Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13

bei uns veröffentlicht am20.09.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 3 R 44/11, 26.08.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger in der Zeit von Januar 2010 bis April 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst berufstätig, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchführte. Die Beigeladene stellte mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 fest. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Vom 09.01.2009 bis zum 31.07.2009 war der Kläger als Unternehmungsberater im Angestelltenverhältnis bei der Firma C. GmbH in M-Stadt berufstätig. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Senats (Urteil vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11, Bundessozialgericht Beschluss vom 10.12.2015 - B 5 RE 31/15 B) handelte es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Im Herbst 2009 äußerte die Beigeladene gegenüber dem Kläger auf dessen Anfrage hin, dass jeder Fall als Einzelfall zu prüfen sei, da sonst die Gefahr bestehe, dass pauschal entschieden werde, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater generell als berufsfremd anzusehen sei, ohne Rücksicht darauf, dass in manchen Fällen tatsächlich die ärztlichen Kenntnisse elementare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit seien. Die Entscheidung, ob es sich bei Tätigkeiten, die nicht direkt am Patienten ausgeübt würden, um berufsbezogene oder berufsfremde Tätigkeiten für einen Arzt handele, treffe die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die zuständige Einzugsstelle.

Ebenfalls im Vorfeld einer Neuanstellung des Klägers teilte das Versorgungswerk der Ärztekammer D-Stadt der Beigeladenen nach Prüfung mit, dass für den Kläger ab 01.01.2010 keine Mitgliedschaft in der Ärztekammer D-Stadt und damit auch nicht im dortigen Versorgungswerk entstehe. Von der Beigeladenen wurden dem Kläger in diesem Zeitraum Beitragsbescheide mit einer vorläufigen Beitragsfestsetzung von 0,00 Euro übermittelt, wobei aus den Akten ein äußerst geringer Umfang der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu ersehen ist.

Ein Antrag des Klägers vom 19.12.2009 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ging bei der Beigeladenen zur Weiterleitung an die Beklagte am 22.12.2009 ein. Der Kläger gab hierin an, ab dem 01.01.2010 als Consultant bei der Firma B. Management Consulting in D-Stadt angestellt zu sein. Er beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer. Er sei seit 2004 Mitglied der Bayerischen Landesärztekammer und seit dem 01.10.2007 kraft Gesetzes Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.

Im Weiteren legte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung seines neuen Arbeitgebers vom 16.04.2010 vor. Danach handele es sich um ein Beratungsunternehmen in der Gesundheitswirtschaft, bei dem viele Berater Ärzte seien und kunden- und projektspezifisch die individuelle Expertise der Berater berücksichtigt werde. Die Approbation als Arzt und frühere praktische ärztliche Tätigkeit seien Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle gewesen. Der Kläger schrieb der Beigeladenen, dass er als Arzt angestellt worden sei und die Inhalte der Tätigkeit ohne Zweifel ärztliches Wissen erfordern würden.

Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten am 03.05.2010 forderte diese beim Kläger die Stellenausschreibung, den Arbeitsvertrag und ein Anforderungsprofil an, woraufhin verschiedene Unterlagen übermittelt wurden:

Die vorgelegte Stellenanzeige für einen Top-Management-Berater wandte sich an Personen mit relevanter Berufserfahrung, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in den Teams Ärzte, Natur-/Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure, Pharmazeuten u. a. tätig seien. Ein entsprechender Universitätsabschluss, idealerweise ergänzt durch Promotion oder MBA, werde erwartet.

Der am 12.11.2009 geschlossene Arbeitsvertrag für die Tätigkeit ab 01.01.2010 war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Er enthielt Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zur Vergütung, zur Arbeitsverhinderung und zum Urlaub. Die Nebentätigkeit stand unter Vorbehalt.

Zum Anforderungsprofil führte der Arbeitgeber am 03.08.2010 aus, dass die konkreten Aufgaben sich themen- und kundenspezifisch ergeben würden und viele der Projektthemen inhaltlich ausschließlich von berufserfahrenen Ärzten bearbeitet werden könnten. Ärztliches Wissen und Studium und Berufspraxis seien dazu ebenso unverzichtbar wie die Fähigkeiten und das notwendige Wissen, eine Management-Perspektive einnehmen zu können. Die Arbeitsleistung werde in Zusammenarbeit mit den Führungspersonen des Kunden erbracht, welche auf vielen Projekten selbst Ärzte in leitender Funktion seien und ein entsprechendes Gegenüber erwarteten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.08.2010 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Als eine zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigende ärztliche Tätigkeit sei grundsätzlich die Ausübung der Heilkunde am Menschen anzusehen. Dies setze voraus, dass zur Ausübung des Berufes eine medizinisch akademische Ausbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend erforderlich sei und dass zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem klassischen Berufsfeld ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Tätigkeit als Consultant in der Unternehmensberatung sei nicht als berufsspezifisch anzusehen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass es bei der Ausübung der Tätigkeit Überschneidungen gebe, insofern als dass ein Teil der medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit nützlich sei und zum Teil auch gefordert würde. Dies reiche aber nicht aus, um eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt voraussetze.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2010 am 08.09.2010 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass seitens seines Arbeitgebers die Approbation als Arzt als Voraussetzung für die Einstellung angesehen worden sei. Er gab weiter an, dass sein Weg zum Arbeitgeber nicht über eine Stellenanzeige oder konkrete Ausschreibung erfolgt sei. Vielmehr habe ein persönlicher Kontakt zu Herrn Dr. C. hergestellt werden können, der im Auftrag der Firma auf der Suche nach einem Mediziner gewesen sei. Die eingereichte Stellenanzeige sei für die Entscheidung für den konkreten Antrag als irrelevant zu erachten. Sein Arbeitgeber habe als Medical Group ein Alleinstellungsmerkmal in Sachen medizinischen Expertenwissens, das er stark herausstelle.

Beigefügt war eine Bescheinigung des damaligen Geschäftsführers der Fa. B. Dr. C. vom 05.10.2010: Er sei auf den Kläger durch eine persönliche Empfehlung aufmerksam geworden, da Ende des vergangenen Jahres dringend ein berufserfahrener Mediziner gesucht worden sei. Der Kläger sei Mitglied der Praxisgruppe Krankenversicherung in einer Medical Group geworden. Aufgrund der komplexen medizinischen Inhalte sei es unverzichtbare Voraussetzung, dass einige Teammitglieder über ein abgeschlossenes Medizinstudium und fundierte Berufserfahrung als Arzt verfügen würden. Es werde deshalb ständig für eine ausreichende Zahl approbierter Ärzte gesorgt. Die konkrete Stelle könne durch einen Absolventen mit anderem Studienhintergrund unter keinen Umständen besetzt werden. So würden etwa Screening-Fragebögen entwickelt, um Versicherte mit hohem Krankheitsrisiko frühzeitig zu erkennen, und dann würden Steuerungen zu einer stadien- und leitliniengerechten Therapie erprobt. Es seien Fälle auszuwählen, bei denen eine individuelle Begleitung, z. B. für einen medizinischen Dienst, besonders erfolgversprechend sei. Das Spektrum decke die großen Volkskrankheiten und im Einzelfall besonders teure Erkrankungen ab, reiche also weit über die Grenzen eines einzelnen medizinischen Fachgebietes hinaus. Ohne das fundierte Basiswissen aus einem abgeschlossenen Medizinstudium sei die zwingend notwendige ständige Beschäftigung mit neuesten Forschungsergebnissen aus der Medizin und aktuellen nationalen wie internationalen Versorgungsleitlinien keinesfalls möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 zurück. Es spiele keine Rolle, ob die berufsfremde Tätigkeit an Stelle oder neben einer berufsspezifischen Tätigkeit ausgeübt werde. Die Befreiung sei nicht personensondern tätigkeitsbezogen. Zur Ausübung des Berufes müsse eine medizinisch akademische Ausbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend erforderlich sein und zwischen den ausgeübten Tätigkeiten und dem klassischen Berufsfeld müsse ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Die ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater sei nicht als berufsspezifisch anzusehen, weil diese Tätigkeit nicht zwingend die Approbation als Arzt voraussetze. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei der Tätigkeit Überschneidungen gebe, weil die medizinischen Fachkenntnisse mitverwertet werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt zwingend voraussetze.

Mit Schreiben vom 19.01.2011 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 20.01.2011 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, dass er Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung sei und dort Beiträge abführen müsse. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit begründe eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung, da es sich um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele. Für ihn bestehe weder eine Ausnahme nach § 16 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, noch eine Befreiungsmöglichkeit nach § 17 der Satzung. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit, da gerade bei den vom Kläger betreuten Projekten seine Kenntnisse als Arzt gefragt seien. Das Berufsbild des Arztes umfasse nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch alle Verrichtungen, bei denen aufgrund medizinischer Kenntnisse in ärztlicher Verantwortung gehandelt werde. Auch andere Tätigkeiten, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt beziehen würden, seien dem ärztlichen Berufsbild zuzurechnen. Es sei nicht zulässig, bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Berufsbild zugrunde zu legen, welches enger zugeschnitten sei, als es von den jeweiligen Kammern in den Grenzen ihrer berufsständischen Autonomie festgelegt werde. Der Kläger sei ausschließlich als medizinischer Experte tätig. Es gebe nicht lediglich Überschneidungen bei der Ausübung der Tätigkeit des Klägers, sondern er sei einzig und allein als Arzt für die Projekte verantwortlich. Er sei auch regelmäßig bei Fortbildungen, die für die ärztliche Tätigkeit erforderlich seien.

In einem Erörterungstermin vom 05.04.2011 hat der Kläger Unterlagen über Arbeitsaufträge, die er zu bearbeiten gehabt habe, vorgelegt. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sich ärztliche Tätigkeiten im Einzelfall auch auf solche Berufsfelder erstrecken könnten, die zwar nicht unmittelbar mit der Ausübung der Heilkunde zu tun hätten, aber dennoch als ärztliche Tätigkeit anzusehen seien, beispielsweise Tätigkeiten im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich, bei denen die ärztliche Vorbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend vorausgesetzt werde. Laut der eingereichten Stellenausschreibung seien hier aber auch Natur- und Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Pharmazeuten gesucht worden; die Tätigkeit des Klägers könne also nicht nur von Ärzten ausgeübt werden.

