Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2010 - 6 AZN 986/10

bei uns veröffentlicht am14.12.2010

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2010 - 5 Sa 269/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 97.745,28 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie hilfsweise über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers. Die Vorinstanzen haben - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstand ua. die von ihm behauptete Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes ist, den er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung der anzufechtenden Entscheidung dem Landesarbeitsgericht übermittelt haben will.

2

B. Die Beschwerde ist unzulässig.

3

I. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf absolute Revisionsgründe (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO) gestützt ist.

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1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht bei der anzufechtenden Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO).

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a) Liegt ein Verfahrensmangel iSd. § 547 Nr. 1 ZPO vor, wird dessen Entscheidungserheblichkeit unwiderleglich vermutet. Das entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, dass der gerügte absolute Revisionsgrund tatsächlich vorliegt. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG verlangt auch für eine ordnungsgemäße Begründung der auf die Rüge eines absoluten Revisionsgrundes gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers. Die Anforderungen entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2010 § 72a Rn. 69; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 72a Rn. 36). Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Handelt es sich dabei wie vorliegend um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Beschwerdeführer zumindest darlegen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO erhoben werden(vgl. BGH 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - NJW 1992, 512).

6

b) Das Gericht muss auch Vorbringen in einem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Verkündung der Entscheidung eingereichten Schriftsatz beachten, insbesondere wenn damit nur Rechtsausführungen nachgeschoben werden. Es muss darüber hinaus prüfen, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist. Das gilt auch dann, wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben auch die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mitzuwirken. Nimmt allein der Berufsrichter von einem nachgereichten Schriftsatz Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diesen Schriftsatz verfasst hat, der gesetzliche Richter entzogen (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 7, BAGE 129, 89).

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c) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nach diesen Grundsätzen sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt ist.

8

aa) Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. Dezember 2008 (- 6 AZN 646/08 - BAGE 129, 89) betreffen nicht den hier vorliegenden Fall eines Schriftsatzes, der zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und der am Ende des Sitzungstages, also am selben Tag, erfolgenden Verkündung bei Gericht eingeht. Sie beziehen sich vielmehr auf die Konstellation, in der das Gericht einen gesonderten Verkündungstermin bestimmt hat. Nur in dieser Situation stellt sich das Problem der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (zur Zulässigkeit einer Entscheidung im Umlaufverfahren BGH 28. November 2008 - LwZR 4/08 - MDR 2009, 279). Geht dagegen ein Schriftsatz noch vor der am Terminstag erfolgenden Verkündung der Entscheidung bei Gericht ein und wird er noch vor Verkündung der Kammer zugänglich gemacht und verkündet die Kammer anschließend ein Urteil, ohne die Verhandlung wieder zu eröffnen, ist eine Entscheidung der gesamten Kammer als Gremium erfolgt, was einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ausschließt. Wird der Schriftsatz vor der Verkündung der Kammer nicht mehr vorgelegt, liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, sondern allenfalls eine Gehörsverletzung vor (dazu su. B III 1).

9

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein Schriftsatz vom 9. Juni 2010 der Kammer überhaupt noch vor Verkündung der anzufechtenden Entscheidung zur Kenntnis gelangt ist. Er beschränkt sich auf die Darlegung, dieser Schriftsatz sei noch vor Verkündung des anzufechtenden Urteils an das Landesarbeitsgericht per Fax übermittelt worden. Damit kommt der gerügte absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts, wie ausgeführt, von vornherein nicht in Betracht.

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cc) Damit werden die Anforderungen an die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO nicht überspannt. Von demjenigen, der sich auf diesen Revisionsgrund beruft, kann die Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die Einholung von Auskünften bei der Geschäftsstelle verlangt werden (vgl. BVerfG 30. April 2008 - 2 BvR 482/07 - Rn. 16, 19, NJW 2008, 3275). Eine Einsichtnahme des Klägers in die Gerichtsakte hätte ergeben, dass der Schriftsatz um 13:53 Uhr vom Faxgerät des Landesarbeitsgerichts empfangen worden ist. Der Kläger hätte bei der Geschäftsstelle nachfragen können, um welche Uhrzeit die laut Protokoll des Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2010 am Schluss der Sitzung vorgenommene Verkündung der anzufechtenden Entscheidung erfolgt ist und ob sein Schriftsatz zuvor noch der Kammer in den Sitzungs- oder Beratungsraum gebracht worden ist. Erst wenn ihm entweder darüber keine Auskunft erteilt worden wäre oder eine Auskunft dem Landesarbeitsgericht nicht möglich gewesen wäre, etwa weil der Zeitpunkt der Verkündung bzw. des Schlusses der Sitzung vom 9. Juni 2010 nicht festgehalten worden ist, wäre er von weiteren Darlegungen entbunden gewesen.

