Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 898/08

bei uns veröffentlicht am14.12.2010

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2008 - 6 Sa 227/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 - 8 Ca 1295/07 - zurückgewiesen wurde. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse - über die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Jahressonderzahlung.

2

Der Kläger war bis zum 30. September 1999 Arbeitnehmer des Beklagten. Er wurde entsprechend kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien vergütet. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt der Arbeitsvertrag vom 10. April 1964:

        

„Die J verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein ... ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen; desgleichen für den Fall des Todes den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenbezüge nach den gleichen Grundsätzen. In allen Fällen werden anderweitige Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt sind, angerechnet.“

3

Der Kläger erhält seit dem 1. Oktober 1999 von dem Beklagten Versorgungsleistungen. Diese werden in Form einer Gesamtversorgung gewährt, auf die seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Zuletzt betrug die Gesamtversorgungsobergrenze 2.199,69 Euro monatlich. Daneben erhält der Kläger jährlich im November eine Sonderzahlung.

4

In einer am 24. Oktober 1980 unterzeichneten „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen“ (hiernach: VO 1980) vom 13. Juni 1980 heißt es auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Diese Versorgungsordnung gilt für diejenigen Mitarbeiter der J, (nachfolgend kurz Gesellschaft genannt), denen eine Versorgung nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen schriftlich zugesagt ist.

        

...     

        

§ 2     

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Die Gesellschaft gewährt Versorgungsleistungen als

                 

a)    

Ruhegehalt

                 

b)    

Hinterbliebenenversorgung

        

(2)     

Auf diese Versorgungsleistungen besteht vorbehaltlich der Bestimmungen in § 18 ein Rechtsanspruch.

        

...     

        

§ 7     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit 35 v.H. und steigt mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr bis zum vollendeten 25. anrechnungsfähigen Dienstjahr um 2 v.H., und von da ab um 1 v.H. der pensionsfähigen Bezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H. nach 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

        

...     

        
        

§ 12   

        

Beginn, Ende der Zahlungen, Zahlungsweise

        

...     

        
        

(2)     

Die Zahlungen erfolgen monatlich im voraus.

        

...     

        
        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

(1)     

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung entspricht dem Monatsbetrag des Ruhegehaltes (§ 7 Abs. 2) bzw. der Hinterbliebenenbezüge (§ 9 (2) 1. Satz, § 10 (2) 1. Satz).

        

...     

        
        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt für alle nach dem 1.1.1981 eintretenden Versorgungsfälle in Kraft.“

5

Unter dem 7. Dezember 1998 richtete der Beklagte an seine Mitarbeitervertretung ein Schreiben, das ua. wie folgt lautet:

        

„…    

        

Die betriebliche Altersversorgung ist in § 6 der Dienstverträge geregelt. Danach bestimmt sich die Betriebsrente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze, die im ‚Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern’ in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind.

        

Die J hat seinerzeit Erläuterungen zu der genannten Beamtenversorgung als interne Mitteilung herausgegeben.

        

Mit Schreiben vom 19.12.1980 hatte der Vorstand je ein Exemplar der oben genannten Erläuterungen den Einrichtungen für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt. Zu dem Thema JG-Rente sind seinerzeit vielfache Informationsgespräche in den Einrichtungen durchgeführt worden.

        

Damit sind Ihnen alle maßgeblichen arbeitsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen bekannt. …“

6

Eine weitere vom Vorstand des Beklagten unterzeichnete Versorgungsordnung vom 6. Dezember 1999 lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Die nachfolgenden Regelungen dienen der Verwaltung von Versorgungszusagen. Sie geben den wesentlichen Inhalt der beamtenähnlichen Versorgungszusagen wieder, die die J vor dem 1.1.1974 an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern erteilt hat. Diese Mitarbeiter sind keine Beamte und die J ist kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein in privater Rechtsform organisierter Arbeitgeber. Deshalb können die Beamtenversorgungsgesetze nicht deckungsgleich, sondern naturgemäß nur insoweit auf die Arbeits- bzw. Versorgungsverhältnisse der begünstigten Mitarbeiter angewendet werden, wie es nach dem privaten Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Sinn macht. …

        

§ 13   

        

Jährliche Sonderzuwendung

        

Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung richtet sich nach dem jeweils in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) festgelegten Prozentsatz einer Monatsrente.

