Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 Ca 89/16

bei uns veröffentlicht am03.11.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 01. April 2013 bis 31. März 2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 01. April 2006 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich € 5.800,-.

3

Die Parteien verbindet ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag sieht – soweit für den Rechtsstreit erheblich – folgende Regelungen vor:

4

2. Befristung

5

Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es endet mit Ablauf des 31.03.2016, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.
[...]

6

13. Kündigung; weitere Beendigungsgründe

7

Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, oder in dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, beziehen. [...]

9

Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags „Tarifliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen“ finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen und für die Gesellschaft verbindlichen Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Hierbei handelt es sich u.a. um den Zukunftstarifvertrag vom 13. Februar 2012. Wegen der Einzelheiten des Zukunftstarifvertrages wird auf die Anlage K 3, (Bl. 16-28 d.A.) Bezug genommen. Dieser sieht in Ziffer V Ziffer 7 u.a. folgende Regelungen vor:

10

Arbeitsverträge können ohne Grund bis zu eine Gesamtdauer von höchsten 36 Monaten befristet werden. [...]
[...]

11

Bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen werden befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. [...]

12

Mit der am 04. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage sowie der Klagerweiterung vom 26. Oktober 2016 macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses sowie seine Weiterbeschäftigung geltend.

13

Der Kläger trägt vor, die Regelungen im Arbeitsvertrag seien widersprüchlich. Die Befristung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages stehe im Widerspruch zu Ziffer 13 des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente ende. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne hieraus nur den Schluss ziehen, dass eine Beendigung nicht automatisch gemäß Ziffer 2 eintrete. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 des Arbeitsvertrages würden somit dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht genügen. In jedem Fall sei das Zusammenspiel der beiden Klauseln intransparent, denn sie würden gemeinsam betrachtet, keinen Sinn ergeben.

14

Zudem sei die Befristungsabrede unwirksam, da die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen tragende Prinzipien des Zukunftstarifvertrages verstoßen habe. Die Regelung in Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrages sei zwingend.

15

Der Kläger habe sich auf eine Vielzahl von (extern) zur Besetzung ausgeschriebenen Positionen beworben, für die er geeignet gewesen sei. Insoweit wird auf die Auflistung der Anlage K 4 (Bl.29 d.A.) sowie der Anlage K 11 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen. Ein Verstoß läge insbesondere in der Umgehung des Klägers bei der Besetzung der Position ... – Aircraft Quality Conformance Manager. Wegen der Qualifikation des Klägers nimmt dieser Bezug auf die Beschreibung der betrieblichen Entwicklung (Anlage K 7, Bl. 48-50 d.A.), die Beurteilung vom 02. März 2011 (Anlage K 8, Bl. 51-53 d.A.), die Prüfzulassung vom 02. Juli 2010 (Anlage K 9, Bl. 54-56 d.A.) sowie eine Übersicht über Schulungsmaßnahmen (Anlage K 10, Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe bei der Beklagten erhebliche Fortbildungen erhalten und sei schon aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit eine versierte Fachkraft. Er habe auch Kenntnis von den SAP-Systemen bei der Beklagten. Zudem sei er mehrere Jahre im Qualitätsbereich tätig gewesen und habe direkten Kontakt zu den Kundenrepräsentanten gehabt. Dabei seien seine Englischkenntnisse völlig ausreichend gewesen. Zudem verfüge er über tiefe Kenntnisse des technischen Fachenglisch.

16

Die Bestimmungen des Zukunftstarifvertrages seien bezüglich der Ziffer V 7 als Gesamtpaket zu verstehen. Die Gewerkschaft habe im Rahmen der Tariffreiheit der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungsdauer zugestimmt, dafür aber zur Voraussetzung gemacht, dass die befristet Beschäftigte einen Sonderstatus bei der Besetzung neuer Stellen erhielten – sie seien Externen vorzuziehen.

17

Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem nicht fortgefallen. Er sei mit dem Stammarbeitnehmer, Herrn K., besetzt worden. Die Beklagte habe in der letzten Zeit sechs Stellen, die wie der Arbeitsplatz des Klägers beim A. angesiedelt waren und ausgelaufen seien, in Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Dauer verlängert. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden also Beschäftigte benötigt und die Arbeitsverhältnisse würden entfristet, nur eben beim Kläger nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

18

Die Beklagte habe ausgeschriebene Positionen extern als Arbeitsplatz für Leiharbeitnehmer besetzt. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprochen und darauf verwiesen, dass es gleich geeignete befristet beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten.

19

Die Beklagte habe Stellen, auf die sich der Kläger beworben habe, mit Leiharbeitnehmern besetzt, die nicht besser geeignet seien als der Kläger. Auch aus anderen Konzernunternehmen eingesetzte Beschäftigte seien nicht besser geeignet. Die Beklagte hätte also den Kläger bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen und einstellen müssen. Da die Beklagte gegen ihre Pflicht aus dem Zukunftstarifvertrag verstoßen habe, sei sie verpflichtet, bereits besetzte Stellen umzubesetzen und für den Kläger freizumachen. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern blockiere die Einstellung des Klägers.

20

Der Kläger beantragt zuletzt,

21

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart wurde.

22

2. Hilfsweise:

23

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 nicht am 31.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

24

3. [...]

25

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte trägt vor, bei der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kündigungs- und weiteren Beendigungsgründen gehe es ersichtlich nur um den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristung fortgesetzt werde. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Endet ... spätestens ...“. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 würden sich damit nicht widersprechen.

29

Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Soweit sich der Kläger auf Ausschreibungen aus 2016 berufen wolle, könnten diese nicht die Unwirksamkeit zur Folge haben. Zudem lasse sich keine der angeführten Stellen unter die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung als „Fremdprüfer Operativ PVS“ subsumieren. Auch die Regelungen im Zukunftstarifvertrag würden als Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede oder einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen.

30

Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen. Damit seien befristet Beschäftigte auch bei mindestens gleicher Eignung nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Positionen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden. Unter dem Begriff Stammarbeitsplätze seien ausschließlich Stellen zu verstehen, die von Arbeitnehmern der A. GmbH ausgeübt würden. Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle mit einem Stammarbeitnehmer oder mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll, werde auch durch die Regelungen des Zukunftstarifvertrages nicht eingeschränkt und obliege weiterhin allein dem Arbeitgeber. Eine Bevorzugung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen solle nur gegenüber externen Bewerbern erfolgen und auch nur bei sonst gleicher Eignung. Schließlich beschränke sich die Bevorzugung zeitlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem befristet Beschäftigten. In Betracht kämen daher überhaupt nur offene Stellen, die bis zum 31. März 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Beschäftigter im Sinne von Ziffer V 7 Abs. 3 Satz 1 des Zukunftstarifvertrages.

