Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag zur Leistungsklage über 9.842,71 Euro sowie die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestrittenen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klageweise weiterverfolgt hat.
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Der Kläger war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH), der späteren Schuldnerin, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Haustarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
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Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans sind unter B VI - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter C IV 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan:
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„…
a)
Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund.
b)
Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. … Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).
c)
Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. …
…“
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Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestätigte Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
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Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. Bereits am 6. Juli 2012 hatte der Kläger eine Schadenersatzforderung als „entgangenes Arbeitsentgelt aufgrund einer kürzeren Kündigungsfrist“ zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwalter in voller Höhe, weil die „Kündigung nicht nachgewiesen“ sei.
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Der Kläger begehrt mit seiner am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz des in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld bzw. Arbeitsentgelt, das er zwischen dem 1. November 2012 und dem 15. März 2013 erzielt hat, ab und begehrt von dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzplan eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 30.394,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat;
hilfsweise
seinen Anspruch auf Zahlung von 30.394,85 Euro brutto - hilfsweise 9.842,71 Euro brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Insolvenzforderungen wie die Forderung nach § 113 Satz 3 InsO sei die Feststellungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Der Kläger habe seinen Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderungen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich verjährt. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatzanspruch zu Recht bestritten habe und die verfrühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich auch für März 2013 ein volles Monatsgehalt aus der neuen Tätigkeit anrechnen lassen, weil er das Nachfolgearbeitsverhältnis aufgegeben habe und deshalb - unstreitig - eine Sperrzeit verhängt worden sei. Zudem gehöre der Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegründet angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt. Darum sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.
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Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfrühungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse des Klägers. Außerdem ist die Zuordnung des Klägers zu einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben.
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I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Eine solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Ausschlussfrist bezögen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13).
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II. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Beklagte rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung, der Feststellungsantrag sei als Hilfsantrag zum Leistungsantrag zu verstehen, § 308 Abs. 1 ZPO verletzt.
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a) Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, BAGE 146, 1).
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b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts erklärt, er wolle an den bisherigen Anträgen in vollem Umfang festhalten. Sofern die Kammer die Anträge in der zuletzt gestellten Form für unzulässig erachte, könne dementsprechend entschieden werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er damit aber nicht zu erkennen gegeben, er wolle ausdrücklich keinen Haupt- und Hilfsantrag, sondern in jedem Fall zwei Hauptanträge im Wege der alternativen Klagehäufung stellen. Er hat vielmehr lediglich die Auslegung der von ihm gestellten Anträge in die Hand des Gerichts gelegt und in Kauf genommen, dass dieses die Anträge als alternative Klagehäufung würdigt und deshalb die Klage abweist.
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c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts entspricht auch dem mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennenden tatsächlichen Willen des Klägers. Das stellt die Revision klar. Der Antrag, den Anspruch auf Schadenersatz festzustellen, ist ausdrücklich allein vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25) erhoben worden, „Nachzügler“ müssten unter den dort genannten weiteren Umständen ihre Forderungen zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegen den Schuldner durchsetzen könnten. Der Hilfsantrag auf Feststellung des Schadens zur Tabelle soll sicherstellen, dass die Leistungsklage nicht daran scheitert, dass die erkennenden Gerichte eine bloße Feststellung des Schadenersatzanspruchs nicht für möglich halten, sondern von der Notwendigkeit einer Tabellenfeststellungsklage ausgehen. Der Feststellungsantrag steht damit sowohl als Haupt- als auch als Hilfsantrag unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Leistungsklage nicht entsprochen wird, weil sie ohne vorherige Feststellungsklage unzulässig und/oder nicht durchsetzbar ist, vor einer Feststellung des Anspruchs (zur Tabelle) also keinen Erfolg haben kann (zur Notwendigkeit der Auslegung des Klageantrags dahin, was die Bedingung ist, unter der die Eventualhäufung steht: Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 260 Rn. 4; MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 260 Rn. 38).
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d) Durch diese Auslegung werden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht verletzt. Ihre rechtlichen Argumente werden uneingeschränkt gewürdigt, ihre Möglichkeit der Rechtsverteidigung ist nicht eingeschränkt. Ein Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge wird bereits deshalb nicht verletzt, weil beide Vorinstanzen die Leistungsklage als zulässig angesehen haben und nicht angenommen haben, der Anspruch sei mangels vorheriger Feststellung der Forderung nicht durchsetzbar (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 36, BAGE 146, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 47, BAGE 144, 125).
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2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt. Sie verfolgen mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen das Rechtsschutzziel des Klägers und sind nunmehr in ein Rangverhältnis gesetzt.