        

…       

        

§ 19   

        

Inkrafttreten

        

Diese Versorgungsordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Vorstand der J in Kraft. Sie gilt für alle Versorgungsfälle, die nach dem Inkrafttreten eintreten und ersetzt insoweit alle bisherigen Fassungen.“

7

Am 6. November 2006 fasste der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:

        

„Der J e.V. hat bis Anfang 1974 Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erteilt, die wie folgt lautete:

        

‚Die J gewährt bei vorzeitiger Invalidität bzw. bei Erreichung der Altersgrenze sowie beim Tode den Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Rente durch die J wird ohne Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitnehmer gewährt.’

        

In der Folgezeit hat es 1980 und auch zum Jahre 2000 interne Anweisungen an die Verwaltung des J e.V. durch den Vorstand gegeben, die die ‚zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen’ beschreiben sollten. Diese internen Verwaltungsanweisungen, die als ‚Versorgungsordnung’ überschrieben wurden, sind keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitarbeiter, weder als Gesamtzusage noch als Betriebsübung, sondern sie beschreiben den Inhalt der Grundsätze der Beamtenversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.

        

Die Entwicklungen des in Bezug genommenen Beamtenrechtes erfordern eine Klarstellung, dass die Versorgungszusage nach wie vor sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, auch wenn sich in den Versorgungsordnungen 1980 und 2000 im Vergleich zur heutigen beamtenrechtlichen Situation Abweichungen feststellen lassen. Diese waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Versorgungsordnungen sind lediglich nicht in Entsprechung zu den Veränderungen des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes zeitnah angepasst worden.

        

Die Ruhegeldzusage beinhalten also die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze. Dies gilt auch für die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung. Die diesbezüglichen in §§ 13 der Versorgungsordnungen 1980 und 2000 genannten Prozentsätze und Regelungen unter Anwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze auf die AVR-Verhältnisse sind mittlerweile überholt und nicht mehr anzuwenden. Die Höhe der Sonderzuwendung ergibt sich nach Anwendung der Prozentsätze und Regelungen gem. dem Sonderzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (Änderung zuletzt durch Artikel 2 des Haushaltstrukturgesetzes 2006 vom 23. mai 2006 GVBl. NRW 2006, S. 197).“

8

Die Sondervergütung für Versorgungsempfänger auch des Landes Nordrhein-Westfalen war seit dem Jahr 1975 bundeseinheitlich durch das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung“ (vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) geregelt. Nach § 7 dieses Gesetzes entsprach der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung den dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen. Er betrug also grundsätzlich 100 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Später wurde die Jahressonderzuwendung durch Einführung eines Bemessungsfaktors auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren (Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1942). Seit dem Jahr 2003 ist die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen landesrechtlich geregelt (Sonderzahlungsgesetz - NRW - SZG-NRW vom 20. November 2003, GV. NRW. S. 696). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW sind Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge. Die Sonderzahlung beträgt nach § 7 Abs. 2 SZG-NRW für die Besoldungsgruppe A 1 bis A 6 60 %, für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 39 % und im Übrigen 22 % dieses Grundbetrages. Das galt auch im Jahr 2006.

9

Der Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2006 eine Sonderzuwendung iHv. 428,37 Euro.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gem. § 13 VO 1980 in Verbindung mit seiner Versorgungszusage Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 in voller Höhe seiner monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Die VO 1980 sei verbindlich, da sie vom Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden sei.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei allein die vertragliche Versorgungszusage. Diese verweise auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. § 13 VO 1980 könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine verwaltungsinterne Berechnungsanleitung, die von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepasst worden sei.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr iHv. 55,56 Euro nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen wurde, weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Begründetheit der Klage. Allerdings hat der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 22 % der am 1. Dezember 2006 bestehenden Gesamtversorgungsobergrenze, also in Höhe von 483,93 Euro. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen für den Fall eine Lücke enthalten, dass durch die Absenkung der Jahressonderzuwendung das auf das Kalenderjahr des Eintritts des Versorgungsfalles zu berechnende Versorgungsniveau des Klägers beeinträchtigt sein sollte. Die Vereinbarungen sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ihm dieses Versorgungsniveau durch Zahlung einer entsprechenden Jahressonderzahlung gesichert bleibt. Zu dem Versorgungsniveau des Klägers im Jahr 1999 hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

16

I. Nach der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag vom 10. April 1964 iVm. dem Sonderzahlungsgesetz NRW hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung iHv. 22 % der im Dezember 2006 geltenden monatlichen Gesamtversorgungsobergrenze. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger weder aus der VO 1980 noch aus den Grundsätzen betrieblicher Übung herleiten. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