31

Zwei der von dem Kläger genannten Positionen seien nicht besetzt worden. Weitere Positionen seien jeweils mit unbefristeten Stammarbeitnehmern der Beklagten intern besetzt worden. Als interne Bewerber würden gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung über „A. Group Employment Operations unterstütze Prozesse“ (Anlage B 1, Bl. 72-80 d.A.) grundsätzlich alle Mitarbeiter geltend, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der A. Group haben.

32

Der Kläger habe ferner auch nicht die gleiche Eignung gehabt, wie die letztlich ausgewählten Mitbewerber, so dass er bei der Bewerbung auch nicht hätte bevorzugt werden müssen. Dem Kläger fehle es an Erfahrungen im Zusammenhang mit Customer-Service-Aktivitäten, SAP-Lösungen für den Bereich Einkauf/Verkauf und verhandlungssichere oder fließende Englischkenntnisse.

33

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die zulässige Klage ist unbegründet.

35

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund des im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 festgelegten Zeitablaufs mit dem 31.03.2016 aufgelöst. Folglich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Abs. 3 ZPO):

36

1. Das gemäß des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25.01.2013 (Bl. 9-14 d. A) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2016 zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 31.03.2016.

37

Die Kammer geht aufgrund der Erörterungen im Kammertermin davon aus, dass der Antrag zu 1) des Klägers so auszulegen war, dass nicht eine Feststellung darüber begehrt wurde, dass keine Befristung vereinbart wurde sondern dass festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, da diese unwirksam ist.

38

a) Gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung gilt vorliegend nicht gemäß § 17 S. 2 TzBfG, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Denn der Kläger hat durch Einreichung der Feststellungsklage am 04. April 2016 fristgerecht innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Befristungskontrollklage erhoben, § 17 S. 1 TzBfG.

39

b) Die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages in der Fassung vom 13. Februar 2012.

40

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Weitergehend haben die Betriebsparteien bei der Beklagten von der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 und S. 4 TzBfG Gebrauch gemacht, wonach durch Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten vereinbart werden kann. Diese ist in Ziffer V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags vereinbart worden (Anlage K 3, Bl. 16-28 d.A.). Da die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten wurde, folgt hieraus noch keine Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

41

c) Entgegen der Auffassung des Klägers benachteiligt ihn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

42

Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen benachteiligend und damit rechtsunwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Sie verstößt dann gegen das sog. Transparenzgebot.

43

aa) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten gestellte Vertragstext zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des verwendeten Formulars.

44

bb) Die Allgemeine Geschäftsbedingung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eine Befristungsabrede getroffen, bei der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeitbefristung vorzeitig durch Eintritt einer oder mehrerer auflösender Bedingungen enden kann, so ist die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorzuheben (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, DB 2008, 133).

45

Eine Klausel verstößt hingegen nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Denn Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346).

46

cc) Die Kammer geht davon aus, dass die Klausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags diesen Anforderungen gerecht wird. Ziffer 2 des Arbeitsvertrags ist zweifellos zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2016 auch ohne den Ausspruch einer Kündigung enden soll.

47

Eine Unklarheit oder Unverständlichkeit ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages weiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder eine Altersgrenze bezogen wird. Beide Regelungen in dem Arbeitsvertrag der Parteien, sowohl die in Ziffer 2 wie auch die in Ziffer 13 getroffene, sind für sich genommen klar und verständlich. Andererseits mag sich zunächst eine Unklarheit daraus ergeben, dass beide Regelungen aufgrund der ungleichen Beendigungszeitpunkte zueinander in einem Widerspruch stehen. Denn eine Beendigung mit Renteneintritt ist – der Argumentation des Klägers folgend – für den Kläger aufgrund dessen jungen Alters nur dann möglich, wenn es über den 31.03.2016 hinaus fortgeführt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Widerspruch durch eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen auflösbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und zwar mit der Maßgabe, dass eine Auslegung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn in der Weise vorzunehmen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, NZA 2013, 1024; vgl. BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10 m.w.N., EzA TzBfG § 4 Nr. 22).

48

Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger auch ohne ausdrückliche Klarstellung im Arbeitsvertrag zu erkennen in der Lage war, dass nicht beide arbeitsvertraglichen Regelungen isoliert und unabhängig nebeneinander stehen sollen. Denn dies wäre in der Tat sinnlos. Der Kläger vermochte aber durchaus zu erkennen, dass Ziffer 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete Zeitbefristung aufweist und es sich bei der Regelung in Ziffer 13 um eine allgemeine Regelung handelt, die nur für den Fall der unbefristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus zur Anwendung kommt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers möglich ist, in den meisten Fällen kein neuer Arbeitsvertrag ausgefertigt wird, sondern eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen erfolgt, nur dann eben unbefristet. Für diesen Fall ist eine Regelung zum Renteneintritt erforderlich, da dieser keine automatische Beendigung zur Folge hat.

49

Die Gefahr, dass der Kläger von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wurde, weil er keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hatte, die streitigen Regelungen zu verstehen, bestand zu keinem Zeitpunkt. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Ziffer 2 und 13 stehen vielmehr in einem leicht begreifbaren Verhältnis zueinander: Endet das Arbeitsverhältnis nämlich durch Zeitbefristung mit dem 31.03.2016 kommt es logischerweise nicht mehr zu einer (Weiter-) Beschäftigung des Klägers bis zum Renteneintrittsalter. Denkbar wäre indes ebenso, dass dem Kläger – wie von ihm auch erhofft – nach Ablauf der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird und er weiterbeschäftigt wird; dann würde die Regelung in Ziffer 13 des Arbeitsvertrags zur Anwendung kommen können.

50

Der hier vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung der Kammer nicht mit den Fallgestaltungen gleichzusetzen, in denen der Arbeitsvertrag zunächst eine Befristung für den Zeitraum der Probezeit von 6 Monaten vorsieht und zudem eine zweite Zeitbefristung für den Zeitraum von 24 Monaten vorsieht. In diesem Fall dürfte ein Arbeitnehmer – nachdem das Arbeitsverhältnis nach den ersten 6 Monaten fortgesetzt wird – darauf vertrauen, dass er sich nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass die zweite Befristung – und nicht bereits die Erste – unwirksam sein dürfte. Vorliegend jedoch hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beendigung aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. März 2016 eintreten soll. Eine Weiterbeschäftigung über das Ende einer ersten Befristung hinaus ist gerade nicht erfolgt.

51

d) Die Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die tragenden Prinzipien des Zukunfts-Tarifvertrags. Zwar regelt Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags, dass bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. Als Rechtsfolge eines Verstoßes ist jedoch nicht vorgesehen, dass befristet Beschäftigte hieraus individualrechtlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben sollen oder – gemäß der Auffassung des Klägers – die Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich unwirksam sein soll.

52

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Später eintretende Ereignisse oder der Wegfall der Gründe für eine Befristung haben hierauf keinen Einfluss (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge), 16. Auflage 2016, § 14 TzBfG Rn 16 ff; BAG, Urteil vom 29. Juni 2011, NZA 2011, 1346).