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3. Die Leistungsklage ist entgegen der Annahme der Beklagten zulässig. Insolvenzgläubiger, deren Forderung wie im vorliegenden Fall nicht zur Insolvenztabelle anerkannt worden ist, weil der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter der Anmeldung widersprochen hat und der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt worden ist, erhalten keinen vollstreckbaren Tabellenauszug. In einem Insolvenzplanverfahren können sie - anders als im Regelinsolvenzverfahren - nach Verfahrensaufhebung zwar ihre verbleibenden Forderungen nicht mehr uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. § 227 Abs. 1 InsO ordnet abweichend von § 201 InsO insoweit vielmehr an, dass der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, wenn der Plan wie hier keine abweichende Regelung trifft. Das gilt für alle am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie auch für die „Nachzügler“, die ihre Forderungen nicht angemeldet und deshalb am Verfahren nicht teilgenommen haben, § 254 Abs. 1, § 254b InsO. Diese Bestimmungen erstrecken aber nicht nur die negativen, sondern auch die positiven Planwirkungen auf alle am Insolvenzverfahren Beteiligten und die „Nachzügler“. Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12), also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoInsO/Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5). Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -). Der Gläubiger ist nicht auf eine vorherige Feststellungsklage zu verweisen. Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5). Verfolgt der Insolvenzgläubiger wie der Kläger mit der Leistungsklage eine die Planquote übersteigende Forderung, hat § 227 Abs. 1 InsO insoweit nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sofern nicht wegen eines Rückstands mit der Planerfüllung die Forderung nach § 255 InsO wiederaufgelebt ist.
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III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 InsO im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Insoweit ist die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage begründet.
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1. Der Plan regelt in C IV 4 b lediglich, dass für (teilweise) bestrittene Forderungen Rückstellungen zu bilden und diese Forderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb einer „Ausschlussfrist“ gerichtlich verfolgt werden. Geschieht dies nicht, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten durch den Sachwalter nicht in der insolvenzrechtlich vorgesehenen Weise weiterverfolgt haben, werden demnach lediglich bei der (jeweils anstehenden) Verteilung der Masse nicht berücksichtigt (vgl. Uhlenbruck/Wegener 14. Aufl. § 189 InsO Rn. 17; MüKoInsO/Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer 3. Aufl. § 189 Rn. 12) und profitieren von verfahrensrechtlichen Planvorteilen wie der Titulierung der Planquote nach § 257 Abs. 1 InsO nicht. Das wird in C IV 4 b des Plans durch die Anordnung der analogen Anwendung des § 189 InsO deutlich gemacht. Ihr Anspruch bleibt dagegen materiell-rechtlich unberührt, wenn sie die in C IV 4 b des Plans enthaltene Frist versäumen. Die Frist des Plans zieht darum entgegen ihrer Bezeichnung als „Ausschlussfrist“ - abweichend vom arbeitsrechtlichen Verständnis einer (tariflichen) Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs führt (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 33, BAGE 140, 99) - nicht den Untergang der Forderung nach sich.
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Eine Klausel wie die vorliegende begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die in C IV 4 b des Plans geregelte Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Leistungsklage gegen den Schuldner vorzugehen und ihre Planquote gegenüber diesem durchzusetzen, weil sie, wie ausgeführt, gemäß § 254 Abs. 1 InsO auch den positiven Planwirkungen unterliegen(vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254b InsO Rn. 11; Stephan NZI 2014, 539, 541; MüKoInsO/Madaus 3. Aufl. § 254b Rn. 10; KPB/Spahlinger InsO Stand Februar 2014 § 254b Rn. 7; zur Rechtslage vor dem ESUG vgl. BGH 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 9). Die Beklagte übersieht bei ihrer Annahme, § 189 InsO enthalte eine gesetzliche Ausschlussfrist, dass diese Bestimmung in der Regelinsolvenz die freie Nachforderung nach Aufhebung des Verfahrens nicht ausschließt(Stephan aaO). § 189 InsO führt also gerade nicht zum endgültigen rechtlichen Untergang der Forderung, auch wenn diese, worauf die Beklagte im Termin vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat, idR wirtschaftlich wertlos ist. Mit der in C IV 4 b des Plans ausdrücklich angeordneten analogen Anwendung des § 189 InsO haben die Planverfasser deshalb unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass die Forderung nur endgültig untergehen soll, soweit dies gesetzlich zwingend in § 227 InsO angeordnet ist, im Übrigen aber nach den Maßgaben des Insolvenzplanverfahrens bestehen bleiben soll. Aufgrund der Regelung in § 254b InsO, die - wie ausgeführt - die am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger ausdrücklich an den positiven Planwirkungen teilhaben lässt, können deshalb Insolvenzgläubiger, die wie der Kläger die Frist in C IV 4 b des Plans versäumt haben, die Planquote von der Beklagten verlangen.