17

1. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versorgungszusage verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Grundsätzen zu zahlen, wie sie für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Das schließt die Zahlung einer Jahressonderzuwendung in Höhe des Prozentsatzes der Gesamtversorgung des Klägers im Monat Dezember ein, der dem Prozentsatz des Gehalts entspricht, auf den Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen als Sonderzahlung Anspruch haben. Das ergibt die Auslegung der Versorgungszusage. Bei der arbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

18

a) Die Versorgungszusage umfasst die Zahlung einer Jahressonderzuwendung. Nach der vertraglichen Vereinbarung soll das Ruhegeld insgesamt beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, folgt daraus, dass die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung, in Bezug genommen sind (vgl. BAG 16. Oktober 1975 - 3 AZR 373/74 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Beamtenversorgung Nr. 4 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 45).

19

Die Verweisung ist dabei dynamisch auf die jeweils geltenden Grundsätze des Beamtenrechts bezogen und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A I der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 17; 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 3 und 28, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20). Ziel einer derartigen Verweisung auf externe Bestimmungen ist es, eine die weitere Entwicklung berücksichtigende flexible Regelung zu treffen.

20

Aus der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt wurden, ergibt sich zudem, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Das Versorgungsniveau wird nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln festgelegt. Hierauf werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Renten in vollem Umfang angerechnet.

21

Aufgrund dieses eindeutigen Inhalts der Verweisungsklausel verbietet sich eine Auslegung dahingehend, es handele sich um eine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)auszufüllende Blankettzusage (vgl. BAG 23. November 1978 - 3 AZR 708/77 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 181 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 77). Soweit die Zusage reicht, kann der Kläger eine Jahressonderleistung verlangen.

22

b) Danach hat der Kläger Anspruch auf ein Gesamtversorgungsniveau, wie es der Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht. Soweit danach Jahressonderzahlungen anfallen, erhöht sich das Gesamtversorgungsniveau des Klägers entsprechend. Anzurechnen darauf ist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Sonderzahlung gibt, steht dem Kläger die Jahressonderzahlung ungeschmälert zu. Zugrunde zu legen ist dabei der nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW maßgebliche Prozentsatz von 22 %. In Höhe dieses Prozentsatzes, bezogen auf die monatliche Gesamtversorgungsobergrenze von 2.199,69 Euro, kann der Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 beanspruchen. Das ergibt 483,93 Euro. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Zahlung von 428,37 Euro erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den restlichen Betrag iHv. 55,56 Euro zuerkannt.

23

2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach § 13 der VO 1980 zu. Diese Regelung stellt keine Gesamtzusage dar, aus der Rechte hergeleitet werden könnten.

24

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erlangen einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

25

b) Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe die VO 1980 jemals in einer Art und Weise bekannt gemacht, die der Kenntnisnahme der möglichen Anspruchsberechtigten gedient habe. Das Schreiben des Beklagten an die Mitarbeitervertretung vom 7. Dezember 1998 besagt nichts anderes. Es heißt dort lediglich, der Beklagte habe ein Exemplar der „Erläuterungen … als interne Mitteilung … für das Personalbüro zur Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiter zur Verfügung gestellt“. Auch insoweit hat der Beklagte klargestellt, dass es sich lediglich um interne Arbeitshilfen handelte. Damit scheidet eine Gesamtzusage aus.

26

3. Ansprüche aus betrieblicher Übung scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe in der Vergangenheit tatsächlich und „regelhaft“ eine jährliche Sonderzuwendung in voller Höhe der Gesamtversorgung gewährt (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 43/09 - Rn. 16 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 90 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 13).

27

II. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweiligen Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt nur, soweit die Verweisung dazu führen kann, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, durch spätere Entwicklungen unterschritten wird. In diesem Fall hat der Kläger nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung ausschließt. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

28

1. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene, auf mehrfache Verwendung angelegte dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beanstanden. Ihre Anwendung führt für sich genommen auch nicht zu einem Verstoß gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentenrechts.

29

a) Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) ist eine derartige dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nur auf Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) überprüfbar. Dieser Überprüfung hält die hier in Frage stehende Verweisung stand. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Verweisungsklausel nach §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.

30

aa) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bei dynamischer Bezugnahme auf andere Regelungen in einem Arbeitsvertrag überhaupt eine über die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehende Angemessenheitskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattfindet oder ob dies daran scheitert, dass die Verweisungsklausel keinen eigenständigen Inhalt hat(vgl. dazu BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 15 ff. mit umfassenden Nachweisen, ZTR 2010, 658). Eine Inhaltskontrolle ist hier jedenfalls nach § 307 Abs. 3 BGB auf eine Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.