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dd) Ohnehin hat der Kläger nicht einmal konkret behauptet, sein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 9. Juni 2010 sei vor Verkündung des anzufechtenden Urteils nur vom Vorsitzenden, nicht aber auch von den ehrenamtlichen Richtern zur Kenntnis genommen worden, sondern weist nur allgemein unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 2008 (- 6 AZN 646/08 - BAGE 129, 89) auf die Mitwirkungspflicht der ehrenamtlichen Richter bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hin.

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2. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, dass die Beklagte im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 4 ZPO), ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Mit der Folge des § 547 ZPO kann der Mangel der Vertretung nur von der Partei geltend gemacht werden, die in dem Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber auch von ihrem Prozessgegner. Das Fehlen der Vertretungsmacht berührt und beschwert nur den Vertretenen, falls dieser die Erklärungen und Handlungen seines Vertreters nicht gegen sich gelten lassen will. Das gilt auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Beschwerde durch eine mangelhafte Vertretung des Gegners ist auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit die Gegenseite im Rechtsstreit erfolgreich geblieben ist. Auf dem Vertretungsmangel kann die Entscheidung nicht beruhen (BAG 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - Rn. 11 mwN, NZA 2010, 1309).

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II. Die Grundsatzbeschwerde des Klägers (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) ist unzulässig.

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1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die auf S. 15 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage, ob es einem Arbeitnehmer wegen § 174 Satz 2 BGB verwehrt ist, ein von einem Personalleiter unterzeichnetes Kündigungsschreiben nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, wenn der Arbeitnehmer hierarchisch mindestens auf der Ebene des Personalleiters angesiedelt ist, entscheidungserheblich ist. Das Landesarbeitsgericht hat solchen Arbeitnehmern nicht generell verwehrt, eine von einem Personalleiter unterzeichnete Kündigung nach § 174 BGB zurückzuweisen. Gerade darauf zielt jedoch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr unter II 3 des anzufechtenden Urteils mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGBin der Regel bei einem in die Stellung als Leiter der Personalabteilung berufenen Arbeitnehmer erfüllt seien. Es hat ferner einen Ausnahmefall, in dem der Kläger ungeachtet der Bezeichnung als Personalleiterin über deren Kündigungsbefugnis nicht ausreichend informiert worden sei, aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Insbesondere hat es angenommen, der Kläger könne nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei auf einer höheren Hierarchieebene als die Personalleiterin angesiedelt und die Kenntnis, dass die Personalleiterin Einstellungen und Entlassungen vorgenommen habe, sei für ihn nicht von Bedeutung. Es hat damit einem in der Unternehmenshierarchie über dem Personalleiter stehenden Arbeitnehmer nicht generell verwehrt, die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, sondern hat dies nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls für den Fall des Klägers angenommen.

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2. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und damit das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 5, NZA 2010, 1372). Ob die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB erfüllt sind, wenn das Kündigungsschreiben von einem in der unternehmensinternen Hierarchie unter dem gekündigten Arbeitnehmer stehenden oder mit ihm gleichrangigen Personalleiter unterzeichnet ist, kann nicht abstrakt und für eine Vielzahl von Fällen, sondern stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Dementsprechend weist die Beschwerde unter II 2.4. auch nur pauschal darauf hin, dass in einer Vielzahl von Unternehmen Führungskräfte beschäftigt seien, die auf derselben oder einer höheren hierarchischen Stufe als der Personalleiter angesiedelt seien, ohne dabei Organ der jeweiligen juristischen Person zu sein.

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3. Schließlich hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht im Einzelnen aufgezeigt. Es fehlen jegliche Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BGH 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02 - FamRZ 2003, 440).

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III. Auch die vom Kläger erhobene Gehörsrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) ist unzulässig.

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1. Der Kläger rügt unter II 3.1. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe sich mit seinen Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 9. Juni 2010, den er nach Schluss der mündlichen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht gefaxt hat, nicht auseinandergesetzt. Damit ist keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan.

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a) Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt (B I 1 c bb) - nicht dargelegt, dass sein Schriftsatz vom 9. Juni 2010 der Kammer vor Verkündung des anzufechtenden Urteils überhaupt noch zur Kenntnis gelangt ist.