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2. Anders als bei anspruchsvernichtenden Ausschlussklauseln werden durch verteilungsausschließende Klauseln wie die vorliegende Forderungen der nicht berücksichtigten Gläubiger also nicht dauerhaft entwertet. Darin liegt der Unterschied zu den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs unwirksamen gewillkürten Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15 ff.; vgl. bereits BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 32). Diesen Unterschied in der Rechtswirkung übersieht die Revision bei ihrer auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu anspruchsvernichtenden Präklusionsklauseln bezogenen Argumentation. Soweit die über die Planquote hinausgehenden Forderungen endgültig erlöschen, ist dies nicht Folge der Ausschlussklausel im Insolvenzplan, sondern der gesetzlichen Anordnung in § 227 InsO. Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass den Insolvenzgläubigern, die eine Frist der vorliegenden Art versäumen, als Folge ihres unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Verhaltens Verfahrensrechte entgehen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15).
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3. Die Beklagte hat im Termin vor dem Senat darauf hingewiesen, dass insbesondere übertragende Sanierungen erheblich erschwert würden, wenn die am Insolvenzverfahren Beteiligten nach Aufhebung des Verfahrens Forderungen gegen den früheren Schuldner weiterverfolgen könnten, ohne daran durch Fristen gehindert werden zu können. Zwar mag rechtstatsächlich bei der weit überwiegenden Zahl der Planverfahren der Sanierungszweck im Vordergrund stehen (vgl. MüKoInsO/Eidenmüller 3. Aufl. Vor §§ 217 - 269 Rn. 11 mwN; vgl. auch Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. Vor §§ 217 - 269 InsO Rn. 1). Es leuchtet auch ein, dass Sanierungsziele durch Klagen wie die vorliegende gefährdet werden können (vgl. dazu das Thesenpapier des Gravenbrucher Kreises Stand Oktober 2015 ZIP 2015, 2159, 2164). Die Planverfasser haben jedoch, wie ausgeführt, gerade keine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist geschaffen. Die Frage, ob der Plan für Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten nicht weiterverfolgt haben, eine Präklusion, die zum Untergang der Forderung führt, vorsehen kann, stellt sich darum vorliegend nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem durch das ESUG eingefügten § 229 Satz 3 InsO dem Planersteller aufgegeben hat, alle ihm bekannten Forderungen zu berücksichtigen(BT-Drs. 17/5712 S. 32; BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12), und nur einen Schutz der Gefährdung des Sanierungszwecks durch Forderungen von „Nachzüglern“ für erforderlich gehalten und mit §§ 259a und 259b InsO eingefügt hat(zu diesem Zweck vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit aaO Rn. 1), sich aber bewusst aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch insoweit gegen materielle Ausschlussfristen entschieden hat (BT-Drs. 17/5712 S. 37), eine Grundentscheidung gegen die Zulässigkeit derartiger Präklusionsklauseln getroffen hat.
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4. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Senat die Klausel in C IV 4 b des Plans bereits darum als wirksam ansehen müsste, weil dieser rechtskräftig bestätigt worden ist und damit alle etwaigen inhaltlichen Verfahrensmängel des Plans geheilt worden wären (in diesem Sinne Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 253 InsO Rn. 15; FK-InsO/Jaffé 8. Aufl. § 253 Rn. 32; MüKoInsO/Sinz 3. Aufl. § 253 Rn. 91; zur Heilungswirkung von rechtskräftigen Beschlüssen des Konkursgerichts vgl. bereits RG 8. Juli 1930 - VII 476/29 - RGZ 129, 390, 392).
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IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er soll, wie ausgeführt, nur sicherstellen, dass die Klage nicht deshalb abgewiesen wird, weil sie als Leistungsklage ohne vorherige Feststellung des Schadenersatzanspruchs keinen Erfolg haben kann. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags aus diesen Gründen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1). Hat der Hauptantrag Erfolg oder ist er aus anderen als den vom Kläger genannten Gründen abzuweisen, fehlt es an der innerprozessualen Bedingung, die Hilfsanträge zu bescheiden (vgl. BGH 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08 - Rn. 14). Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag ist daher beim Landesarbeitsgericht nicht angefallen. Soweit die Klage teilweise abzuweisen ist, liegt dies allein daran, dass die eingeklagte Forderung aufgrund des vom Plan angeordneten Erlasses gemäß § 227 InsO unbegründet ist, soweit mehr als die Planquote gefordert wird, und der Kläger im Hauptantrag der Leistungsklage anderweitige Einkünfte und Ersparnisse nicht berücksichtigt hat.
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V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistungsklage bezifferten Hilfsantrags erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision aufzuheben.
