Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 1001/13
vorgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI ab 01.01.2010 bis 30.04.2012 zu befreien, hilfsweise die Revision zuzulassen.
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 zurückzuweisen.
Gründe
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
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Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -
gegen
... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...
- Beigeladene -
Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der 1976 geborene Kläger war bis
Der Kläger teilte am
Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.
Unter dem Datum
Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom
Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom
Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom
Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.
In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.
Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit
Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.
Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.
Der Kläger hat im Zeitraum vom
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).
Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.
Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).
Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“
Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.
Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.
Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.
Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.
Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:
Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts
Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.
Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.
Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).
Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.
Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Tenor
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Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.
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Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.
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Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
vom 29.12.1997) . Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.
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Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.
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Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).
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Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.
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Der Beigeladene beantragt,
die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,
1.
soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,
2.
soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.
- 10
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Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.
Entscheidungsgründe
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Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.
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1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.
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2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.
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3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).
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a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).
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aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
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(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).
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Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).
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Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.
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(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.
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So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.
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Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz
) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.
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(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).
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bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
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(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.
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(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.
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Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).
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Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.
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Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.
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cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.
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b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.
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bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.
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Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).
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cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.
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dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L, C (Beigeladene zu 3) ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
3Der am 00.00.1971 geborene Kläger schloss im Jahr 1998 sein Medizinstudium mit Erfolg ab. In der Folge war er für das Krebsforschungszentrum der Universitätsklinik I tätig. Mit Bescheid vom 19.06.1998 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, den Kläger auf seinen Antrag ab 15.05.1998 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Seine Approbation als Arzt erhielt der Kläger am 16.11.1999. Im Anschluss an die Tätigkeit für das Krebsforschungszentrum arbeitete er als Assistenzarzt in H/N in der Medizinischen Klinik II für Gastroenterologie. Im Jahr 2005 erwarb er den Titel eines Facharztes für Innere Medizin. Von 2005 bis 2010 war er für die Unternehmensberatung L im Bereich der Beratung von Krankenhäusern (ca. 75 %) und Krankenkassen (ca. 25%) sowie in geringem Ausmaß bei Gesundheitssystemprojekten tätig. Die Beklagte bestätigte die Weitergeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 27.05.2005. Im Jahr 2011 wurde der Kläger habilitiert. Nach seiner Tätigkeit bei L übte er die Funktion eines Geschäftsführers und ärztlichen Direktors eines Krankenhauses aus, dies mit dem Aufgabenbereich der Reorganisation und ärztlichen Leitung.
4Am 17.10.2011 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 3) einen Partnerschaftsvertrag und nahm seine Tätigkeit dort zum 14.11.2011 auf. Seit deren Beginn wird er als Mitglied der C Ärztekammer (Beigeladene zu 2) und der C Ärzteversorgung (Beigeladene zu 1) geführt.
5Die Beigeladene zu 3) stellte am 09.03.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Prüfung und Bestätigung der (weiterhin geltenden) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Unter Beifügung einer Stellen- und Funktionsbeschreibung wies sie darauf hin, dass der Kläger Unternehmensberater im Gesundheitswesen und hier spezifisch für den medizinischen Bereich in Krankenhäusern zuständig sei. Die Optimierung der - im Einzelnen näher beschriebenen - dortigen medizinischen Prozesse erfordere insbesondere unter Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in überwiegendem Maß die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
6Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weitergeltung der mit Bescheid vom 19.06.1998 und Wirkung ab 15.05.1998 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) mit Bescheid vom 06.06.2012 ab. Es handele sich nicht um eine berufsständische ärztliche Tätigkeit, sondern vielmehr überwiegend um Tätigkeiten mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund. Auch wenn ein Teil der medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten nützlich seien und auch gefordert würden, reiche dies nicht, um eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Die Tätigkeit als Unternehmensberater unterliege keinem Berufsschutz; hier würden in der Regel Hochschulabsolventen aus nahezu allen Fachrichtungen beschäftigt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt voraussetze.
7Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 06.07.2012, mit dem er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 14.11.2011 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 zurück.
8Der Kläger hat gegen den ihm am 12.12.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 12.01.2013 fristgerecht Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Das Bundessozialgericht habe am 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R) entschieden, dass die Frage der berufsspezifischen Tätigkeit nach versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu beurteilen sei. Diesen entsprechend hätten die Beigeladenen ihn aufgrund seiner spezifischen und hochspezialisierten Position als Leiter des Bereichs Krankenhausberatung eindeutig als Arzt und damit als dortiges Pflichtmitglied angesehen. Ärztliche Tätigkeit sei nicht nur der direkte Dienst am Menschen, sondern auch eine Tätigkeit in Wissenschaft, Industrie und Verwaltung, solange die Inhalte der ärztlichen Ausbildung für die spezifische Tätigkeit vorausgesetzt würden und die ärztliche Vorbildung Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Dies treffe auf seine - im Einzelnen beschriebene - Tätigkeit vollumfänglich zu. Bereits für die Tätigkeit als Unternehmensberater im Gesundheitsbereich der L & Company sei er von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 2005 und vorher bereits am 15. Mai 1998 von der Versicherungspflicht befreit worden. Seine jetzige Tätigkeit stelle im direkten Vergleich noch stärker und zeitlich umfänglicher auf konkrete medizinische Inhalte ab.
9Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 aufzuheben sowie ihn für seine Tätigkeit bei der L Wirtschaftsprüfergesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom 14.11.2011 an von der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung zu befreien.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Bundessozialgericht habe in seinen Urteilen aus 2012 betont, dass mit der Entscheidung über eine Befreiung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere - ähnliche - Beschäftigungen ausgesprochen werde. Maßgeblich sei allein, ob für den Kläger gerade wegen seiner Beschäftigung als Unternehmensberater für die Beigeladene zu 3) eine Pflichtmitgliedschaft bei den Beigeladenen zu 1) und 2) bestehe. Dies müsse verneint werden. Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten liege - wie sich aus § 1 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä 1997) ergebe - darin, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen dürften sie keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen (§ 2 Abs. 4 MBO-Ä 1997). Die beratende Tätigkeit des Klägers falle nicht hierunter, da sie ausweislich des Anstellungsvertrags in erster Linie auf die Schaffung wirtschaftlicher Strukturen im medizinischen Bereich von Krankenhäusern ziele.