Das Sozialgericht hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2013 durch Urteil abgewiesen. Der Kläger erfülle das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Norm, nämlich die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit als Arzt nicht. Es genüge nicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung selbst weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers annehme. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung binde weder den Rentenversicherungsträger, noch die Gerichte (Hinweis auf LSG Baden Württemberg Urteil vom 01.03.2011 - L 11 4872/09). Auf das fehlende Erfordernis der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Approbation sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Tätigkeit des Pharmaberaters bereits wiederholt abgestellt worden. Auch für die Tätigkeit des Klägers sei die Befugnis, die Berufsbezeichnung als Arzt zu führen, rechtlich nicht zwingend erforderlich. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber des Klägers diese Anforderung als Einstellungsvoraussetzung für die Beschäftigung des Klägers formuliert habe. Er habe damit das medizinische Fachwissen des Klägers für die bei ihm zu verrichtende Tätigkeit im Rahmen der Unternehmensberatung nutzen wollen. Dies mag unter dem Gesichtspunkt eines hohen Qualitätsstandards der vom Arbeitgeber des Klägers angebotenen Beratungsleistung und damit im Hinblick auf seine Konkurrenzfähigkeit am Markt sinnvoll und zweckmäßig gewesen sein, begründe aber nicht eine Einordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit. Soweit der Kläger im Bereich der Kundenberatung oder Implementierung neuer Verfahrensabläufe tätig geworden sei, handele es sich um eine typische Beratungstätigkeit, für die zwar medizinisches Fachwissen eingesetzt werde, damit eine fachkompetente Kundenberatung erfolge, die jedoch dadurch nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit werde. Eine Beratungstätigkeit werde auch nicht allein dadurch, dass sie durch einen approbierten Arzt ausgeübt werde, zu einer ärztlichen Tätigkeit.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.10.2013 über das Sozialgericht Nürnberg Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei bereits durch seine unstreitige Pflichtmitgliedschaft im Ärztlichen Versorgungswerk der Bayerischen Ärzteversorgung ausreichend für das Alter abgesichert und bedürfe keinesfalls des Schutzes durch eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten. Für die Tätigkeit bei der Firma B. seien seine ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar gewesen mit der Folge, dass seine Tätigkeit als ärztliche Arbeit einzustufen gewesen sei. Das Sozialgericht habe eine zu enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen. Zudem habe der Arbeitgeber des Klägers am 16.04.2010 und am 05.10.2010 bestätigt, dass die Approbation des Klägers als Arzt Voraussetzung für seine Einstellung gewesen sei. Die Definitionshoheit der Berufsbilder liege bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder und der darauf beruhenden berufsständischen Satzungsautonomie. Schon allein anhand der Fortbildungsveranstaltungen, die der Kläger während seiner Tätigkeit besucht habe, dürfte der Nachweis erbracht sein, dass zwischen der ausgeübten Tätigkeit des Klägers und dem klassischen Berufsbild ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Der Kläger sei ausschließlich als medizinischer Experte tätig. Weder ein Tierarzt noch ein Apotheker wären in der Lage gewesen, die notwendigen Kenntnisse für die Abläufe in einem Krankenhaus, die man nur als Arzt haben könne, für die Projektbetreuung mitzubringen. Würde der Argumentation des Sozialgerichts gefolgt, müssten auch Ärzte in der Forschung als berufsfremd tätig eingeordnet werden, weil sie nicht unmittelbar in der Heilung der Menschen tätig seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2015 die Bayerische Versorgungskammer beigeladen. Die Beigeladene hat auf ihre in jahrzehntelanger Verwaltungspraxis entstandene Definition der ärztlichen Tätigkeit verwiesen, die im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Entscheidend hierfür sei, dass ein enger sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit zu dem typischen - durch die Hochschulausbildung und dem entsprechenden Hochschulabschluss geprägten - Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Arztes bestehe. Besondere Bedeutung komme nicht zuletzt der Frage zu, ob die berufsspezifische Ausbildung Voraussetzung zur Ausübung der konkreten Tätigkeit gewesen sei. Nach der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Pflichtmitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk nicht der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.

Die Beklagte hat argumentiert, dass aus dem Anstellungsvertrag eindeutig hervorgehe, dass der Kläger als Unternehmensberater in erster Linie auf die Schaffung wirtschaftlicher Strukturen im medizinischen Bereich der jeweiligen Auftraggeber abziele. Sicher seien die medizinischen Kenntnisse für diese Tätigkeit hilfreich oder sogar unentbehrlich. Für einen Unternehmensberater seien spezielle Branchenkenntnisse grundsätzlich unerlässlich. Dies führe allerdings nicht dazu, dass jeder Unternehmensberater per se der Berufsgruppe angehöre, auf welche die jeweilige Beratungstätigkeit abziele.

Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass es in der Beratung keineswegs nur um wirtschaftliche Ziele gegangen sei. Es gebe auch Krankenkassen, die sich als Premiumkrankenkassen begriffen hätten und die Unternehmensberatung - ohne Rücksicht auf Kosten - zur Verbesserung der Serviceleistungen beauftragt hätten. Verwiesen worden ist ferner erneut auf die kammerrechtlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Der Kläger hätte die von ihm geschuldete Arbeit ohne seine medizinischen Fachkenntnisse nicht erbringen können. Berücksichtigt werden müsse auch die Reichweite der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R). Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass für eine ärztliche Tätigkeit nur dann eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht komme, wenn diese Tätigkeit als solche eine ärztliche Approbation zur Voraussetzung habe. Die befreiungsrechtliche Berufsspezifität einer ärztlichen Tätigkeit ergebe sich auch für das Bundessozialgericht unmittelbar und ausschließlich aus den Vorgaben der kammerrechtlichen Berufsdefinition.

Die Beigeladene hat hierzu Stellung genommen. Der Begriff Approbationspflicht könne nicht ohne weiteres aus der Bundesärzteordnung (BÄO) übertragen werden. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung würde nur eine solche Tätigkeit auslösen, für die eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich sei. Die von der Beklagten zitierte sogenannte Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken sei im Jahr 1995 anlässlich der Änderung des § 6 SGB VI festgelegt worden und beinhalte im Wesentlichen die Begrenzung des Kreises der Befreiungsfähigen mittels der Voraussetzung, dass vor 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft bestanden habe. Diese Grenzziehung sei vollkommen intakt und könne nur vom Gesetzgeber selbst in signifikanter Weise verschoben werden.

Der Senat hat eine Anfrage an die Firma B. gerichtet, die diese am 06.07.2016 beantwortet hat. Danach war der Kläger vom 01.01.2010 bis 30.04.2012 als Strategieberater und medizinischer Experte angestellt gewesen. Die Art der Stellenausschreibung sei nicht mehr dezidiert nachvollziehbar. Jedoch würden als Spezialberatung für Healthcare in interdisziplinären Teams grundsätzlich ausgebildete Ärzte benötigt. Den Kläger hätten sie ausschließlich wegen dieser ärztlichen Vorerfahrung eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 habe für den gesamten Beschäftigungszeitraum ohne weitere Änderungen gegolten. Der Kläger sei im April 2011 zum Senior Consultant und im Januar 2012 zum Manager befördert worden, d. h. der Kläger sei als Projektleiter Teil eines multidisziplinären Teams gewesen, welches von einem zuständigen Partner bzw. Geschäftsführer geführt worden sei. Die Projekte hätten u. a. die Entwicklung von Umsetzungsbegleitung von Steuerungsprogrammen für Patienten mit ausgewählten chronischen Krankheiten, z.B. Diabetes I und II oder Rückenschmerzen, für eine führende private Krankenversicherung betroffen, ferner die Entwicklung von Konzepten zur Reduktion der Leistungsausgaben mit Schwerpunkt auf Arzneimittelausgaben für eine führende gesetzliche Krankenkasse, weiter die Analyse der Dokumentations- und Kodier-Prozesse an ausgewählten Kliniken und Entwicklung eines optimierten Standard-Kodier-Prozesses für eine führende private Krankenhausbetreibergesellschaft.

Der Senat hat sodann den ehemaligen Projektleiter, Dr. C., schriftlich befragt. Dieser hat am 09.06.2017 mitgeteilt, dass er den Kläger Ende des Jahres 2009 kennengelernt habe. Er sei damals in der Firma B. für das Recruiting zuständig gewesen, so dass der erste telefonische Kontakt über ihn gelaufen sei. Eine Stellenausschreibung habe es nicht gegeben. Gerade wenn Projekte sich überschneiden würden, entstünden Vakanzen, die mit gerade verfügbaren Bewerbern abgedeckt würden. Es würden parallel dazu sehr allgemein gehaltene Stellenanzeigen aufgegeben, die einen Personalpool ermöglichen würden. Es seien immer wieder zahlreiche Ärzte auch ohne Beratungshintergrund angestellt worden, da der Tiefgang der medizinischen Fragestellungen auf Projekten der Firma B. gegenüber Mitbewerbern als ein Alleinstellungsmerkmal gedient habe. Für die Einstellung des Klägers wären seine Beratungserfahrung oder eine wirtschafts-wissenschaftliche Zusatzqualifikation seinerzeit nicht erforderlich gewesen, seien jedoch dienlich gewesen. Berater seien sozusagen Außendienstmitarbeiter, deren Aufgaben mit jedem neuen Projekt neu definiert würden. Kernkompetenz dieser Berater seien daher vorwiegend Soft Skills wie eine überaus rasche Auffassungsgabe. Bei der Firma B. habe das Team fast ausschließlich aus Beratern bestanden. Da es keine vorher bekannten festen Aufgaben gegeben habe, sei es kaum möglich zu beantworten, von welcher anderen Profession sie auch hätten erledigt werden können. Wichtig sei aber, dass es dauerhaft tiefgehende medizinische Inhalte bei den Projekten gegeben habe. Da es bei B. kein Back-Office gegeben habe, welches Fachwissen in das Projekt hätte einbringen können, habe dieses medizinische Wissen bereits im Projektteam vorhanden sein müssen. Aus diesem Grund seien Ärzte auf nahezu allen B.-Projekten unabdingbar gewesen. Die zu Beratenden seien selbst Kenner des Gesundheitsbetriebes und hätten vor allem vor der Qualifikation Arzt Respekt und damit Vertrauen, so dass ohne Ärzte das Geschäftsmodell undenkbar gewesen sei. So habe es selbst bei auf den ersten Blick scheinbar rein ökonomisch geprägten Projekten mit der Begleitung einer Due Diligence (Risikoprüfung) durch einen möglichen Investor im medizinischen Umfeld immer Kernfragen gegeben, die ohne Arzt im Team nicht zu bearbeiten gewesen seien. Beispielsweise sei bei einer Übernahme einer Augenklinik-Kette, welche gegenüber normalen Augenärzten durch eine Spezialisierung auf wenige Eingriffe drastisch kürzere OP-Zeiten vorgegeben habe, die Beurteilung einer solchen behaupteten USP (= Alleinstellungsmerkmal) ohne konkrete Vorstellung von den für den jeweiligen Eingriff notwendigen OP-Schritten nicht möglich. Bei den meisten Projekten und insbesondere auf demjenigen Großprojekt, auf dem der Kläger von seinem Einstieg in die Firma beginnend fast die ersten 1,5 Jahre seiner Firmenzugehörigkeit eingesetzt worden sei, sei der medizinische Anspruch qualitativ und quantitativ noch erheblicher gewesen. Der damalige Klient sei selbst Arzt gewesen. Die von ihm erteilten Arbeitsaufträge hätten klar vorgeben, dass die medizinischen Inhalte des von ihm gewünschten Versorgungsprogramms von einem Arzt zu konzipieren gewesen seien. Insofern habe für die Besetzung auch keinerlei Wahlmöglichkeit bestanden. Der Fokus habe allein auf der Verbesserung der Versorgung bestanden, auf dem bereits bestehenden und damit in der Literatur zu sichtenden Evidenzniveau und gegebenenfalls auf der Herbeiführung eines entsprechenden Evidenzniveaus durch die Durchführung neuer Studien im Rahmen des Versorgungsprogramms. Konkret habe es sich bei dem oben genannten Projekt um die Konzeption integrierter Versorgungsprogramme zu den Themen Lunge, Gelenke, Geist, Gefäße, Herz, Haut, Verdauung, Leber, Niere und Rücken gehandelt. Die Auswahl der konkreten Krankheitsbilder für diese Programme sei Teil des Projektauftrages gewesen. Die sonst übliche Aufteilung der Arbeitsaufgaben im Projektteam sei hier über mehrere Firmen aufgeteilt gewesen mit der medizinischen und ärztlichen Kompetenz auf Seiten von B.. Die hier erarbeiteten Inhalte seien dann von einem anderen Dienstleister, Medical Networks, in die Umsetzung gebracht worden. Ein weiteres länger dauerndes Projekt des Klägers habe im Bereich der Arzneimittelsteuerung stattgefunden. Es sei um die Erarbeitung von Prüfregeln gegangen, um automatisiert aus den Versichertendaten herauszufinden, wann mit hinreichender Sicherheit von einer Über- oder Fehlversorgung oder gar einem Missbrauch auszugehen sei. Der Klient selbst habe über die Daten der Verordnungshäufigkeit und Kosten verfügt und bereits eine Pharmazeutin im Team beschäftigt. Die Aufgabe des Klägers sei es gewesen, Prüfmöglichkeiten zu erarbeiten, wann ein Medikament indikationsgerecht oder klar ohne Indikation angewendet werde und nicht doch ärztlich nachvollziehbare Gründe für einen berechtigten Off-Label-Use gesprochen hätten.