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1. Die Klage scheitert nicht daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte annimmt - die Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO einen solchen Fall erfasst. Ebenso kann dahinstehen, ob die Anmeldung vom 6. Juli 2012 auch den erst später durch die Kündigung vom 11. Juli 2012 entstandenen Schadenersatz erfasst. Selbst wenn das insbesondere wegen der Regelung in C IV 4 a des Plans zu verneinen wäre, wonach Forderung im Sinne des Insolvenzplans immer die einzelne, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, unabhängig von deren Rechtsgrund, ist, stünde dem Kläger der streitbefangene Schadenersatzanspruch als nicht angemeldete Forderung in Höhe der Planquote gemäß § 254b InsO zu. Dem stünden weder insolvenzrechtliche Bestimmungen noch der Insolvenzplan entgegen.
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a) Die von der Beklagten angenommene Verjährung wäre nicht eingetreten. Der Kläger wäre mit seiner Forderung nach § 113 Satz 3 InsO zwar als „Nachzügler“ anzusehen, wenn die Anmeldung vom 6. Juli 2012 die nunmehr eingeklagte Forderung nicht abdeckte. Die Klage ist aber am 12. Juli 2013 und damit vor Ablauf der am 31. Juli 2013 endenden Verjährungsfrist des § 259b Abs. 1 InsO eingereicht worden.
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b) Der Plan sieht unter C IV 4 c für nicht angemeldete Forderungen keinen Verzicht oder Erlass vor, sondern ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von C IV 4 b und damit nur die Nichtberücksichtigung dieser Forderungen analog § 189 InsO bei der Verteilung an. Wie ausgeführt, könnte der Kläger auch als „Nachzügler“ gemäß § 254b InsO die Planquote beanspruchen, die der Gläubigergruppe, der er angehört, zusteht(BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12).
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2. Auch § 255 InsO steht einer Durchsetzbarkeit der Forderung ohne vorherige Feststellungsklage nicht entgegen, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt.
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a) Wie ausgeführt, können die am Insolvenzplanverfahren Beteiligten sowie die „Nachzügler“ aufgrund der Regelung in §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner, der gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder uneingeschränkt über die Masse verfügen kann, die Planquote fordern. Ist die Forderung anerkannt worden, kann der Gläubiger nach Bestätigung des Plans gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO unmittelbar aus dem für vollstreckbar erklärten Auszug aus der Tabelle gegen den Schuldner vorgehen. Ist die Forderung bestritten worden, muss der Gläubiger dagegen zunächst einen Titel über die Planquote erstreiten. Das kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Wege der Leistungsklage geschehen. Soweit durch die Vollstreckung aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Leistungsurteil die Durchführung des Plans gefährdet wird, kann unter den Voraussetzungen des § 259a InsO Vollstreckungsschutz gewährt werden.
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b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zwingt die Insolvenzordnung Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens, deren Forderungen nicht zur Tabelle festgestellt worden sind, und „Nachzügler“ also nicht dazu, „doppelgleisig“ zu fahren und vor einer Leistungsklage den Anspruch erst durch das Prozessgericht feststellen zu lassen, wenn sie lediglich die Planquote fordern. Die von ihr insoweit herangezogenen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25 ff., 47 f.) betreffen ebenso wie die insoweit vom Senat angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (- IX ZR 206/11 - Rn. 23) allein die Frage, ob der über die Planquote hinausgehende Teil der Forderung nach §§ 255, 256 InsO wiederaufgelebt ist. Dies ist für den Hilfsantrag zum Leistungsantrag nicht maßgeblich, weil mit diesem nur die Planquote verfolgt wird.
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3. Der Anspruch ist auch nicht verfallen.
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a) Zwar ist die Ausschlussfrist in § 18.1.2 MTV von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewahrt. Die Geltendmachung vom 28. Februar 2013 erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist. Auch die Anmeldung vom 6. Juli 2012 wahrte die Frist nicht. Vor Entstehen eines Anspruchs liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14). Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, in dem bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet wird (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, 31, BAGE 144, 210), ist nicht gegeben.
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b) Für Insolvenzforderungen, die wie die vorliegende nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfallen waren, gelten tarifliche Ausschlussfristen jedoch nicht. Insoweit stellen §§ 174 ff. InsO eigene Anforderungen an den zeitlichen Rahmen und den Inhalt der Anmeldung von Forderungen als eigenständige insolvenzrechtliche Geltendmachung zur Verfügung. Diese Regelungen treten an die Stelle tariflicher Ausschlussfristen (vgl. für die KO BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 47, 343).
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c) Das gilt auch für die Schadenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO, die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder wie hier der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters begründet wird und darum nach der Systematik der Insolvenzordnung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO an sich eine Masseforderung wäre, auf die tarifliche Ausschlussfristen Anwendung fänden(vgl. zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf Masseforderungen BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 113, 371). Der Gesetzgeber hat der Schadenersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO jedoch unzweifelhaft den Rang einer Insolvenzforderung zugewiesen. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Spezialregelung. Sie dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Arbeitnehmer aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 50). Teil dieses Gesamtkonzeptes ist die insolvenzrechtliche Einordnung der Schadenersatzforderung als Insolvenzforderung. Nur so kann das Ziel, die Masse zu entlasten, umfassend erreicht werden (Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 38).