14Die vom SG mit Beschlüssen vom 14.08.2013 und 11.04.2014 Beigeladenen zu 1) und 2) haben die Auffassung des Klägers geteilt, dass dieser von der Rentenversicherungspflicht zu befreien sei. Sie haben ergänzend ausgeführt, dass die enge Auslegung des Begriffes "ärztliche Tätigkeit" durch die Beklagte an der Wirklichkeit des Berufsbildes vorbeigehe. In aller Konsequenz würde diese Auffassung dazu führen, dass z.B. auch ein Laborarzt oder ein Pathologe keine ärztliche Tätigkeit ausübten. Relevant für die Beurteilung sei, ob der Einsatz ärztlichen Fachwissens nach dem Stellenprofil und der konkreten Aufgabenbeschreibung die Tätigkeit präge. Anders als bei "normalen" Unternehmensberatern, die für gewöhnlich schwerpunktmäßig für rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratungsthemen verpflichtet würden, berate der Kläger ausschließlich Krankenhäuser und setze dabei sein ärztliches Basiswissen täglich ein.
15Hinzu komme, dass in der Weiterbildungsordnung für Ärzte für den Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen zahlreiche Inhalte gefordert würden, die der Kläger in seiner jetzigen Tätigkeit erbringe. Wenn diese inhaltlich jedoch dazu qualifizierten, den Titel eines Facharztes zu erwerben, so könne es nicht sein, dass es sich hierbei um nichtärztliche Tätigkeiten handele, nur weil keine Heilkunde am Menschen ausgeübt werde. Die satzungsrechtliche Ausgestaltung des kammergesetzlichen Begriffs der ärztlichen Berufsausübung bzw. Tätigkeit in C, wonach ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet würden, sei durch die Staatsaufsicht der Ärztekammer Berlin genehmigt und im Rahmen mitgliedschafts- und beitragsrechtlicher Streitigkeiten verwaltungsgerichtlich vielfach überprüft und über viele Jahre hinweg bestätigt worden. Ärztliche Berufsausübung im Sinne des - maßgeblichen - Berliner Kammergesetzes sei nicht identisch mit ärztlicher Berufsausübung im Sinne der Bundesärzteordnung.
16Der Kläger, der zum 31.01.2014 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der L ausgeschieden ist, hat auf Befragung des SG in einer nichtöffentlichen Sitzung am 11.11.2014 die Ausgestaltung seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) ausführlich und konkret geschildert. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das SG hat der Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.02.2015 insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Zeit vom 09.03.2012 bis 31.01.2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
18Der Kläger habe ab dem Zugang seines Antrags - gem. § 6 Abs. 4 SGB VI jedoch nicht für die Zeit davor - bis zum Ende der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, da in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt seien.
19Die Befreiung wirke nicht personenbezogen, sondern nur in Bezug auf die konkrete Tätigkeit, für die sie erteilt worden sei. Eine früher erteilte Befreiung (hier 1998 bzw. 2005) entfalte damit beim Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet werde.
20Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe die Prüfung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und der Versorgungseinrichtung anhand der einschlägigen (landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen, hier § 2 Abs. 1 S. 1 des Berliner Kammergesetzes und § 6 Abs. 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung, zu erfolgen. Deren Voraussetzungen erfülle der Kläger; insbesondere habe er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten seien die bundesrechtlichen Regelungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die die Berufszulassung und nicht Regelungsbereiche berufsständischer Art beträfen, nicht maßgeblich. Unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) sowie auch von § 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gehöre zur ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Kammer- und Versorgungsrechts des Landes Berlin nicht nur die Behandlung von Patienten. Grundsätzlich könnten auch Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung sowie als ärztlicher Gutachter oder in anderen Bereichen einzubeziehen sein. Soweit Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet würden, sei in jedem Fall von einer ärztlichen Tätigkeit auszugehen.