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20.09.2017 hat der Kläger nochmals herausgestellt, dass es seinem Arbeitgeber, dem Auftraggeber und dem bei dem Projekt gebildeten Beirat auf die Approbation und auf die berufliche Erfahrung angekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI ab 01.01.2010 bis 30.04.2012 zu befreien, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag, sieht aber inhaltlich die Bescheide der Beklagten als unzutreffend an.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beteiligten, die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg (S 3 R 183/11) und des Bayer. Landessozialgerichts (L 19 R 554/11) Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Sozialgericht Nürnberg hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, nach der der Kläger für die seinem Befreiungsantrag zu Grunde liegende Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2012 eine Tätigkeit als Unternehmensberater ausgeübt (§ 1 Arbeitsvertrag). Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „D.“, die nach eigenen Angaben auf das Gesundheitswesen spezialisiert ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen (§ 2 Arbeitsvertrag). Es hat sich um eine Vollzeitstelle gehandelt (§ 3 Arbeitsvertrag). In der Zusammenschau mit der Bezahlung (§ 4 Arbeitsvertrag) ist das Vorliegen einer nur geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen.

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Gemäß der gesetzlichen Regelung besteht für den Kläger für diese Tätigkeit Versicherungspflicht, nachdem eine Versicherungsfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht vorgelegen hat und auch andere Gründe für eine versicherungsfreie Beschäftigung nicht ersichtlich sind.

Entgegen dem Antrag und der Ansicht des Klägers ist er von der Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist entscheidend, ob der Kläger wegen der von ihm ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Klägers an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris).

Zur Pflichtmitgliedschaft bestimmt § 15 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in Verbindung mit Art. 33 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (idF ab 01.01.2008), dass Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.

Diese Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstanden werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit hierfür nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus, für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten nahe. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst.

Für diese Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten spricht auch, dass bundesrechtlich nach § 2 Abs. 5 BÄO die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Ärztin“ ist. Nach § 2 Abs. 1 BÄO ist Voraussetzung für das Führen dieser Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Ärztin“ die Approbation, so dass nach der BÄO die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ausübung der Heilkunde nach erfolgter ärztlicher Approbation verstehen ist. Aus dem Umstand, dass diese Vorschriften Bundes- und nicht Landesvorschriften sind, sieht der Senat keinen Hinderungsgrund, diese als Grundlage für die Bestimmung der ärztlichen Tätigkeit zu verwenden (a.A. auch im Hinblick auf die Gefahrenorientiertheit der Vorschrift SG Berlin Urteil vom 11.01.2017 - S 11 R 4515/15, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.09.2016 - L 4 R 238/15, jew. juris).

Eine andere Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. G. et al. in: NZS 2015, 361ff. vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, ist aus Sicht des Senates jedoch eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Auch kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, ob der Arbeitgeber aus subjektiven Gründen einen Arzt auf einer bestimmten Stelle einsetzen will, etwa weil eine solche Ausbildung über eine hohe Reputation bei potentiellen Kunden verfügt. Dies stellt keinen Bezug zur objektiven Erforderlichkeit ärztlicher Kenntnisse beim Beschäftigten dar und kann damit die Entscheidung über die Frage, ob ein berufsfremder Einsatz vorliegt oder nicht, nicht klären.

Der Senat hält es allenfalls für möglich, ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht dann - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - als erfasst anzusehen, wenn sie inhaltlich eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind und aus ihr hervorgegangen sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Selbst weitergehende Tätigkeiten etwa in Lehre und Forschung könnten noch erfasst sein, wenn sie mittelbar die Patientenbehandlung betreffen. Dem Senat erscheint jedoch das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend, um eine Tätigkeit als berufsspezifisch ärztliche Tätigkeit anzusehen. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen.

Derartige Einzelfallbetrachtungen nimmt die Rechtsprechung derzeit weit überwiegend vor: So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 10.07.2014 - L 14 R 1207/13 - juris) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom11.01.2017 - S 11 R 4515/15 juris) hat darauf abgestellt, dass die Ärztin bei ihrer Beratungstätigkeit die Kenntnisse der Behandler über bestehende Behandlungsmöglichkeiten, -varianten und - zusammenhänge gefördert habe (Rn. 40); nicht störend sei, dass in Teilbereichen auch betriebswirtschaftliches Basiswissen angewandt worden sei (Rn. 42). Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.11.2016 - L 2 R 3151/15 nach juris) hat darauf Bezug genommen, dass der Tierarzt im veterinärmedizinischen Außendienst bei Vorführoperationen auch praktisch tätig geworden sei (Rn. 38). Lediglich das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.09.2016 - L 4 R 238/15 - juris) stellt abstrakt darauf ab, ob bei der Tätigkeit des Arztes in der Beratung von Krankenhäusern die Mitverwendung von ärztlichem Wissen ihr Gepräge gegeben hat.

Der Senat hält vorliegend daran fest, dass nur die Ausübung approbationspflichtiger Tätigkeiten die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet. Diese hat der Kläger nicht ausgeübt. Allein dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater im Kontext des Gesundheitsbereichs erfolgte, führt deshalb nicht schon zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Im Fall des Klägers sprechen der Arbeitsvertrag mit den dort verwendeten Bezeichnungen und Beschreibungen eher für eine wirtschaftlich beratende Tätigkeit. Die Stellenanzeige, deren Relevanz aber im Weiteren verneint wurde, hat das Vorhandensein ärztlicher Kenntnisse ebenfalls nicht zwingend vorgesehen. Die Betonung der subjektiven Kundenerwartung durch den Vorgesetzten des Klägers lässt ebenfalls den Schluss auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeit nicht zu. Eine unmittelbare Behandlung von Patienten durch den Kläger ist nicht erfolgt; die abgegebenen Beschreibungen der Beratungsinhalte reichen auch nicht aus, um eine mittelbare Behandlung von Patienten durch den Kläger als bestätigt anzusehen Für eine von Gutmann (a.a.O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden individuellen Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.10.2010 - L 4 KR 5196/08 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI, in dem Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung scheitert aus einer Vielzahl von Gründen; offensichtlich ist dies für die nicht bestehende Befristung.

Damit sind der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2011 und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber des Klägers war nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGG). Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre (vgl. Urteil des Senats vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und zwar insbesondere zur Frage, ob die Befreiung eines Arztes von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraussetzt.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.11.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteilig

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Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 8. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter Drescher und Willacker für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M.. Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „B. Group GmbH“ einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:

Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

12

1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

13

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

14

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

15

a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

16

aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

17

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

18

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

19

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

20

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

22

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

23

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

24

bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

30

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab 16. Februar 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst.
Der Kläger ist approbierter Tierarzt. Mit Bescheid vom 1.6.1989 befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ab 1.4.1989 (Bl. 89 LSG Akte). Seither war er Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, ab 14.1.1991 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung (Bl. 78 LSG Akte) und in der Zeit vom 1.12.2010 bis 15.2.2013 Mitglied im Versorgungswerk der Landestierärztekammer Thüringen (Bl. 79 LSG Akte) und hat aufgrund der oben genannten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV zu den Versorgungswerken Beiträge gezahlt.
Seit 16.2.2013 ist der Kläger bei der Firma S. Dr. O. GmbH (Beigeladene zu 2.), als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst mit einem Monatsgehalt von 4.750 EUR brutto zuzüglich Zusatzleistungen angestellt. Seither ist er laut der Formularerklärung des Versorgungswerks Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und (wieder) Pflichtmitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beigeladene zu 1.), zu der er ab Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende einkommensbezogene Pflichtbeiträge zahlen muss (vgl. Bl. 4, 13 VA).
Die Beigeladene zu 2. vertreibt Arzneimittel, Futtermittel, Pflege und Hygieneprodukte, Zubehör für Intensivmedizin und Nahtmaterial für Tiere.
Mit Schreiben vom 8.2.2013 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. S. 5 SGB VI. Nach Auswertung des Anstellungsvertrages vom 29.11.2012, einer Stellenausschreibung vom November 2013 für eine vergleichbare Stelle bei der Beigeladenen zu 2., wonach ein Tierarzt gesucht wurde, sowie der Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber vom 12.12.2013 - Hauptaufgabe: veterinärmedizinische Beratung und qualifizierte Präsentation der Tierarzneimittel bei Tierärzten und Tierkliniken - lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16.1.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt handele. Allein die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sei nicht ausreichend, sondern es müsse auch eine für einen Tierarzt typische tierärztliche Berufstätigkeit, die durch das Behandeln erkrankter oder verletzter Tiere, Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Krankheiten, Sicherstellung des Tierschutzes nach § 1 BTÄO (Bundestierärzte-Ordnung) gekennzeichnet sei, ausgeübt werden. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit danach nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten einer veterinärmedizinischen Ausbildung mit verwendet würden; vielmehr müsse es sich um eine „approbationspflichtige Tätigkeit“ handeln. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen sei. Der Aufgabenschwerpunkt des Klägers, Kunden vor Ort veterinärmedizinisch zu beraten sowie die Tierarzneimittel der Firma qualifiziert zu präsentieren, entspreche nicht dem in der Bundes-Tierärzteordnung (BTO) niedergelegten Berufsbild von Tierärzten. Dass bei der Ausübung der Tätigkeit ein veterinärmedizinisches Fachwissen nützlich sei, mache die Tätigkeit als solche nicht zu einer berufsspezifischen tierärztlichen Tätigkeit.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Berufsbild des Tierarztes vielfältig und nicht ausschließlich auf die kurative Tätigkeit beschränkt sei, wie sich aus den Berufsbeschreibungen der FU-Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin und der Bundestierärztekammer ergebe. Weitere 10 von der Beigeladenen zu 2. beschäftigte Tierärzte im wissenschaftlichen Außendienst seien auch von der Versicherungspflicht befreit, ebenso wie der Kläger bereits 2007 für die gleiche Tätigkeit für 3 Jahre und danach als Account-Manager bei der Firma P. von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei die wissenschaftliche Beratung in fachspezifischen Fragen seiner Kunden, die ausschließlich niedergelassene Tierärzte seien. Er berate in Fällen von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen etc. Er vermittle tiermedizinisches Wissen auf hohem Niveau und sei auch in Notfällen und Notfallmaßnahmen der Ansprechpartner seiner Kunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt unter Bezugnahme auf vergleichbare Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ärzten als Pharmaberater an ihrer Auffassung fest, dass es an dem Erfordernis einer berufsspezifischen Beschäftigung, die beim Tierarzt in der Ausübung der Heilkunde an Tieren bestehe, fehle. Die vom Kläger im Außendienst ausgeübte Tätigkeit könne auch von Personen ohne entsprechende akademische Ausbildung ausgeübt werden, diese sei keine objektiv notwendige Zugangsvoraussetzung.
Dagegen hat der Kläger am 11.7.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben lassen und sein Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt. Nach der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (Berufsordnung LTK BW) sei unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden (§ 2 Berufsordnung LTK BW). Für die Beratung hinsichtlich Wechselwirkungen, Nebenwirkungen und Kontraindikationen seien veterinärmedizinische Fachkenntnisse zwingend erforderlich, ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt seien für die Einstellung des Klägers Voraussetzung gewesen. Die ausgeübte Tätigkeit sei eindeutig als tierärztliche Tätigkeit einzuordnen, da sie sowohl dem Bild der Berufsordnung entspreche, Gegenstand der zur Approbation notwendigen Prüfungsfächer (Pharmakologie und Toxikologie) sowie einer eigenen Fachtierarztausbildung sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
In der mündlichen Verhandlung am 25.3.2015 vor dem SG hat der Kläger weitere Ausführungen zu seiner Tätigkeit gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
11 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger für seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht habe, weil er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst keine für die Berufsgruppe der Tierärzte spezifische Tätigkeit, sondern im Wesentlichen mit dem Hauptaufgabengebiet Präsentation und Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte bei praktizierenden Tierärzten und tierärztlichen Kliniken sowie Beratung dieser Kunden die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausübe. Das Aufgabengebiet eines Pharmareferenten sei, medizinisches Fachpersonal über Arzneimittel seines jeweiligen Auftraggebers aus der pharmazeutischen Industrie zu informieren. Hierbei berate und informiere der Pharmareferent unter anderem auch Ärzte über Arzneimittel und deren Wirkungsweise, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine Approbation als (Tier-) Arzt rechtlich nicht erforderlich, was gegen eine Berufsspezifik der vom Kläger verrichteten Tätigkeit spreche, worauf in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt abgestellt worden sei (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06, vom 8.10.2010 - L 4 KR 5196/08 und vom 1.3.2011- L 11 R 4872/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.5.2010 - L 4 R 168/09). Nicht entscheidend sei, dass der Arbeitgeber des Klägers die tierärztliche Qualifikation zwingend voraussetze und für eine qualifizierte Kundenbetreuung nutzen möchte. Die Vertriebstätigkeit des Klägers werde dadurch, dass sie von einem approbierten Tierarzt ausgeübt werde, nicht zu einer tierärztlichen Tätigkeit. Auch die in diesem Zusammenhang gelegentliche Ausübung von Beratertätigkeiten zum Einsatz der Arzneimittel oder zur Wahl der richtigen Behandlungsmethode führe zu keiner anderen Entscheidung, da sie der Tätigkeit nicht das Gepräge gebe. Zudem bleibe die Verantwortung für die Behandlung des Tieres beim behandelnden Tierarzt, der die ärztliche Entscheidung letztlich treffe.
12 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.6.2015 zugestellte Urteil hat er am 23.7.2015 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und seinen Vortrag vertieft. Die nach der BSG-Rechtsprechung erforderliche Prüfung unter Berücksichtigung sowohl des Berufsrechts als auch des beruflichen Versorgungsrechts habe das SG unterlassen, wonach es aber überhaupt keinen Zweifel daran geben könne, dass der Kläger tierärztlich tätig sei, wie sich aus § 2 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes des Landes Baden-Württemberg, § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des Landes Baden-Württemberg ergebe. Die Tätigkeits- und Ausbildungsfelder des Tierarztes seien vielfältig und müssten keinem gängigen Berufsbild entsprechen. Für die erforderliche Aufklärung auch außerhalb der Zulassung (Off-Label-Use) über Wirkweisen, Wirkzusammenhänge, Kontraindikationen und Wechselwirkungen sowie für Schulungen und Vorträge sei der Kläger auf tierärztliches Wissen angewiesen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie den Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seine ab dem 16. Februar 2013 ausgeübte Tätigkeit für die S. Dr. O. GmbH von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der infrage stehenden Tätigkeit nicht um eine approbationspflichtige Tätigkeit, worauf abzustellen sei, sondern um die Betreuung von Tierärzten und Tierkliniken vor allem unter Marketinggesichtspunkten mit dem Ziel geschäftlicher Abschlüsse, vergleichbar einem Pharmareferenten gehe. Der Kläger sei auch nicht als Tierarzt, sondern als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst eingestellt.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.1.2016 die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Beigeladene zu 1. sowie die Fa. S. als Beigeladene zu 2. gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
19 
Der Kläger hat den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 1.6.1989 über die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 1.4.1989 vorgelegt (Bl. 89 LSG-Akte).
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.6.2016 und der Beklagten vom 16.6.2016, des Beigeladenen zu 1. vom 13.6.2016 und der Beigeladenen zu 2. vom 24.6.2016).
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat für seine bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst seit 16.2.2013 Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor.
26 
Der Kläger ist nicht bereits auf Grund seiner früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1.4.1989 (Bescheid vom 1.6.1989) auch weiterhin für die jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleiben zwar Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Vorliegend handelt es sich bei der bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung nicht um dieselbe, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zu Grunde lag. Es besteht keine Identität (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - , juris Rn. 16 ff.). Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 17 ff.). Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI verpflichtet, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit 16.2.2013 ausgeübte Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. zu erstrecken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat.
27 
Rechtsgrundlage für den Befreiungsanspruch des Klägers ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
28 
Der Kläger erbringt bei der Beigeladenen zu 2. als Außendienstmitarbeiter seit 16.2.2013 nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) in mehr als geringfügigem Umfang. Er ist daher abhängig versicherungspflichtig beschäftigt (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
29 
Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob der Kläger wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).