53

Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass bei Vertragsschluss (25. Januar 2013) die Möglichkeit bestand, ihn auf unbefristeten Stellen zu beschäftigen, respektive vergleichbare Stellen ausgeschrieben waren. Zudem wäre zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zuvor lediglich als Leiharbeitnehmer tätig war, so dass er (noch) nicht in den Anwendungsbereich des Zukunftstarifvertrages gefallen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war somit nicht auf die von dem Kläger nunmehr angeführten Stellenausschreibungen abzustellen, die den Zeitraum des Ablaufs der Befristung betreffen. Für die nach dem 31. März 2016 zu besetzenden Stellen war ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits kein „Beschäftigter“ i.S.d. Regelung in Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags mehr war. Dahingestellt bleiben konnte damit, ob der Kläger für die von ihm benannten Stellen überhaupt „gleich geeignet“ ist. Für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aus den vorherigen Erwägungen daher ebenfalls kein Raum. Ein Anspruch auf eine „Bestenauswahl“ – wie vom Kläger begehrt – besteht nicht.

54

2. Aus den vorstehenden Erwägungen war der Hilfsantrag zu 2) ebenfalls abzuweisen.

55

3. Aufgrund der rechtswirksamen Zeitbefristung zum 31. März 2016 war die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit zu verurteilen.

III.

56

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

57

2. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit drei Bruttomonatsgehältern für die Entfristungsklage sowie einem Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag festgesetzt worden.

58

3. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung bestand nicht.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 Ca 89/16

Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 Ca 89/16

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die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. Mai 2009 - 3 Ca 2237/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 31. Januar 2009 befristet wurde.

2

Der Kläger war beim beklagten Land in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. Januar 2009 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt. In dem dritten, im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr K wird ab 26.06.2008 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden befristet eingestellt.

        

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009.“

3

Der Lehrer R verstarb am 6. Juli 2008. Das beklagte Land setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

4

Der Kläger hat mit der am 6. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2009 hinaus geltend gemacht. Er hat die Ansicht geäußert, durch seine vorbehaltlose Weiterbeschäftigung nach dem Tod der Lehrkraft R sei nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der zum 31. Januar 2009 vereinbarten Kalenderbefristung geendet.

5

Die Parteien schlossen nach Zustellung der Klage drei weitere befristete Arbeitsverträge. Zwei der Verträge wurden im Januar 2009 geschlossen, ein weiterer in der Zeit danach für das erste Schulhalbjahr 2009/2010.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2009 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2009 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in dem Umfang von einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, Zweck des befristeten Arbeitsverhältnisses sei die Vertretung des erkrankten Lehrers R gewesen. Der Befristungszweck sei mit dessen Tod nicht erreicht gewesen. Der Zweck habe so lange fortbestanden, bis die vakante Stelle nach einem zeitaufwendigen Auswahlverfahren mit dem 1. Februar 2009 wieder dauerhaft habe besetzt werden können. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG seien daher nicht erfüllt. Selbst wenn die Bestimmung angewandt werde, habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. Januar 2009 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das durch den Arbeitsvertrag von Juni 2008 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung des Senats an.

10

A. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die vereinbarte Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Durch die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 6. Juli 2008 hinaus entstand wegen der Zeitbefristung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nach § 15 Abs. 5 TzBfG kein unbefristetes, sondern nur ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Kalenderbefristung mit dem 31. Januar 2009.

11

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Parteien während der Prozessdauer weitere befristete Arbeitsverträge schlossen. Sie hoben das frühere bis 31. Januar 2009 befristete Arbeitsverhältnis damit nicht einvernehmlich auf. Darauf beruft sich das beklagte Land auch nicht.

12

II. Die zeitliche Höchstbefristung des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung am 31. Januar 2009 erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel schon vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. nur BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

13

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Befristung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 eine Zweckbefristung und eine zeitliche Höchstbefristung miteinander verbunden hätten. Bei der Regelung in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 handelt es sich allerdings nicht um eine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern um eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Die Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG ist grundsätzlich zulässig. Sie hält hier auch einer sog. AGB-Kontrolle stand.

14

1. § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 regelt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Das Berufungsgericht ist aber im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände handelt.

15

a) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184).

16

b) Nach § 1 Abs. 2 des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis „befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009“. Damit war der Arbeitsvertrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt durch das Ende der Erkrankung der Lehrkraft R und - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - nicht durch das Ende des Vertretungsbedarfs. Das Ende der Erkrankung war ein künftiges ungewisses Ereignis.

17

c) Eine solche Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. zu sog. Doppelbefristungen, die aus einer Zweck- und einer Zeitbefristung zusammengesetzt sind, BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; mittelbar auch 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50; 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; vor einer „Doppelbefristung“ wegen möglicher Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 TzBfG warnend ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 13 mwN). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen (vgl. BAG 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - aaO mwN).

18

2. Die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 enthaltene zusammengesetzte Abrede aus auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Vertrags letztendlich offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die das beklagte Land dem Kläger gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Abrede in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.

20

aa) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42 mwN, EzA-SD 2011 Nr. 14 11 - 14).

21

bb) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 lässt nach gebotener Auslegung(§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt werden sollte für die Dauer der Erkrankung des Lehrers R. Unabhängig davon sollte das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Januar 2009 enden.

22

b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

23

aa) Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 96 mwN, BAGE 130, 119).

24

bb) Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung ist nicht intransparent. Eine solche Verbindung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

25

IV. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien sei nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG durch die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers nach dem Tod des Lehrers R ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG überhaupt erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis endete jedenfalls aufgrund der zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Die Kalenderbefristung ist wirksam.

26

1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt. Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist in einer solchen Vertragsgestaltung nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist vielmehr auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

27

a) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass durch seine mit Wissen und Wollen des beklagten Landes erfolgte Weiterarbeit alle Voraussetzungen der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt waren. Die in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 vereinbarte auflösende Bedingung war entgegen der Ansicht des beklagten Landes mit dem Tod der Lehrkraft R am 6. Juli 2008 eingetreten. Der Kläger wurde auch ohne Widerspruch weiterbeschäftigt. Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob der unterbliebene Widerspruch deswegen ungeeignet war, die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG auszulösen, weil das beklagte Land in Verkennung der Rechtslage den Eintritt der Bedingung nicht erkannt hatte. Wie eine solche Fallgestaltung - auch unabhängig von der Sondersituation der sog. Doppelbefristung - rechtlich zu beurteilen ist, ist noch nicht geklärt.

28

b) Die Frage kann auf sich beruhen, weil die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Fall einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Der zeitlichen Höchstbefristung bis 31. Januar 2009 kommt für die Rechtsfolge sog. Auffangwirkung zu.

29

aa) Für eine solche Auffangwirkung spricht sich in Fällen der Doppelbefristung ein großer Teil des Schrifttums mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen aus. Entweder wird die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 TzBfG oder die Erfüllung der Voraussetzungen der Norm oder der Eintritt ihrer Rechtsfolge verneint.