21Gemessen an diesen Grundsätzen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammer- und Versorgungsrechts des Landes Berlins ausgeübt habe und entsprechend Pflichtmitglied bei den Beigeladenen zu 1) und 2) gewesen sei. Aus seinen Schilderungen im Erörterungstermin vom 11.11.2014 betreffend seines beruflichen Werdegangs gehe für die Kammer die (fach-)ärztliche Tätigkeit des Klägers in einem Krankenhaus bzw. als Leiter eines solchen neben Tätigkeiten in der Forschung, Lehre und Beratung von Krankenhäusern und Krankenkassen deutlich hervor. Nach Überzeugung der Kammer habe er das hierbei und bereits während seiner Berufsausbildung erworbene ärztliche Fachwissen im Rahmen seiner Tätigkeit für die L schwerpunktmäßig eingesetzt bzw. verwandt. Zwar seien Gegenstand der Abteilung "Consulting Healthcare", in welcher der Kläger eine Leitungsposition einnehme, auch Personalfragen und Abrechnungsfragen, also eher dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Themenbereiche. Der Kläger sei nach seinen glaubhaften Schilderungen jedoch schwerpunktmäßig mit der Analyse und Optimierung medizinischer Prozesse in Krankenhäusern betraut gewesen. Für die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit spreche, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater von Krankenhäusern direkten Kontakt zu Ärzten und dem medizinischen Fachpersonal gehabt und mit diesem medizinische Detaildiskussionen geführt habe, die von ihm ohne Anwendung seines ärztliches Fachwissen nicht hätten geführt werden können. Der Kläger habe anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Einführung von medizinischen Behandlungspfaden in den von ihm beratenen Krankenhäusern, ohne die Anwendung seines ärztlichen Fachwissens nicht möglich gewesen wäre. Bereits die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochene Fragestellung, wann bestimmte Vorgänge und Abläufe in dem jeweiligen Krankenhaus vollzogen werden sollten, könne ohne medizinische Fachkenntnisse und die Kenntnis medizinischer Organisationsstrukturen in Krankenhäusern nicht beantwortet werden. Gleiches gelte für die Lektüre medizinischer Leitlinien und der vom Kläger vorgenommenen Aufbereitung der Leitlinien, um diese für den klinischen Alltag handhabbar zu machen. Wenn der Kläger mit Ärzten und Pflegepersonal darüber diskutiere, welche Medikamente zu welchem Zeitpunkt gegeben werden sollten, setze er ebenso sein medizinisches Fachwissen ein. Dies gelte gleichermaßen für Diskussionen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts für bestimmte radiologische oder labortechnische Untersuchungen. Auch der vom Kläger angesprochene Bereich der Optimierung medizinischer Schnittstellen zwischen verschiedenen Fachbereichen innerhalb eines Krankenhauses beinhalte die schwerpunktmäßige Anwendung medizinischen Fachwissens. Wie er die in diesem Zusammenhang von ihm angesprochenen Diskussionen über Organisationsabläufe in der Endoskopie oder bei Konsildiensten ohne Anwendung seines medizinischen Fachwissens hätte führen sollen, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für Fragestellungen im Hinblick auf den Eintritt und die Verlegung eines Patienten. Auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bei der Fusionierung von Krankenhäusern habe der Kläger medizinisches Fachwissen eingesetzt. Dies betreffe insbesondere den Aufgabenbereich, eine medizinische Strategie für das neue Krankenhaus aufzustellen. Insoweit hätten zukünftige medizinische Entwicklungen und die Entwicklung der Patientenpopulation einbezogen werden müssen. Gleichermaßen habe dies das Zusammenlegen von Abteilungen in dem fusionierten Krankenhaus betroffen.
22Für die Einstufung als ärztliche Tätigkeit streite auch, dass sich die Angaben des Klägers mit den Schilderungen seines Arbeitgebers in zentralen Punkten deckten. Der Arbeitgeber führe in Übereinstimmung mit dem Kläger aus, dass medizinische Fachkenntnisse Voraussetzung für die Einstellung des Klägers gewesen seien bzw. dass die Tätigkeit des Klägers ohne diese so nicht hätte ausgeübt werden können. Die Tätigkeit habe zudem zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz und der Lebenserhaltung im Sinne des § 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gedient. Tätigkeiten, die die Prozessoptimierung und damit Verbesserung von medizinischen Behandlungsabläufen in Krankenhäusern beträfen, bezweckten letztendlich auch, die medizinische Behandlungsqualität zu verbessern und kämen damit den Patienten zugute.
23Dass im Rahmen der vom Kläger ausgeübten Beratungstätigkeiten Wirtschaftlichkeitserwägungen angestellt und in Teilen sicherlich auch betriebswirtschaftliches Basiswissen angewandt würden, stehe der Einstufung als ärztliche Tätigkeit nicht entgegen. Nach der Überzeugung der Kammer habe die Anwendung medizinischen Fachwissens im Vordergrund der Tätigkeit gestanden. Dies werde auch dadurch gestützt, dass der Kläger selbst über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung im klassischen Sinne verfüge, sondern sich grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse lediglich im Rahmen des bei der Beigeladenen zu 3) absolvierten einmonatigen "Mini-MBA" und in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern aneignet habe.
24Den von der Beklagten angeführten Bestimmungen des Anstellungsvertrags komme vorliegend keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei dem Anstellungsvertrag handele es sich um einen standardisierten und offen formulierten Vertrag, der im Hinblick auf die konkrete Ausübung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) keine Regelungen treffe. Entscheidend komme es auf die oben bereits dargelegten tatsächlichen Verhältnisse an, die für eine schwerpunktmäßige Anwendung medizinischen Fachwissens bei der Ausübung der Tätigkeit des Klägers für die L streiten würden.
25Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.03.2015 Berufung eingelegt. Die Argumentation des SG bedeute, dass jeder, der Pflichtmitglied seiner berufsständischen Kammer und der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung sei, automatisch auch eine befreiungsfähige Tätigkeit iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausübe. Damit ignoriere das SG die jüngere Rechtsprechung des BSG zum Befreiungsrecht. Der Begriff der ärztlichen Berufsausübung sei im Kammerrecht naturgemäß sehr weit gefasst, was bezogen hierauf nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung legitim sei, jedoch bezogen auf das Befreiungsrecht nach dem SGB VI zu weit gehe. Die Bestimmungen der landes- und kammergesetzlichen Regelungen würden jeweils nur die Einstiegsnormen bilden. Die dortigen Definitionen einer berufsspezifischen Tätigkeit hätten Bindungswirkung ausschließlich für die berufsständischen Kammern, nicht hingegen für die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit. Dies bestätigten die Urteile des BSG zu den Syndikusanwälten, bei denen eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom BSG geprüft und verneint worden und anschließend durch entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers jetzt (mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger, vgl. § 46a Abs. 2 BRAO) geändert worden sei. In die Prüfung der Befreiung sei entsprechend nicht nur das Kammerrecht, sondern auch das jeweils zugrundeliegende Berufsrecht einzubeziehen. Das SG habe die Frage der Pflichtmitgliedschaft des Klägers daher auf der Grundlage des in der Bundesärzteordnung (BÄO) oder den landesrechtlichen Berufsordnungen umschriebenen Berufsbildes des Arztes klären müssen. Würde man wie das SG allein auf den kammerrechtlichen Begriff der ärztlichen Berufsausübung abstellen, würden damit selbst Tätigkeiten, die auch von Personen ohne Approbation ausgeführt werden könnten, zur Befreiung berechtigen, solange die Betroffenen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse noch mitverwendeten. Ihrer Auffassung nach werde eine ärztliche Tätigkeit nur bei approbationspflichtigen Tätigkeiten und allenfalls erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 BÄO ausgeübt. Es werde insbesondere auf Urteile des LSG Bayern vom 10.07.2014 (L 14 R 1207/13) und 08.09.2015 (L 19 R 554/11) sowie des LSG Baden-Württemberg v. 13.01.2013 - L 5 R 4971/10 hingewiesen. Eine weite Auslegung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bedrohe die zugrundeliegende Friedensgrenze in zunehmendem Maß.