30 
Ausgehend davon ist bereits der Ansatz der Beklagten, die tierärztliche Berufsausübung ausschließlich an der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zu orientieren, verfehlt. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Ob diese Voraussetzungen nur durch einen kurativ tätigen Tierarzt erfüllt werden können oder ob auch die Tätigkeit des Klägers mit dem qualifizierten Vertrieb von tiermedizinischen Pharmazeutika darunter fallen kann, kann indes dahin stehen. Es kommt nämlich nicht auf die Bundesnorm, sondern auf die einschlägigen landesrechtlichen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen an.
31 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 HBKG abhängig ist (so zu §§ 1 und 2 HeilBerG NRW: Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 5.8.2014 – 6t E 285/12.T –, Rn. 33, juris). Danach gehört der als Tierarzt approbierte Kläger, der als Außendienstmitarbeiter für das Gebiet Baden-Württemberg sowohl seinen Beruf in Baden-Württemberg ausübt (tätigkeitsbezogen) als auch dort seinen Wohnsitz hat (personenbezogen), kraft Gesetzes der berufsständischen Kammer an.
32 
Damit ist der Kläger kraft Gesetzes auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Versorgungsanstaltsgesetz - (VersAnstG), in der Fassung vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473)). Nach § 7 Abs. 1 VersAnstG und § 17 der (nach § 10 Nr. 14 HBKG erlassenen ) Satzung der Beigeladenen zu 1. nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen - dies ist im Wesentlichen die Approbation - und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die Pflichtteilnahme ist für den 1961 geborenen Kläger auch nicht wegen Alters entfallen (§ 18 der Satzung). Danach knüpft die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung allein tätigkeitsbezogen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Demnach geht die Beigeladene zu 1. davon aus, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. eine tierärztliche Berufstätigkeit ausübt.
33 
Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen) spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.4.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris Rn. 58 m.w.Nw.). Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen (SG München, Urteil vom 10. März 2016 – S 15 R 10/16 –, Rn. 33, juris).
34 
Nach § 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2002, i.d.F.vom 25. Juni 2015 (Berufsordnung LTK BW) sind die Berufsaufgaben der Tierärzte wie folgt definiert:
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.
(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.
35 
Nach § 2 Berufsordnung LTK BW ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 Bundestierärzteordnung (BTÄO) erfüllt sind, womit im Wesentlichen die Approbation gemeint ist. In der Anlage zur Beitragsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg wird unter Gruppe II Nr. 2. beispielhaft aufgeführt, welche Tätigkeiten von Kammerangehörigen gemeint sind, bei denen sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Dies sind z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.
36 
Ausgehend von diesem weiten kammerrechtlichen Verständnis tierärztlicher Tätigkeit ist das von der Beklagten zugrunde gelegte Verständnis über eine berufsspezifische veterinärmedizinische Tätigkeit, die sich ausschließlich an einer kurativen Tätigkeit orientiert, auch in der mittlerweile veränderten Berufswelt als zu eng anzusehen. Auch in § 30 Abs. 3 S. 2 HBKG wird ein weites Verständnis des tierärztlichen Berufes zu Grunde gelegt, wenn dort die Teilnahme am Notdienst und Fortbildung nur bestimmt wird, sofern die Tierärzte an der ambulanten tiermedizinischen Versorgung mitwirken. Das impliziert, dass auch andere Tätigkeitsfelder dem Berufsbild immanent sind.
37 
Zur Überzeugung des Senats entspricht die vom Kläger in der pharmazeutischen Industrie verrichtete Arbeit einer tiermedizinischen Berufsausübung. Diese gründet auf der Auswertung der schriftlichen Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers und seine Angaben im Erörterungstermin am 15.12.2015. Die Tätigkeit des Klägers ist durch die veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen oder Kliniken vor Ort sowie die qualifizierte Präsentation und den Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte des Beigeladenen zu 2. geprägt. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass das Sortiment der Beigeladenen zu 2. nicht nur einzelne Medikamente gegen bestimmte Krankheiten beinhaltet, sondern auch mit zugekauften und vertriebenen Produkten den gesamten tierärztlichen Bedarf abdeckt, wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat. Dies sind nach der Produktinformation auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. (www.S.de/arzneimittel/all-tierarten.html#listview-265) allein 265 Arzneimittel für alle Tierarten. Angesichts der Vielzahl der Arzneimittel ist hinsichtlich der Wirkungsweise der Inhaltsstoffe auch an den verschiedenen Tierarten zur Beratung in fachspezifischen Fragen umfassendes veterinärmedizinisches Wissen erforderlich. Gleiches gilt für die Beratung in Fällen von Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie sie der Kläger vornimmt. Andernfalls könnte der Kläger auch nicht in Notfällen und Notfallmaßnahmen, wie es der Fall ist, erster Ansprechpartner seiner Kunden sein.
38 
Die Produktpalette wird neben Futtermittel, Pflege- und Hygieneprodukten im medizinischen Bereich durch Intensivmedizin und Nahtmaterial wie z.B. Brust-Drainage-Katheter, Endotrachealtuben, Nadel- und Faden-Produkte in den verschiedensten Ausführungen, Wunddrainagen und Katheter vervollständigt. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin geschildert, dass er die Vorzüge eines Produktes teilweise auch selbst im Rahmen einer vor Ort notwendigen tierärztlichen Operation demonstriert und z.B. eine Operationsnaht dem ortsansässigen Tierarzt vorführt. Dies ist ein Tätigwerden am Tier, das allein einem Tierarzt vorbehalten ist. Der Tierarzt darf sich in seiner fachlichen Tätigkeit nur durch Tierärzte vertreten lassen und es ist unzulässig, dass der Tierarzt gemeinsam mit Nichttierärzten Tiere untersucht, behandelt oder an ihnen Eingriffe vornimmt (§ 14 Abs. 1 und 2 BerufsO). Die Tätigkeit des Klägers geht weit über die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln, wie sie ein Pharmaberater vornimmt (Befreiung von der Versicherungspflicht für Pharmaberater ablehnend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 – L 4 R 738/06 –, Rn. 29, juris) hinaus. Dem komplexen Aufgabengebiet entsprechend ist es konsequent, dass nach der Stellenausschreibung des Beigeladenen zu 2. auch ein Tierarzt (m/w) gesucht wurde. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kläger aber nicht als Tierarzt, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst angestellt wurde. Die Bezeichnung wissenschaftlicher Mitarbeiter lässt bereits darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich ist. Der Kläger wurde nämlich gerade auch nicht als Pharmaberater oder Pharmareferent, für die auch eine geringere Qualifikation als durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium hier in Bezug auf Veterinärmedizin, nämlich z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistenten in der Veterinärmedizin, ausreichend sein kann und einem mittleren Bildungsniveau entspricht (vgl. § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz - AMG -), eingestellt. So hat die Beigeladene zu 2. im Schreiben vom 12.12.2013 gegenüber der Beklagten auch erklärt, dass die veterinärmedizinischen Fachkenntnisse für die Beratungen der tierärztlichen Kunden zwingend erforderlich seien und daher das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers gewesen sind. Dies schlägt sich nicht zuletzt auch in der Höhe des Gehalts von 4.750 EUR brutto nieder. Die Beklagte geht deshalb zu Unrecht davon aus, dass die höhere Qualifikation des Klägers nicht erforderlich gewesen sei, sondern zur Qualitätssteigerung vom Arbeitgeber nur gerne in Kauf genommen worden sei.
39 
Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird auch unter der Bezeichnung „Industrietierarzt“ geführt. Unter dem Begriff „Industrietierarzt“ verbergen sich Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Marketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten. Als Arbeitsgebiete werden Produktmanagement, Technical Service, Wissenschaftlicher Außendienst, Verkauf von Produkten, Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, Zulassung und Marketing genannt. Arbeitgeber sind u.a. veterinär- und humanpharmazeutische Unternehmen, Medizinproduktehersteller, Futtermittelhersteller, Lebensmittelindustrie und -forschung, Hersteller von Medizintechnik und Dienstleister für Tierärzte (vgl. www.beruftierarzt.de/berufsprofile/industrie.html). Genau diesem Zweig des Berufsbildes des Tierarztes entspricht die Tätigkeit des Klägers. Die Tätigkeit steht damit auch mit § 2 Berufsordnung LTK BW in Einklang. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die für seine Tätigkeit besonders benötigten Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Toxikologie Gegenstand der zur Approbation nötigen Fachgebiete waren (Anl. 1 Nr. 10 zu § 2 AppO für Tierärzte - TAppO vom 22.4.1986, jetzt TAppO 2000) und auch Gegenstand einer eigenen Fachtierarztausbildung sein kann (§ 2 Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 23.12.1996, i.d.F. vom 3. Dezember 2015). An der Verwendung tiermedizinischen Wissens besteht daher kein Zweifel. Damit geht der Kläger einer doppelrelevanten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - , juris Rn. 28) nach und übt somit eine i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähige berufsspezifische Tätigkeit eines Tierarztes aus.
40 
Der so verstandene Begriff der tierärztlichen Berufsausübung deckt sich auch mit der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Danach sind unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit nämlich nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (BVerwG vom 30.1.1996 Az. 1 C 9/93 und vom 26.1.1993 Az. 1 C 33/89; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2007 – 21 ZB 06.1853 –, Rn. 4, juris; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS Heft 10/2015 Seite 361 ff.).
41 
Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist deshalb nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen, wie es die Beklagte fordert. Sofern - wie hier - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - juris Rn. 25).
42 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI liegen vor. So gewährt die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung durch Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung (§§ 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)). Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 22, 23 der Satzung). eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das VersAnstG stammt aus dem Jahre 1961.
43 
Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geforderte Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, die der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorausgeht (problematisiert in BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, juris Rn. 36), bestätigt lediglich generell den Versorgungsstatus des berufsständischen Versorgungswerks (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 143, Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 6 Rn. 30). Eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers im berufsständischen Versorgungswerk wird damit jedoch nicht getroffen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass die Bestätigung für die Beigeladene zu 2. bereits im Zusammenhang mit der Gründung erteilt worden ist und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten.
44 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Befreiung vom Beginn der Beschäftigung am 16.2.2013. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Der Kläger hat den Antrag bereits am 8.2.2013 vor dem Beginn der Beschäftigung gestellt.
45 
Aus diesen Gründen war der Berufung des Klägers stattzugeben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG auf Grund der Urteile vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist.