30

(1) Zum Teil wird angenommen, aus dem Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG ergebe sich, dass die Regelung im Fall einer wirksam vereinbarten Doppelbefristung für die Weiterbeschäftigung über den ersten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des zweiten Beendigungstatbestands nicht anzuwenden sei. Die Fiktion des - anders als § 625 BGB - nach § 22 Abs. 1 TzBfG unabdingbaren § 15 Abs. 5 TzBfG kann danach erst bei einer Weiterbeschäftigung über den zweiten Beendigungszeitpunkt hinaus eintreten(vgl. Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 20; ähnlich Annuß/Thüsing/Annuß TzBfG 2. Aufl. § 3 Rn. 5; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 24 f.). In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt nach dieser Ansicht keine Vereinbarung, die § 15 Abs. 5 TzBfG abbedingt. Die Vertragsparteien sollen in diesem Fall nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen, sondern eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen haben(vgl. Arnold/Gräfl/Arnold § 15 TzBfG Rn. 93 mwN). § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet danach nicht, eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Arbeitgeber auch bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Zweckerreichung auf die Höchstbefristung berufen kann(vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 56). Die Wirksamkeit der Höchstbefristung als einer selbständigen Rechtsgrundlage soll nur an deren Voraussetzungen zu überprüfen sein. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung (oder Bedingungseintritt) fortgeführt, ändert sich nach dieser Meinung seine Rechtsgrundlage. Es soll nun als zeitbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden, ohne dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt ist(vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 26).

31

(2) Ein anderer Teil der Literatur nimmt an, in der Vereinbarung der später eingreifenden Zeitbefristung sei ein vorweggenommener Widerspruch des Arbeitgebers zu sehen, der den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verhindere. Dem Arbeitnehmer soll danach trotz der Weiterbeschäftigung bekannt sein, dass der Arbeitgeber ihn nicht unbefristet weiterbeschäftigen will (vgl. Sievers TzBfG 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 22). Der Widerspruch kann nach dieser Ansicht durch schlüssiges Verhalten und zeitlich vor dem Erreichen des Zwecks (oder dem Bedingungseintritt) erhoben werden (vgl. KR/Lipke 9. Aufl. § 21 BEEG Rn. 17e, der § 15 Abs. 5 TzBfG zugleich teleologisch reduzieren will).

32

(3) Ein dritter Teil des Schrifttums, das die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ablehnt, will § 15 Abs. 5 TzBfG teleologisch reduzieren und das Ende der Erstbefristung in Fällen wirksam vereinbarter Doppelbefristungen nicht erfasst wissen(vgl. KR/Bader § 3 TzBfG Rn. 48).

33

bb) Verschiedene Autoren befürworten dagegen die uneingeschränkte Anwendung von § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen der kalendermäßigen Höchstbefristung. Die in § 22 Abs. 1 TzBfG normierte Unabdingbarkeit soll einer Vereinbarung entgegenstehen, die die gegenüber § 625 BGB speziellere einseitig zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedingt. Für eine teleologische Reduktion erkennt diese Auffassung im Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl. Hk-TzBfG/Joussen 2. Aufl. § 15 Rn. 95). Ein Ausschluss der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG schon im Ursprungsvertrag soll daher nicht möglich sein(vgl. APS/Backhaus 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30 und § 15 TzBfG Rn. 89 bis 91; KR/Fischermeier § 625 BGB Rn. 11a; ErfK/Müller-Glöge § 3 TzBfG Rn. 13 und § 15 TzBfG Rn. 31).

34

cc) Die besseren Gründe sprechen dafür, § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen einer Doppelbefristung oder einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung anzuwenden, einen vorweggenommenen Widerspruch abzulehnen, die Rechtsfolge der Regelung aber auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der zeitlichen Höchstbefristung zu beschränken.

35

(1) § 15 Abs. 5 TzBfG ist in Fällen von Doppelbefristungen oder auflösenden Bedingungen, die mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden sind, anzuwenden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerspruchslos über die zeitlich früher eintretende Zweckerreichung oder den Eintritt der auflösenden Bedingung hinaus weiterbeschäftigt. Der Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG enthält keinerlei Einschränkung für Fälle der Doppelbefristung oder der Kombination von auflösender Bedingung und Kalenderbefristung. Er bindet den Eintritt der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses bei Zweckbefristungen vielmehr ausnahmslos an die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung. Auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG rechtfertigen es nicht, die Bestimmung in einem solchen Fall völlig unangewendet zu lassen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25 mwN). Zugleich wird dem Arbeitgeber der spätere Einwand abgeschnitten, das Arbeitsverhältnis habe trotz Weiterarbeit des Arbeitnehmers bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet. Dieses Regelungsziel entfällt nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien zusätzlich zu einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung eine kalendermäßige Befristung vereinbart haben.

36

(2) Der Vereinbarung einer Zeitbefristung neben der auflösenden Bedingung kann kein vorweggenommener Widerspruch entnommen werden. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden(vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 und 27, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Wunsch nach Verlängerung oder „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantritt und der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang damit widerspricht (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 27, aaO). Ein schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag ausgedrückter Widerspruch liefe aber der einseitig zwingenden Wirkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zuwider. Die in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion würde vollständig abbedungen. Auf die durch Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein völlig verzichtet werden (vgl. Dörner Rn. 748). Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich(vgl. APS/Backhaus § 15 TzBfG Rn. 69; Sievers § 15 TzBfG Rn. 51).

37

(3) Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ist bei Doppelbefristungen oder - iVm. § 21 TzBfG - bei auflösenden Bedingungen, die mit Zeitbefristungen kombiniert sind, jedoch auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kalenderbefristung beschränkt. Dem stehen weder der im Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgedrückte einheitliche Charakter des Arbeitsverhältnisses noch die nach § 22 Abs. 1 TzBfG zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG entgegen. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall Ausdruck eines konkludenten Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25). § 15 Abs. 5 TzBfG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit nehmen, sich bei sog. Weiterarbeit nach dem von der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung vorgesehenen Vertragsende auf diesen ersten möglichen Beendigungstatbestand zu berufen. Der konkludent ausgedrückte übereinstimmende Parteiwille ist dagegen nicht auf eine unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern auf seinen nur befristeten Fortbestand. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ginge über den mit der widerspruchslosen Weiterarbeit konkludent erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien hinaus. Dieser Wille geht typischerweise nicht dahin, unabhängig von der bisherigen Vereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Das bisherige Arbeitsverhältnis soll vielmehr über den ersten Beendigungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Die Einschränkung der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG durch konkretisierende Rechtsfortbildung entspricht deshalb dem Sinn und Zweck der Norm, der sonst nicht erreicht werden könnte(zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion zB BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - zu II 4 der Gründe mwN, BAGE 112, 148).

38

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Arbeitsvertrags von Juni 2008 am 31. Januar 2009. Die zeitliche Höchstbefristung ist wirksam. Sie ist durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

39

a) Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss. Deswegen besteht für die Verrichtung der Tätigkeiten, die sonst von dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer versehen würden, von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4).