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b) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 103 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz übersieht. Ob der Spruchkörper selbst Kenntnis von dem Schriftsatz erlangt hat, ist dabei unerheblich. Vielmehr ist das Gericht insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218; vgl. auch 19. Oktober 1977 - 2 BvR 566/76 - BVerfGE 46, 185).

21

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass bei Eingang seines Schriftsatzes um 13:53 Uhr im Faxgerät des Landesarbeitsgerichts das anzufechtende Urteil noch nicht verkündet war. Er beschränkt sich insoweit auf Vermutungen und verweist darauf, dass am Terminstag vor der zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts im Anschluss an die Verhandlung seines Rechtsstreits noch eine weitere Sache zu verhandeln gewesen sei und die Kammer möglicherweise vor der Verhandlung dieser Sache noch eine Pause gemacht habe. Die ihm, wie ausgeführt, zumutbare Nachfrage bei der Geschäftsstelle hat er nicht einmal versucht.

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c) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Verkündung der anzufechtenden Entscheidung erst nach 13:53 Uhr und damit nach Eingang seines Schriftsatzes auf dem Faxgerät des Landesarbeitsgerichts erfolgt ist, bleibt seiner Gehörsrüge der Erfolg versagt.

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aa) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen angesichts der Entfernung zwischen dem Gerichtssitz in Halle und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in Leipzig offenkundig vorbereiteten Schriftsatz per Fax eingereicht. Dieser Schriftsatz war lediglich mit „Eilt! Bitte sofort vorlegen!“ überschrieben. Es war in keiner Weise kenntlich gemacht, dass der Rechtsstreit gerade verhandelt worden war und sich die Kammer möglicherweise noch in einer weiteren Verhandlung bzw. noch in der Beratung befand. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze dürften auf eine solche Konstellation nicht anwendbar sein. Es erscheint zweifelhaft, ob Gerichte organisatorische Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Anwälte ohne erkennbaren Anlass im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung durch Übermittlung von Schriftsätzen noch versuchen, Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Kammer zu nehmen, statt die dafür an sich gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung zu nutzen, oder sogar versuchen, durch ein derartiges Vorgehen Revisionsgründe bzw. Revisionszulassungsgründe zu schaffen.

24

bb) Jedenfalls kann der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen. Er hat es versäumt, sich vor Gericht in der dafür gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.

25

(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen(st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247, 249). Die auf unzureichende Kenntnisnahme des Parteivortrags gestützte Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dient jedoch nicht dazu, rechtliches Gehör zu ersetzen, das sich die Partei in zumutbarer Weise unter Nutzung ihrer prozessualen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darum grundsätzlich nicht vor, wenn die Partei es ohne sachlichen Grund versäumt hat, Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung dem Gericht zur Kenntnis zu bringen und dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nachholen will(vgl. Senat 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 11, BAGE 128, 13, für die Rüge der unzureichenden Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung; BFH 12. August 2008 - X S 35/08 (PKH) - Rn. 36, BFH/NV 2008, 2030; vgl. zum Subsidiaritätsgrundsatz bei der Gehörsrüge allgemein BGH 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09 - Rn. 7 f., MDR 2010, 948).

26

(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen ist, die rechtlichen Standpunkte, die er mit seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2010 ins Gerichtsverfahren versucht hat einzuführen, bereits im Termin vorzutragen. Die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Zeugin H und die wirksame Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB war über beide Instanzen hinweg der wesentliche Streitgegenstand des Verfahrens. Die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB waren in der Berufungsbegründung vom Kläger ausführlich erörtert worden, ebenso im Schriftsatz vom 12. März 2010. Der Kläger macht nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung sei von der Kammer zu dieser Rechtsfrage ein rechtlicher Standpunkt vertreten worden, auf den er ungeachtet des Umstands, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen muss (BVerfG 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 - AP GG Art. 103 Nr. 56), nicht noch direkt im Termin hätte eingehen können. Dies gilt umso mehr, als über die zeitliche Abfolge hinaus auch die Formulierung des zweiten Absatzes auf S. 1 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2010 darauf schließen lässt, dass dieser Schriftsatz bereits vor dem Termin vorbereitet war. Im Termin war über die Kündigungsbefugnis der Zeugin H Beweis erhoben worden. Bei ihrer Vernehmung hatte die Zeugin erklärt, dass der Geschäftsführer ihr ausdrücklich aufgegeben habe, dem Kläger eine Kündigung zu erklären (S. 3 des Protokolls des Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2010). Der nochmalige Hinweis auf das Bestreiten einer solchen speziellen Bevollmächtigung durch den Kläger im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hatte daher wenig Sinn. Der Kläger macht auch nicht etwa geltend, es sei ihm von der Kammer unmöglich gemacht worden, seinen Rechtsstandpunkt im Rahmen der Sitzung vorzutragen.