Gründe

22 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat für seine bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst seit 16.2.2013 Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor.
26 
Der Kläger ist nicht bereits auf Grund seiner früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1.4.1989 (Bescheid vom 1.6.1989) auch weiterhin für die jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleiben zwar Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Vorliegend handelt es sich bei der bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung nicht um dieselbe, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zu Grunde lag. Es besteht keine Identität (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - , juris Rn. 16 ff.). Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 17 ff.). Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI verpflichtet, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit 16.2.2013 ausgeübte Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. zu erstrecken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat.
27 
Rechtsgrundlage für den Befreiungsanspruch des Klägers ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
28 
Der Kläger erbringt bei der Beigeladenen zu 2. als Außendienstmitarbeiter seit 16.2.2013 nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) in mehr als geringfügigem Umfang. Er ist daher abhängig versicherungspflichtig beschäftigt (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
29 
Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob der Kläger wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).
30 
Ausgehend davon ist bereits der Ansatz der Beklagten, die tierärztliche Berufsausübung ausschließlich an der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zu orientieren, verfehlt. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Ob diese Voraussetzungen nur durch einen kurativ tätigen Tierarzt erfüllt werden können oder ob auch die Tätigkeit des Klägers mit dem qualifizierten Vertrieb von tiermedizinischen Pharmazeutika darunter fallen kann, kann indes dahin stehen. Es kommt nämlich nicht auf die Bundesnorm, sondern auf die einschlägigen landesrechtlichen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen an.
31 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 HBKG abhängig ist (so zu §§ 1 und 2 HeilBerG NRW: Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 5.8.2014 – 6t E 285/12.T –, Rn. 33, juris). Danach gehört der als Tierarzt approbierte Kläger, der als Außendienstmitarbeiter für das Gebiet Baden-Württemberg sowohl seinen Beruf in Baden-Württemberg ausübt (tätigkeitsbezogen) als auch dort seinen Wohnsitz hat (personenbezogen), kraft Gesetzes der berufsständischen Kammer an.
32 
Damit ist der Kläger kraft Gesetzes auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Versorgungsanstaltsgesetz - (VersAnstG), in der Fassung vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473)). Nach § 7 Abs. 1 VersAnstG und § 17 der (nach § 10 Nr. 14 HBKG erlassenen ) Satzung der Beigeladenen zu 1. nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen - dies ist im Wesentlichen die Approbation - und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die Pflichtteilnahme ist für den 1961 geborenen Kläger auch nicht wegen Alters entfallen (§ 18 der Satzung). Danach knüpft die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung allein tätigkeitsbezogen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Demnach geht die Beigeladene zu 1. davon aus, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. eine tierärztliche Berufstätigkeit ausübt.
33 
Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen) spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.4.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris Rn. 58 m.w.Nw.). Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen (SG München, Urteil vom 10. März 2016 – S 15 R 10/16 –, Rn. 33, juris).
34 
Nach § 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2002, i.d.F.vom 25. Juni 2015 (Berufsordnung LTK BW) sind die Berufsaufgaben der Tierärzte wie folgt definiert:
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.
(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.
35 
Nach § 2 Berufsordnung LTK BW ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 Bundestierärzteordnung (BTÄO) erfüllt sind, womit im Wesentlichen die Approbation gemeint ist. In der Anlage zur Beitragsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg wird unter Gruppe II Nr. 2. beispielhaft aufgeführt, welche Tätigkeiten von Kammerangehörigen gemeint sind, bei denen sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Dies sind z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.
36 
Ausgehend von diesem weiten kammerrechtlichen Verständnis tierärztlicher Tätigkeit ist das von der Beklagten zugrunde gelegte Verständnis über eine berufsspezifische veterinärmedizinische Tätigkeit, die sich ausschließlich an einer kurativen Tätigkeit orientiert, auch in der mittlerweile veränderten Berufswelt als zu eng anzusehen. Auch in § 30 Abs. 3 S. 2 HBKG wird ein weites Verständnis des tierärztlichen Berufes zu Grunde gelegt, wenn dort die Teilnahme am Notdienst und Fortbildung nur bestimmt wird, sofern die Tierärzte an der ambulanten tiermedizinischen Versorgung mitwirken. Das impliziert, dass auch andere Tätigkeitsfelder dem Berufsbild immanent sind.
37 
Zur Überzeugung des Senats entspricht die vom Kläger in der pharmazeutischen Industrie verrichtete Arbeit einer tiermedizinischen Berufsausübung. Diese gründet auf der Auswertung der schriftlichen Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers und seine Angaben im Erörterungstermin am 15.12.2015. Die Tätigkeit des Klägers ist durch die veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen oder Kliniken vor Ort sowie die qualifizierte Präsentation und den Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte des Beigeladenen zu 2. geprägt. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass das Sortiment der Beigeladenen zu 2. nicht nur einzelne Medikamente gegen bestimmte Krankheiten beinhaltet, sondern auch mit zugekauften und vertriebenen Produkten den gesamten tierärztlichen Bedarf abdeckt, wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat. Dies sind nach der Produktinformation auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. (www.S.de/arzneimittel/all-tierarten.html#listview-265) allein 265 Arzneimittel für alle Tierarten. Angesichts der Vielzahl der Arzneimittel ist hinsichtlich der Wirkungsweise der Inhaltsstoffe auch an den verschiedenen Tierarten zur Beratung in fachspezifischen Fragen umfassendes veterinärmedizinisches Wissen erforderlich. Gleiches gilt für die Beratung in Fällen von Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie sie der Kläger vornimmt. Andernfalls könnte der Kläger auch nicht in Notfällen und Notfallmaßnahmen, wie es der Fall ist, erster Ansprechpartner seiner Kunden sein.
38 
Die Produktpalette wird neben Futtermittel, Pflege- und Hygieneprodukten im medizinischen Bereich durch Intensivmedizin und Nahtmaterial wie z.B. Brust-Drainage-Katheter, Endotrachealtuben, Nadel- und Faden-Produkte in den verschiedensten Ausführungen, Wunddrainagen und Katheter vervollständigt. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin geschildert, dass er die Vorzüge eines Produktes teilweise auch selbst im Rahmen einer vor Ort notwendigen tierärztlichen Operation demonstriert und z.B. eine Operationsnaht dem ortsansässigen Tierarzt vorführt. Dies ist ein Tätigwerden am Tier, das allein einem Tierarzt vorbehalten ist. Der Tierarzt darf sich in seiner fachlichen Tätigkeit nur durch Tierärzte vertreten lassen und es ist unzulässig, dass der Tierarzt gemeinsam mit Nichttierärzten Tiere untersucht, behandelt oder an ihnen Eingriffe vornimmt (§ 14 Abs. 1 und 2 BerufsO). Die Tätigkeit des Klägers geht weit über die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln, wie sie ein Pharmaberater vornimmt (Befreiung von der Versicherungspflicht für Pharmaberater ablehnend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 – L 4 R 738/06 –, Rn. 29, juris) hinaus. Dem komplexen Aufgabengebiet entsprechend ist es konsequent, dass nach der Stellenausschreibung des Beigeladenen zu 2. auch ein Tierarzt (m/w) gesucht wurde. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kläger aber nicht als Tierarzt, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst angestellt wurde. Die Bezeichnung wissenschaftlicher Mitarbeiter lässt bereits darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich ist. Der Kläger wurde nämlich gerade auch nicht als Pharmaberater oder Pharmareferent, für die auch eine geringere Qualifikation als durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium hier in Bezug auf Veterinärmedizin, nämlich z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistenten in der Veterinärmedizin, ausreichend sein kann und einem mittleren Bildungsniveau entspricht (vgl. § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz - AMG -), eingestellt. So hat die Beigeladene zu 2. im Schreiben vom 12.12.2013 gegenüber der Beklagten auch erklärt, dass die veterinärmedizinischen Fachkenntnisse für die Beratungen der tierärztlichen Kunden zwingend erforderlich seien und daher das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers gewesen sind. Dies schlägt sich nicht zuletzt auch in der Höhe des Gehalts von 4.750 EUR brutto nieder. Die Beklagte geht deshalb zu Unrecht davon aus, dass die höhere Qualifikation des Klägers nicht erforderlich gewesen sei, sondern zur Qualitätssteigerung vom Arbeitgeber nur gerne in Kauf genommen worden sei.
39 
Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird auch unter der Bezeichnung „Industrietierarzt“ geführt. Unter dem Begriff „Industrietierarzt“ verbergen sich Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Marketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten. Als Arbeitsgebiete werden Produktmanagement, Technical Service, Wissenschaftlicher Außendienst, Verkauf von Produkten, Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, Zulassung und Marketing genannt. Arbeitgeber sind u.a. veterinär- und humanpharmazeutische Unternehmen, Medizinproduktehersteller, Futtermittelhersteller, Lebensmittelindustrie und -forschung, Hersteller von Medizintechnik und Dienstleister für Tierärzte (vgl. www.beruftierarzt.de/berufsprofile/industrie.html). Genau diesem Zweig des Berufsbildes des Tierarztes entspricht die Tätigkeit des Klägers. Die Tätigkeit steht damit auch mit § 2 Berufsordnung LTK BW in Einklang. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die für seine Tätigkeit besonders benötigten Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Toxikologie Gegenstand der zur Approbation nötigen Fachgebiete waren (Anl. 1 Nr. 10 zu § 2 AppO für Tierärzte - TAppO vom 22.4.1986, jetzt TAppO 2000) und auch Gegenstand einer eigenen Fachtierarztausbildung sein kann (§ 2 Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 23.12.1996, i.d.F. vom 3. Dezember 2015). An der Verwendung tiermedizinischen Wissens besteht daher kein Zweifel. Damit geht der Kläger einer doppelrelevanten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - , juris Rn. 28) nach und übt somit eine i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähige berufsspezifische Tätigkeit eines Tierarztes aus.
40 
Der so verstandene Begriff der tierärztlichen Berufsausübung deckt sich auch mit der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Danach sind unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit nämlich nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (BVerwG vom 30.1.1996 Az. 1 C 9/93 und vom 26.1.1993 Az. 1 C 33/89; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2007 – 21 ZB 06.1853 –, Rn. 4, juris; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS Heft 10/2015 Seite 361 ff.).
41 
Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist deshalb nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen, wie es die Beklagte fordert. Sofern - wie hier - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - juris Rn. 25).
42 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI liegen vor. So gewährt die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung durch Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung (§§ 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)). Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 22, 23 der Satzung). eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das VersAnstG stammt aus dem Jahre 1961.
43 
Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geforderte Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, die der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorausgeht (problematisiert in BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, juris Rn. 36), bestätigt lediglich generell den Versorgungsstatus des berufsständischen Versorgungswerks (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 143, Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 6 Rn. 30). Eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers im berufsständischen Versorgungswerk wird damit jedoch nicht getroffen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass die Bestätigung für die Beigeladene zu 2. bereits im Zusammenhang mit der Gründung erteilt worden ist und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten.
44 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Befreiung vom Beginn der Beschäftigung am 16.2.2013. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Der Kläger hat den Antrag bereits am 8.2.2013 vor dem Beginn der Beschäftigung gestellt.
45 
Aus diesen Gründen war der Berufung des Klägers stattzugeben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG auf Grund der Urteile vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf EUR 13.016,26 festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob der Beigeladene als Pharmaberater („Fachreferent“) von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) befreit ist oder die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 fordert.
Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen eines israelischen Pharmakonzerns. Schwerpunkt des Unternehmens ist die Bekämpfung der Multiplen Sklerose (im Folgenden MS). In diesem Rahmen beschäftigt die Klägerin Pharmaberater/Pharmareferenten, von ihr als Wissenschaftliche Fachreferenten bezeichnet.
Der 1964 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt und seit 01. September 1991 nach Aufnahme einer Tätigkeit an einem Forschungsinstitut für Lungenkrankheiten und Tuberkulose in Berlin Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Die Beklagte befreite ihn durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 wegen dieser Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid enthält den Hinweis, die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstrecke sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf längstens ein Jahr zeitlich begrenzt seien und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt würden.
Aufgrund Anstellungsvertrags vom 29./31. August 2003 nahm der Beigeladene zum 01. September 2003 eine Angestelltentätigkeit bei der Klägerin auf. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrags sollte er als Wissenschaftlicher Fachreferent für Spezial-Außendienst Neurologie tätig sein (Nr. 1). Das Aufgabengebiet des Beigeladenen umfasse (Nr. 3) im Wesentlichen die umfassende Betreuung selektierter Zentren und Meinungsbildner für MS, die operative Umsetzung der entsprechenden Strategien, die Kooperation mit den Bereichen Marketing und Medizinische Wissenschaft der Klägerin und mit den Außendienstkollegen des Partners Aventis, die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an nationalen Fachkongressen. Das Bearbeitungsgebiet des Beigeladenen umfasse den Großraum Niedersachsen West und Teile Nordrhein-Westfalens (Nr. 4). Nebentätigkeiten waren untersagt oder jedenfalls genehmigungspflichtig (Nrn. 5 und 6 des Vertrags). Vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 5.500,00 und ein variabler Prämienanteil (§ 3 des Anstellungsvertrags). Die weiteren Bestimmungen des Vertrags entsprachen den Üblichkeiten des Arbeitsrechts; besondere Bestimmungen über Sozialversicherung wurden nicht getroffen. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin endete am 31. März 2005. Seitdem ist der Beigeladene als Arzt tätig. Wegen der erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führte die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum September 2001 bis September 2004 setzte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 14.387,94 fest. Von den nachgeforderten Beiträgen entfielen auf den Beigeladenen für den Zeitraum vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 EUR 13.016,26. Der Beigeladene sei als Pharmareferent seit 01. September 2003 rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen und berufsfremde Beschäftigungen würden hiervon nicht erfasst. Pharmaberater/Pharmareferenten übten keinen von dem Recht auf Befreiung erfassten Kammerberuf aus. Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene Widerspruch. Der Beigeladene vertrat die Auffassung, er unterliege nicht der Rentenversicherungspflicht. Eine berufsfremde Tätigkeit liege nicht vor. Die berufliche Tätigkeit eines Arztes umfasse nicht nur die reine Tätigkeit der Behandlung von Patienten, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund der ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien und die Gegenstand der ärztlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung seien. Im Übrigen sei er nur vorübergehend tätig. Die Beschäftigung sei als Übergangslösung gedacht und nicht auf Dauer angelegt. Mit zwei an die Klägerin und an den Beigeladenen gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 - auch bezüglich eines weiteren hier nicht beteiligten Mitarbeiters - zurück. Die Wirksamkeit einer Befreiung richte sich nach der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit. Soweit es sich um eine dem jeweiligen Kammerberuf - eines Arztes oder Apothekers - entsprechende Tätigkeit handle, sei die Befreiung wirksam. Sie wirke hingegen nicht, soweit eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Die Befreiung sei insoweit gegenstandslos. Die Tätigkeit als Pharmaberater sei grundsätzlich nicht eine dem Kammerberuf entsprechende und damit zur Befreiung berechtigende Tätigkeit. Eine Tätigkeit werde nicht schon deshalb zu einer berufsspezifischen eines Arztes, nur weil sie von einem solchen ausgeübt werde. Pharmaberater/Pharmareferenten seien Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter pharmazeutischer Unternehmen, deren Tätigkeit dadurch geprägt sei, dass sie die Angehörigen der Heilberufe informierten und berieten. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine entsprechende Fortbildung zum Pharmaberater, für die lediglich eine abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Berufspraxis in einschlägigen Tätigkeiten vorausgesetzt werde. Es handle sich nicht um eine berufsspezifische nur von einem approbierten Arzt auszuübende Beschäftigung. Im Übrigen sei das Beschäftigungsverhältnis weder nach seiner Eigenart noch vertraglich im Voraus befristet gewesen.
Mit der am 28. März 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beigeladene (Beschluss des SG vom 21. August 2007) sei als Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin von der Rentenversicherungspflicht befreit. Es sei verfehlt anzunehmen, die Tätigkeit habe nicht der eines Kammerberufs entsprochen. Vielmehr sei sie berufsspezifisch gewesen. Der Beigeladene sei neben dem Vertrieb dafür verantwortlich gewesen, wissenschaftliche Vorträge und Beratungen zum Themenkreis der MS zu halten. Er habe Vortragsveranstaltungen nicht nur vor Patienten- oder Selbsthilfegruppen, Schwestern und Pflegepersonal abgehalten, sondern auch in neurologischen Qualitätszirkeln und Abteilungen von Krankenhäusern vor Fachärzten. Die Vorbildung als praktizierender Facharzt sei unabdingbare Voraussetzung gewesen. Der Beigeladene habe fachkompetent den Zuhörern Rede und Antwort stehen müssen. Dies habe allein aus der vorangegangenen Tätigkeit als Arzt und entsprechender Erfahrung resultiert. Die Kompetenz habe weit über das hinausgehen müssen, was zum Verkauf des vertriebenen Produkts erforderlich gewesen sei. Die Veranstaltungen hätten die gesamte Indikation und die besonderen medizinischen Problemkreise im Zusammenhang mit der Behandlung von MS-Patienten umfasst. Mithin sei die Tätigkeit weit über die eines Pharmaberaters hinausgegangen. Letztere würden nicht ohne Weiteres Wissenschaftlichkeit in Anspruch nehmen. Hierdurch sei die Tätigkeit des Beigeladenen nicht gekennzeichnet gewesen. Es sei dabei zu verbleiben, dass von der ärztlichen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten erfasst würden, bei welchen Kenntnisse vorausgesetzt und angewandt würden, die aufgrund praktizierter ärztlicher Tätigkeit und Behandlung erworben worden seien. Nur aufgrund des abgeschlossenen Medizinstudiums sowie jahrelanger einschlägiger Behandlung sei es dem Beigeladenen möglich gewesen, wissenschaftliche Vorträge zu halten. Der Umstand, dass Produkte der Klägerin angeboten worden seien, bedinge dann keine berufsfremde Tätigkeit. Etwa die Beitragsordnung der Sächsischen Landesärztekammer erfasse als ärztliche Tätigkeit auch solche in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst. Letztlich sei auch im Hinblick auf die Kontinuität der Rentenanwartschaft angezeigt, möglichst weitgehend die Anwartschaft im Versorgungswerk zu belassen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Gemäß § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) könnten auch Personen mit einem anderen beruflichen Werdegang als Pharmaberater tätig sein. Demgemäß handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Dass diese besonders gute Voraussetzungen mitbrächten, reiche im Befreiungsrecht nicht aus, um von einer berufsgruppenspezifischen Beschäftigung auszugehen. Auf die Begriffsdefinition in den Satzungen der Versorgungswerke könne nicht abgestellt werden. Diese sähen regelmäßig jede Tätigkeit, bei der die im Studium erworbenen Kenntnisse vorausgesetzt und eingesetzt würden, als ärztliche Tätigkeit an. Dies gehe über den Tätigkeitsbezug des Befreiungsrechts hinaus. Es habe sich nicht um die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne der Heilkunde am Menschen gehandelt. Pharmaberater seien dagegen Außendienst- oder Vertriebsmitarbeiter, deren Aufgabe hauptsächlich darin bestehe, die Heilberufsangehörigen über die Produkte des Unternehmens zu informieren. Dass es zu Überschneidungen mit den Aufgaben eines Arztes komme, reiche nicht aus, von einer berufsgruppenspezifischen Beschäftigung auszugehen.
Der Beigeladene äußerte sich nicht.
Durch Urteil vom 18. September 2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, bei der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin habe es sich um keine Beschäftigung als Arzt gehandelt. Diese werde vielmehr in ihren wesentlichen Punkten durch die Vertriebstätigkeit geprägt. Die wissenschaftlichen Vorträge, zu welchen Vorbildung und Fachwissen benötigt worden seien, hätten nur einen geringen Teil der Tätigkeit eingenommen. Dies ergebe sich schon aus der Beschreibung des Aufgabengebiets in § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages. Hiermit sei das typische Berufsbild eines Pharmareferenten umrissen, das sich von demjenigen eines Arztes wesentlich unterscheide. Der wissenschaftliche Fachreferent, wie die Bezeichnung nach dem Anstellungsvertrag laute, unterliege von vornherein einem anderen Berufsethos als der Arzt, der einzig und allein das Wohl seiner Patienten im Auge zu haben habe. Die als unabdingbar betrachtete ärztliche Kompetenz mache die Tätigkeit nicht zu einer ärztlichen.
10 
Gegen das am 13. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. November 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, der Beigeladene sei in seiner Eigenschaft als Arzt als „Fachreferent“ für Spezial-Außendienst Neurologie tätig gewesen. Schon diese Bezeichnung deute auf ein wesentlich anderes Berufsbild als das des Pharmareferenten hin. Die vom Beigeladenen zu haltenden wissenschaftlichen Vorträge seien ohne die ärztliche Ausbildung und Tätigkeit nicht denkbar gewesen. Vertrieb und die damit einhergehende Information und Beratung hätten nicht den wesentlichen Teil der Tätigkeit ausgemacht. Für die Referate in Qualitätszirkeln und Kliniken sei die Vorbildung als praktizierender Facharzt unabdingbare Voraussetzung gewesen. Es habe eine medizinisch-wissenschaftlich ausgerichtete und damit ärztliche Tätigkeit in Bezug auf das Krankheitsbild der MS vorgelegen. Ob eine ärztliche Tätigkeit vorliege, dürfe nicht mit Blick auf die reine Patientenbehandlung gesehen werden. Auch sei nochmals auf den Grundsatz der Kontinuität der Rentenanwartschaften hinzuweisen. In der Person des Beigeladenen sei der Außendienst der Klägerin speziell mit einem Arzt zu verstärken gesucht worden. Demgemäß seien die Aufgaben speziell auf medizinische Erfordernisse abgestimmt gewesen, die von den normalen Außendienstlern nicht hätten erledigt werden können.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 und den Bescheid vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2006 aufzuheben, soweit für den Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 nachgefordert werden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert, die Fachkenntnisse des Arztes seien für den Vertrieb von Produkten von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich. Zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Fachreferenten zähle die optimale Bewerbung medizinischer Produkte mit dem Ziel einer Umsatzsteigerung. Auf die Sachkenntnisse als Arzt dürfe es nicht ankommen (Verweis auf Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 - in Juris). Die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses entspreche nicht dem Berufsethos als Arzt.
16 
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
17 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 18. September 2008 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006) ist, soweit - wie hier angefochten - von der Klägerin für den Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 gefordert werden, als rechtmäßig zu bestätigen.
19 
Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zu diesem Personenkreis hat der Beigeladene in der hier streitigen Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 gehört. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) gilt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Angestellte oder selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
20 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
21 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
22 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
23 
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entscheidet über die Befreiung der Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (Satz 2 der Vorschrift).
24 
Hiernach gilt die Befreiung, auch wenn sie - wie im Fall des Beigeladenen durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 - bereits vor dem 01. Januar 1992 ausgesprochen wurde (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist. Lediglich eine nur vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12). Wird eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt, für welche die Befreiung nicht erteilt worden ist, wird der Befreiungsbescheid für diese andere Tätigkeit gegenstandslos und bedarf verfahrensrechtlich keiner Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse, um Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die berufsfremde Tätigkeit entstehen zu lassen (BSG a.a.O.).
25 
Der Beigeladene ist vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - obgleich zum Zeitpunkt der Erlasses des entsprechenden Bescheids vom 17. Dezember 1991 noch die (im wesentlichen inhaltsgleiche) Bestimmung des § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) galt - von der Versicherungspflicht befreit worden, weil er seit 01. September 1991 Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin war. Die Befreiung des Beigeladenen als approbierter Arzt ab 01. September 1991 gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin), soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung (der Angestellten) zu zahlen wären. Die Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Dies war gemäß Bescheid vom 17. Dezember 1991 und dem zugrunde liegenden Antrag die Tätigkeit beim Forschungsinstitut für Lungenkrankheiten und Tuberkulose in Berlin.
