzen) und „FT 7000“ (computerbasiertes Messinstrument, das ua. die Emissionstemperatur, den Kohlenstoffgehalt, den Aluminiumgehalt etc. in flüssigen metallhaltigen Schmelzen misst und berechnet). Bei den Temperatur-Messsystemen handelt es sich um von der ET für die F-GmbH exklusiv gefertigte Geräte. Aufgrund dieses Vertrages erwarb die F-GmbH alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Weiter erwarb die F-GmbH die Entwicklungshardware, das Produktmaterial-Inventar sowie bzgl. der übernommenen Produktlinien eine Kunden- und eine Lieferantenliste. Zu den veräußerten Produkten zählte auch das noch in der Weiterentwicklung befindliche „ET-DecNet“. Zur F-GmbH wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter N sowie die Ingenieure H, Dr. T und P. Die F-GmbH übernahm auch die vier PC-Arbeitsplätze dieser Mitarbeiter, das dazugehörige Betriebssystem sowie die entsprechende Software. Die PC-Arbeitsplätze der nicht übernommenen Mitarbeiter und die anderen Betriebsmittel verblieben ebenso bei der ET wie die Produktpalette „ET-DEC921 PC“, „ET-DEC921 S5“ und „ET-DEC921 S7“. Bei dem Produkt „ET-DEC921 PC“ handelt es sich um das Vorgängermodell des „DecNT“. „DEC921 S5“ und „DEC921 S7“ beruhen auf einer älteren Technologie und wurden ab 2001 von der ET nicht mehr verkauft. Von den in der vom Kläger geleiteten Abteilung beschäftigten 13 Arbeitnehmern (einschließlich des Klägers) hat die F-GmbH insgesamt nur vier übernommen.

5

Für die Durchführung von Kundenbestellungen und die Fertigung und Montage, insbesondere von Schaltschränken und Platinen, genutzte Betriebsmittel hat die F-GmbH ebenso wenig übernommen wie Gegenstände aus der Produktion und die dort beschäftigten Elektriker.

6

Zwischen Dezember 2004 und Dezember 2005 fertigte die ET 20 Elektrodenregelungen des „DecNT“ und nahm im selben Zeitraum 16 Elektrodenregelungen dieses Typs in Betrieb. Im selben Zeitraum wurde bei nur einem Kunden eine Reparatur und Inbetriebsetzung einer Elektrodenregelung des Typs „DEC921 PC“ durchgeführt. Mit der Fertigung und Inbetriebnahme von „DecNT“ erzielte die ET im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 einen Gesamtumsatz von 1.347.660,00 Euro netto und für den Verkauf von Ersatzteilen von ca. 20.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro. Der Gesamtumsatz hinsichtlich der an die Beklagte verkauften Temperatur-Messsysteme betrug im selben Zeitraum 107.963,00 Euro. Bezüglich der zur Zeit des Abschlusses des „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ vom 22. November 2005 die Produktlinie „DecNT“ betreffenden laufenden Kundenaufträge wurde vereinbart, dass ET die Leistungen der F-GmbH und der „übertragenen“ Angestellten zu marktüblichen Preisen einsetzt. ET sagte zu, keine weiteren Kundenaufträge anzunehmen. Auch ein Wettbewerbsverbot wurde hinsichtlich der veräußerten Produkte vereinbart. ET verpflichtete sich, alle Kunden, die ein freibleibendes Kundenangebot erhalten hatten, über den Verkauf der Produkte und Technologien an die F-GmbH und deren Muttergesellschaft zu unterrichten und den Kunden zu empfehlen, die Aufträge für alle diese Produkte und Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erteilen.

7

Bereits vor Abschluss des Vertrages vom 22. November 2005 wurden Mitarbeiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS nicht nur für Aufgaben dieser Abteilung eingesetzt. So wurden einzelne Serverschränke für einen Großauftrag in Sa von der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen gefertigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger für andere Abteilungen tätig wurde, insbesondere Aufgaben für das Großprojekt in Sa übernommen hat.

8

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 teilte die F-GmbH ihren Kunden und Geschäftspartnern mit, sie habe ab 9. Dezember 2005 die Produktlinie metallurgische Messtechnik/digitale Elektrodenregelung von der ET übernommen. Die an der Produktlinie beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure seien ebenfalls zu ihr gewechselt, so dass dem Kunden die bewährten Produkte und Serviceleistungen sowie die ihnen bekannten Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stünden.

9

Die vier übernommenen Mitarbeiter wurden unterschiedlichen Abteilungen der F-GmbH zugeordnet. Drei von ihnen teilten sich allerdings bis Juni 2006 ein Büro. Auf ihrer Homepage im Internet veröffentlichte die F-GmbH Informationen zu „DecNT“ und nannte dabei unter ihrer Firma den Namen des Mitarbeiters N.

10

Bei einem Gespräch im Januar 2006 lehnte der Geschäftsführer der F-GmbH eine Anstellung des Klägers ab. Im März 2006 bat dieser erneut um seine Anstellung. Dies wurde wiederum abgelehnt.

11

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die F-GmbH übergegangen. Mit Ersatzteilen für die von der F-GmbH nicht übernommenen Produkte, nämlich für „DEC921 PC“ habe die ET zwischen Dezember 2004 und Dezember 2005 nur einen Umsatz von 2.734,77 Euro erzielt. Nach dem 9. Dezember 2005 habe sie in der von ihm geleiteten Abteilung keine Umsätze mehr erwirtschaftet.

12

Mit am 9. Juni 2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass sein Arbeitsverhältnis bei der ET ab dem 9. Dezember 2005 mit allen Rechten und Pflichten auf die F-GmbH übergegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 vor dem Arbeitsgericht hat er dann den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen seines unter dem 1. Januar 1989 mit der ET geschlossenen Anstellungsvertrages weiterzubeschäftigten.

13

Am 17. Juli 2006 wurde über das Vermögen der ET das Insolvenzverfahren eröffnet.

14

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Sie vertritt die Auffassung, sie habe keinen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erworben. Jedenfalls habe es sich um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil gehandelt, weil die Hardware und Software handelsüblich und leicht ersetzbar sei, während die Qualifikation der Ingenieure die Gruppe F+E/ET-Systeme geprägt habe. Auch sei der Kläger dieser Gruppe nicht zuzuordnen, da er Leiter der gesamten Abteilung gewesen sei. Für die Forschung und Entwicklung von ET-Systemen habe er maximal 15 bis 25 % seiner Arbeitszeit aufgewendet. Zu einem wesentlichen Teil habe er Hardware für Großanlagen, zB für das Projekt in Sa, besorgt. Im Übrigen hätte er einen etwaigen Anspruch auf Übernahme verwirkt, weil er sich trotz Beteiligung an den Vertragsverhandlungen und Kenntnis aller relevanten Tatsachen nicht auf einen Betriebsübergang berufen und seine Rechte erst geltend gemacht habe, als sich die ET in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe. Im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 habe die ET mit Wartungsarbeiten und Ersatzteillieferungen hinsichtlich der nicht übernommenen Produkte wesentlich höhere Umsätze erzielt, als der Kläger behauptet. Auch nach dem 9. Dezember 2005 habe die ET Reparaturen durchgeführt, Wartungen erbracht und Aufträge abgewickelt und damit Umsätze erwirtschaftet.

15

Ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses scheitere schließlich daran, dass die F-GmbH die übernommenen Vermögensgegenstände und Mitarbeiter funktionell in ihr Unternehmen eingegliedert habe. Frühere Mitarbeiter der ET und übernommene Betriebsmittel habe diese weder bei Kundenbestellungen noch bei der Beschaffung von Komponenten für Schaltschränke und Platinen eingesetzt. Dasselbe gelte für die Arbeiten in der Produktionsabteilung. Bei der Übernahme der vier Ingenieure der ET sei Hintergrund lediglich gewesen, dass erfahrene Ingenieure nur schwer zu finden gewesen seien. Die Inbetriebnahmen seien entweder von den übernommenen Mitarbeitern oder Ingenieuren bzw. Technikern aus ihrem eigenen Mitarbeiterstamm erledigt worden. Die Aufgaben der übernommenen Mitarbeiter seien überdies erweitert worden. Dies ergebe sich aus neuen Stellenbeschreibungen für diese ab März 2006.

16

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage auf Weiterbeschäftigung abgewiesen hatte, hat der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht beantragt:

        

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des unter dem 1. Januar 1989 mit der ET geschlossenen Anstellungsvertrages weiterzubeschäftigen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

18

Mit Beschluss vom 10. August 2007 hat das Landesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber iSv. Art. 1 Nr. 1a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (im Folgenden: Richtlinie 2001/23/EG) nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird.

19

Mit Urteil vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Gerichtshof (EuGH) entschieden:

        

„Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG … ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.“

20

Zum 12. November 2009 ist die F-GmbH auf die Beklagte verschmolzen worden.

21

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, stattgegeben und die Weiterbeschäftigungsklage abgewiesen.

22

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.

24

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Seit dem 9. Dezember 2005 bestehe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, weil die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F-GmbH gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der ET bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Jedoch sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger als Abteilungsleiter zu beschäftigten. Die Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS, deren Leiter der Kläger gewesen sei, habe bei der ET eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit dargestellt. Deren betrieblicher Teilzweck sei die Entwicklung, Projektierung und Fertigung von Mess- und Regelsystemen für Hüttenwerke gewesen. Von der Abteilung aus sei auch die Inbetriebnahme dieser Systeme bei Kunden organisiert und gesteuert worden. Alle drei Gruppen dieser Abteilung seien Bestandteile des Betriebsteils gewesen. Sie seien unter der Leitung des Klägers und seines Stellvertreters, N, zusammengefasst gewesen.

25

Dieser so zusammengesetzte Betriebsteil sei am 9. Dezember 2005 durch Rechtsgeschäft auf die F-GmbH und deren Muttergesellschaft übertragen worden. In der vom Kläger geleiteten Abteilung sei keine betriebsmittelarme Tätigkeit ausgeführt worden. Zwar sei das menschliche „Know-how“ für die Leistungen der Abteilungen wesentlich gewesen, es seien aber auch die materiellen und immateriellen Betriebsmittel, einschließlich der Kundenbeziehungen und des „good will“ für die Wertschöpfung von Bedeutung gewesen. Der Betriebsteil sei daher einem „dritten Typus“ zuzuordnen, bei dem den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukomme. In einem solchen Falle sei es für die Gesamtbetrachtung, ob ein Betriebs(teil)übergang stattgefunden habe, nicht nötig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat. Im Streitfalle scheide ein Betriebsteilübergang nicht deshalb aus, weil die F-GmbH von der Gesamtheit der in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer nur vier Ingenieure übernommen habe. Ein Betriebsteilübergang habe stattgefunden, weil die F-GmbH mit den vier Ingenieuren einen Teil der Know-how-Träger und die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel der Abteilung übernommen habe. So seien die „Entwicklungs-Hardware“, die Rechte an der „Eigenprodukt-Software“, das „technische Know-how“, die Produktnamen, eine Lieferanten- sowie eine Kundendatei veräußert worden, alles bezogen auf die Produktlinie „DecNT“ einschließlich „DecNT light“ und „DecNT PowerMelt“. Die F-GmbH habe des Weiteren auch die Temperatur-Messsysteme „TempNet“, „OxyNet“ und „FT 7000“ übernommen.

26

Soweit die F-GmbH Material für Schaltschränke und weitere in der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen verwendete Teile ebenso wenig übernommen habe wie die dort beschäftigten Elektriker, stehe dies einem Betriebsteilübergang nicht entgegen. Da es sich bei der vom Kläger geleiteten Abteilung nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil gehandelt habe, sei es auch nicht entscheidend, dass nicht aus allen Gruppen Mitarbeiter übernommen worden, sondern ein Teil der Ingenieure mit ihren PC-Arbeitsplätzen bei der ET geblieben sei.

27

Unschädlich für die Annahme eines Betriebsteilübergangs sei auch, dass die Produkte „DEC921 PC“, „DEC921 S5“ und „DEC921 S7“ bei der ET verblieben seien. Diese hätten nämlich zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs nur eine marginale Rolle für die Tätigkeit der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS und die von ihr erwirtschafteten Umsätze gespielt. Die veräußerte Produktlinie „DecNT“ habe mit ihrer modernen Technik den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausgemacht.