40

b) Nach diesen Grundsätzen besteht hier der Sachgrund der Vertretung. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Lehrers R bei Vertragsschluss im Juni 2008 ist bindend festgestellt. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, das beklagte Land habe aufgrund ihm vorliegender Informationen damit rechnen müssen, dass die vertretene Lehrkraft nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Zeitbefristung ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb unwirksam, weil der Lehrer R am 6. Juli 2008 verstarb. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei Vertragsschluss bestand (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 c der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4). Das Befristungskontrollrecht ist Vertragskontrolle. Es kann nur die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände berücksichtigen (vgl. Dörner Rn. 156).

41

c) Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Senatsentscheidung vom 5. Juni 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis (- 7 AZR 201/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 101, 257; siehe auch schon 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). Der Sachverhalt der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung weicht vom Streitfall ab. Der Arbeitsvertrag sah in dem zitierten Urteil zwar eine Befristung „für die Zeit“ vor, „in der Frau … wegen Erkrankung ausfällt, bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst“. Der Arbeitgeber berief sich jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erkrankung der Vertretenen auf den Sachgrund der Vertretung, sondern unter dem Aspekt des Ausscheidens der Vertretenen. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter beim Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst. Durch das Ausscheiden allein wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - aaO; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO).

42

d) Auf die vom beklagten Land gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobene Aufklärungsrüge kommt es wegen der sachlichen Rechtfertigung der Zeitbefristung nicht an.

43

B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des Senats an (vgl. nur BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

44

C. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 675,73 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 sowie aus 95,73 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede.

2

Der 1979 geborene Kläger ist seit August 2003 bei der Beklagten, die mit Schreibwaren und Kommunikationsartikeln handelt, in H als Verkäufer beschäftigt, zunächst in Teilzeit mit jahresdurchschnittlich 25 Wochenstunden, ab Juli 2004 in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden. Seither erhält der Kläger eine Vergütung von 1.458,00 Euro brutto monatlich.

3

Zur Vergütung heißt es im Anstellungsvertrag vom 1. August 2003:

        

„3.2   

In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter ein Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

954,75

                 

Übertarifliche Zulage:

0,00   

                 

Monatsentgelt insgesamt:

954,75.

        

3.3     

Das Monatsentgelt wird jeweils nachträglich am Monatsende gezahlt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.“

4

Der Betrag von 954,75 Euro entsprach zum damaligen Zeitpunkt 25/37,5 des Tarifgehalts nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

5

Die Vergütungsregelung in der Fassung der von der Beklagten vorformulierten Vertragsänderung vom 16. Juli 2004 (fortan: Vertragsänderung) lautet:

        

„3.2   

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

€ 1.458,00

                 

Übertarifliche Zulage:

€ 0,00

                 

Monatsentgelt insgesamt:

€ 1.458,00“

6

Der Betrag von 1.458,00 Euro entsprach dem seinerzeitigen Entgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem nach dem Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 in Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr vorgesehenen Betrag von 2.066,00 Euro brutto verlangt und die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede enthalte eine dynamische Bezugnahme auf den einschlägigen Gehaltstarifvertrag.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.648,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütungsabrede der Parteien sei nicht dynamisch ausgestaltet.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach ergebnisloser Durchführung eines Mediationsverfahrens iHv. 2.952,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiter, die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung mit dem nach der Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 (im Folgenden: GTV) vorgesehenen Betrag. Das ergibt die Auslegung der Vergütungsabrede der Parteien.

12

I. Die für den Streitzeitraum maßgebende Vergütungsabrede in der Fassung der Vertragsänderung ist nicht eindeutig. Die Verknüpfung eines festen Euro-Betrags mit dem Begriff „Tarifentgelt“ lässt mehrere Deutungen zu. Es könnte damit ein fester und statischer Euro-Betrag vereinbart sein. Der Bezeichnung „Tarifentgelt“ käme nur die Funktion eines Hinweises darauf zu, wie der in der Vereinbarung festgehaltene Euro-Betrag gefunden wurde. Die Verknüpfung von festem Euro-Betrag mit der Bezeichnung „Tarifentgelt“ kann aber - ohne dass es auf die von der Beklagten vermisste Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in dessen Gänze und jeweiligen Fassung ankäme - auch bedeuten, es solle zwar ein bestimmter Euro-Betrag vereinbart, dieser aber dynamisch gestaltet sein. Dabei sind verschiedene Arten der Dynamisierung denkbar, etwa eine Erhöhung des in der Vergütungsabrede festgehaltenen Euro-Betrags entsprechend den einschlägigen jeweiligen Tariferhöhungen oder die Vereinbarung einer Vergütung nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe und damit eine Dynamik innerhalb und außerhalb der Vergütungsgruppe.

13

II. Die Auslegung der Vergütungsabrede ergibt, dass in Ziff. 3.2 Arbeitsvertrag in der Fassung der Vertragsänderung eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2a des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vereinbart ist.

14

1. Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sowohl den Arbeitsvertrag als auch die Vertragsänderung vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff., AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 14). Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

15

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 4 Nr. 22; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 697/11 - Rn. 15).

16

2. Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen für den Hamburger Einzelhandel.

17

a) Nach dem Wortlaut der Klausel erhält der Mitarbeiter nicht nur einen festen Euro-Betrag, vielmehr soll dieser ein „Tarifentgelt“ sein. Damit sendet die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht nur ein Signal, sie zahle ein „seinerzeit marktübliches“ Gehalt. Vielmehr verdeutlicht die Beklagte als Klauselverwenderin - zumal sie in der Klausel zwischen Tarifentgelt und übertariflicher Zulage differenziert -, sie vergüte „nach Tarif“. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf eine derartige Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

18

Die in der ursprünglichen Fassung des Arbeitsvertrags enthaltene Formulierung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ enthält keine Einschränkung, sondern verdeutlicht nur zusätzlich, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 96).

19

b) Auch wenn die Klausel nicht angibt, welches Tarifentgelt der Arbeitnehmer erhalten soll, darf dieser redlicherweise annehmen, es solle das Tarifentgelt des für den Betrieb des Arbeitgebers räumlich und fachlich sowie für den Arbeitnehmer persönlich einschlägigen Tarifvertrags vereinbart sein, und zwar nach der Entgeltgruppe, der der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht. Das war unstreitig das Tarifentgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in der damals geltenden Fassung vom 17. Juli 2003.

20

3. Mit der Vergütungsabrede der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der nach verschiedenen Stufen aufgebauten Gehaltsgruppe 2a nachvollzogen.