26 
Der Beigeladene ist Mitglied der Berliner Ärztekammer aufgrund einer Beschäftigung als Arzt nach § 2 Abs. 1 Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 04. September 1978 (GVBL S. 1937) geworden. Er war demgemäß verpflichtet, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer zu werden (§ 4b Abs. 3 des zitierten Gesetzes und entsprechende Satzung der Kammer). Die Befreiung gilt ausdrücklich nur für Angestellte für die Beschäftigung, wegen der sie Mitglied der Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung dieser Kammer geworden sind. Die hier streitige Beschäftigung, gleich ob diejenige eines Pharmaberaters/Pharmareferenten oder, wie von der Klägerin bezeichnet, „Wissenschaftlichen Fachreferenten“ ist nicht diejenige eines Arztes. Eine Approbation als Arzt ist rechtlich nicht gefordert. Insoweit handelte sich jeweils um eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, bei der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorlagen. Diese Tätigkeit erforderte nicht zwingend die Approbation als Arzt, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Arzt führen zu dürfen, wie sie für die Tätigkeit erforderlich war, die der Beigeladenen ausgeübt hatte, als er befreit worden war. Die Aufgabe besteht, wie von der Beklagten zutreffend zitiert, gemäß der gesetzlichen Definition des § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG darin, dass der Beschäftigte hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsucht, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren. Diese Tätigkeit entspricht nicht dem typischen, durch Hochschulausbildung und Ausbildungsabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines Arztes, unabhängig davon, dass es für den approbierten Arzt im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt. Insoweit ist, abgesehen vom „Geprüften Pharmareferenten“ im Sinne der Verordnung vom 02. Mai 1978, Pharmaberater keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können. Inhalt und Umfang der Informationen, die der Referent an Angehörige der Heilberufe weiterzugeben hat, werden in der Regel vom Auftraggeber (hier der Klägerin) festgelegt. Dass für die Tätigkeit eine typische Sachkenntnis vorliegen muss, wird durch das mittlere Ausbildungsniveau der in § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG genannten Assistenten dokumentiert, nämlich der Apothekenassistenten sowie der Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technischer Assistent in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- und Veterinärmedizin. Diesem typischerweise mittleren Ausbildungsniveau entsprechen auch die Personen mit einer beruflichen Fortbildung als Geprüfter Pharmareferent nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG und der entsprechenden Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmaberater. Daraus, dass nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG diese entsprechende typische Sachkenntnis auch Apothekern oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung zugestanden wird, ergibt sich nicht, dass diese qualifizierten Hochschulausbildungen rechtlich zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit sind. Eine Informationstätigkeit über bestimmte Arzneimittel gehört nicht zum wesentlichen Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber lässt es bei akademischem Ausbildungsniveau nach § 75 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AMG lediglich zu, dass ein approbierter Arzt als Berater arbeitet, ohne als Sachkundenachweis eine gesonderte Prüfung ablegen zu müssen. Allein der Umstand, dass die für die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent typischerweise erforderliche Sachkenntnis als so genannte Teilmenge auch aufgrund der nach der Bundesärzteordnung erforderlichen umfassenden Ausbildung (mit Prüfung) als Arzt unterstellt wird, rechtfertigt die Erstreckung der Befreiung eines Arztes, der später die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent ausübt, auch auf diese andere Tätigkeit nicht. Die Berater- oder Referententätigkeit wird, auch wenn sie von einem approbierten Arzt ausgeübt wird, nicht zu einem typischen Kammerberuf (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 - in Juris, nach Rücknahme der zugelassenen Revision rechtskräftig).
27 
Auf die für den Beigeladenen geltend gemachte überragende und singuläre Sachkompetenz bezüglich der Bekämpfung der Krankheit MS kann es nach alledem nicht ankommen. Auf den für den Beigeladenen noch geltend gemachten Grundsatz einer Kontinuität der Versorgungsanwartschaft kann es ebenfalls nicht ankommen, nachdem die Ausnahmebestimmung einer im Voraus begrenzten Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) ersichtlich nicht erfüllt war. Die hier streitige Tätigkeit war von der nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogenen Befreiung nicht erfasst
28 
Da mithin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die hier streitige Beschäftigung nicht gilt, hat die Beklagte zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung für den Beigeladenen für die Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 in Höhe von EUR 13.016,26 nachgefordert. Einwendungen gegen die Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und auch nicht erhoben worden. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eingehalten. Sonstige Umstände, welche die Erhebung der Beiträge hindern würden, sind nicht ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nachdem über den feststehenden Betrag von EUR 13.016,26 zu befinden war, ist dieser Betrag maßgeblich.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 18. September 2008 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006) ist, soweit - wie hier angefochten - von der Klägerin für den Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 gefordert werden, als rechtmäßig zu bestätigen.
19 
Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zu diesem Personenkreis hat der Beigeladene in der hier streitigen Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 gehört. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) gilt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Angestellte oder selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
20 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
21 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
22 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
23 
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entscheidet über die Befreiung der Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (Satz 2 der Vorschrift).
24 
Hiernach gilt die Befreiung, auch wenn sie - wie im Fall des Beigeladenen durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 - bereits vor dem 01. Januar 1992 ausgesprochen wurde (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist. Lediglich eine nur vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12). Wird eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt, für welche die Befreiung nicht erteilt worden ist, wird der Befreiungsbescheid für diese andere Tätigkeit gegenstandslos und bedarf verfahrensrechtlich keiner Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse, um Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die berufsfremde Tätigkeit entstehen zu lassen (BSG a.a.O.).
25 
Der Beigeladene ist vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - obgleich zum Zeitpunkt der Erlasses des entsprechenden Bescheids vom 17. Dezember 1991 noch die (im wesentlichen inhaltsgleiche) Bestimmung des § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) galt - von der Versicherungspflicht befreit worden, weil er seit 01. September 1991 Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin war. Die Befreiung des Beigeladenen als approbierter Arzt ab 01. September 1991 gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin), soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung (der Angestellten) zu zahlen wären. Die Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Dies war gemäß Bescheid vom 17. Dezember 1991 und dem zugrunde liegenden Antrag die Tätigkeit beim Forschungsinstitut für Lungenkrankheiten und Tuberkulose in Berlin.
26 
Der Beigeladene ist Mitglied der Berliner Ärztekammer aufgrund einer Beschäftigung als Arzt nach § 2 Abs. 1 Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 04. September 1978 (GVBL S. 1937) geworden. Er war demgemäß verpflichtet, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer zu werden (§ 4b Abs. 3 des zitierten Gesetzes und entsprechende Satzung der Kammer). Die Befreiung gilt ausdrücklich nur für Angestellte für die Beschäftigung, wegen der sie Mitglied der Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung dieser Kammer geworden sind. Die hier streitige Beschäftigung, gleich ob diejenige eines Pharmaberaters/Pharmareferenten oder, wie von der Klägerin bezeichnet, „Wissenschaftlichen Fachreferenten“ ist nicht diejenige eines Arztes. Eine Approbation als Arzt ist rechtlich nicht gefordert. Insoweit handelte sich jeweils um eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, bei der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorlagen. Diese Tätigkeit erforderte nicht zwingend die Approbation als Arzt, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Arzt führen zu dürfen, wie sie für die Tätigkeit erforderlich war, die der Beigeladenen ausgeübt hatte, als er befreit worden war. Die Aufgabe besteht, wie von der Beklagten zutreffend zitiert, gemäß der gesetzlichen Definition des § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG darin, dass der Beschäftigte hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsucht, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren. Diese Tätigkeit entspricht nicht dem typischen, durch Hochschulausbildung und Ausbildungsabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines Arztes, unabhängig davon, dass es für den approbierten Arzt im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt. Insoweit ist, abgesehen vom „Geprüften Pharmareferenten“ im Sinne der Verordnung vom 02. Mai 1978, Pharmaberater keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können. Inhalt und Umfang der Informationen, die der Referent an Angehörige der Heilberufe weiterzugeben hat, werden in der Regel vom Auftraggeber (hier der Klägerin) festgelegt. Dass für die Tätigkeit eine typische Sachkenntnis vorliegen muss, wird durch das mittlere Ausbildungsniveau der in § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG genannten Assistenten dokumentiert, nämlich der Apothekenassistenten sowie der Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technischer Assistent in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- und Veterinärmedizin. Diesem typischerweise mittleren Ausbildungsniveau entsprechen auch die Personen mit einer beruflichen Fortbildung als Geprüfter Pharmareferent nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG und der entsprechenden Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmaberater. Daraus, dass nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG diese entsprechende typische Sachkenntnis auch Apothekern oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung zugestanden wird, ergibt sich nicht, dass diese qualifizierten Hochschulausbildungen rechtlich zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit sind. Eine Informationstätigkeit über bestimmte Arzneimittel gehört nicht zum wesentlichen Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber lässt es bei akademischem Ausbildungsniveau nach § 75 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AMG lediglich zu, dass ein approbierter Arzt als Berater arbeitet, ohne als Sachkundenachweis eine gesonderte Prüfung ablegen zu müssen. Allein der Umstand, dass die für die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent typischerweise erforderliche Sachkenntnis als so genannte Teilmenge auch aufgrund der nach der Bundesärzteordnung erforderlichen umfassenden Ausbildung (mit Prüfung) als Arzt unterstellt wird, rechtfertigt die Erstreckung der Befreiung eines Arztes, der später die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent ausübt, auch auf diese andere Tätigkeit nicht. Die Berater- oder Referententätigkeit wird, auch wenn sie von einem approbierten Arzt ausgeübt wird, nicht zu einem typischen Kammerberuf (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 - in Juris, nach Rücknahme der zugelassenen Revision rechtskräftig).
27 
Auf die für den Beigeladenen geltend gemachte überragende und singuläre Sachkompetenz bezüglich der Bekämpfung der Krankheit MS kann es nach alledem nicht ankommen. Auf den für den Beigeladenen noch geltend gemachten Grundsatz einer Kontinuität der Versorgungsanwartschaft kann es ebenfalls nicht ankommen, nachdem die Ausnahmebestimmung einer im Voraus begrenzten Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) ersichtlich nicht erfüllt war. Die hier streitige Tätigkeit war von der nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogenen Befreiung nicht erfasst
28 
Da mithin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die hier streitige Beschäftigung nicht gilt, hat die Beklagte zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung für den Beigeladenen für die Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 in Höhe von EUR 13.016,26 nachgefordert. Einwendungen gegen die Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und auch nicht erhoben worden. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eingehalten. Sonstige Umstände, welche die Erhebung der Beiträge hindern würden, sind nicht ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nachdem über den feststehenden Betrag von EUR 13.016,26 zu befinden war, ist dieser Betrag maßgeblich.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 8. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter Drescher und Willacker für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M.. Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „B. Group GmbH“ einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:

Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.