28

Die Identität der übergegangenen wirtschaftlichen Einheit sei bei der F-GmbH gewahrt geblieben. Diese habe die funktionelle Verknüpfung zwischen den übernommenen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und den übernommenen Ingenieuren beibehalten. Wie zuvor die ET habe sie die Produktlinie „DecNT“ und die Temperatur-Messsysteme „TempNet“, „OxyNet“ und „FT 7000“ unter Einsatz der von ihr erworbenen Hard- und Software sowie weiterer technischer Betriebsmittel hergestellt und ihren Kunden angeboten. Dabei setze die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs nicht voraus, dass jeder übernommene Ingenieur mit derselben Aufgabe weiterbeschäftigt werde, die er zuvor bei der ET erledigt habe. Die fortbestehende Verknüpfung werde auch daran deutlich, dass die F-GmbH ihre Kunden darüber informiert habe, dass die Veräußerung der Produktlinie „DecNT“ stattgefunden habe. Sie habe in diesem Zusammenhang verlautbart, dass die an der Produktlinie beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure gleichfalls zu ihr gewechselt seien, so dass die bewährten Produkte und Serviceleistungen sowie die bekannten Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stünden.

29

Für die Identitätswahrung des übernommenen Betriebsteils sei nicht entscheidend, auf welche Weise nach dem Übergang bei der F-GmbH die Kundenbestellungen und die Produktion abgewickelt würden. Die F-GmbH habe nämlich keine für die Durchführung von Kundenbestellungen und die Fertigung und Montage genutzten Betriebsmittel übernommen. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die F-GmbH weder Gegenstände aus der Produktion noch die dort beschäftigten Elektriker übernommen habe. Unschädlich für die Annahme der Bewahrung des Funktionszusammenhangs der übernommenen wirtschaftlichen Einheit sei auch, dass Mitarbeiter der Stammbelegschaft der F-GmbH nach dem Übergang der Einheit Inbetriebnahmen erledigt hätten und für die übernommenen Ingenieure am 21. März 2006 neue Stellenbeschreibungen gefertigt worden seien. Letzteres gelte vor allem auch deshalb, weil die Ingenieure keine Tätigkeiten ausgeführt hätten, die anderen Teilzwecken der F-GmbH gedient hätten. Schließlich sei der Kläger auch dem veräußerten Betriebsteil zugeordnet gewesen.

30

Er habe auch sein Recht, sich auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu berufen, nicht verwirkt. Es könne dahinstehen, ob das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt sei. Auf jeden Fall habe er durch das Abwarten mit der entsprechenden Geltendmachung keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten dahin gehend geschaffen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werde.

31

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen decken dessen Annahme nicht, es habe ein Betriebsteilübergang von der ET auf die F-GmbH stattgefunden. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen, so dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

32

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese gesetzliche Regelung stellt die Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG dar. Diese Richtlinie kodifiziert ihrerseits die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung (vgl. EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 4 ).

33

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH soll die Richtlinie 2001/23/EG die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang iSd. Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 4; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).

34

Daraus folgt, dass eine Übernahme nur dann unter die Richtlinie 2001/23/EG und damit unter § 613a BGB fällt, wenn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übernommen wird, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die hinreichend strukturiert und selbständig ist. Eine solche Einheit muss nicht unbedingt bedeutsame materielle oder immaterielle Betriebsmittel umfassen. In bestimmten Wirtschaftszweigen liegen diese Betriebsmittel nämlich oft nur in ihrer einfachsten Form vor und es kommt dort im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Daher kann eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eigens und auf Dauer eine gemeinsame Aufgabe zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (EuGH 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Slg. 2007, I-7301 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 1). In diesem Zusammenhang ist für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG auch zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, die als solche dazu ausgereicht haben, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen (Dienst-)leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können(vgl. EuGH 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] aaO).

35

2. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand dieser Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, dh. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ).

36

3. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht der Senat davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können(vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - mwN, NZA 2011, 1231; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123; 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 70).

37

Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass schon beim Betriebs(teil)veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben muss, um einen Betriebsteilübergang annehmen zu können. Deren organisatorische Selbständigkeit muss allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH (12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - NZA 2011, 1231). Aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung des EuGH war der Senat nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einzuleiten.

38

4. Legt man diese Kriterien zugrunde, so hat die F-GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Jahre 2005 keinen Betriebsteil von der ET erworben.

39

a) Wie sich aus dem Organigramm der ET und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt, bestand bei der ET die Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS, deren Leitung der Kläger innehatte. Arbeitsschwerpunkt dieser Abteilung war die Mess- und Regeltechnik. Untergliedert war sie in drei Gruppen, nämlich die Gruppe „F+E/ET-Systeme“, die Gruppe „EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung“ und die Gruppe „Produk-tion/Schaltschränke/Platinen“. In diesen Gruppen erfolgte für die von der ET vertriebenen Mess- und Regelsysteme die Entwicklung, Projektplanung, Inbetriebsetzung und Dokumentation. Außerdem wurden die benötigten Platinen bestückt sowie Stromlaufpläne und Schaltschränke nebst sonstiger Elektronikkomponenten gefertigt. Dass es sich bei dieser Abteilung um eine selbständige abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt hat, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks der ET ein Teilzweck verfolgt worden ist, ergibt sich sowohl aus dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm als auch aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht weiter streitig.

40

b) Die F-GmbH bzw. deren Muttergesellschaft haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von der ET aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 22. November 2005 jedoch nicht die gesamte vom Kläger geleitete Abteilung übernommen, sondern nur folgende Teile derselben:

        

„-    

Die von der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS entwickelte Produktlinie ‚ET-DecNT (einschließlich ET-DecNT light und ET-DecNT PowerMelt)‘,

        

-       

die Temperatur-Messsysteme ‚ET-TempNet‘, ‚ET-OxyNet‘ und ‚FT 7000‘, bei denen es sich um von der ET für die F-GmbH exklusiv gefertigte Geräte gehandelt hat,

        

-       

die Rechte an der Software, den Patenten, Patentanmeldungen und Erfindungen, soweit sie die fraglichen Produkte betrafen,

        

-       

die Rechte an den Produktnamen und dem technischen Know-how für diese Produkte,

        

-       

die Entwicklungshardware, das Produktmaterial-Inventar und

        

-       

eine Lieferanten- und eine Kundenliste.“

41

Außerdem wechselten zur F-GmbH der stellvertretende Abteilungsleiter N sowie die Ingenieure H, Dr. T und P. Die F-GmbH übernahm auch deren PC-Arbeitsplätze einschließlich des dazu gehörigen Betriebssystems sowie der dazu gehörenden Software. Die übrigen neun Mitarbeiter der Abteilung, darunter der Kläger wurden nicht übernommen.

42

c) Die F-GmbH hat weder das ganze Personal noch die immateriellen und/oder materiellen Wirtschaftsgüter der gesamten vom Kläger geleiteten Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS noch eine der drei Gruppen der Abteilung vollständig übernommen. Deshalb könnte die „Übernahme“ von Teilen derselben nur dann nach den oben dargestellten Grundsätzen einen Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, wenn die auf die F-GmbH bzw. auf deren Muttergesellschaft übergegangenen Gegenstände zusammen mit dem übernommenen Personal bereits bei der ET bzw. zumindest innerhalb der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS einen Betriebsteil iSd. Rechtsprechung, also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit dargestellt hätten, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden wäre. Dies war nicht der Fall.

43

Eine solche organisatorische Einheit, die einem betrieblichen Teilzweck gedient hat, liegt bereits deshalb nicht vor, weil das übernommene Personal und die übergegangenen Rechte und Sachen nicht nur einer der drei Gruppen der Abteilung zugeordnet werden können. So waren die vier übernommenen Mitarbeiter mit der Entwicklung, Projektplanung, Inbetriebsetzung und Dokumentation der gesamten von der Abteilung entwickelten und vertriebenen Mess- und Regelsysteme betraut und haben Serviceaufgaben erledigt.

44

Auch wurde beispielsweise nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Herr Dr. T in erster Linie im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt, während Herr N im Bereich ET-Systeme, Projektplanung und Inbetriebsetzung bei Kunden tätig war. Eine Beschränkung dieser Tätigkeiten auf die von der F-GmbH übernommene Produktpalette (einschließlich der dazu gehörenden Rechte) lag nicht vor. Diese Arbeitnehmer arbeiteten zusammen mit den nicht übernommenen Mitarbeitern der ET auch mit und an den nicht auf die F-GmbH übertragenen Produkten. Diese „übergreifende“ Tätigkeit der übernommenen Mitarbeiter spricht gegen die Annahme, diese hätten zusammen mit den weiteren übernommenen Betriebsmitteln bereits bei der ET eine organisatorische Einheit in Gestalt eines Betriebsteils gebildet.

45

Des Weiteren scheidet die Annahme eines schon bei der ET vorhandenen Betriebsteils iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB daran, dass die Tätigkeit der vier übernommenen Arbeitnehmer nicht losgelöst von der Tätigkeit der nicht übernommenen übrigen neun Beschäftigten als organisatorisch abtrennbare Tätigkeit betrachtet werden kann. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Tätigkeit aller in der Abteilung Beschäftigten unmittelbar und untrennbar mit der des nicht übernommenen Klägers verbunden war. Dieser war nämlich als Abteilungsleiter ihr Vorgesetzter. Auch haben die von der F-GmbH übernommenen vier Ingenieure die von der ET veräußerten Produktlinien nicht allein entwickelt, hergestellt und/oder vertrieben. Diese Tätigkeiten konnten sie nur im Zusammenwirken mit den übrigen, von der F-GmbH nicht übernommenen Mitarbeitern erledigen. Die übernommenen Arbeitnehmer waren daher bei der ET nicht für eine bestimmte organisatorische Einheit „identitätsprägend“. Sie konnten ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und Mitarbeiter der ET die für die Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS oder eine der drei Abteilungsgruppen charakteristischen Leistungen nicht erbringen. Solche für die Durchführung von Kundenbestellungen und die Fertigung und Montage, insbesondere von Schaltschränken und Platinen, genutzten Betriebsmittel hat die F-GmbH ebenso wenig übernommen wie Gegenstände aus der Produktion und die dort beschäftigten Elektriker.

46

Aber auch ohne Miteinbeziehung der in der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS beschäftigten Mitarbeiter stellten die von der F-GmbH übernommenen Gegenstände (Sachen und Rechte) für sich betrachtet bei der ET keinen Betriebsteil dar. Allein von einem Betrieb zum Zwecke des Verkaufs produzierte Gegenstände (einschließlich der diesbezüglichen Patente, Produktnamen, Lieferanten- und Kundenkarteien) - hier die von der F-GmbH übernommenen Produktlinien - stellen grundsätzlich keinen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Produkte eines Betriebs „dienen“ schon begrifflich keinem Betriebszweck, sondern der Betriebszweck „dient“ deren Entwicklung, Herstellung und Vertrieb. Letztlich sind die übernommenen Produktlinien einschließlich aller dazu nötigen Komponenten (zB: Betriebssysteme, Patente, Know-how) von der Abteilung „produziert“ worden, um mit deren Verkauf Umsatz und Gewinn als eigentlichen Betriebszweck zu erzielen. Letztlich hat die F-GmbH bestimmtes technisches „Know-how“ und vier Mitarbeiter der ET übernommen. Dieses übernommene Wissen stellte aber zusammen mit den Arbeitnehmern bei der ET keinen Betriebsteil in Form einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen und damit keine wirtschaftliche Einheit dar. Patente und „Know-how“ sind für sich betrachtet nämlich keine organisatorischen Gesamtheiten, welche einen Betriebsteil bei der ET hätten bilden können. Wenn die übernommenen vier Mitarbeiter der ET und die erworbenen Produktlinien weder jeweils gesondert noch in der Gesamtschau betrachtet einen Betriebsteil bei der ET gebildet haben, kommt den PC-Arbeitsplätzen einschließlich der Software, mit denen die vier übernommenen Arbeitnehmer gearbeitet haben, keine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob bei der ET ein Betriebsteil vorgelegen hat.

47

Dass die bei der ET verbliebenen neun Mitarbeiter und die von ihnen betreuten Produkte nach dem Weggang der vier übernommenen Arbeitnehmer und der Übernahme der fraglichen Produktlinien durch die F-GmbH nur noch in geringem Umfang Umsätze für die ET erwirtschaftet haben, kann allein nicht dazu führen, anzunehmen, dass die von der F-GmbH übernommenen Mitarbeiter und erworbenen Gegenstände bei der ET eine selbständige organisatorische wirtschaftliche Einheit gebildet hatten.