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4. Der Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 beendet hätten. Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte (vgl. zu einem derartigen Fall: BAG 19. November 2015 - 6 AZR 558/14 -; 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 18 f., 24, BAGE 122, 197). Der Kläger hat im Wege des Vergleichs nur die von ihm zunächst als unwirksam angesehene Kündigung hingenommen. Das ursprüngliche Rechtsverhältnis und damit auch die von der Beklagten erklärte Kündigung ist vom Vergleich unberührt geblieben (BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 33, 35; 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - Rn. 15). Das Arbeitsverhältnis ist nicht erst durch den Vergleich beendet worden, sondern nach wie vor durch die Kündigung.
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VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann weder die Höhe der Planquote noch die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens ermitteln.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszulegen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen(vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26).
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2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen.
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a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstausfall zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 113 Satz 3 InsO den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Regelungen stünde(BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 22, BAGE 147, 267). Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 32).
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b) Sodann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - zu II 2 b hh der Gründe). Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391).
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c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen(Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre (vgl. BGH 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357). § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine Anwendung(HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 32; Zwanziger aaO). Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialversicherung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renteneinkünfte anzurechnen(HK-InsO/Linck aaO).
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3. Das Landesarbeitsgericht wird nach vorstehenden Grundsätzen den entgangenen Verdienst des Klägers zu ermitteln haben. Insbesondere wird es feststellen müssen, ob und welche Einkünfte er nach der zum 15. März 2013 erfolgten Aufgabe der neuen Erwerbstätigkeit erzielt hat bzw. in zumutbarer Weise hätte erzielen können. Dazu wird es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zum Grund der Arbeitsaufgabe, zum Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 32 AL 380/13 - gegen den Sperrfristbescheid und zu zumutbaren anderen Erwerbstätigkeiten in der Zeit vom 16. bis zum 31. März 2013 vorzutragen.
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VII. Dagegen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der Senat die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefallen und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an.
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B. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 31. März 2013 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu berücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufgelebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des Hauptantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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I. Begehrt ein am Insolvenzverfahren Beteiligter oder ein „Nachzügler“ (auch) den Teil der Forderung, der aufgrund des Insolvenzplans erloschen oder gestundet ist, zielt die Leistungsklage also auf einen die Planquote übersteigenden Betrag, ist die Klage insoweit nur begründet, wenn die bestrittene Forderung nach § 255 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt ist. Das wiederum setzt einen Rückstand mit der Erfüllung der Forderung voraus. Dafür ist erforderlich, dass der Insolvenzgläubiger gemäß § 256 Abs. 1 InsO eine endgültige Feststellung der Höhe der Forderung durch das Prozessgericht oder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung herbeiführt. Ist die bestrittene Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt worden und liegt auch keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, kann der Gläubiger einer vom Schuldner bestrittenen Forderung erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Forderung lebt darum vor rechtskräftigen Entscheidungen des Prozessgerichts bzw. des Insolvenzgerichts nach § 256 Abs. 1 InsO nicht gemäß § 255 InsO wieder auf. Ohne Einhaltung des von § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1 InsO vorgegebenen Prozedere können vom Sachwalter bestrittene Forderungen, die die Planquote übersteigen, oder Forderungen, die nicht angemeldet worden sind, darum nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden(vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 36 ff., 47; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 12 ff.).
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II. Nach vorstehenden Grundsätzen kann der Kläger einen Rückstand, der zum Wiederaufleben des durch den Plan erlassenen Teils der Forderung führen würde, nicht geltend machen, weil die Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 iVm. § 256 Abs. 1 InsO nicht vorliegen. Einen solchen Rückstand behauptet er im Übrigen nicht einmal.
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C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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Fischermeier
Spelge
Krumbiegel
Wollensak
W. Kreis
Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14
Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14
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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist.
3Der am 15.10.1977 geborene Kläger war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektleiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.895,49 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (MTV) Anwendung. Nach dem MTV beträgt die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
4Unter dem 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam - 35 IN 356/12 - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein. In dem Insolvenzplan heißt es u.a. wie folgt:
5…
6Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine
7Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Fest-
8stellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von
9einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden
10Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung
11wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).
12…
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzplanes wird im Übrigen auf Bl. 39 ff. d.A. verwiesen.
14Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 wurde der Insolvenzplan bestätigt, nachdem zuvor die Gläubigerversammlung dem Plan mit Änderungen vom 17.07.2012 einstimmig zugestimmt hatte. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist rechtskräftig geworden.
15Mit Beschluss vom 06.08.2012 hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren gegen die Beklagte wieder auf.