26Eine berufsspezifische Beschäftigung sei vom Kläger nach dem konkreten Vertragsverhältnis, das als Ausgangspunkt heranzuziehen sei, nicht ausgeübt worden. Vielmehr habe er in seiner Funktion als Unternehmensberater nicht - auch nicht im weitesten Sinn der Gesundheit des einzelnen Menschen oder der des gesamten Volkes gedient. Inhaltlich habe nicht die Verbesserung der medizinischen Versorgung im Fokus gestanden, sondern die effektivere Gestaltung der Abläufe mit Blick auf Kosten und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses. Festzuhalten sei, dass die Aufgaben des Klägers letztlich mit Kenntnissen und Fähigkeiten aus einem Medizinstudium bewältigt werden könnten. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer sei für die Erfüllung der Aufgaben erlässlich.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
29Der Kläger und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger, der das Urteil des SG für zutreffend erachtet, hat an seiner Auffassung festgehalten. Vertiefend hat er u.a. auf diverse Gesetzesvorschriften verwiesen, die wie zB § 31 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen das weite Begriffsverständnis der ärztlichen Tätigkeit widerspiegelten. Wer nach ärztlichem Weiterbildungsrecht, das eine Vielzahl von Spezialisierungen ohne unmittelbaren Patientenkontakt aufweise, weitergebildet worden sei, sei ärztlich tätig. Soweit der Gesetzgeber nach den Entscheidungen des BSG zu den Syndikusanwälten eine Lösung gefunden habe, die die Bindung der Beklagten an die Zulassungsentscheidung der Berufskammer ausdrücklich vorsehe, sei dies eine sachgerechte Lösung, um eine konkrete und sachkundige Ermittlung der beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Soweit die Beklagte eine Befreiung nur bei approbationspflichtiger Tätigkeit annehmen wolle, habe das LSG Hessen bei einer Apothekerin ausdrücklich verworfen, dieses Kriterium als Befreiungsvoraussetzung anzusehen (L 1 KR 347/15; anhängig BSG B 5 RE 5/16 R).
32Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich gleichfalls dem Urteil des SG angeschlossen. Es sei nicht zulässig, wie dies die Beklagte mache, bei der notwendigen Einzelfallprüfung allein auf den Status des Arbeitgebers (hier: Unternehmensberatungsgesellschaft statt Krankenhaus) abzustellen. Vielmehr müssten - wie durch das SG zutreffend und ausführlich erfolgt - alle Umstände der konkreten Tätigkeit gewürdigt werden. Die vom BSG für Rechtsanwälte entwickelten Ansätze seien nicht auf Ärzte übertragbar, weil sich die rechtlichen Grundlagen des Arztberufes wesentlich von denen des Rechtsanwaltsberufs unterschieden. Wenn die Beklagte wohl auch für Ärzte eine Doppelberufstheorie entwickeln wolle, missachte sie die Vorgaben des BSG hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, der sich aus den "kammer- und versorgungsrechtlichen Normen" ergebe.
33Soweit die Beklagte die Friedensgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bedroht sehe, finde dies in der derzeitigen Situation mit nur drei sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich der Berliner Ärzteversorgung und wenigen weiteren in der gesamten Bundesrepublik keine Stütze. Der Kläger sei - neben einem anderen ärztlichen Unternehmensberater, den die Beklagte im Übrigen von der Versicherungspflicht befreit habe - der einzige ärztliche Unternehmensberater im Mitgliederbestand der Berliner Ärzteversorgung, dem das Versorgungswerk eine überwiegend ärztliche Tätigkeit testiert habe. Unzweifelhaft trage er in seiner Tätigkeit zur Volksgesundheit bei und lindere das Leiden von Erkrankten, da er in Krankenhäusern für eine optimierte Patientenversorgung sorge. Dass eine ärztliche Tätigkeit nicht nur den Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung umfasse, sei auch vom Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits ausgeführt worden.
34Die Beigeladene zu 1) hat ihre im Streitzeitraum geltenden Satzungen übersandt und dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB VI erfüllt gewesen seien. Die Beigeladene zu 2) hat einen Auszug aus dem Berliner Kammergesetz, die Hauptsatzung der Ärztekammer Berlin und die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin in den zum Zeitpunkt des Beginns der Kammermitgliedschaft des Klägers am 14.11.2011 geltenden Fassungen vorgelegt und im Übrigen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt seien, da das Berliner Kammergesetz seit dem Jahr 1978 ununterbrochen eine Pflichtmitgliedschaft von im Land tätigen Ärzten vorsehe.
35Die Beigeladene zu 3), die L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 zum Verfahren beigeladen hat, hat keinen Antrag gestellt und im Verfahren auch keine Stellungnahme abgegeben.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber nicht begründet.
39Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht - in dem hier aufgrund der alleinigen Berufung der Beklagten noch streitigen Zeitraum vom 09.03.2012 bis 31.01.2014 - stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat im genannten Zeitraum einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen zu 3) ausgeübte Beschäftigung.
40Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind.
41Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit 01.01.2005 und somit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
42a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
43Offen bleiben kann, ob der Entscheidung der Beklagten, dass ab 14.11.2011 eine Versicherungspflicht bestehe, hier bereits der Bescheid vom 27.05.2005 in Verbindung mit dem Befreiungsbescheid vom 19.06.1998 entgegensteht (dazu 1.). Der Kläger ist jedenfalls nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VI für den gesamten streitigen Zeitraum seiner - sozialversicherungspflichtigen (dazu 2.) - Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) bei hieraus resultierender Pflichtmitgliedschaft bei den Beigeladenen zu 1) und 2) (dazu 3.) unter Berücksichtigung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (dazu 3.a.) und der hieran ausgerichteten Beurteilung der konkreten Umstände (dazu 3.b.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladenen erfüllen die weiteren Voraussetzungen der Ziffern a) bis c) des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (dazu 3.c.).
441.) Mit dem Bescheid vom 27.05.2005 in Verbindung mit dem Befreiungsbescheid vom 19.06.1998 hat die BfA den Kläger im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte in Baden-Württemberg mit Wirkung vom 15.05.1998 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" bzw. am 27.05.2005 ausgeführt, dass diese Befreiung auch ab 01.04.2005 weitergelte. Hinsichtlich der Befreiungsdauer hat sie ausgeführt: "Dabei gehen wir davon aus, dass Sie weiterhin berufsspezifisch beschäftigt sind, Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Berufskammer weiterhin besteht und einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bedarf es keines erneuten Befreiungsbescheides."
45Welche Regelungswirkung diese Ausführungen am 09.03.2012 noch hatten, muss der Senat nicht entscheiden. Zwar beschränkt sich eine Befreiung gem. § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung und erfasst damit nach der gesetzlichen Vorschrift nicht die Tätigkeit des Klägers nach seinem Wechsel von der Tätigkeit bei der Unternehmensberatung L bzw. als Geschäftsführer und ärztlicher Direktor eines Krankenhauses zur Beigeladenen zu 3) (vgl. zu diesem Grundsatz BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 15 ff.). Allerdings beschränken sich die Ausführungen der BfA im Bescheid vom 27.05.2005, die sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss, gerade nicht darauf, "lediglich" eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die konkrete Beschäftigung zu erteilen. Vielmehr lassen sich die gesonderten, zusätzlichen Ausführungen in der hier verwandten Formulierung aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch dahingehend verstehen, dass eine weitergehende selbstständige Regelung zur Dauer der Befreiung getroffen werden und der Kläger bei gleichbleibenden Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bleiben sollte (vgl. auch BSG Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 10 ff.). Da der Bescheid vom 27.05.2005 bezogen auf die Tätigkeit des Klägers bei der Unternehmensberatung L ergangen ist, könnte die zusätzliche Formulierung, es werde (für die andauernde Befreiung) davon ausgegangen, dass der Kläger "weiterhin" berufsspezifisch beschäftigt sei, eine Erstreckung auf eine gleichgelagerte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) nahelegen. Dies gilt gleichermaßen für die ausdrückliche weitere Feststellung, dass es bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (berufsspezifische Beschäftigung, Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Berufskammer, Zahlung einkommensbezogener Beiträge an das Versorgungswerk) keines erneuten Befreiungsbescheides bedürfe.
46Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist jedoch hier nicht erforderlich, da der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im streitigen Zeitraum jedenfalls gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien ist.
472.) Der Kläger war (abhängig) Beschäftigter iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) vorliegen. Hiernach hat er bei der Beigeladenen zu 3) als dortiger Partner nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erbracht. Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung war er (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV) kam nicht in Betracht, da sein Lohn unstreitig die maßgebliche Grenze von bei Antragstellung 400,00 Euro bzw. seit 01.01.2013 450,00 Euro überschritten hat.
483.) Der Kläger war wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) auch aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständische Versorgungseinrichtung - hier der Beigeladenen zu 1) - und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer - hier der Beigeladenen zu 2).
49Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben die bei ihnen bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers mit Wirkung ab 14.11.2011 nach eigener Prüfung festgestellt. Diese Feststellungen, die gerichtlich überprüfbar sind, weil sie - anders als bei der gesetzlichen Neuregelung für Syndikusanwälte (§ 46a Abs. 2 S. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung idF des Gesetzes zur Neufassung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 - BGBl I, S. 2517) - weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte binden (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 23.01.2013 - L 5 R 4971/10 - juris Rn. 61 mwN), berücksichtigen die maßgeblich heranzuziehenden Rechtsvorschriften in zutreffender Auslegung (dazu a.) und beurteilen hieran ausgerichtet ebenso zutreffend die tatsächlichen Umstände der konkret zu beurteilenden Tätigkeit des Klägers (dazu b.).
50a.) Die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34; LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 52; Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 53).
51Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung der Ärzteversorgung Berlin werden Mitglieder dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung alle Personen, die nach dem 31.12.2005 Mitglied der Ärztekammer Berlin werden und zum Zeitpunkt des Eintritts der Mitgliedschaft a) das 60. Lebensjahr nicht vollendet haben und b) nicht berufsunfa&776;hig im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sind.
52Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ärztekammer Berlin vom 25.06.2003 (Hauptsatzung - ABl. 2004, S. 708) i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz v. 04.09.1978 - GVBl. S. 1937, zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 17.03.2010, GVBl. S. 135) gehören der Ärztekammer Berlin alle Ärzte an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
53Da der Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufs" in der maßgeblichen Satzung der Beigeladenen zu 2) nicht selbst definiert ist, ist dieser unter Berücksichtigung weiterer kammer- bzw. versorgungsrechtlicher Bestimmungen sowie mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, so dem Zweck, Sinnzusammenhang und der historischen Entwicklung (vgl. hierzu zB BSG Urt. v. 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R - juris Rn. 37 mwN zur Rspr des BVerfG) zu konkretisieren. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Ausübung des ärztlichen Berufs iSv § 2 der Hauptsatzung der Berliner Ärztekammer zur Überzeugung des Senats jedenfalls dann vor, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der konkret ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge gibt (ebenso LSG Hamburg Urt. v. 25.02.2010 - L 1 KR 42/08 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 24 zur vergleichbaren Beurteilung der Tätigkeit eines Apothekers). Nicht hingegen ist ärztliche Tätigkeit - wie die Beklagte meint - nur dann anzunehmen, wenn der Arzt die Heilkunde in Form einer unmittelbaren Behandlung von Patienten ausübt.
54Ausdrücklich sehen die in der Beitragsordnung der Beigeladenen zu 2) und in der Satzung der Beigeladenen zu 1) aufgeführten Definitionen des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit ein weites Begriffsverständnis vor. So bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 der Beitragsordnung der Beigeladenen zu 2) vom 11.09.2002, zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 17.11.2010, dass ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit umfasse, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden. Konkretisierend wird hierzu in S. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass dazu nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeiten als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst zählen. Auch § 22 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) sieht in weitem Begriffsverständnis jede Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit an, zu der die ärztliche Ausbildung berechtige oder bei der Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet werden könnten.
55Die über die Einzelbehandlung am Patienten hinausgehende landesrechtliche Begriffsauffassung der Ausübung des ärztlichen Berufs lässt sich auch aus der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der im streitigen Zeitraum geltenden Neufassung vom 30.05.2005, zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 26.09.2006 (Abl. S. 4111) entnehmen. Hiernach dient gem. § 1 Abs. 1 der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Seine Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Diese Aufgabenbezeichnung, die im Übrigen der von der Beklagten zitierten Musterberufsordnung für Ärzte entspricht, gibt ausweislich der Präambeln die Überzeugung der Ärzteschaft u.a. zur Förderung berufswürdigen Verhaltens wieder und bildet das historisch gewachsene ärztliche Berufsverständnis zur Überzeugung des Senats deutlich ab. Bereits in diesen Formulierungen, die neben dem einzelnen Menschen die Bevölkerung und die Lebensgrundlagen in Bezug nimmt, kommt klar zum Ausdruck, dass sich der ärztliche Aufgabenbereich nicht in der unmittelbaren Behandlung konkret einer einzelnen erkrankten Person erschöpft, sondern in weit umfassenderen Maß auf den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit allgemein abzielt. Auch diejenigen Tätigkeiten, welche nicht unmittelbar am Patienten ausgeübt werden, diesem jedoch mittelbar zugute kommen, entsprechen dem in der Berufsordnung niedergelegten Selbstverständnis und sind damit ärztliche Tätigkeit. Inwiefern die Beklagte sich aus den Formulierungen der Berufsordnung in ihrem engen Begriffsverständnis gestützt sehen will, erschließt sich dem Senat nicht. In Übereinstimmung hiermit formuliert § 1 Abs. 2 S. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der aktuell geltenden Neufassung vom 26.11.2014 (Abl. S. 2341) nunmehr noch ergänzend präzisierend, dass Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufgaben über die unmittelbare Sorge um die Gesundheit von Patientinnen und Patienten hinaus auch wahrnehmen, "wenn sie mit ihren ärztlichen Fachkenntnissen an der Förderung und Erhaltung der Gesundheit des einzelnen Menschen, der Bevölkerung, der hierfür erforderlichen natürlichen und gesellschaftlichen Lebensgrundlagen oder des Gesundheitssystems mitwirken".
56Auch bei historischer Betrachtung lässt sich eine Beschränkung "ärztlicher" Tätigkeit auf unmittelbare patientenbezogene (Be-)Handlungen nicht erkennen. Im Gegenteil benannte schon die Reichsärzteordnung vom 13.12.1935 (Reichsgesetzblatt I, 1433) in § 2 Abs. 2 neben dem Gebiet der Heilkunde die Tätigkeit in der ärztlichen Wissenschaft als ärztliche Aufgabe.
57Die Vielfältigkeit der Tätigkeit von Ärzten spiegelt sich aktuell in einer Vielzahl von Gesetzen wider, in denen der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetzt, dass ärztliche Tätigkeit auch über einen primären Patientenkontakt hinaus ausgeübt wird. Zu Recht benennt der Kläger hier beispielhaft das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes NRW, wonach gem. § 31 Abs. 1 S. 2 an der Betriebsleitung eines Krankenhauses "eine Leitende Ärztin oder ein Leitender Arzt" zu beteiligen sei, § 22 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW, wonach die Leitung der Medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde einer Ärztin oder einem Arzt obliege, § 279 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Tätigkeit beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen - MDK), § 40 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (Durchführung klinischer Prüfungen) oder § 20 Medizinproduktegesetz (Durchführung klinischer Prüfung mit Medizinprodukten).