48

5. Da somit die von der F-GmbH übernommenen Mitarbeiter zusammen mit den übergegangenen Gegenständen keinen Betriebsteil bei der ET dargestellt haben, scheidet ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F-GmbH, aus. Daher ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Beklagte übergegangen und seine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dieser unbegründet.

49

III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Warnke    

        

    Döring    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2009 - 8 Sa 146/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte) wegen eines Betriebsteilüberganges übergegangen ist.

2

Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26. Juni 1997 war die Klägerin bei der D GmbH Ma (erstinstanzliche Beklagte zu 1., im Folgenden: D) ab dem 1. Juli 1997 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages wird ihre Tätigkeit als „Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung“ beschrieben und als Beschäftigungsort Ba genannt. Zugleich erklärte sich die Klägerin bereit, auch andere Aufgaben an anderen Orten auszuführen, soweit dies zumutbar ist. Es wurde eine vertragliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart. Auch nach der Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten für die D (im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Firma „E“) ist die Klägerin ganz überwiegend und im Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden in der Kleinpaketfertigung in Ba tätig geworden. Nur im Umfang von 20 bis 30 %, höchstens zu 1/3 ist sie am Ende auch an anderen Arbeitsorten und bei anderen Aufgaben eingesetzt worden.

3

Am Standort Ba unterhält die Beklagte ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „Mediengruppe Ma“ hergestellt werden. Als Unternehmen des B-Konzerns ist die Beklagte Herausgeberin der Tageszeitung „V“ und verschiedener Anzeigenblätter. Die Beklagte ist Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort Ba und steuert grundsätzlich auch die dort stattfindenden Herstellungsvorgänge. Sie bedient sich aber sowohl zur Produktionssteuerung als auch zur -herstellung verschiedener, konzernangehöriger und externer „Dienstleister“. So oblag die Koordination der Arbeitsabläufe, Produktionspläne und der produktionsbezogenen Anweisungen in Ba ua. der Firma I GmbH (I). Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hat die Beklagte seit 1996/97 zum einen auf die S GmbH (S), wie I ein auf ihre Initiative gegründetes Unternehmen, zum anderen auf die D übertragen, deren Geschäftsführer zugleich Mitgeschäftsführer der S war.

4

Nach dem zwischen der Beklagten und der D geschlossenen Vertrag in der Fassung vom 29. März 1999 waren folgende Leistungen Vertragsgegenstand:

        

1.    

Vertragsgegenstand            

        

1.1.   

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen:

                 

a)    

Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung

                 

b)    

Anleger

                 

c)    

Dispatcher / Aufsicht

                 

d)    

Paketbildung aus dem Überlauf

                 

e)    

Belegversand

                 

f)    

Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers

                 

g)    

Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung,

                 

für die im Druckzentrum Ba produzierten verlagseigenen Objekten und deren Vorprodukte. Die Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage A definiert, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Auftraggeber erbringt die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung.

        

1.1.   

Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

        

2.    

Information, Nebenleistungen des Auftraggebers            

        

2.1.   

Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maschinen, Betriebsstoffe, Räume und Material (Papier, Folien- und Plastikband, Toner usw.) dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung stellen.

        

2.2.   

Der Auftragnehmer wird die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Materialien rechtzeitig beim Auftraggeber bestellen.

        

2.3.   

Bei Ersatzteilen und Reparaturen über 500,- DM ist die Zustimmung der M einzuholen. Es sei denn, es ist zur Vermeidung von erheblichen Produktionsstörungen erforderlich, den Schaden unverzüglich zu beheben. Übersteigen die Reparatur- / Wartungskosten den Betrag von 20.500,- DM netto pro Jahr, so trägt der Auftraggeber diese anfallenden Mehrkosten.“

5

Nach Anlage C zu diesem Vertrag, der Preisliste, erhielt die D von der Beklagten für die Kleinpaket- und Postbeutelfertigung knapp 25.000,00 DM pro Monat, die weiteren Leistungen wurden entweder pro Stück, pro Arbeitsstunde oder auch pauschal vergütet. Nach Punkt g) der Preisliste wurde die Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung - ursprünglich inklusive Drucker und Computer - mit 2.500,00 DM pro Monat zusätzlich vergütet.

6

Die Kleinpaketfertigung war Bestandteil des Weiterverarbeitungsprozesses. Dort wurde alles, was die Maschine verlässt, aber aufgrund von Sonderwünschen nicht maschinell vorbereitet und gepackt werden konnte, händisch in einem teilautomatisierten Prozess zusammengestellt und versandfertig gemacht. Dies konnte auch dadurch geschehen, dass bestimmte Chargen vorübergehend der maschinellen Verarbeitung entzogen, manuell weiterverarbeitet und dann wieder dem maschinellen Prozess der „Ferag“-Anlage zugeführt wurden. Maßgeblich für den Gesamtprozess war die Ferag-Anlage, die wiederum durch eine einheitliche SAP-Software der Beklagten gesteuert wurde. Die Beilageverschickung am sog. „Anleger“ wurde von einer wechselnden Anzahl sog. „Einleger“ wahrgenommen. In der angeschlossenen Kleinpaketfertigung wurden bereitgestellte verlagseigene und angelieferte verlagsfremde Objekte für die separate Zustellung entgegengenommen, in ein Regal gelegt, mit einem Packzettel versehen, mit Folie umschlossen und sodann für die jeweilige Tour geordnet. Dies geschah abhängig von den Vorgaben der Ferag-Anlage und dem SAP-System. Die Maschinen und Geräte zur Folienverpackung, Umreifung, Etikettierung, die IT-Hardware, die Kommissioniertische, Regale, Transportwagen und Transportbänder gehörten der Beklagten und wurden von den auftragnehmenden Firmen in Ba benutzt. Dergestalt war die D mit allen Arbeiten der Weiterverarbeitung und der angegliederten Kleinpaketfertigung befasst, soweit diese nicht von S verrichtet wurden.

7

Anfang Januar 2007 unterrichtete die Beklagte andere Vertragspartner darüber, dass sie unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag mit D zum 31. März 2007 gekündigt habe und ab 1. April 2007 die bis dahin von D erbrachten Leistungen und Tätigkeiten „in Eigenregie“ durchführen werde. Die Beschäftigten der D hatten ab diesem Tag keinen Zutritt mehr auf das Betriebsgelände des Druckzentrums Ba. Bei der nahtlosen Fortsetzung der Produktion bediente sich die Beklagte einer Vielzahl von Arbeitnehmern des ebenfalls zur Mediengruppe Ma Verlag gehörenden Leiharbeitunternehmens P GmbH (P). Von diesen Leiharbeitnehmern waren zuvor ca. 30 bei D sowie „Linienführer“ bei S tätig gewesen. Auch die Klägerin hatte keinen Zutritt mehr zum Druckzentrum Ba und wurde seitens der D von der Arbeit freigestellt. Schließlich kündigte die D mit Schreiben vom 30. Juli 2007, der Klägerin zugegangen am 31. Juli 2007, das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007.

8

Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 21. August 2007 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die D erhoben und gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei auf sie wegen eines Betriebsteilübergangs am 1. April 2007 übergegangen.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Identität des Betriebsteils „Weiterverarbeitung“ werde bestimmt durch die Weiterverarbeitungsmaschine Ferag, deren Steuerung durch ein SAP-Programm, die Räumlichkeiten, sonstigen Maschinen und Geräte sowie den unveränderten Produktionsablauf. Dies alles sei unverändert geblieben. Gegen die Identität des Betriebsteils könne nicht angeführt werden, dass die Weiterverarbeitung zuvor von zwei Unternehmen (D und S) durchgeführt worden sei, nunmehr aber von der Beklagten in Eigenregie mit Hilfe von Leiharbeitnehmern ausgeführt werde. Neben der nach wie vor praktizierten einheitlichen Produktionsleitung im Druckzentrum Ba sei identitätsstiftend zudem die Weiterbeschäftigung des Personalstamms, wenn auch rechtstechnisch in der Form der Leiharbeit.

10

Den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs habe sie nicht verspätet geltend gemacht. Da sie kein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB erhalten habe, sei sie ohne Kenntnis von den Umständen, die den Betriebsübergang ausgemacht hätten, geblieben. Zudem habe sie wie D darauf gehofft, dass deren Auftrag seitens der Beklagten erneuert werde.

11

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten seit dem 1. April 2007 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit D vom 26. Juni 1997 und späteren Änderungen besteht.

12

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt, in Ba habe die D schon keinen abgrenzbaren Betriebsteil unterhalten. Es habe an einer auf diesen Standort bezogenen Teilorganisation gefehlt. Sie habe auch nicht mit S einen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Selbst wenn man dies anders sähe, sei ein etwaiger Betriebsteil nicht auf die Beklagte übergegangen, weil es an der wirtschaftlichen Identität der Einheit fehle. Die Weiterverarbeitung sei nunmehr andersartig betrieblich organisiert, denn an Stelle von zwei beauftragten Dienstleistungsunternehmen führe die Beklagte die Weiterverarbeitung selbst und unter einheitlicher Leitung durch. Dafür setze sie auch Leiharbeitnehmer ein. Die Klägerin habe wie die übrigen Arbeitnehmer der D nicht „mit“ der Weiterverarbeitungsmaschine Ferag gearbeitet, da dies die Tätigkeit der Linienführer, also von Arbeitnehmern der S gewesen sei. Die Klägerin habe betriebsmittelarme Dienstleistungen und Hilfstätigkeiten verrichtet. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte kein Personal der D übernommen. Es seien ausschließlich Leiharbeitnehmer der Firma P eingesetzt worden. Soweit davon 30 Arbeitnehmer zuvor für D gearbeitet hätten, seien nur drei davon seitens der Beklagten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingesetzt worden.

13

Darüber hinaus sei die gesamte Weiterverarbeitung, wie sie von D und S ausgeführt worden sei, zum 1. November 2007 auf ein Unternehmen „DS GmbH (DS)“ übergegangen, sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer seien von diesem Unternehmen übernommen worden. Sodann habe die DS die Kleinpaketfertigung zum 1. Januar 2008, wiederum unter Übernahme aller dort Beschäftigten, an ein weiteres Unternehmen „MS“ übertragen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung der D zum 30. November 2007 als durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt angesehen und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Ebenso hat es die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage abgewiesen, da die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Auf die nur gegen letztere Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit sie im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand war - mit folgender Begründung stattgegeben:

17

Am 1. April 2007 habe ein Teilbetriebsübergang von der D auf die Beklagte stattgefunden. An diesem Tag habe die Beklagte mit Ausnahme der von S betriebenen Linienführung und eines Teils der Logistik den Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ von D übernommen. Die Aktivitäten von D im Druckzentrum Ba bildeten eine organisatorische Untergliederung ihres Gesamtbetriebs. Mit diesem Betriebsteil sei innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks der D ein Teilzweck verfolgt worden, nämlich die Mitwirkung im Produktionsprozess der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gemäß Dienstleistungsvertrag. Der Annahme einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit stehe nicht entgegen, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer sich zum Teil aus einem „Pool“ von Arbeitnehmern rekrutiert hätten, die auch anderweitig eingesetzt worden seien. Eine betriebliche Teileinheit iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer nur in diesem Betriebsteil eingesetzt werden. Angesichts des komplexen Funktionszusammenhangs von Standort, Anlagen, Maschinen, Geräten, Produkten und softwaregesteuerten Abläufen komme dem Merkmal eines feststehenden Kreises von ausschließlich in Ba eingesetzten Mitarbeitern keine bestimmende Bedeutung zu. Der Betriebszweck des Betriebsteils habe nicht lediglich darin bestanden, „an“ den überlassenen Betriebsmitteln sekundäre Dienstleistungen zu erbringen, etwa einen Auftrag auszuführen oder eine Funktion auszuüben, sondern vielmehr „mit“ den überlassenen bzw. vorhandenen Maschinen im Rahmen ihrer primären Zweckbestimmung gleichgerichtet mit den weiteren im Druckzentrum tätigen Unternehmen am Produktionsprozess der Zeitungen mitzuwirken. Der Inhalt der Dienstleistungsverträge spreche gegen eine bloße Personalgestellung. Die konkret bezeichneten Dienstleistungen seien über Jahre hinweg gemäß der Leistungsbeschreibung „in alleiniger Verantwortung“ wahrzunehmen gewesen. Die Identität dieser betrieblichen Teileinheit sei durch die im Dienstleistungsvertrag festgelegte Einbettung in einen vorgegebenen komplexen Produktionsablauf mit vorhandener, stark durch materielle Betriebsmittel geprägter Infrastruktur zur Herstellung der Zeitungsprodukte bestimmt. Ohne die Ferag-Maschine und die Software des SAP-Programms seien die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zu erbringen gewesen. Zwingend sei ferner die notwendige räumliche Bindung an das Druckzentrum Ba gewesen und die Unterstellung unter die letztlich von der Beklagten verantworteten organisatorischen Vorgaben. Es handele sich also auch nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil. Die Kleinpaketfertigung habe mit den weiteren betrieblichen Tätigkeiten von D am Standort Ba eine Einheit dargestellt, was sich aus dem Dienstleistungsvertrag ergebe. All dies sei auf die Beklagte nahtlos übergegangen. Dass die Beklagte Führungspersonal der D nicht übernommen und ab dem 1. April 2007 Tätigkeiten durch Leiharbeitnehmer habe verrichten lassen, stehe der Annahme, die wirtschaftliche Einheit habe ihre Identität gewahrt, nicht entgegen. Insofern nutze die Beklagte die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren, wie sie sie selbst entwickelt habe, nunmehr weiter, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Übergang sei durch die Kündigung des Dienstleistungsauftrages gegenüber D und die Übernahme der Weiterverarbeitung in Eigenregie, also durch Rechtsgeschäft geschehen. Da das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt ganz überwiegend in Ba gehabt habe, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, sei die Klägerin dem Betriebsteil D im Druckzentrum Ba zuzuordnen.