21

a) Dagegen spricht zwar, dass die Vergütungsabrede der Parteien - anders etwa als die der Entscheidung des Senats vom 9. November 2005 (- 5 AZR 128/05 - Rn. 2, BAGE 116, 185) zugrunde liegende Klausel - weder eine bestimmte Gehaltsgruppe, noch eine bestimmte Stufe innerhalb einer Gehaltsgruppe nennt. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag zu einer seine Auslegung stützenden Vergütungspraxis der Beklagten gehalten. Ersichtlich hat diese jedenfalls bei ihm die Stufung innerhalb der Gehaltsgruppe 2a GTV nicht nachvollzogen. Überdies ist weder vorgetragen noch festgestellt, die „Einstufung“ sei zutreffend gewesen, weil der Kläger sich bei der Einstellung trotz eines Alters von fast 24 Jahren im 1. oder 2. Berufsjahr befunden hätte.

22

b) Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe spricht aber, dass die Beklagte mit ihrer Klausel nicht auf irgendein Tarifentgelt, sondern zumindest auf die nach ihren fachlichen Anforderungen (Angestellte mit einfacher Tätigkeit, Beispiel Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren) zutreffende Gehaltsgruppe zurückgegriffen und mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen.

23

c) Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten(vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 116, 185; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, BAGE 126, 198).

24

III. Die Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenz hat der Kläger zutreffend berechnet, allerdings bei der Klageforderung seine ab dem 16. Februar 2009 über den Streitzeitraum hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit außer Betracht gelassen.

25

1. Das Monatsgehalt nach Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr GTV betrug im Streitzeitraum 2.066,00 Euro brutto. Zu den von der Beklagten gezahlten 1.458,00 Euro brutto verbleibt eine Differenz von 608,00 Euro brutto monatlich. In dieser Höhe hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt.

26

2. Jedoch kann der Kläger für den Monat März 2009 nicht die volle Differenz verlangen. Er war unstreitig seit dem 16. Februar 2009 arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 30. März 2009 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle mehr. Der Kläger hat deshalb für den Monat März 2009 nur 29/30 der Vergütungsdifferenz, mithin 587,73 Euro brutto zu beanspruchen (zur Berechnungsmethode siehe BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37). In Höhe der Differenz von 20,27 Euro brutto ist die Klage unbegründet.

27

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Monatsentgelt wurde nach Ziff. 3.3 Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit § 64 HGB am letzten Tag eines jeden Monats fällig.

28

V. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Jungbluth    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2010 - 14 Sa 44/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe.

2

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1984 an der vom beklagten Land getragenen Staatlichen Hochschule für Musik K als Lehrkraft für das Fach K in Teilzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 1992 heißt es auszugsweise:

        

㤠3

                 

Herr J verpflichtet sich, wöchentlich 9,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Studierenden werden durch den Rektor zugeteilt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen findet Anwendung.

        

§ 4

        

(1)     

Herr J verpflichtet sich, den Unterricht pünktlich und gewissenhaft zu geben, an den Lehrerversammlungen und Veranstaltungen der Hochschule (Konzerte, Vortragsabende usw.) nach Möglichkeit teilzunehmen und bei Prüfungen ohne besondere Honorierung mitzuwirken. Die Unterrichtstätigkeit an der Hochschule darf durch anderweitige Tätigkeit keine Einbuße erleiden.

        

…       

        

§ 5

        

(1)     

Herr J erhält in Anlehnung an die in Vergütungsgruppe III und IV eingestufte hauptberuflich außertariflich angestellte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestimmungen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Stufe 3. Die Vergütung bemißt sich nach dem Verhältnis der nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Unterrichtsstunden einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft. (…)

        

…“    

        
3

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag auf die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik vom 26. Oktober 1979 Bezug nimmt. Dabei handelt es sich um Eingruppierungsrichtlinien für Arbeitnehmer, auf die nach § 3 Buchst. g BAT dieser keine Anwendung fand.

4

Die aufgrund von § 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg(Kunsthochschulgesetz-KHSchG) vom 22. November 1977 (GBl. 1977, S. 592) erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen) vom 15. Februar 1982 (GBl. 1982, S. 49) begründete für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern und für künstlerische Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik sowie für die künstlerischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste gleichermaßen eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterwochenstunden. Dementsprechend erhielt der Kläger Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergütung einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft.

5

Nachdem der Landesrechnungshof in einer Denkschrift eine Anhebung der Lehrverpflichtung der künstlerischen Mitarbeiter an Musikhochschulen empfohlen hatte, wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) die Lehrverpflichtungsverordnung dahin geändert, dass die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik mindestens 24 und dann 25 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, wenn die Hochschule keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Die Lehrverpflichtung für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen Hochschulen für Musik verblieb ebenso wie diejenige der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste bei 20 Lehrveranstaltungsstunden.

6

Ein Angebot, seine Lehrverpflichtung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden heraufzusetzen, nahm der Kläger nicht an. Seit Oktober 2008 hat das beklagte Land Vergütung nur noch auf der Basis von 9,5/25 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft geleistet. Dadurch reduzierte sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die monatliche Vergütung des Klägers um 360,59 Euro brutto.

7

Mit Schreiben vom 12. November 2008 unterbreitete das beklagte Land dem Kläger vergeblich das - an den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags gekoppelte - Angebot einer Überleitung in die Entgelttabellen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008. Danach hätte bei Vorlage eines Diplom- oder Masterzeugnisses eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L und ansonsten eine in Entgeltgruppe 12 TV-L erfolgen sollen.

8

Mit seiner am 24. Februar 2009 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, das beklagte Land schulde ihm weiterhin Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Für eine einseitige Entgeltkürzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Als dynamische Regelung sei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag intransparent. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung Vollbeschäftigter um mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden sei jedenfalls unbillig iSv. § 315 BGB und zudem gleichheitswidrig, da die Lehrverpflichtungen der Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen Hochschulen für Musik und die der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste nicht angehoben worden seien. Außerdem werde der Kläger iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt, weil nur Teilzeitkräfte Einkommensverluste durch die Anhebung des Vollzeitdeputats hinnehmen müssten. Hilfsweise hat der Kläger sich darauf berufen, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag könne er wie vergleichbare Vollzeitkräfte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L verlangen.

9

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.924,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,85 Euro ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2009, zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch zukünftig auf der Rechnungsgrundlage von 9,5/20 Unterrichtsstunden zu berechnen.

10

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Reduzierung der Vergütung ergebe sich nach den vertraglichen Vereinbarungen aus der geänderten Lehrverpflichtungsverordnung. Die Lehrverpflichtung sei wirksam angehoben worden, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte werde nicht überschritten. Ein Gleichheitsverstoß liege mangels Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Berufsgruppen nicht vor. Da für den Kläger eine Dienstaufgabenbeschreibung nicht erstellt sei, gelte eine Quote von 9,5/25. Vergütung nach dem TV-L könne der Kläger nicht verlangen, weil er das entsprechende Änderungsangebot nicht angenommen habe.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Höhe der Vergütung des Klägers seit dem 1. Oktober 2008 kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend bestimmen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Parteien in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag kein fest beziffertes Monatsgehalt vereinbart haben und der Kläger seit dem 1. Oktober 2008 nicht 9,5/20 der Vergütung einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft beanspruchen kann. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.