58In besonderem Maße steht dem von der Beklagten für zutreffend erachteten engen Verständnis der ärztlichen Tätigkeit Sinn und Verständnis des im Interesse der Gesundheitssorge stehenden ärztlichen Weiterbildungsrechts entgegen. So wird in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin in ihrer im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des 8. Nachtrags vom 23.09.2009 in § 1 der Präambel der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten als Ziel der Weiterbildung angesehen, um nach Abschluss der Berufsausbildung "besondere ärztliche Kompetenzen" zu erlangen. Die Weiterbildung diene der "Sicherung der Qualität der Berufsausübung". Gem. § 2 Abs. 1 der Präambel führt der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung (die im Folgenden Hauptteil eingehend und streng geregelt ist), zur "Facharzt"bezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zu einer Zusatzbezeichnung. Spezialisierungen sieht die genannte Weiterbildungsordnung (wie auch die Weiterbildungsordnungen der anderen Landesärztekammern in der Bundesrepublik) in einer Vielzahl von Bereichen vor. Konkret aufgelistet sind hierbei 33 medizinische Gebiete. In einer Begriffsbestimmung werden als "Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung" die Gebiete Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Strahlentherapie und Urologie genannt (S. 14 der Weiterbildungsordnung). Die übrigen 14 Gebiete, auf denen sich ein Arzt fortbilden kann (Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, Hygiene und Umweltmedizin, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pathologie, Pharmakologie, Physiologie, Radiologie, Rechtsmedizin und Transfusionsmedizin), beinhalten demnach nicht oder zumindest nicht primär eine unmittelbare Patientenversorgung. Bei Anwendung der von der Beklagten für zutreffend erachteten engen Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit würde dies konkret bedeuten, dass ein approbierter Arzt, der sich unter dem in der Weiterbildungsordnung genannten erheblichem Aufwand besonders qualifizierte Fachkenntnisse auf einem der zuletzt genannten Gebiete erworben hat und sodann in seinem Spezialgebiet tätig wird, nun (überhaupt) keine "ärztliche" Tätigkeit mehr ausübt. Entsprechend wären alle auf diesen Gebieten tätigen Ärzte nicht mehr als Pflichtmitglieder der Ärztekammern anzusehen. Dies entspricht sicherlich in keiner Weise dem heutigen allgemeinen Verständnis des Arztberufs. Ebenso wäre es in sich widersinnig, einen Arzt zunächst Sonderqualifikationen erwerben zu lassen und ihn bei der anschließenden Ausübung der erworbenen Fachkenntnisse dann nicht mehr als Arzt zu verstehen. Bereits insofern bereitet es erhebliche Schwierigkeiten, die Auffassung der Beklagten nachzuvollziehen. Diesen erheblichen Widerspruch ihrer Auslegung hat die Beklagte im Verfahren nicht aufgelöst, obwohl aufgrund der frühzeitig vom Kläger und den Beigeladenen eingebrachten Bedenken hierzu deutlicher Anlass bestanden hätte.
59Auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Berliner Kammerrechts ist ein weites Verständnis des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit iSv § 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) jedenfalls im oben genannten Umfang geboten. So knüpft das Kammerrecht an Sinn und Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung an, über die Landesärztekammer die Gesamtbelange des ärztlichen Berufsstandes zu wahren. Für diese öffentlich übertragene Aufgabe ist die Nutzbarmachung der Erfahrung der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen erforderlich. Vor diesem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dargelegten Hintergrund (vgl. z.B. Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 24 mwN) ist in der zum Beitragsrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zB die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit für alle im öffentlichen Dienst tätigen Approbierten ebenso wie für die in den klinischen und theoretischen Fächern lehrenden und forschenden Ärzte, für einen approbierten Arzt als wissenschaftlichem Mitarbeiter in der Pharmaindustrie, für ein Vorstandsmitglied in einer kassenärztlichen Vereinigung etc. angenommen worden (zur umfangreichen Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. VG Karlsruhe Urt. v. 28.02.2008 - 9 K 79/07 - juris Rn. 17 sowie Rechtswissenschaftliches Gutachten Prof. Dr. H, Westfälische Wilhelms-Universität N vom 31.10.2014, S. 9 ff.).
60Das Bundessozialgericht hat eine weite Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der ärztlichen Tätigkeit - bereits - für (jedenfalls) mit Bundesrecht vereinbar angesehen. So hat es im Fall einer approbierten Medizinjournalistin, für die das LSG Hamburg eine Pflichtmitgliedschaft in der hamburgischen Ärztekammer angenommen hatte (Urt. v. 25.02.2010 - L 1 KR 42/08) ausgeführt, dass der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden könnte. Das Berufungsgericht habe den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung jedoch nicht überschritten. Nicht zu verkennen sei, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie von der dortigen Klägerin ausgeübt, auf ärztlichem Wissen aufbaue und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukämen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht würden (Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 17).
61Dass der Begriff der ärztlichen Berufsausübung nicht nur die Behandlung eines Patienten selbst erfasst, entspricht darüber hinaus auch der von der Beigeladenen zu 1) zitierten aktuellen und klaren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 12.04.2016 - II ZB 7/11 - juris Rn. 12) sowie höchstrichterlich des BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 - juris Rn. 61). Hier wird jeweils ausdrücklich und mit weiteren Nachweisen zu Literatur bzw. Rechtsprechung ausgeführt, die Ausübung des Berufs des Arztes setze nicht voraus, dass die Heilkunde in Form der Heilbehandlung ausgeübt werde. Vielmehr stelle auch die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufs dar.