16Bereits am 05.07.2012 hatte der Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23.824,70 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde in voller Höhe bestritten und es wurde dem Kläger ein beglaubigter Auszug aus der Tabelle zur Verfügung gestellt.
17Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012.
18Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat der Kläger den sog. Verfrühungsschaden geltend gemacht, der sich daraus ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens drei Monate früher beendet worden ist, als es nach der tarifvertraglichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dass dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Insolvenzplans enthalten hätte. Die Regelung unter C IV. Nr. 4 b) und c) des Insolvenzplanes seien nicht konkret aufgeführt gewesen, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam.
19Der Kläger hat weiter gemeint, dass ein Insolvenzplan nicht zu Lasten von sog. "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen könne. Die Regelungen in der Insolvenzordnung zu Ausschlussfristen seien zwingend und abschließend. Darüber hinaus könne die Ausschlussfrist im Insolvenzplan erst laufen, wenn die Forderung fällig gewesen sei, was auf seine Ansprüche wegen des Verfrühungsschadens nicht zuträfe. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da er, der Kläger, über die Ausschlussfrist nicht informiert worden sei.
20Der Kläger hat die Leistungsklage als die richtige Klageart angesehen und zuletzt beantragt,
211.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
222.der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. One Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt,
233.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte hat den Zahlungsantrag für unzulässig gehalten und gemeint, dass der Kläger seine Forderung als Insolvenzgläubiger nur im Insolvenzverfahren hätte verfolgen können.
27Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan verwiesen und gemeint, dass die Forderung des Klägers damit ausgeschlossen wäre.
28Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zahlungsklage sei zulässig, weil es sich zwar um eine Insolvenzforderung handelte, der Kläger aber nicht "Nachzügler" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre; er hätte seine Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet.
29Darüber hinaus, so das Arbeitsgericht weiter, seien die Ansprüche des Klägers aber nach der Regelung in C IV 4 b) und 4 c) des Insolzvenzplanes ausgeschlossen, weil verfallen. Die Ausschlussfrist von einem Monat sei rechtswirksam, auf die Fälligkeit der Forderung käme es im Ergebnis zur Berechnung der Ausschlussfrist nicht an und die Beklagte verhalte sich mit der Berufung auf die Ausschlussfrist letztlich auch nicht treuwidrig.
30Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2014 zugestellte Urteil mit einem am 07.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.2014 - mit einem am 08.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.
31Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Auffassung, dass es sich bei dem Insolvenzplan um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelte. Die Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte stütze, befinde sich versteckt auf Seite 36 des Insolvenzplans und sei deshalb überraschend für ihn gewesen; es fehle demgemäß an der erforderlichen Transparenz, sodass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege und zur Unabwendbarkeit der Ausschlussklausel führe.
32Der Kläger meint weiter, dass der von ihm geltend gemachte Schaden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.11.2012 eingetreten sei, sodass eine Anwendung der Ausschlussfrist auf eine damals noch nicht fällige Forderung ausscheide. Demgemäß handele es sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit, für die die Ausschlussfrist des Insolvenzplanes nicht gelte.
33Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass die §§ 259 a, 259 b InsO eine abschließende Regelung für "Nachzügler" beinhalte, von der durch den Insolvenzplan nicht abgewichen werden dürfte.
34Der Kläger beantragt,
35das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Az.: 7 Ca 2069/13,
36vom 29.01.2014 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 30.394,85 € brutto - hilfsweise 9.842,71 € brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
37siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 133 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
39zinssatz hat,
40h i l f s w e i s e
41seinen Anspruch auf Zahlung von 9.842,71 € brutto - hilfsweise
427.922,99 € brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
43NextiraOne Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12,
44Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz.
48Sie meint, dass es sich bei dem Insolvenzplan - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handele. Es fehle bereits an dem Merkmal des "Verwenders", soweit auf die Beklagte abzustellen sei.
49Die Regelung der Ausschlussfrist im Insolvenzplan hält die Beklagte darüber hinaus für zulässig und rechtswirksam. Sie sei weder ungewöhnlich noch überraschend und erweise sich auch nicht als unangemessen kurz.
50Die Beklagte vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO darstelle und damit fällig gewesen wäre. §§ 259 a, 259 b InsO hält die Beklagte für nicht anwendbar, weil der Kläger kein "Nachzügler" im Sinne der genannten Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre.
51Schließlich, so die Beklagte weiter, gehe sie auch für den Berufungsrechtszug von der Unzulässigkeit der Leistungsklage aus, weil die hier in Streit stehende Infolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und gegebenenfalls durch Klage auf Feststellung zur Tabelle durchzusetzen sei.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
53E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
54I.
55Die Berufung ist zulässig.
56Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
57II.