14

1. Bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag handelt es sich nach der von der Revision nicht angegriffenen rechtlichen Wertung des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung(§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 155; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10), der keine der Parteien entgegentreten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Auslegungsmaßstab, vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Dabei unterliegt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 13 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50).

15

2. Der Kläger kann Vergütung für 9,5 Unterrichtsstunden nur auf der Basis eines an dem jeweiligen Unterrichtsdeputat einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft orientierten Teilzeitnenners verlangen.

16

a) In § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Unterrichtszeit des Klägers von 9,5 Wochenstunden vereinbart. Sie haben damit nach ihrem insoweit übereinstimmenden Verständnis als Umfang der Unterrichtstätigkeit nicht eine bestimmte Quote der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft, also nicht eine nur relative Größe, sondern eine feste Zahl von Unterrichtsstunden vereinbart. Der Umfang dieser so bestimmten Unterrichtszeit ist von der Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte unabhängig und bleibt von deren Änderung (Erhöhung oder Absenkung) unberührt. Eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung an die Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte ist nicht vorgesehen (vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 94, 360). Diesem festen Teilzeitzähler haben die Parteien in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag keinen festen Teilzeitnenner von 20 Unterrichtsstunden gemäß der damaligen Vorgabe der Lehrverpflichtungsverordnung gegenübergestellt. Vielmehr sollte sich die Vergütung des Klägers bruchteilsmäßig im Verhältnis der fest vereinbarten 9,5 Unterrichtsstunden zu dem jeweiligen Unterrichtsdeputat einer vollbeschäftigten Lehrkraft bestimmen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls eine feste Quote von 9,5/20 in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag hätte aufgenommen werden können und müssen. Soweit der Kläger in der Revision erstmals vorgetragen hat, die Klausel sei auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an Kunsthochschulen des beklagten Landes verwendet worden, für die andere Vollzeitdeputate gegolten hätten, kann er damit nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Zudem stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag auf eine dem Kläger „vergleichbare“ vollbeschäftigte Lehrkraft ab, so dass die Unterrichtsdeputate zB der von der Revision angeführten Lehrkräfte an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste für die Vergütungsquote des Klägers ohne Belang sind. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Teilzeitkräfte bezogen auf eine Unterrichtsstunde nicht stets mit den Vollzeitkräften gleichbehandeln wollte. Ohne ausdrückliche Regelung kann nicht unterstellt werden, das beklagte Land habe Teilzeitkräfte anteilig bei einer Erhöhung des Vollzeitdeputats besser und bei einer Absenkung des Vollzeitdeputats schlechter vergüten wollen als vergleichbare Vollzeitkräfte (vgl. BAG 22. August 2001 - 5 AZR 548/99 - zu 2 c der Gründe, ZTR 2002, 175; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 80, BAGE 122, 33). Bei der Vereinbarung eines festen Teilzeitzählers (§ 3 Satz 1 Arbeitsvertrag) bewirkt - nur - das Zusammenspiel mit einem variablen Teilzeitnenner (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag), dass eine Anhebung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs der Teilzeitkräfte (vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360; 22. August 2001 - 5 AZR 548/99 - ZTR 2002, 175) und eine Absenkung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Steigerung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitkräfte führt, während die Vergütung der Teilzeitkräfte je zu leistender Unterrichtsstunde stets derjenigen einer vergleichbaren Vollzeitkraft entspricht.

17

Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises auf das jeweilige Unterrichtsdeputat vollbeschäftigter Lehrkräfte bedurfte es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme auf ein externes Regelwerk in der Regel als dynamische Verweisung zu verstehen (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185). Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 32 mwN, EzA BetrAVG § 9 Nr. 9; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 44).

18

b) In dieser Auslegung ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Regelung ist nicht schon deshalb unverständlich oder nicht hinreichend bestimmt, weil sie dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweist. Es reicht aus, wenn die einschlägigen Regelungen im Zeitpunkt der Anwendung bestimmbar sind (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 122, 12; 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 29, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22). Das beklagte Land musste auch nicht erläutern, wie das Zusammenspiel von festem Teilzeitzähler und dynamischem Teilzeitnenner bewirkt, dass bei einer Anhebung des Unterrichtsdeputats vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte das Entgelt der Teilzeitkräfte entsprechend sinkt. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 112, 115). Der durchschnittliche Verwendungsgegner als ein aufmerksamer und sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45)konnte und musste die ambivalenten Folgen der Regelung selbst erkennen.

19

c) § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

20

Zwar führt bei festgeschriebenem Teilzeitzähler und einem dynamischen, an dem Unterrichtsdeputat vollbeschäftigter Lehrkräfte orientierten Teilzeitnenner eine Erhöhung des Vollzeitdeputats zu einer Absenkung der Vergütung als der vom beklagten Land als Verwender der Klausel versprochenen Leistung. Der Umfang des Unterrichtsdeputats vollbeschäftigter Lehrkräfte steht aber nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers und unterliegt nicht dessen Festsetzung durch privatrechtliche Erklärung, sondern ist an die Regelungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers gebunden (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 25, BAGE 122, 12). Dieser darf nicht mit dem - wenn auch öffentlichen - Arbeitgeber gleichgesetzt werden. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die Lehrverpflichtungsverordnung bedeutet damit eine Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht, die von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst wird. Eine Verweisungsklausel beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann (siehe hierzu BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

21

d) Schließlich bestehen an der Wirksamkeit der Erhöhung des Unterrichtsdeputats vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) keine Zweifel.

22

aa) Insbesondere verstößt die Anhebung des Unterrichtsdeputats der akademischen Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass das Deputat für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik und die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den Akademien der Bildenden Künste bei 20 Lehrveranstaltungsstunden belassen wurde. Mit dem Eingebundensein in Lehre und Forschung unterscheidet sich die Tätigkeit eines Professors nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wesentlich von der eines akademischen Mitarbeiters. Dem ist die Revision nicht in erheblicher Weise entgegengetreten (§ 559 ZPO), sondern hat es bei dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag belassen, der Kläger erbringe „gleichwertige Aufgaben wie ein Professor“.

23

Bei den akademischen Mitarbeitern an den Akademien der Bildenden Künste durfte der Gesetzgeber in der gebotenen pauschalierenden Betrachtung und angesichts des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die unterschiedliche Gestaltung der Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Hochschulen für Musik und den Akademien der Bildenden Künste (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen)berücksichtigen.