18

Das Klagebegehren sei nicht verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Denn es gehe vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens nach wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Geltendmachung eines ungekündigt fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund eines Betriebsübergangs nunmehr mit der Beklagten als einem anderen Arbeitgeber. Für die insoweit heranzuziehenden Grundsätze der Verwirkung fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar habe die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen erst nahezu fünf Monate nach der Übernahme der Weiterverarbeitung durch die Beklagte am 27. August 2007 (Klagezustellung) geltend gemacht. Es habe auch rechtliche Unsicherheit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Betriebsnachfolge bestanden. Dafür sei aber die Beklagte selbst verantwortlich, so dass ihr Vertrauensschutzinteresse ein Interesse der Klägerin an der Fortsetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht derart überwiege, dass der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs, hier also die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nicht zuzumuten wäre. Die Klägerin sei ganz wesentlich deshalb daran gehindert gewesen, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil diese es ihrerseits - und sei es in Verkennung der Rechtslage - verabsäumt habe, die Klägerin pflichtgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

19

Etwa nachfolgende Betriebsübergänge der Weiterverarbeitung zum 1. November 2007 und 1. Januar 2008 hätten keine Auswirkung auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Da die Beklagte die Klägerin nach dem 1. April 2007 nicht im Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ beschäftigt habe, sei sie diesem Betriebsteil nicht zuzuordnen und werde von diesbezüglichen späteren Betriebsübergängen nicht erfasst. Im Übrigen sei dieses Vorbringen der Beklagten verspätet, da es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vorgetragen worden sei und Entschuldigungsgründe dafür nicht erkennbar seien.

20

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

21

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht einen Betriebsteilübergang festgestellt.

22

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht bejaht, dass der Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ einen im Druckzentrum Ba angesiedelten Teilbetrieb der früheren Betriebsinhaberin D darstellte.

23

a) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 7; HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 32). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (Senat 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46 und - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde(Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51; 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).

24

b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in der Gesamtbetrachtung habe bereits bei D eine selbständig abtrennbare organisatorische Teileinheit „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ bestanden. Diese organisatorische Einheit war im Rahmen des betrieblichen Geschehens bei der D bereits tatsächlich abgetrennt, nicht nur „selbständig abtrennbar“. Mit ihr verfolgte die D den Teilzweck, die Tätigkeiten und Leistungen, wie im Vertrag mit der Beklagten zugesagt, zu erbringen. Gegen die Annahme eines Teilbetriebs spricht dabei nicht, dass die Organisation und der Betriebsablauf weitgehend von der Beklagten selbst vorgegeben waren. Auch zeigt gerade der zwischen der Beklagten und D geschlossene sog. „Dienstleistungsvertrag“, demzufolge der Auftragnehmer die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung zu erbringen hatte, dass der Bereich organisatorisch aus dem betrieblichen Gesamtgeschehen in Ba herauszutrennen war und auch herausgetrennt wurde. Dafür spricht ferner die weitere Behauptung der Beklagten, der Bereich sei zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 Gegenstand weiterer Betriebs- oder Betriebsteilübergänge gewesen. Ob die D diesen Bereich mit wechselndem Personal ohne feste Zuordnung ausgestattet hatte, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf die von der Beklagten selbst vorgegebene, feste Struktur und Einbindung des Bereichs in den Produktionsprozess Druckzentrum Ba (DZ) ist die konkrete Personalausstattung wie deren Führung durch eigene Vorgesetzte der D von zweitrangiger Bedeutung.

25

2. Diesen Betriebsteil hat die Beklagte mit dem 1. April 2007 - wieder - in Eigenregie übernommen.

26

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten (Senat 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126). Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259).

27

b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969; Senat 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 44, aaO). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 45, aaO). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).

28

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht als Ergebnis der Gesamtbetrachtung einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte bejaht.

29

aa) Nach dem 1. April 2007 hat die Beklagte die betriebliche Organisation und den von ihr selbst schon zu Zeiten der D vorgegebenen Produktionsablauf unverändert gelassen.

30

bb) Soweit die Beklagte ab dem 1. April 2007 den Personalbedarf für diesen Bereich mit Leiharbeitnehmern von P abgedeckt hat, stellt dies schon deswegen keine wesentliche organisatorische Änderung dar, weil auch die D mit wechselnden Arbeitskräften und nicht mit einem festen Personalstamm der Aufgabenerledigung im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung nachgekommen ist. Nach den Gesamtvorgaben für den Produktionsprozess der Druckerzeugnisse in Ba war für diesen Bereich eine fest eingearbeitete Stammbelegschaft nicht nötig.

31

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht entscheidend, wenn sie von D überhaupt keine Arbeitnehmer übernommen und von den Leiharbeitern der P lediglich drei so eingesetzt hat, wie sie schon zuvor bei der D tätig geworden waren. Auf den Übergang von Personal und Führungskräften kommt es entscheidend nur in sog. „betriebsmittelarmen“ Teilbetrieben an. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich um einen solchen beim Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht. Die vertraglich von D geschuldeten Leistungen waren nur im Zusammenhang mit der Ferag-Anlage und den nachgeordneten Maschinen, Gerätschaften und Räumlichkeiten, sämtlichst von der Beklagten gestellt, zu bewältigen, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat. Dies kommt auch im Vertrag zwischen der Beklagten und der D zum Ausdruck, demzufolge die D jährlich Reparatur- und Wartungskosten für den zur Verfügung gestellten Maschinenpark bis zur Höhe von 20.500,00 DM netto zu übernehmen hatte. Im Gegenzug wurden der D für Wartung, Pflege und Instandhaltung „der Anlagen zur Kleinpaketfertigung“ monatlich 2.500,00 DM vergütet. Zu Recht hat auch das Landesarbeitsgericht verneint, es habe sich nur um Dienstleistungen „an“ den Anlagen und Maschinen gehandelt. Vertragszweck war die Erstellung eines veränderten Produkts durch die Weiterverarbeitung der gedruckten Zeitungen, nicht die Wartung und Pflege der Anlagen. Diese vertraglich geschuldeten Leistungen konnten von D nur „mit“ den Anlagen, also mit beträchtlichen Betriebsmitteln erbracht werden.

32

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme schließlich erkannt, dass die Klägerin dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung Ba/Kleinpaketfertigung“ zuzuordnen ist. Soweit die Klägerin im Jahr vor dem Betriebsübergang bei D auch für andere Auftraggeber tätig wurde, geschah dies über den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden hinaus. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit blieb jedoch immer Ba.

33

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten die Fortführung des am 1. April 2007 von der D auf diese übergegangenen Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht.

34

1. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung.

35

a) Bereits zur früheren Rechtslage, also noch vor der Einfügung von § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, hat der Senat entschieden, dass der - damals auf der Rechtsprechung basierende - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs bis zum Betriebsübergang jederzeit, danach nur noch unverzüglich erklärt werden kann mit einer an die §§ 4, 7 KSchG angelehnten Erklärungsfrist von drei Wochen(19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Mit Urteil vom 12. November 1998 (- 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hat der Senat für das Fortsetzungsverlangen den Gleichlauf mit der Frist für die Widerspruchserklärung festgelegt, nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit einer Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen.

36

b) In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, aber unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage nach der Novellierung von § 613a BGB 2002 hat der Senat für den Wiedereinstellungsanspruch wie das Fortsetzungsverlangen eine Erklärungsfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen festgelegt(25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Für den Fall eines auf einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat der Senat dies durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - bestätigt (AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; kritisch dazu Bonanni/Niklas DB 2010, 1826, 1828: nach wie vor drei Wochen entsprechend § 4 KSchG wegen § 613a Abs. 4 BGB).

37

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zwar ist das Fortsetzungsverlangen - anders als der Widerspruch in § 613a Abs. 6 BGB und seine Verknüpfung mit der Information nach § 613a Abs. 5 BGB - nicht gesetzlich geregelt. Wird jedoch gegen die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen, dass über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wird, so kann auch für ein Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen beginnen. Das Fortsetzungsverlangen der Klägerin war daher rechtzeitig.

38

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch verneint, dass die Klägerin ihr Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt habe.

39

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

40

b) Auch das Fortsetzungsverlangen kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

41

c) Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Weiter ist es erforderlich, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 8 AZR 871/07 -; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

42

d) Vorliegend kann dahinstehen, ob ein nahezu fünf Monate seit dem Betriebsübergang gestelltes Fortsetzungsverlangen das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein Umstandsmoment gesetzt, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, die Klägerin werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht mehr verlangen, hätte begründen können. Die Klägerin hat insbesondere keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses getroffen und zweitinstanzlich ihre Kündigungsschutzklage erst dann nicht mehr weiterverfolgt, als der Fortsetzungsanspruch gegen die Beklagte bereits gleichzeitig mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage anhängig gemacht worden war. Soweit die Beklagte eine Verfahrensrüge erhoben hat, was die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Kenntnis der Klägerin von den Umständen, die einen Betriebsübergang ausmachen anbelangt, ist diese unbegründet. Die Beklagte hat ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB verletzt; ob und wie weit die Klägerin von den Umständen des Betriebsübergangs in anderer Weise Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich nicht erheblich.

43

III. Das Landesarbeitsgericht muss aber weiter klären, ob die gegen die Beklagte gerichtete Klage nicht teilweise abzuweisen ist, weil das Arbeitsverhältnis mittlerweile nach weiteren Betriebsübergängen zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 nicht mehr mit der Beklagten besteht.

44

1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, weitere Betriebsübergänge seien schon deswegen ohne Belang, weil die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2007 nicht mehr im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung beschäftigt habe und es daher an einer Zuordnung der Klägerin zu dem möglicherweise wiederholt übergegangenen Teilbetrieb fehle.

45

2. Dem folgt der Senat nicht.

46

a) Das rechtzeitige Fortsetzungsverlangen der Klägerin hat zur Folge, dass die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB infolge des Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der D zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. April 2007 kraft Gesetzes eingetreten ist und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt als Arbeitgeberin die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung am Beschäftigungsort Ba im Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen hatte. Einer besonderen „Zuordnung“ im Wege der tatsächlichen Beschäftigung bedurfte es nicht. Wäre jedoch dieses Arbeitsverhältnis der Klägerin im Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ in Ba wiederum infolge von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen oder zwei weitere Arbeitgeber übergegangen, lägen hinsichtlich dieses Betriebsteils zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 weitere Betriebs-(teil-)übergänge vor. In diesem Fall könnte die Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2007 oder bis zum 31. Dezember 2007 festzustellen wäre.