58In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
59Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.394, 85 € brutto, hilfsweise 9.842,71 € brutto. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, die sich aus der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ergeben könnten, sind nach der Regelung in C IV 4 a) und b) des Insolvenzplans vom 11.06.2012 verfallen und können vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden.
601.Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgearbeitet, dass die zulässige Leistungsklage schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger die rechtswirksam vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat im Insolvenzplan vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
612.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags beider Parteien im Berufungsrechtzug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden:
622.1Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.
632.1.1Die erkennende Berufungskammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2014 angekündigten Anträge in dieser Form - überhaupt - zulässig sind und einer Sachentscheidung zugeführt werden können. Im Schriftsatz vom 08.05.2014 werden ein Leistungs- und ein Feststellungsantrag nebeneinander gestellt, ohne dass sich aus der Formulierung der Anträge ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es spricht deshalb viel dafür, dass es sich um eine sog. alternative Klagehäufung handelt, die wegen fehlender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sein dürfte (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 260 Rdn. 5).
64Der Klägervertreter ist im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.07.2014 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, zum Verhältnis der angekündigten Anträge zueinander Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat sich daraufhin teilnahmslos und unbeeindruckt gezeigt, ist nicht auf die Hinweise des Vorsitzenden eingegangen und hat um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge gebeten.
65Gleichwohl hat die erkennende Berufungskammer unter Zurückstellung der oben dargestellten Bedenken und auch angesichts des kaum verständlichen Verhaltens des Klägervertreters eine Auslegung der angekündigten Anträge für noch zulässig erachtet. Mit Blick auf die bisherige Verhandlungsführung des Klägers und mit Blick auf die Begründung seiner Anträge kann sein Begehren demnach auch im Berufungsrechtzug dahingehend verstanden werden, dass er den angekündigten Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden haben möchte. In dieser Form erweisen sich die von ihm im Schriftsatz vom 08.05.2014 formulierten Anträge dann als zulässig.
662.1.2Die Zahlungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die richtige Klageart. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist, existiert kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger seine Forderungen hätte anmelden können. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind nicht nur die Ämter des Sachwalters erloschen; der Schuldner, also die Beklagte, hat gleichzeitig das Recht zurückerhalten, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 249 Abs. 2 InsO. Festzuhalten bleibt allerdings, dass es sich bei der Forderung des Klägers, wie unten noch näher auszuführen sein wird, um eine Insolvenzforderung handelt, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Dies wiederum bedeutet, dass es dem Kläger möglich wäre, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Andererseits ist aber zu beachten, dass der Kläger seine Forderung bereits im Jahre 2012 zur Tabelle angemeldet hat, die geprüft und in vollem Umfang bestritten worden ist. Würde man den Kläger erneut auf die Erhebung einer Feststellungsklage verweisen, wäre dies nach Auffassung der Berufungskammer eine nicht gerechtfertigte Formalie, die dem Klagebegehren des Klägers in keiner Weise nahe kommt. Insgesamt erscheint es deshalb wegen der besonderen Fallkonstellation zulässig, eine Leistungs- in Form einer Zahlungsklage zu erheben, wobei die Frage des Bestehens der Insolvenzforderung genauso im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist wie die sonstigen Voraussetzungen, die sich aus dem beendeten Insolvenzverfahren ergeben.
672.2Der als Hauptantrag interpretierte Zahlungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verkürzung der Kündigungsfrist bei Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung ist unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat.
682.2.1Nach Abschnitt C IV 4 b) des Insolvenzplans sind Insolvenzforderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts "anhängig" gemacht wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Insolvenzplan am 17.07.2012 durch das Amtsgericht Potsdam bestätigt worden ist. Klage auf Schadensersatz hat der Kläger aber erst am 12.07.2013 erhoben, also weit nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist.
692.2.2Entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung des Klägers erweist sich die Statuierung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan als zulässig. § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplanes - und damit auch die Wirkungen einer dort vereinbarten Ausschlussfrist - selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) erstrecken sich also selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (so ausdrücklich: LAG Düsseldorf 15.09.2011 - 11 Sa 591/11 - ZIP 2011, 2487; LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2008 - 10 Sa 692/07 - juris; LAG Sachsen 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - juris). Ist im Insolvenzplan in Abweichung von §§ 188, 189 InsO eine Klagefrist festgeschrieben worden, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer derartigen Regelung im Insolvenzplan keine grundsätzlichen Bedenken. Zwar können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. Abbedungen werden können aber nur die Vorschriften über die Verteilung im Sinne des § 217 InsO. Die mit einer Ausschlussfrist abgewandelt anzuwendenden Vorschriften der §§ 188, 189 InsO befinden sich im Abschnitt "Verteilung" des 5. Teils der Insolvenzordnung. Sie können demnach durch den Insolvenzplan auch modifiziert werden (so ausdrücklich: BGH 15.07.2010 - IX ZB 65/10 - DB 2010, 1985).