31

(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen festlegen, soweit es insoweit an rechtlichen Vorgaben fehlt. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Das gilt auch, soweit diese Leistungspflichten durch eine dynamische Verweisung auf nicht vom Arbeitgeber gestellte Regelungen festgelegt werden (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24 f., BAGE 122, 12). Im Versorgungsverhältnis betrifft die Begrenzung der Kontrolle Regelungen, die durch dynamische Verweisung die Höhe der Betriebsrente regeln.

32

(2) Verweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Altersversorgung auf die jeweils geltenden Grundsätze des Versorgungsrechts der Beamten, wie hier der Arbeitsvertrag der Parteien, so wird damit ganz wesentlich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Rechtliche Vorgaben zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung bestehen nicht. Die Verweisung weicht damit nicht von Rechtsvorschriften ab und ergänzt solche auch nicht.

33

Soweit durch die Verweisung auch eine Regelung der Umstände des von dem Beklagten gemachten Leistungsversprechens erfolgt, die an sich der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (dazu BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13), ist das nach dem Wortlaut der Verweisungsklausel nicht abgrenzbar und führt deshalb nicht zu einer über die Transparenzkontrolle hinausgehenden Inhaltskontrolle der Vereinbarung. Die Verweisungsklausel ist nicht teilbar in das der Inhaltskontrolle entzogene Hauptleistungsversprechen und sonstige, dieses modifizierende Regelungen.

34

(3) Weitergehendes folgt nicht aus § 308 Nr. 4 BGB. Der Beklagte hat sich als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt hat der Beklagte keinen alleinigen Einfluss.

35

(4) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20) etwas anderes angenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.

36

bb) Unter Transparenzgesichtspunkten ist die arbeitsvertragliche Bestimmung nicht zu beanstanden. Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Versorgung des Klägers nach den jeweils geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts richten soll.

37

b) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts - auch für Zeiträume nach dem Versorgungsfall - führt für sich genommen auch nicht dazu, dass gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird.

38

aa) Ein Verstoß gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts ist im Streitfall allerdings nicht im Hinblick auf die Grundwertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGB VI ausgeschlossen.

39

(1) Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn den Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw. entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies jedoch nur, wenn die Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben(Nr. 1) oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (Nr. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung ergibt (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 f.), ist dabei immer Voraussetzung, dass der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung hat. Diesen Bestimmungen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz  für diesen Personenkreis, der bereits während der aktiven Dienstzeit Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten hat, einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften im Sinne dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.

40

Die Wertungen dieser Regelungen sind auch für das Betriebsrentenrecht von Bedeutung. Jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen insgesamt erfüllt sind, ist die Orientierung auch des Ruhegeldanspruchs am Beamtenversorgungsrecht betriebsrentenrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beamtenversorgung als Vollversorgung umfasst sowohl die Grundversorgung durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258). Wenn der Gesetzgeber unter näher genannten Voraussetzungen die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze zum Anlass nimmt, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Anwendung als ausreichenden Ersatz für sonstige Schutzregeln auch des Betriebsrentenrechts ansieht.

41

(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers erfüllte schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 SGB VI, weil er keine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Ob die Übertragung der Wertung dieser Regelungen auch daran scheitert, dass es sich beim Beklagten nicht um einen der im Gesetz genannten Arbeitgeber handelt, kann deshalb dahinstehen.

42

bb) Die Anwendung der Grundsätze des Beamtenrechts ist für sich genommen auch in anderen Fällen mit zwingenden Wertungen des Betriebsrentenrechts vereinbar. Sie kann zwar dazu führen, dass Verschlechterungen der Beamtenversorgung nachteilige Änderungen der Betriebsrentenansprüche zur Folge haben. Ein Eingriff in vertragliche Rechte liegt darin jedoch nicht. Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts integraler Bestandteil der Versorgungsvereinbarung. Der Anspruchsinhalt wird von vornherein durch die in Bezug genommenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung bestimmt. Ein ausreichender Schutz des Versorgungsempfängers vor unangemessenen Eingriffen wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts seinerseits an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden ist und der Versorgungsempfänger insoweit nur verfassungsmäßige Einschränkungen hinzunehmen hat (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

43

Die dynamische Verweisung auf die Grundsätze des Beamtenrechts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Regeln über die Veränderungssperre und den Festschreibungseffekt. Sie gelten nicht bei dem mit der Verweisung auf das Beamtenrecht geregelten Fall des Ausscheidens wegen des Eintritts in den Ruhestand, sondern lediglich für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und während des Zeitraums zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalls (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

44

2. Die dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalls gegebene Versorgungsniveau, wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, infolge der späteren Entwicklungen des Beamtenversorgungsrechts unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger nach einer ergänzenden Vertragsauslegung Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung dieses Niveaus ausschließt.