47

b) Diese vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagten zu weiteren Betriebsübergängen als verspätet zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung greift die Revision zu Recht mit einer Verfahrensrüge an. Die Beklagte hatte diesen Vortrag nicht erst in der letzten (zweiten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gehalten, sondern schon in der ersten Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2008, was aus dem nachfolgenden Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht. Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 9) festgestellt hat, die Beklagte habe den entsprechenden Vortrag erst im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung gehalten, bindet diese Feststellung den Senat nicht. Denn sie stimmt nicht mit dem Akteninhalt und den protokollierten Parteierklärungen überein, auf die ebenfalls im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird (dort Seite 9, 3. Abs.). Der insoweit widersprüchliche Tatbestand des Berufungsurteils vermag eine Bindungswirkung nicht zu entfalten. Die Beklagte hat im Folgenden auch die ihr eingeräumte Schriftsatzfrist bis 19. Dezember 2008 eingehalten. Mit der eingeräumten Schriftsatzfrist ist auch die Überlegung entbehrlich, ob die Beklagte diesen Vortrag schon in der Berufungserwiderung hätte halten können und müssen. Denn in Gestalt seines Auflagenbeschlusses hat das Landesarbeitsgericht selbst klargestellt, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO vom Senat selbst zu entscheiden, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hermann    

        

    Pauli    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2010 - 9 Sa 480/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten infolge eines Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber übergegangen ist sowie über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

2

Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1977 bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) bzw. bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 1. Juni 2005 wechselte sie unter Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten zur Beklagten. Diese bietet als Tochterunternehmen der DTAG Serviceleistungen für ihre Muttergesellschaft sowie für öffentliche Betriebe und Verwaltungen und private Unternehmen an. Die Klägerin war als Callcenter-Agentin bei der Beklagten in deren B Betrieb tätig.

3

Im zwischen der Beklagten und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Umsetzungstarifvertrag (UTV) wird auf den zwischen der DTAG und ver.di geschlossenen und am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag (MTV) Bezug genommen, der Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz für ältere und langjährig beschäftige Arbeitnehmer enthält. Insbesondere regelt § 26 MTV, dass einem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet hat (Abs. 1), nur noch aus wichtigem Grund (Abs. 2 Buchst. a) gekündigt werden kann.

4

In § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien ist ua. geregelt, dass auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, soweit sich nicht aus den Regelungen des Arbeitsvertrages etwas anderes ergibt. In der Fußnote heißt es dazu: „Zurzeit sind dies die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge“.

5

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, über einen ab 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„wie Ihnen möglicherweise bereits bekannt ist, ist entschieden worden, den Standort B von der V GmbH (im Folgenden: V) an die T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H unter der Nummer, mit Sitz in H und der Anschrift K (im Folgenden: T), derzeit vertreten durch die Geschäftsführer Ha, F und W (letzterer bisher nur per Gesellschafterbeschluss bestellt, Handelsregister-Eintragung ist beantragt), zu verkaufen und zu übertragen.

        

…       

        

Durch die Veräußerung kommt es zu einem so genannten Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, über den wir Sie nachfolgend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (613a Abs. 5 BGB) unterrichten.

                 
        

I.    

Grund für den Betriebsübergang und Zeitpunkt

                 

Der Betriebsübergang erfolgt voraussichtlich zum 1. Dezember 2008 (‚geplanter Übergangsstichtag’).

                 

Dem Betriebsübergang liegt ein zwischen der V und der T am 25. Oktober 2008 abgeschlossener Unternehmenskaufvertrag zugrunde, aufgrund dessen die T den Geschäftsbetrieb am Standort B erwerben und ab dem geplanten Übergangsstichtag fortführen wird.

                 

Der unternehmerische Grund für die Übertragung des Betriebes liegt darin, dass die V CallCenter-Aufgaben betreibt, die nicht mehr zu dem Kerngeschäft der Deutschen Telekom AG (DTAG) gehören. Bereits in der Vergangenheit ist immer betont worden, dass die DTAG an dem Ziel, sich von erkannten ‚Nichtkernkompetenzen‘ zu trennen, festhalten und daher eine möglichst kurzfristige Veräußerung der Geschäftsmodelle anstreben würde. Vor diesem Hintergrund sind bereits in der Vergangenheit mehrere Geschäftsbetriebe von der V veräußert worden. Mit der Veräußerung des Geschäftsbetriebs am Standort B wird die Trennung weiter vollzogen.

        

II.     

Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang

                 

Die Folgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a BGB geregelt. Der Wortlaut der Regelung ist in der Anlage 1 abgedruckt. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

        

1.    

Durch den Betriebsübergang tritt für Sie ein Arbeitgeberwechsel von der V zur T ein. Mit dem Betriebsübergang, somit mit Wirkung zum 1. Dezember 2008, geht Ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der V auf die T über. Das heißt, die T wird Ihr neuer Arbeitgeber. Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zur V erlischt. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wegen des Betriebsübergangs ist nicht notwendig.

                 

…       

        

2.    

Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, geht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die T über.

                 

(1)     

Die in Ihrem Arbeitsvertrag unmittelbar getroffenen Regelungen gehen inhaltlich unverändert über.

                 

(2)     

Bei der T sind momentan keine Tarifverträge anwendbar. Die T hat bisher weder Firmentarifverträge abgeschlossen noch sind auf die T kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Tarifverträge anwendbar. Es ist auch nicht beabsichtigt, Firmentarifverträge abzuschließen oder einem Arbeitgeberverband beizutreten.

                          

Soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis daher vor dem Übergang unmittelbar Tarifverträge anwendbar waren und Sie tarifgebundener Arbeitnehmer sind, werden die in diesen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der T und wirken wie arbeitsvertragliche Regelungen fort; sie können innerhalb eines Jahres nach dem Übergang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Diese Sperre gilt allerdings dann nicht, soweit bei der T zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelungen bei der T die bisher geltenden Regelungen der V ab. Dies gilt für tarifgebundene Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Die tariflichen Regelungen gelten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs haben.

                          

Sofern tarifliche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis bislang aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gegolten haben, entscheidet die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge darüber, ob zukünftige etwaige Tarifverträge der T Anwendung finden oder es bei einer Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelung bleibt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. dynamische Verweisungen auf die einschlägigen Tarifverträge in Arbeitsverträgen, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, als sog. Gleichstellungsabrede zu bewerten sind, mit der Folge, dass diese Regelungen im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ihre Dynamik verlieren und statisch fortgelten. In später abgeschlossenen Arbeitsverträgen (also seit dem 01. Januar 2002) behalten solche Regelungen nach der o. g. Rechtsprechung ihre Dynamik.

                 

(3)     

Die T behält sich vor, die bisherigen Entgeltbedingungen und damit die Gesamtvergütung ab dem 1. Dezember 2009 abzusenken. Die Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mit den Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretern erörtert. Es ist vereinbart, dass jeder Arbeitnehmer bis zum 1. Dezember 2009 - berechnet auf der Grundlage der gleichen Dauer der Arbeitszeit und unveränderter Stellenbeschreibung - monatlich mindestens ein Brutto-Entgelt erhält, das seinem individuellen monatlichen Entgeltanspruch gegenüber der V zum 30. November 2008 (einschließlich sämtlicher - z.B. tariflicher oder individualvertraglicher - Entgeltbestandteile, Zuschläge und durchschnittlicher leistungsabhängiger Vergütung in den zwölf Monaten vor dem 1. Dezember 2008) entspricht. Es ist darüber hinaus vereinbart worden, dass bis zum Ablauf des 30. November 2013 das Brutto-Mindestentgelt für übergehende Agenten nicht unter 25.000 Euro brutto jährlich, für übergehende Teamleiter nicht unter 29.000 Euro brutto jährlich abgesenkt wird. Das Entgelt von anderen Arbeitnehmergruppen (Ausnahme Standort- und Abteilungsleiter) soll sich höchstens bis auf 70% des zum 30. November 2008 jeweils gültigen jährlichen Brutto-Entgelts reduzieren. Das Brutto-Mindestentgelt schließt jeweils sämtliche - z.B. tarifliche oder individualvertragliche - Entgeltbestandteile, Zuschläge und durchschnittliche leistungsabhängige Vergütung in den zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2008 ein. In welcher Höhe das Entgelt von Abteilungsleitern und Standortleitern angepasst werden soll, steht noch nicht fest.

        

3.    

Die T beschäftigt derzeit noch keine Arbeitnehmer und verfügt derzeit noch über keinen Betrieb; es besteht somit auch kein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Demzufolge sind derzeit bei der T auch keine Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen in Kraft. Im D Konzern gelten Konzernbetriebsvereinbarungen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden werden, sofern die T in den Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarungen fällt.

                 

…       

        

4.    

Die in Ihrem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Betriebsübergang als Betriebsvereinbarungen (kollektivrechtlich) für Sie weiter, soweit sie nicht durch Konzernbetriebsvereinbarungen des D Konzerns geändert oder ersetzt werden. Soweit Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen gelten, gelten diese als Betriebsvereinbarungen mit der nunmehrigen Zuständigkeit eines Betriebsrates fort, soweit sie nicht durch Konzernbetriebsvereinbarungen des D Konzerns geändert oder ersetzt werden.

        

5.    

T tritt in die Versorgungsverpflichtungen aus den bestehenden Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (BAV) ein. Die für die Beurteilung der Unverfallbarkeit maßgebliche Betriebszugehörigkeitsdauer erfasst auch die bisherigen Beschäftigungszeiten bei der V. Die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Regelungen zur BAV gelten individualrechtlich fort.

                 

Soweit die Rechte und Pflichten aus der Ihnen erteilten Versorgungszusage auf einer Parallelverpflichtung der Deutschen Telekom AG im Rahmen der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) beruhen, verbleiben diese bei der Deutschen Telekom AG. In jedem Fall hat sich die Deutsche Telekom AG verpflichtet, alle Pensionsverpflichtungen, die sich aus der Parallelverpflichtung ergeben, zu tragen und zu erfüllen.

        

6.    

Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit bei der V bleibt Ihnen auch bei T erhalten.

        

7.    

T haftet auch für Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die Ihnen vor dem Betriebsübergang gegen die V zustanden. Für Ansprüche, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und die vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden, haften die V und die T als Gesamtschuldner. Dabei ist die Haftung der V für erst nach dem Übergang fällig werdende Ansprüche auf den anteiligen Betrag bis zum Betriebsübergang beschränkt.

        

8.    

Eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch die V oder die T wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB). Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses aus einem anderen Grund ist dadurch, wie unten ausgeführt wird, nicht ausgeschlossen (§ 613a Absatz 4 Satz 2 BGB).

        

9.    

...     

                 

Trotz vorrangiger Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Prozessoptimierung zeichnet sich daher ab, dass Maßnahmen zur Anpassung des Entgeltniveaus an ein marktgerechtes Entgeltniveau innerhalb der in Ziffer 2 (3) dargestellten Grenzen erforderlich werden. Hierbei setzt T vorrangig auf freiwillige Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wird T Ihnen den Abschluss neuer Arbeitsverträge anbieten. Eine Pflicht zum Abschluss neuer Arbeitsverträge besteht nicht. Sollte es aber zum Neuabschluss von Arbeitsverträgen kommen, so hat der Neuabschluss rechtlich zur Folge, dass der bisherige Arbeitsvertrag durch den neuen Arbeitsvertrag ersetzt wird. Wirtschaftlich und sozial hat der Neuabschluss von Arbeitsverträgen jeweils zur Folge, dass der bisherige einzelvertraglich und kollektivrechtlich gewährte Leistungsumfang verringert wird.

                 

Eine weitere Maßnahme freiwilliger Art wird das Angebot der T an interessierte Mitarbeiter sein, gegen Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Kommt es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, so hat dieser Abschluss rechtlich zur Folge, dass der bisherige Arbeitsvertrag aufgehoben und das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird. Wirtschaftlich und sozial hat der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Folge, dass mit der Zahlung der Abfindungssumme alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis abgegolten sind.

                 

Diese in Aussicht genommenen Maßnahmen werden von T unter Berücksichtigung der in 2. (3) beschriebenen Entgeltbindung in Einzelfällen und nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch vor dem Ablauf von einem Jahr und nach dem Vollzugstag ergriffen werden.