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Der Kläger hat demnach die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, sich in der dafür gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, nicht ausreichend genutzt. Auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Zeit zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des anzufechtenden Urteils kann er sich daher nicht berufen.

28

d) Schließlich hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Kläger unternimmt nicht einmal den Versuch darzulegen, warum und inwieweit das Landesarbeitsgericht auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 ganz oder teilweise anders entschieden hätte bzw. hätte entscheiden müssen. Der Kläger zieht auf S. 4 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2010 aus der darin ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2006 (- 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68) den Schluss, das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 2 BGB sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber denjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden solle, die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt habe. Diese absolute Aussage enthält die von ihm zitierte Entscheidung nicht. Sie steht daher nicht in Widerspruch zu der vom Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung. Sie betrifft vielmehr eine andere Konstellation. In der vom Kläger angeführten Entscheidung ging es nicht um die Kündigung durch einen Personalleiter, sondern durch einen Bauoberrat, über dessen Kündigungsvollmacht der dortige Kläger nicht iSv. § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden war. Das Bundesarbeitsgericht legt im unmittelbaren Anschluss an die im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 vom Kläger zitierten Passagen unter B I 2 a dd in juris-Rn. 40 dar, dass der Bauoberrat auch keine Stellung innegehabt habe, die zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflege. Es verweist sodann ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein In-Kenntnis-Setzen auch darin liegen könne, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, zB Leiter einer Personalabteilung, in eine Stellung berufe, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden zu sein pflege. Es führt sodann aus, dass davon bei einem Bauoberrat ohne allgemeine Personalkompetenz nicht ausgegangen werden könne.

29

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die zu der für das anzufechtende Urteil entscheidungserheblichen Frage der Vermutung der Kenntnis der Kündigungsberechtigung eines Personalleiters nichts von der bisherigen Rechtsprechung Abweichendes enthält, zu einem anderen Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hätte führen können.

30

2. Soweit der Kläger schließlich unter II 3.2. der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe sein hilfsweises Begehren auf Abgeltung des Teilurlaubs aus dem Jahr 2007 nicht berücksichtigt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Der Kläger hätte gemäß § 321 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen. Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch aus, weil der Rechtsstreit abgeschlossen ist. Da somit die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr rechtshängig sind, ist die von ihm insoweit erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht statthaft. Dem Kläger bleibt nur die Möglichkeit einer neuen Klage auf Urlaubsabgeltung (Senat 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15, AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117).

31

IV. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

32

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33

D. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 GKG. Dabei wurde die wirtschaftliche Identität der Kündigungsschutzklage mit den Zahlungsanträgen berücksichtigt.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2010 - 6 AZN 986/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2010 - 6 AZN 986/10

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2010 - 6 AZN 986/10 zitiert 14 §§.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Jan. 2017 - 1 BvR 967/14

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Referenzen

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 162/02
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 10. Dezember 2002

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19

Gründe:


Der Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt.
1. Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). Um die grundsätzliche Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BVerwGE 13, 90, 91; BFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79,80/01, DB 2001, 2429, 2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, 353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite eine Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August 2001 aaO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. In der Beschwerdebegründung wird zwar ausgeführt, daß das Berufungsgericht verschiedene Rechtsfragen rechtsfehlerhaft entschieden habe. Die Begründung enthält aber keine Ausführungen dazu, ob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind.
2. Ein Zulassungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. In diesem Fall ist zwar eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtssache hat dann aber grundsätzliche Bedeutung (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO).

Die Beschwerdebegründung zeigt eine solche Grundrechtsverletzung aber nicht auf. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Dem Berufungsgericht lagen in der letzten mündlichen Verhandlung alle Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen mit Ausnahme einer Urkunde, die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsakten wieder entnommen hatte, in lesbarer Form vor. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht durch eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beeinflußt worden sein könnte. Dies wäre aber zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundrechtsverletzung erforderlich gewesen (Greger, in: Zöller, ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rdn. 8 a).
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.