70Hieraus folgt, dass nicht nur der Insolvenzplan als solcher, sondern auch die dort vereinbarte Ausschlussfrist unmittelbare Rechtswirkung erlangt hat und auf die hier streitige Forderung des Klägers Anwendung findet.
712.2.3Dem stehen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen.
72Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
73Danach kann der Insolvenzplan schon deshalb nicht als "Allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des § 305 Satz 1 BGB angesehen werden, weil es an einem "Verwender" fehlt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden, sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidung überwunden werden. Dies zeigt, dass der Insolvenzplan kein Vertrag im herkömmlichen Sinne und schon gar keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und demgemäß die Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht heranzuziehen sind (so ausdrücklich: BGH 06.10.2005
74- IX ZR 36/02 - NJW-RR 2006, 491; BAG 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 - DB 2013, 2849).
75Können hiernach die Regelungen auch des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden, erweist sich der Hinweis des Klägers auf die fehlende Transparenz des Insolvenzplans als ungeeignet und nicht entscheidungserheblich.
762.2.4Darüber hinaus kann der Beklagten aber auch kein treuwidriges Handeln etwa im Sinne des § 242 BGB vorgeworden werden, wenn und soweit sie sich auf die Ausschlussfrist des Insolvenzplans beruft. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers nicht gerechtfertigt, dass er durch die Beklagte nicht umfassend über Umfang und Inhalt des Insolvenzplans informiert worden sei.
77Auch wenn den Insolvenzgläubigern vor der Beschlussfassung über den Insolvenzplan nur eine Zusammenfassung der Regelungen überlassen worden ist, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, kann dies dem Insolvenzschuldner bzw. dem Verwalter nicht angelastet werden. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Den Gläubigern ist es aber dann zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen. Ist der Plan dann rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend (so ausdrücklich: BGH 09.01.2014 - IX ZR 209/11 - DB 2014, 535; BGH 06.10.2005, a.a.O.).
78Auch vorliegend hatte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit, nach den ihm erteilten (lückenhaften) Informationen, Einsicht in den Insolvenzplan zu nehmen und sich Gewissheit über alle dort niedergelegten Regelungen zu verschaffen. Wenn er dies nicht tat, hat er die negativen Folgen seiner Säumnis zu tragen. Eine irgendwie geartete, zusätzliche Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten oder des Verwalters bestand jedenfalls nicht.
792.2.5Die Schadensersatzforderung des Klägers war auch mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig geworden und konnte demgemäß die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans in Gang setzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO gewesen ist und keine Masseforderung, wie vom Kläger angenommen. Der Anspruch auf Ersatz des sog. "Verfrühungsschadens" gilt hiernach gemäß § 41 Abs. 1 InsO als mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig. Zwar ist die Höhe des Schadens zu dieser Zeit noch nicht als fest stehend anzusehen. In diesem Fall gilt allerdings auch, dass Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber (noch) nicht fest stehen, gemäß § 45 Satz 1 InsO zu schätzen sind, was angesichts aller bekannten Eckdaten auch relativ einfach und genau möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers mit Zugang der Kündigung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnte. Dass die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit fest steht, hindert auch die Anmeldung zur Tabelle nicht (vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.1983 - 6 Sa 840/82 - DB 1983, 1314).
802.2.6Schließlich ist der Kläger erneut darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der §§ 259 a) ff. InsO nicht in Betracht zu ziehen ist, weil es sich bei ihm, dem Kläger, gerade nicht um einen Nachzügler handelt, für die die genannten Vorschriften von Bedeutung sein könnten. Nachzügler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. auch hierzu: BAG 12.09.2013, a.a.O.). Dies trifft indessen auf den Kläger gerade nicht zu. Er war als Insolvenzgläubiger bekannt, hatte seine Forderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Insolvenzplans auch bereits zur Tabelle angemeldet, es dann aber versäumt, die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans einzuhalten. Damit ist er gerade kein Nachzügler, auf den die Vorschriften der §§ 259 a) und b) InsO Anwendung finden könnten.
812.3Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Klägers erweisen sich als unbegründet. Auch insofern gilt, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt und in voller Höhe verfallen sind, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Insolvenzplans geltend gemacht hat. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.1 und 2.2 wird umfänglich verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
83Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
84RECHTSMITTELBELEHRUNG
85Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
86R E V I S I O N
87eingelegt werden.
88Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
89Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
90Bundesarbeitsgericht
91Hugo-Preuß-Platz 1
9299084 Erfurt
93Fax: 0361-2636 2000
94eingelegt werden.
95Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
96Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
971.Rechtsanwälte,
982.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
993.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
100In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
101Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
102Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
103* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
104GöttlingNauckWesendonk
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.
(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.
(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.
(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.
(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.