                 

Darüber hinaus liegen T zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse dazu vor, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen ausreichen werden, um die notwendige Wirtschaftlichkeit am Standort zu erreichen. Daher sind außer den von T in Aussicht genommenen Maßnahmen gegenwärtig für den Zeitraum nach Ablauf von einem Jahr nach dem Vollzugstag auch keine weiteren Maßnahmen konkret geplant. Sollte sich nach dem Übergang jedoch herausstellen, dass Maßnahmen zur Prozessoptimierung und die weiteren, oben beschriebenen in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Konkurrenzfähigkeit des Standortes herzustellen, behält sich T ausdrücklich vor, nach dem Ablauf von einem Jahr nach dem Vollzugstag weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine optimierte Wirtschaftlichkeit des Standortes zu erreichen. Als weitere Maßnahmen kommen insoweit Maßnahmen arbeitsrechtlicher, betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Art in Betracht. Auch insoweit gilt aber die in 2. (3) beschriebene Entgeltbindung.

        

III.   

Widerspruchsrecht

        

Sie haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Schreibens zu widersprechen. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt.

        

Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Arbeitsplätze an Ihrem Standort unabhängig von Ihrem Widerspruch von der V auf die T übergehen und demnach die entsprechenden Arbeitsplätze bei der V nicht mehr vorhanden sind. Im Falle eines Widerspruchs können Sie daher bei der V auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden.

        

Sollten Sie dem Übergang widersprechen, wird die V Ihnen gegenüber - nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen - voraussichtlich eine betriebsbedingte Beendigungskündigung aussprechen müssen. Dem steht nicht die oben unter Ziffer 8 angesprochene Gesetzesregelung des § 613a Absatz 4 S. 1 BGB entgegen, da eine solche Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs, sondern wegen der gegebenenfalls fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erfolgen würde. Die Vorschrift des § 613a Absatz 4 Satz 2 BGB lässt die Kündigung aus einem anderen Grund als dem Betriebsübergang ausdrücklich zu.

        

In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der arbeitgeberseitige Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen nach § 9 UTV V im Falle eines solchen Widerspruchs nicht eingreift, da keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des UTV vorliegt. Eine solche würde den ‚Wegfall eines Arbeitsplatzes‘ voraussetzen, was hier nicht der Fall ist. Ihr Arbeitsplatz fällt nicht weg, sondern geht in der jetzigen Form auf die T über.

        

Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt vorbehaltlich einer individuellen Prüfung sowohl für ordentlich kündbare Mitarbeiter als auch für ältere Mitarbeiter mit einem besonderen Kündigungsschutz (für diese jedoch ebenfalls nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) in Betracht. Wir weisen unabhängig davon darauf hin, dass wie Ihnen bekannt ist - demnächst beabsichtigt ist, weitere Standorte der V zu veräußern.

        

Sollten Sie trotz dieser Sach- und Rechtslage dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die T widersprechen wollen, ist hierbei eine Frist von einem Monat einzuhalten, die mit Zugang dieses Schreibens in Lauf gesetzt wird. Den Widerspruch erklären Sie bitte schriftlich an die V. Wir bitten Sie, dabei folgende Anschrift zu verwenden: …

        

Wahlweise können Sie Ihren Widerspruch auch an die T GmbH richten. Die Adresse lautet: …“

6

Dem Unterrichtungsschreiben war als Anlage der Wortlaut des § 613a BGB beigefügt.

7

Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht und erbrachte ab dem 1. Dezember 2008 ihre Arbeitsleistung für die T GmbH (im Folgenden: T). Die T gehört dem D Konzern an, in dem zum Zeitpunkt des Übergangs des B Betriebs der Beklagten zwei Konzernbetriebsvereinbarungen galten. Eine Konzernbetriebsvereinbarung regelt die Größe des Gesamtbetriebsrats (richtig wohl: Konzernbetriebsrats), die andere regelt die Organisation einer IT-Anwendung.

8

Am 2. April 2009 kündigte die T auf einer Betriebsversammlung an, dass sie den B Standort schließen und den Betrieb nach Fr verlagern wolle. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Sie bezeichnete die von der Beklagten bezüglich des Betriebsübergangs erteilten Informationen als „unvollständig und irreführend“. Die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung habe die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Weiter heißt es in dem Widerspruchsschreiben:

        

„Die betroffenen Arbeitnehmer sind am 02.04.2009 durch den Geschäftsführer der T B GmbH, Herrn F, davon informiert worden, dass der Standort B zum 31.12.2009 geschlossen wird. In diesem Zusammenhang soll den Arbeitnehmern ein neuer Arbeitsvertrag bei D angeboten werden.

        

Die Mandantin beabsichtigt, ein entsprechendes Vertragsangebot anzunehmen, um zu vermeiden, zwischenzeitlich in Arbeitslosigkeit zu fallen und auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Hiermit kommt sie ihrer Verpflichtung analog § 615 Satz 2 BGB nach. Vorrangig bleibt die Verfolgung der begründeten Ansprüche gegen die V GmbH.“

9

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie den Widerspruch der Klägerin als verspätet betrachte, weil die Widerspruchsfrist aufgrund der ordnungsgemäßen Unterrichtung vom 25. Oktober 2008 in Gang gesetzt worden sei.

10

Unter dem 12./13. Mai 2009 schlossen die Klägerin und die T einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden sollte. Für die Zeit ab 1. Juli 2009 vereinbarte die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen der D am Standort Fr.

11

Die Klägerin meint, ihr Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die T sei am 5. Mai 2009 noch rechtzeitig erfolgt, weil die Beklagte sie mit ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2008 über den beabsichtigten Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und deshalb die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen habe. Insbesondere sei die Unterrichtung unverständlich und letztlich fehlerhaft gewesen. So sei die Information zur Geltung von Tarifverträgen irreführend und falsch. Die im Arbeitsvertrag geregelte Bezugnahmeklausel sei eine sog. „große dynamische Klausel“, die ergebe, dass bei einem Betriebsübergang selbst bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stets das Tarifwerk gelte, welches bei dessen Tarifbindung gelten würde. Das Unterrichtungsschreiben suggeriere, dass bei einer Gleichstellungsklausel das bisher beim Veräußerer geltende Tarifwerk statisch und wegen der Formulierung „behalten solche Regelungen“ bei den ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen dynamisch weiter gelte. Die Unterrichtung zur Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen sei insbesondere deshalb unzureichend, weil offen gelassen werde, ob T in den Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarungen falle. Auch bleibe mit der Formulierung in Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) „es ist vereinbart …“ im Zusammenhang mit der Entgeltsicherung offen, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch erworben habe. Schließlich seien die Ausführungen zu den Folgen des Widerspruchs, dh. zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach einem Widerspruch in Bezug auf den tariflichen Kündigungsschutz, unzureichend. Ihr Recht zum Widerspruch habe sie auch nicht verwirkt. Insbesondere begründe der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 12./13. Mai 2009 mit der T nicht das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Sie sei nämlich unter Androhung einer fristlosen Kündigung und ohne Einräumung einer Überlegungsfrist zur Unterzeichnung des Vertrages genötigt worden.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Betriebsübergangs vom 1. Dezember 2008 beendet ist, sondern unbefristet über den 1. Dezember 2008 hinaus zu den bisherigen Vertragsbedingungen als Callcenter-Agentin fortbesteht

        

und     

        

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Callcenter-Agentin am Standort He weiterzubeschäftigen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14

Sie hält den Widerspruch der Klägerin für verspätet, weil sie diese mit ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2008 ordnungsgemäß über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet habe. Außerdem habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der T verwirkt.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die T übergegangen. Der Widerspruch der Klägerin vom 5. Mai 2009 gegen diesen Übergang war verspätet.

17

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei keine Verwirkung des Widerspruchrechts eingetreten, die Unterrichtung über den Betriebsübergang sei aber ordnungsgemäß erfolgt, so dass der Widerspruch vom 5. Mai 2009 verspätet erklärt worden sei. Die nach § 613a Abs. 6 BGB einzuhaltende einmonatige Widerspruchsfrist werde durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Gang gesetzt. Die Klägerin sei hinsichtlich der Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang durch das Schreiben vom 25. Oktober 2008 ordnungsgemäß informiert worden. Was die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer angehe, seien die Ausführungen zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede für den Fall, dass alle Arbeitsverträge der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden seien, zwar überflüssig, aber nicht falsch. Die Situation der Klägerin sei in jedem Fall durch den letzten Satz des zweiten Absatzes Unterabsatz (2) erfasst. Dass die Formulierung für juristische Laien verwirrend sei, sei nicht den Verfassern des Unterrichtungsschreibens anzulasten, sondern der Kompliziertheit der Materie. Im Übrigen sei ausgeführt, dass der Abschluss von Firmentarifverträgen durch die Betriebserwerberin nicht beabsichtigt sei, so dass die Ausführungen zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern nur relevant seien, wenn es wider Erwarten zu einem Abschluss von Firmentarifverträgen komme. Auch über Betriebsvereinbarungen sei in nicht zu beanstandender Weise unterrichtet worden. So genüge der Hinweis auf die mögliche Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen, weil der Arbeitnehmer mittels des Unterrichtungsschreibens weitere Erkundigungen habe einholen können. Auch die Passagen zur beabsichtigten Absenkung der Gesamtvergütung seien nicht widersprüchlich oder unklar, denn ihnen sei zu entnehmen, dass jedenfalls bis zum 30. November 2009 alles beim Alten bleibe. Im Anschluss vorzunehmende Maßnahmen sollten in jedem Fall erst mit den Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretern erörtert werden und ggf. in neu abzuschließende Arbeitsverträge münden. Weiter rüge die Klägerin eine fehlerhafte Information über die Folgen des Widerspruchs auch angesichts eines besonderen Kündigungsschutzes zu Unrecht. Die Aufgabe des Unterrichtungsschreibens sei es nicht, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung im Einzelnen darzulegen. Dies bleibe einem ggf. zu führenden Kündigungsschutzprozess vorbehalten. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes ergäben sich aus den schon bisher geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen bei der Beklagten, auf welche die Beklagte die Klägerin schon mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 hingewiesen habe.

18

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

19

I. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das in jeder Lage des Verfahrens als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfende besondere Feststellungsinteresse (vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2) liegt insoweit vor, als der Antrag auf die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung die Klägerin ein gegenwärtiges Interesse hat, da die Beklagte rechtliche Beziehungen zur Klägerin bestreitet.

20

Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, dass die Klägerin allein die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten erstrebt, da nicht erkennbar ist, dass es ihr um die Feststellung des genauen Zeitpunktes des Betriebsübergangs oder die Art der arbeitsvertraglichen Beziehungen mit der Beklagten geht.

21

II. Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien hat über den 30. November 2008 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, weil mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die T übergegangen ist. Diesem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin nicht wirksam widersprochen.

22

1. Ihr mit Schreiben vom 5. Mai 2009 erklärter Widerspruch erfolgte nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB.

23

2. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt(st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats „nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5“ widersprechen kann. Damit setzt § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung voraus. Im Übrigen ergibt sich dies auch zwingend aus Sinn und Zweck der in § 613a Abs. 5 BGB geregelten Unterrichtungspflicht. Danach haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85).

24

Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung(vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105). Genügt die Unterrichtung zunächst formal den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des § 613a Abs. 5 BGB, und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, so ist es Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung beruft, einen behaupteten Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85).

25

3. Eine offensichtlich unzureichende Unterrichtung liegt im Streitfalle nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist. Das ist bei den Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 nicht der Fall.

26

Im Übrigen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht die Rüge der Klägerin, die Unterrichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB als nicht durchgreifend erachtet hat. Die Klägerin war durch das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 insbesondere ordnungsgemäß über die Person des Betriebserwerbers sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB) und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB) informiert.

27

a) Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers und des Veräußerers und deren Verteilung nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch, wenn sich Kündigungen abzeichnen, auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgelöst werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106). Dabei ist aber keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann. Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

28

Zu den wirtschaftlichen Folgen iSd. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folge unmittelbar den Bestimmungen von § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 BGB entnehmen lassen.

29

Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56), wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage auch andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt.

30

b) Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen gehören nach der Gesetzesbegründung Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen, welche die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Art. 7 Abs. 1, Abs. 6 von RL 2001/23/EG sind „Maßnahmen“ im Sinne von § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB weitergehend alle durch den bisherigen oder neuen Betriebsinhaber geplanten erheblichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer(vgl. Hohenstatt/Grau NZA 2007, 13, 17; Franzen RdA 2002, 258, 265). In Aussicht genommen sind Maßnahmen frühestens dann, wenn ein Stadium konkreter Planungen erreicht ist (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55).