24

bb) Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass akademische Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik bei einer Anhebung ihrer Lehrverpflichtung auf 24 bzw. 25 Wochenstunden die für Beamte des beklagten Landes geltende Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden (§ 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29. November 2005, GBl. 2005, 716) überschreiten müssten (vgl. dazu BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 21, 24, BAGE 116, 346; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 67, BAGE 122, 33). Die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung stellt eine Teilregelung der Arbeitszeit einer Lehrkraft dar. Diese ist nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die vor allem mit erforderlicher Vor- und Nachbereitung verbracht wird, lediglich grob pauschalierend geschätzt werden kann (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT SR 2l Nr. 16; 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Es ist Sache der einzelnen Lehrkraft, sich ihre nicht exakt messbare Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die geschuldete Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung einer von 38,5 auf 41 Wochenstunden verlängerten Arbeitszeit beamteter Lehrkräfte, des sog. Ferienüberhangs und dem Vorschlag des Landesrechnungshofs durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch bei einer Anhebung des Unterrichtsdeputats auf 24 bzw. 25 Semesterwochenstunden eine Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden nicht überschritten wird. Dem hat der Kläger auch nichts Greifbares entgegengesetzt. Seine Rüge, das Landesarbeitsgericht habe sein Anlagenkonvolut K 13 nicht auf verwertbaren Vortrag zur Frage der Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung „durchforstet“ und keinen Hinweis erteilt, dass die bloße Inbezugnahme des Anlagenkonvoluts nicht ausreiche, ist bereits unzulässig. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Berufungsgericht hätte auf (weiteren) Vortrag zur Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung hinwirken müssen. Der Kläger teilt nicht mit, welchen Vortrag er auf entsprechende Hinweise des Landesarbeitsgerichts geleistet oder welche genauen Erkenntnisse das Berufungsgericht bei Durchsicht des Anlagenkonvoluts K 13 gewonnen hätte. Die Revision beschränkt sich auf unmaßgeblichen Vortrag zur persönlichen Situation des Klägers als Teilzeitkraft, insbesondere dazu, eine entsprechende Anhebung seiner Unterrichtsverpflichtung würde dazu führen, dass er jede Woche an zwei Tagen von S nach K anreisen müsste.

25

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht auf § 4 Abs. 1 TzBfG stützen.

26

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Vorgaben sind gewahrt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag stellt sicher, dass eine Teilzeitzeitkraft pro Unterrichtsstunde stets die gleiche Vergütung erhält wie eine vergleichbare Vollzeitkraft(vgl. BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - zu II der Gründe, BAGE 94, 360; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 27, BAGE 118, 1).

27

b) Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gewährt dem Kläger die begehrte Vergütungsquote nicht.

28

aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung nicht aus(insoweit missverständlich BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 22, BAGE 128, 21; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 13, AP TzBfG § 4 Nr. 20 = EzA TzBfG § 4 Nr. 20; wie hier Henssler/Höpfner FS Bauer S. 433, 439). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat. Das ist vorliegend der Fall. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Erhöhung des Unterrichtsdeputats die monatliche Vergütung vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte unberührt gelassen hat. Demgegenüber führt sie bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, wie dem Kläger, zu einer Minderung der monatlichen Vergütung. Das kann nur daran liegen, dass vollbeschäftigte Lehrkräfte eine feste monatliche Vergütung unabhängig von der Höhe des Unterrichtsdeputats erhalten (vgl. zur entsprechenden Vertragsgestaltung des beklagten Landes bei einer vollbeschäftigten Gymnasiallehrerin, BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 2, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung hat das beklagte Land nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. So müssen unstreitig auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte den Unterricht vor- und nachbereiten. Dementsprechend begründet § 4 Arbeitsvertrag über die Unterrichtserteilung hinausgehende Pflichten des Klägers.

29

Das Verbot schlechterer Behandlung in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, das dort inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Droht - erst - im Laufe des Vertragsverhältnisses einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Dementsprechend musste das beklagte Land nach der Erhöhung des Unterrichtsdeputats vollbeschäftigter Lehrkräfte dem Kläger eine Verlängerung seiner Arbeitszeit in dem Umfang anbieten, der erforderlich ist, ihm seine bisherige monatliche Vergütung zu erhalten (im Ergebnis ähnlich Henssler/Höpfner FS Bauer S. 434, 442, die allerdings von einem „Wahlrecht“ des Arbeitnehmers ausgehen und dem Arbeitgeber das Recht einräumen, das Verlangen des Arbeitnehmers auf Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung „in Anlehnung an § 8 Abs. 4 TzBfG“ abzulehnen). Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung (oder Beseitigung) einer von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbotenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

30

bb) Diesen Vorgaben ist das beklagte Land nachgekommen. Es hat dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine Aufstockung von 9,5 auf 12 Unterrichtsstunden wöchentlich angeboten. Dabei ist es unerheblich, dass - wie der Kläger in der Berufungsinstanz moniert hat - eine proportionale Erhöhung rechnerisch 11,4 Stunden entsprochen hätte. Nach § 3 Abs. 2 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen beträgt eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Staatlichen Hochschulen für Musik 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Auf „Bruchteilsstunden“ brauchte sich das beklagte Land deshalb nicht einzulassen und durfte zugunsten des Klägers auf volle Unterrichtsstunden aufrunden. Zugleich hat das beklagte Land dem Kläger eine ausreichende Überlegungszeit zur Annahme des Angebots eingeräumt.

31

II. Die Höhe der dem Kläger seit dem 1. Oktober 2008 zustehenden Vergütung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend bestimmen.

32

1. Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der Teilzeitnenner in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, sondern auch die maßgebliche Bezugsgröße dynamisch gestaltet ist. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag erhält der Kläger Vergütung in Anlehnung an die für hauptberuflich außertariflich eingestellte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestimmungen. Ob nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder zum 1. November 2006 (vgl. § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des ÜbergangsrechtsTVÜ-Länder - vom 12. Oktober 2006) vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte überhaupt noch nach auf Vergütungsgruppen des BAT abstellende Eingruppierungsrichtlinien vergütet werden, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - festzustellen haben, welche Vergütungsregelungen beim beklagten Land für vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik in dem streitbefangenen Zeitraum seit dem 1. Oktober 2008 galten bzw. gelten. Sollten dies weiterhin durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder statisch gewordene Eingruppierungsrichtlinien oder sonstige Vorschriften sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag nachträglich lückenhaft geworden ist und der ergänzenden Vertragsauslegung bedarf(vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; siehe auch 9. Juni 2010 - 5 AZR 498/09 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150; 17. November 2011 - 5 AZR 401/10 - jeweils mwN).

33

2. Ebenso wenig kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts feststellen, welcher neue Teilzeitnenner (24 oder 25) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag Anwendung findet. Nach § 6 Abs. 7 Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen beträgt - abweichend von Abs. 2 - die Lehrverpflichtung bei akademischen Mitarbeitern 25 Lehrveranstaltungsstunden, wenn die Hochschule für Musik keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Eine Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Arbeitgeber erstellt, ohne dass es eines Einverständnisses des Arbeitnehmers bedarf. Ob die den Kläger beschäftigende Staatliche Hochschule für Musik eine den Anforderungen des § 6 Abs. 7 Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen entsprechende Dienstaufgabenbeschreibung erstellt hat, lässt sich den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Sollte sie fehlen, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob dies zu Lasten des Klägers geht, oder er im Umfange einer durch schuldhaftes Unterlassen der Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung entgangenen Vergütung Schadensersatz beanspruchen kann.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Dittrich    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.