45

a) Das bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehende Versorgungsniveau darf infolge der späteren Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts nicht verschlechtert werden. Dies verstieße gegen zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts.

46

aa) Betriebliche Altersversorgung hat - auch - Entgeltcharakter. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die der Ausgangsrente entsprechende Arbeitsleistung insgesamt bereits erbracht. Die Ausgangsrente unterliegt daher einem besonderen Schutz (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 41, BAGE 124, 1; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 51, BAGE 121, 321). Dem widerspricht es, sie bereits in der Versorgungsordnung der Möglichkeit einer automatischen Auszehrung zu unterwerfen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Wertung, die in § 16 BetrAVG Ausdruck gefunden hat. Aus dem Anpassungsmechanismus dieser Regelung folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine Betriebsrente werde nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur noch steigen. Auch dies verdeutlicht, dass das von der Versorgungsordnung bestimmte, bei Eintritt des Versorgungsfalls erdiente Versorgungsniveau besonderen Schutz genießt.

47

Stellt die Versorgungsordnung - wie hier durch die Inbezugnahme beamtenrechtlicher Grundsätze - laufend ein aus verschiedenen Leistungen errechnetes Versorgungsniveau sicher, kommt es insoweit nicht auf die Ausgangsrente allein an, sondern auf das bei Eintritt des Versorgungsfalls entstandene, mit der Regelung der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau insgesamt und die dafür nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Bestimmungsfaktoren.

48

bb) Aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers auf beamtenrechtliche Grundsätze wird das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die Gesamtversorgungsobergrenze festgelegt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist zudem die einmal jährlich gewährte Jahressonderzahlung zu leisten. Das Versorgungsniveau ist deshalb auf das Kalenderjahr bezogen festzustellen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls während des laufenden Kalenderjahres ist es durch eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr zu ermitteln. Soweit beim Kläger im Kalenderjahr 2006 das so bestimmte Versorgungsniveau aus dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls unterschritten werden sollte, wäre dies mit zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar.

49

b) Sollte durch die Einschränkung der Jahressonderzuwendung auf 22 % des Grundbetrages in § 7 Abs. 2 SZG-NRW im Jahr 2006 eine Unterschreitung des durch die Ausgangsrente definierten Versorgungsniveaus des Klägers eingetreten sein, wäre der Vertrag der Parteien dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Sonderzuwendung des Klägers insoweit nicht gekürzt werden darf.

50

aa) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien enthalten keine Regelung über die Anwendung der Versorgungszusage auf eine derartige Fallgestaltung. Es besteht daher eine Regelungslücke, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorherzusehen war. Sie ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, da es sich um eine typische Vereinbarung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 32 f., BAGE 130, 202). Die vertragliche Vereinbarung ist dabei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 21, BAGE 130, 214).

51

bb) Da die Parteien mit dem Verweis auf die Grundsätze des Beamtenrechts ein in sich geschlossenes System in Bezug genommen haben, ist davon auszugehen, dass sie dies auch für die Fälle, in denen einzelne Auswirkungen der Verweisung zu Rechtsverstößen führen, aufrechterhalten, die rechtswidrigen Folgen jedoch ausgeschlossen hätten. Der Kläger hat danach Anspruch auf die Betriebsrente, die ihm zustehen würde, wenn die Versorgungsordnung bei sonst gleichen Regelungen die maßgeblichen Grenzen des Betriebsrentenrechts eingehalten hätte.

52

3. Da das Landesarbeitsgericht zum Versorgungsniveau des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird zu klären haben, ob und ggf. inwieweit durch die Kürzung der Jahressonderleistung auf 22 % der Gesamtversorgungsobergrenze im Jahr 2006 das Versorgungsniveau bei Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 1999 unterschritten wird. Sollte dies der Fall sein, wäre die Klage in diesem Umfang begründet.

53

III. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung hätte bewirkt, dass ihm die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Steigerungen nicht zugutekämen. Dies ist deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20).

54

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 898/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 898/08

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol
Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 898/08 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 AZR 898/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Feb. 2017 - 5 Sa 377/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefass

Referenzen

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.