31

c) Im Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2008 wurde hinreichend dargestellt, dass nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes eintritt. Auch hat das Unterrichtungsschreiben darüber, ob Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen, die bisher anwendbar waren, bei dem neuen Inhaber weiterhin anwendbar sind, also kollektivrechtlich fortgelten, ob sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden oder ob sie durch beim Erwerber geltende Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen abgelöst werden, hinreichend informiert. Gleiches gilt bezüglich der Unterrichtung über das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 613a Abs. 6 BGB und die rechtlichen Folgen seiner Ausübung sowie die wirtschaftlichen Folgen bzw. die in Aussicht genommenen Maßnahmen.

32

aa) Im Unterrichtungsschreiben ist die T mit vollständiger Firmenbezeichnung, Firmensitz und vollständiger Anschrift und Angabe des zuständigen Handelsregisters und der Handelsregisternummer benannt. Die zum damaligen Zeitpunkt vertretungsberechtigten, verantwortlichen Geschäftsführer sind ebenso aufgenommen. Damit war die Klägerin in die Lage versetzt worden, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister, einzuholen und unter der angegebenen Adresse einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114). Das Unterrichtungsschreiben hat ferner den Grund für den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB genannt, denn in diesem ist neben dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Kauf) die Trennung der DTAG von „Nichtkernkompetenzen“ als unternehmerischer Grund angegeben. Diese schlagwortartige Schilderung der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Umstände ist ausreichend (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55 ).

33

bb) Auch wird im Unterrichtungsschreiben auf den gesetzlichen Eintritt der T in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen. Es ist ausgeführt, dass durch den Betriebsübergang für die Klägerin ein Arbeitgeberwechsel von der Beklagten zur T eintritt und dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 kraft Gesetzes von der Beklagten auf die T übergeht. Unter Ziff. II Abs. 2 ist weiter ausgeführt, dass soweit sich aus dem im Unterrichtungsschreiben Folgenden nichts anderes ergibt, das Arbeitsverhältnis mit allen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die T übergeht.

34

cc) Über die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung wurde die Klägerin ebenfalls in einer nicht offensichtlich fehlerhaften Weise informiert. Die erteilte Information ermöglichte es der Klägerin, im Bedarfsfalle näheren Rechtsrat darüber einzuholen, wer (ggf. in welchem Umfang) für welche ihrer Ansprüche haftet. Die Unterrichtung enthält den Hinweis, dass die T auch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haftet, welche der Klägerin vor dem Betriebsübergang gegen die Beklagte zustanden und dass für Ansprüche, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und die vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der T besteht. Des Weiteren wird auf die begrenzte Haftung der Beklagten für nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig werdende Ansprüche hingewiesen.

35

dd) Auch der Verpflichtung darüber zu informieren, ob Tarifverträge nach dem Betriebsübergang kollektiv oder einzelvertraglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter gelten bzw. durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56), kommt das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 nach.

36

Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass für die einzelnen Arbeitnehmergruppen (tarifgebundene Arbeitnehmer/nicht tarifgebundene Arbeitnehmer) nicht verschiedene Unterrichtungsschreiben gefertigt wurden, sondern mit einem einzigen Unterrichtungsschreiben alle Gruppen unterrichtet wurden. Die Unterrichtung kann in einem Standardschreiben erfolgen; sie muss jedoch etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; DFL/Bayreuther 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 126). Im Übrigen kann vom Arbeitgeber keine umfassende Rechtsberatung im Einzelfalle verlangt werden. Auch der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass die Unterrichtung dazu dient, jeden einzelnen Arbeitnehmer über alle ihn möglicherweise treffenden Folgen des Betriebsübergangs in Kenntnis zu setzen, sondern stellt nur darauf ab, dass der Arbeitnehmer sich nach der Unterrichtung eingehender informieren bzw. beraten lassen kann (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Es obliegt dem jeweiligen Mitteilungsadressaten, die Angaben mittels Subsumtion und gegebenenfalls auch durch weitere Erkundigungen für sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen. Die Grenze für die Möglichkeit einer einheitlichen und generalisierenden Information ergibt sich vor allem aus dem Zweck der Unterrichtung, die dem Adressaten eine informierte Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts ermöglichen soll (vgl. Schnitker/Grau BB 2005, 2238, 2239). Es genügt daher, wenn die schriftliche Information es dem Arbeitnehmer - wie im Streifalle - ermöglicht, sein Arbeitsverhältnis einer der im Unterrichtungsschreiben genannten Gruppen von Arbeitnehmern zuzuordnen (vgl. Grau Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB S. 100) und er so die beim konkreten Betriebsübergang auftretenden Rechtsfolgen erkennen kann. Das Unterrichtungsschreiben differenziert in Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (2) ausreichend deutlich zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, so dass der betroffene Arbeitnehmer erkennen kann, welche Informationen jeweils für ihn maßgeblich sind.

37

Klar und verständlich ist ausgeführt, dass „bei der T momentan keine Tarifverträge anwendbar“ sind und nicht beabsichtigt ist, Firmentarifverträge abzuschließen oder einem Arbeitgeberverband beizutreten. Auch wird darüber unterrichtet, dass, soweit auf das Arbeitsverhältnis vor dem Übergang kraft Tarifbindung Tarifverträge anwendbar waren, die in diesen geregelten Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der T werden und wie arbeitsvertragliche Regelungen fortwirken. Auch die Änderungssperre nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist Teil der Unterrichtung. Für den Fall eines möglicherweise doch erfolgenden Tarifvertragsabschlusses wird darauf hingewiesen, dass die Änderungssperre dann nicht gilt (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB), und bei tarifgebundenen Arbeitnehmern in diesem Fall die Regelungen bei der T die bisher bei der Beklagten geltenden Regelungen ablösen. Damit ist bei vor dem Betriebsübergang bestehender beiderseitiger Tarifbindung für die Arbeitnehmer ausreichend klar, dass tarifvertragliche Normen nach dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich weitergelten. Ein Firmentarifvertrag, wie der für die Beklagte geltende UTV, wirkt kollektivrechtlich nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge in einem Unternehmen fort, nicht aber allein aufgrund eines Betriebsübergangs (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203). Da zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bei der T keine Tarifverträge anwendbar waren, ist zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gilt, wenn zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen werden sollten.

38

Nicht organisierte Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifverträgen, wie die Klägerin, erfasst das Unterrichtungsschreiben in Ziff. II Abs. 1 und Abs. 2 Unterabsatz (2) am Ende.

39

Wird bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die Geltung eines Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart, so ist § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einschlägig, dh., der Betriebserwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, also auch in die Verweisung auf einen Tarifvertrag. Daher ist die allgemeine Unterrichtung der Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis mit allen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die T übergeht, zutreffend. Im ersten Satz von Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (2) Abschnitt 3 weist das Unterrichtungsschreiben darauf hin, dass bei einer Inbezugnahme von tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag die Formulierung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme darüber entscheidet, ob zukünftige etwaige Tarifverträge der T Anwendung finden oder es bei der Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bleibt. Bei dieser Information handelt es sich um einen vorsorglichen Hinweis nur für den Fall, dass wider Erwarten die Betriebserwerberin doch Tarifverträge abschließen sollte und es dann unter Berücksichtigung des Inhalts des Arbeitsvertrages zu einem Tarifwechsel kommen kann. Da es für den Inhalt der Information auf den Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung ankommt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56), genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen dadurch, dass das Unterrichtungsschreiben den Hinweis enthält, dass die T nicht beabsichtigt, Tarifverträge abzuschließen. Eine weitergehende Information zu einem möglichen Tarifwechsel ist nicht zu verlangen, wenn ein solcher überhaupt nicht absehbar ist. Zu spekulativen Mitteilungen sind Erwerber und Veräußerer ohnehin nicht verpflichtet (vgl. Schnitker/Grau BB 2005, 2238, 2239).

40

Mit den beiden letzten Sätzen von Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (2) informiert das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 zutreffend über die Rechtsprechung zu sog. dynamischen Verweisungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelte Stichtagsregelung. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Ausführungen zur Auslegung von Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, für alle Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge nach diesem Datum geschlossen haben, überflüssig sind. Daraus folgt aber nicht, dass die Ausführungen unverständlich wären, denn aus ihnen ist zu entnehmen, für welche Arbeitsverträge was gelten soll. Es begegnet keinen Bedenken, wenn im Unterrichtungsschreiben Passagen aufgenommen sind, die nicht das jeweilige Arbeitsverhältnis betreffen, solange es dem Arbeitnehmer unschwer möglich ist, anhand der Ausführungen zu ermitteln, ob er von diesen betroffen ist.

41

Soweit die Klägerin rügt, die Ausführungen im letzten Satz der Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (2) seien deshalb zu beanstanden, weil sie eine dynamische Geltung der von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge suggerierten, obwohl es aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zu einem Tarifwechsel kommen könne, greift dieser Einwand nicht durch. Auch wenn es abstrakt denkbar wäre, dass es zu einem Wechsel des in Bezug genommenen Tarifvertrages kommen könnte, so hätte das Unterrichtungsschreiben diesem Umstand zum einen schon mit dem ersten Satz des letzten Abschnitts von Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (2) Rechnung getragen. Dort heißt es nämlich: „Sofern tarifliche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis bislang aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gegolten haben, entscheidet die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge darüber, ob zukünftige etwaige Tarifverträge der T Anwendung finden oder es bei einer Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelung bleibt“. Zum anderen kommt es auf den Kenntnisstand von Veräußerer und Erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung an. Zu diesem war aber ein Tarifwechsel nicht abzusehen. Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55). Dies war hier der Fall, weil es für die am Betriebsübergang Beteiligten nicht erkennbar war, dass und ggf. welche Flächen- oder Branchentarifverträge für Callcenter, unter deren räumlichen, fachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Betrieb zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs fallen könnte, bestanden. Veräußerer bzw. Erwerber sind nicht zu einer Entwicklung spekulativer Szenarien gehalten, falls konkrete Angaben angesichts der objektiv bestehenden Situation nicht möglich sind (vgl. Schnitker/Grau BB 2005, 2238, 2239). Mit dem Unterrichtungsschreiben ist die Klägerin über die sich für sie in „tariflicher“ Hinsicht ergebenden Rechtsfolgen des zum 1. Dezember 2008 erfolgten Betriebsübergangs nicht fehlerhaft informiert worden. Als rechtliche Folge des Betriebsübergangs finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufgrund von § 3 des Arbeitsvertrages keine anderen tarifvertraglichen Regelungen Anwendung als zuvor.

42

ee) Das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 informierte die Klägerin auch hinreichend über die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen.

43

Betriebsvereinbarungen gelten nicht in ihrer kollektiven Form fort, sondern sie ändern ihre Rechtsnatur und werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn im Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel die betriebsverfassungsrechtliche Identität des Betriebs verloren geht. Bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Identität durch eine Übertragung des Betriebs als Ganzes demgegenüber erhalten, so gelten die Betriebsvereinbarungen unverändert als Kollektivrecht fort. Der Betriebserwerber tritt dann in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123).

44

Nachdem im Unterrichtungsschreiben ausgeführt ist, dass aufgrund des Betriebsübergangs der Betrieb seine Betriebsidentität nicht verliert, ist die weitergehende Information, dass die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen auch nach dem Betriebsübergang kollektivrechtlich weitergelten, soweit sie nicht durch Konzernbetriebsvereinbarungen des D Konzerns geändert oder ersetzt werden, zutreffend. Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114), da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56). Auch der Hinweis auf die Weitergeltung von Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen - sofern diese bestehen sollten - als Betriebsvereinbarungen ist nicht zu beanstanden. Im Falle eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahren. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5). Für Konzernbetriebsvereinbarungen ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese bei einem Betriebsübergang als „einfache“ Betriebsvereinbarung in Kraft bleiben (vgl. Reinhard NZA 2009, 63, 65). Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB aber dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55). Die Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung als „einfache“ Betriebsvereinbarung ist jedenfalls eine rechtlich vertretbare Position (vgl. C. Meyer Die Unterrichtung der Arbeitnehmer vor Betriebsübergang Rn. 147; Mohnke/Betz BB 2008, 498, 501).

45

Es genügte auch, im Unterrichtungsschreiben darauf hinzuweisen, dass im Konzern der T, dem D Konzern, Konzernbetriebsvereinbarungen gelten, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden werden, sofern die T in den Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarungen fällt. Damit blieb zwar für die Klägerin offen, ob die T in den Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarungen fällt, jedoch betreffen die zwei zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen zum einen die Größe des Konzernbetriebsrats und zum anderen die Organisation einer IT-Anwendung, und damit nicht die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Klägerin. Für eine Entscheidung über das Widerspruchsrecht - dies ist der Zweck der Unterrichtung - hat die Frage der Anwendbarkeit dieser Konzernbetriebsvereinbarungen bei der T damit keine Bedeutung. Auch das Nachweisgesetz, welches zur Konkretisierung der notwendigen Informationen herangezogen werden kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56), verlangt die schriftliche Niederlegung und Aushändigung der vereinbarten wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§§ 2, 3 NachwG). Wesentlich in diesem Sinne ist alles, was üblicherweise in Arbeitsverträgen bestimmter Arbeitnehmer vereinbart wird (vgl. ErfK/Preis 12. Aufl. § 2 NachwG Rn. 8), oder nach anderer Auffassung, alle Vertragsbedingungen, deren Kenntnis für den Arbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Rechte notwendig ist und deren Unkenntnis zu erheblichen Nachteilen führen kann (vgl. HWK/Kliemt 4. Aufl. § 2 NachwG Rn. 3; Linde/Lindemann NZA 2003, 649, 651). Diese Kriterien treffen für die in Rede stehenden Konzernbetriebsvereinbarungen nicht zu. Mit dem Inhalt dieser beiden Konzernbetriebsvereinbarungen tritt keine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis ein. Auch die Klägerin behauptet eine wesentliche Änderung durch die Konzernbetriebsvereinbarungen nicht. In den Konzernbetriebsvereinbarungen sind kollektivrechtlich keine wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt, so dass eine Information über diese nicht zwingend erfolgen musste und deren Anwendbarkeit daher offen bleiben konnte. Jedenfalls genügte angesichts des Inhalts der Konzernbetriebsvereinbarungen der allgemeine Hinweis darauf, dass im Konzern der T Konzernbetriebsvereinbarungen existieren.

46

Waren die Beklagte und die T nicht verpflichtet, die einzelnen Betriebsvereinbarungen, die bei der Beklagten galten, zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114)und konnte eine Anwendbarkeit von Konzernbetriebsvereinbarungen hier offen bleiben, so bedurfte es auch keiner Bezeichnung der - möglicherweise - anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen. Auch insoweit genügte der Hinweis darauf, dass Konzernbetriebsvereinbarungen existieren, denn die Klägerin war so in die Lage versetzt, sich nach Erhalt der Unterrichtung eingehender zu informieren (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen durch den Inhalt der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarungen eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen nicht eingetreten ist. Es oblag der Klägerin, weitere Erkundigungen einzuholen. Sie konnte sich innerhalb der Widerspruchsfrist weiter über die Konzernbetriebsvereinbarungen vor allem beim neuen Arbeitgeber erkundigen und sich infolgedessen über die persönlichen Folgen aufklären lassen. Durch die Angabe des Firmensitzes der T und der handelnden natürlichen Personen war es der Klägerin auch möglich, Informationen zu den geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen im D Konzern anzufordern. Es war nicht notwendig, im Unterrichtungsschreiben eine Auskunftsperson zu benennen oder gesondert darauf hinzuweisen, dass Nachfragen über Geltung und Inhalt von Konzernbetriebsvereinbarungen möglich sind. Nicht ersichtlich ist auch, dass die T als Betriebserwerberin nicht in der Lage oder Willens gewesen wäre, eine entsprechende Anfrage der Klägerin zu beantworten. Auch die Klägerin behauptet nicht, sie habe Aufklärung zu den Konzernbetriebsvereinbarungen durch die T gefordert und diese sei ihr verweigert worden.

47

ff) Auch ist die Klägerin über ihr Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß unterrichtet worden.

48

So wird erläutert, wie der Widerspruch auszuüben ist. Das Unterrichtungsschreiben weist auf das Schriftformerfordernis und die Widerspruchsfrist sowie darauf hin, dass neuer wie alter Arbeitgeber (unter nochmaliger Angabe der vollständigen Anschriften) als Adressaten in Betracht kommen. Über die kündigungsrechtliche Situation wurde die Klägerin zunächst in der Weise informiert (Ziff. II Abs. 8), dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte (V) oder die T wegen des Betriebsübergangs gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB), nicht aber die Kündigung aus einem anderen Grund (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB).

49

Weiter wurde die Klägerin über die Folgen eines Widerspruchs ausreichend informiert. Im Unterrichtungsschreiben ist für den Fall des Widerspruchs ausgeführt, dass „…die V (Beklagte) Ihnen gegenüber - nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen - voraussichtlich eine betriebsbedingte Beendigungskündigung aussprechen [muss]“. Weiter heißt es: „Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt vorbehaltlich einer individuellen Prüfung sowohl für ordentlich kündbare Mitarbeiter als auch für ältere Mitarbeiter mit einem besonderen Kündigungsschutz (für diese jedoch ebenfalls nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) in Betracht“. Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung liegt zwar dann vor, wenn in das Unterrichtungsschreiben falsche Rechtsinformationen aufgenommen wurden, die den Arbeitnehmer in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinflussen können, eine solche falsche bzw. irreführende Information hat die Klägerin aber selbst dann nicht erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 einem besonderen Kündigungsschutz unterlegen haben sollte.

50

Das Unterrichtungsschreiben erzeugt nicht den Eindruck, nach Ausübung des Widerspruchs werde ihr (wirksam) gekündigt werden bzw. die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung von Arbeitnehmern mit bzw. ohne Sonderkündigungsschutz seien dieselben. Es ist im Unterrichtungsschreiben nur ausgeführt, dass die Beklagte den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung in jedem einzelnen Fall eines widersprechenden Arbeitnehmers prüfen wird. Dies ist mit den Formulierungen „individuelle Voraussetzungen“ bzw. „individuelle Prüfung“ klar zum Ausdruck gebracht. Nicht falsch ist die Information, dass auch für ältere Mitarbeiter mit einem besonderen Kündigungsschutz eine betriebsbedingte Beendigungskündigung - vorbehaltlich einer individuellen Prüfung - in Betracht kommt. Damit wird lediglich - insoweit subjektiv determiniert - zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte den Ausspruch solcher Kündigungen gegenüber widersprechenden Arbeitnehmern - jeweils im Einzelfalle - prüfen und in jedem Fall die ordentliche Kündigungsfrist beachten wird. Die Möglichkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung von ordentlich „unkündbaren“ Arbeitnehmern ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Beachtung der Kündigungsfrist als notwendiger Auslauffrist grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die betriebsbedingte Kündigung im Falle des Widerspruchs ist im Unterrichtungsschreiben ohnehin nur als Möglichkeit - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfalle - dargestellt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 4. Aufl. Teil G Rn. 222). Mit der gegebenen Information wird nicht der Eindruck erweckt, die Voraussetzungen einer solchen Kündigung seien die gleichen wie bei nicht besonders geschützten Arbeitnehmern. Zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern mit bzw. ohne Sonderkündigungsschutz äußert sich das Unterrichtungsschreiben nicht. Eine Verpflichtung, nach § 613a Abs. 5 BGB auch über die Kündigungsvoraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Veräußerer nach einem Widerspruch zu unterrichten, besteht nicht. Eine Informationsverpflichtung, die sämtliche Konsequenzen eines Verbleibs beim Betriebsveräußerer erörtert und darstellt (bspw. Kündbarkeit trotz [Sonder-]Kündigungsschutz), lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB(„… Folgen des Übergangs …“) bzw. des § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB(„… in Aussicht genommenen Maßnahmen“) noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. Hohenstatt/Grau NZA 2007, 13, 17). Insbesondere kann der Arbeitnehmer keine individuelle Rechtsberatung verlangen (vgl. Schnitker/Grau BB 2005, 2238, 2239; Dreher in Bernsau/Dreher/Hauck Betriebsübergang 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 158). Für eine rechtliche Bewertung der Kündigungsmöglichkeiten im Einzelfalle muss der Arbeitnehmer sich selbst erkundigen bzw. Rechtsrat einholen. Daher musste das Unterrichtungsschreiben keine Ausführungen dazu enthalten, ob bzw. inwieweit anwendbare tarifvertragliche Regelungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag dem Ausspruch einer nur als möglich beschriebenen betriebsbedingten Kündigung Grenzen setzen bzw. entgegenstehen. Macht das Unterrichtungsschreiben gleichwohl Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung, müssen diese zutreffend sein. Dass die im Unterrichtungsschreiben weiter gemachten Ausführungen zu etwaigen Kündigungen nach einem Widerspruch, bspw. zu § 9 UTV, unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

51

gg) Durch Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) und Ziff. II Abs. 9 des Unterrichtungsschreibens ist die Klägerin auch ausreichend und nicht irreführend über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen und die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert worden.

52

Die Passagen in Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) und in Ziff. II Abs. 9, der auf Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) Bezug nimmt, befassen sich mit möglichen Maßnahmen, insbesondere dem beabsichtigten Neuabschluss von Arbeitsverträgen bei der T ab dem 1. Dezember 2009 zum Zwecke der Entgeltreduzierung. In Ziff. II Abs. 9 des Unterrichtungsschreibens ist dazu beschrieben, dass die T den Abschluss neuer Verträge als Maßnahme zur Entgeltanpassung auf freiwilliger Basis anstrebt, während in Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) vor allem die Grenzen der Anpassung nach unten aufgrund einer Vereinbarung der Beklagten mit der T dargelegt sind. So ist dort beispielsweise ausgeführt, dass „vereinbart worden [ist], dass bis zum Ablauf des 30. November 2013 das Brutto-Mindestentgelt für übergehende Agenten nicht unter 25.000 Euro brutto jährlich, für übergehende Teamleiter nicht unter 29.000 Euro brutto jährlich abgesenkt wird“. Zur Entgeltsicherung bis zum 1. Dezember 2009 heißt es zuvor: „Es ist vereinbart, dass jeder Arbeitnehmer bis zum 1. Dezember 2009 - berechnet auf der Grundlage der gleichen Dauer der Arbeitszeit und unveränderter Stellenbeschreibung - monatlich mindestens ein Brutto-Entgelt erhält, das seinem individuellen monatlichen Entgeltanspruch gegenüber der V zum 30. November 2008 … entspricht“. Das Informationsschreiben erweckt in Ziff. II Abs. 2 Unterabsatz (3) nicht den (ggf. unzutreffenden) Eindruck, der Arbeitnehmer habe einen Rechtsanspruch auf die Entgeltsicherung erworben. Es lässt diese Frage auch nicht in rechtlich zu beanstandender Weise offen. Bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine Wissens-, nicht aber um eine Willenserklärung(vgl. Staudinger/Annuß [2011] § 613a BGB Rn. 263), so dass grundsätzlich der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB keine rechtsgeschäftliche Bindungswirkung im Sinne eines verbindlichen Angebots an die Arbeitnehmer zukommt(vgl. Grau Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB S. 244; Hohenstatt/Schramm NZA 2006, 251, 252). Dementsprechend sind die Arbeitnehmer lediglich über die in Aussicht genommenen Maßnahmen und die vertraglichen Absprachen zwischen der Beklagten und der T informiert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages zwar ergeben, dass dieser als Vertrag zugunsten Dritter, dh. der Arbeitnehmer, zu bewerten ist (vgl. BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40). Ob dies der Fall ist, muss im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Ob die Vereinbarung zwischen Beklagter und T eine solche Auslegung ermöglicht, gehörte nicht zu den Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB. Eine individuelle Rechtsberatung war nicht geschuldet, zumal die Beklagte und die Betriebserwerberin auch unterschiedlicher Auffassung über die rechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung sein könnten. Die Klägerin war gehalten, sich ggf. weiter zu erkundigen und Rechtsrat einzuholen und selbst zu klären, ob eine Auslegung als Vertrag zugunsten Dritter in Betracht kommt oder nicht. Mit der Offenlegung der bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit den in Aussicht genommenen Maßnahmen genügt das Unterrichtungsschreiben den Anforderungen des § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB bzw. des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB.

53

III. Da zwischen den Parteien über den 30. November 2008 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, fiel der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zur Entscheidung an.

54

Bereits im Schriftsatz vom 4. November 2009 hatte die Klägerin ausgeführt, dass ihr Weiterbeschäftigungsantrag „für den Fall [gestellt wird], dass der Klage erstinstanzlich stattgegeben wird“. Aus der so gegebenen Begründung ergibt sich der Parteiwillen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag allein für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt werden sollte.

55

C. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.