62Entgegen der Auffassung der Beklagten bedroht eine weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im o.g. Sinn auch nicht die "Friedensgrenze" der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. So hat die Beigeladene zu 1) - von der Beklagten unwidersprochen - im September 2015 berichtet, dass es bei ihr lediglich drei und auch im gesamten Bundesgebiet nur wenig anhängige Sozialgerichtsverfahren in dieser Abgrenzungsfrage gebe. Auch ist zu beachten, dass es seit der im Wesentlichen auch heute geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I, 1824) mit Wirkung vom 01.01.1996 zunächst über Jahrzehnte diesbezüglich kaum überhaupt gerichtliche Streitverfahren gegeben hat. Soweit die Argumentation der Beklagten als Andeutung eines Missbrauchs des Befreiungsrechts durch die Beigeladenen zu verstehen sein könnte, lässt sich dies in der Praxis nicht erkennen und ist von der Beklagten insoweit auch nicht näher belegt worden. Dass in jüngerer Zeit vermehrt Streitverfahren geführt worden sind bzw. werden, ist nicht in einer "großzügigeren" Feststellung von Pflichtmitgliedschaften durch die Beigeladenen zu 1) und 2), sondern allein durch eine geändert restriktivere Auslegung der Beklagten bedingt. In diesem Zusammenhang weist die Beigeladene zu 1) auch zu Recht darauf hin, dass die Ärztekammer Berlin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, der vom Staat Aufgaben im Wege der hoheitlichen Selbstverwaltung übertragen worden sind und dass der indirekten Unterstellung, sie bzw. die Beigeladene zu 1) würden jedwede Tätigkeit eines Arztes als ärztliche Tätigkeit einstufen, widersprochen werden muss. Spezifisch für den Fall der Tätigkeit eines Arztes als Unternehmensberater hat die Beigeladene zu 1) - auch insoweit von der Beklagten unwidersprochen - berichtet, dass im Bereich der Berliner Ärzteversorgung neben dem Kläger lediglich einem einzigen weiteren ärztlichen Unternehmensberater eine überwiegend ärztliche Tätigkeit attestiert worden sei. Diesen habe die Beklagte im Übrigen von der Rentenversicherungspflicht befreit.
63Soweit die Beklagte die von ihr angenommene enge Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit (allein) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 der BÄO stützen möchte, begegnet es bereits erheblichen Bedenken, die Auslegung einer landesrechtlichen Norm trotz der Vielzahl der vom Kläger und den Beigeladenen dargebrachten sowie oben aufgeführten Auslegungskriterien lediglich auf einer einzelnen (ihrerseits auszulegenden) Gesetzesvorschrift begründen zu wollen. Darüber hinaus verkennt die Beklagte, dass die Bundesärzteordnung nicht als Grundlage der Prüfung einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) herangezogen werden kann.
64Bundesrechtlich normiert § 2 Abs. 5 der BÄO, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" sei. Da die Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" gem. § 2a BÄO bis auf die Erlaubnistatbestände des § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO die ärztliche Approbation ist, ist die Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen der BÄO also als Ausübung der Heilkunde nach erfolgter ärztlicher Approbation zu verstehen. Der Begriff der Heilkunde selbst ist in der BÄO nicht definiert. Ob für dessen Auslegung auf die Definition in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz idF v. 01.01.1964) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Gutmann, a.a.O., S. 13 mwN) kann der Senat offen lassen. Dies ist vor dem Hintergrund fraglich, dass § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz selbst die gewählte Definition ausdrücklich auf "dieses Gesetz", also das Heilpraktikergesetz, beschränkt. Ebenfalls offen lassen kann der Senat - im Fall einer Heranziehung - die weitere Frage, wie § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz seinerseits auszulegen ist. So muss die Formulierung "Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." nicht zwangsläufig dahingehend verstanden werden, dass als Ausübung der Heilkunde nur die Tätigkeit konkret am Patienten selbst anzusehen ist.
65Ungeachtet dieser Fragen ist ein vom obig dargelegten Verständnis etwaig in der BÄO abweichend zu definierender Arztbegriff für die Prüfung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) ohne Relevanz. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verweist in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung gerade nicht auf Vorschriften, die sich wie die BÄO auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation bzw. die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, also auf das ärztliche Berufszulassungsrecht beziehen. Vielmehr müssen nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Gesetze geprüft werden, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (bzw. Versorgungseinrichtung) begründen können. Dies sind lediglich die (oben genannten landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen (vgl. hierzu wie bereits angegeben BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34; vgl. auch Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 16 f.). Die Schaffung einer Bezugnahme in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in dem von der Beklagten gewünschten Sinn auf die BÄO läge allein im Bereich gesetzgeberischer Kompetenz.
66Die BÄO kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht als Auslegungshilfe für die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen kammerrechtlichen Vorschriften, die die Beklagte lediglich als "Einstiegsnormen" ansehen möchte, in Betracht. Hier ist zunächst zu beachten, dass die BÄO als Bundesrecht allein eine Regelung für den (gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegenden) Bereich der ärztlichen Berufszulassung (vgl. hierzu zB BVerfG Urt. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62) trifft, d.h. insb. für die Frage, welche Tätigkeiten die Approbation erfordern und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Für die Ausfüllung landesrechtlicher Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung kommt sie bereits grundsätzlich entsprechend allenfalls als (eingeschränkte) Interpretationshilfe in Betracht (vgl. BVerwG Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 17). Eine Anwendung konkret bei der Auslegung des § 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) scheidet jedoch aufgrund der erheblichen Divergenz in der Zielsetzung der Bundesärzteordnung bzw. des Heilpraktikergesetzes einerseits von derjenigen der hier zu beurteilenden (Pflicht-)Mitgliedschaft in einer Berufskammer andererseits aus. Während erstere im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit die Ausübung heilkundlicher Tätigkeit zur präventiven Kontrolle unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen (vgl. hierzu BVerfG Beschl ... v. 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - juris Rn. 9), sollen letztere - wie oben ausgeführt - der Wahrung der Belange des Berufsstandes dienen.
67Soweit die Beklagte darüber hinaus formuliert, eine Pflichtmitgliedschaft bestehe nur wegen der konkret ausgeübten Beschäftigung, wenn diese noch dem ärztlichen Berufsbild entspreche, wie es aus der BÄO "oder den landesrechtlichen Berufsordnungen für die in Deutschland tätigen Ärzte" folge, ist nicht klar, aus welchen konkreten Bestimmungen die Beklagte ihre Rechtsauffassung ableiten will. Vielmehr ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Musterberufsordnung für Ärzte und der hier einschlägigen Berufsordnung sowie Weiterbildungsordnung der Beigeladenen zu 2) ein weites Verständnis des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit.
68Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine enge Auslegung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Befreiung sog. Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht. Soweit das BSG bei Rechtsanwälten § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend einschränkend ausgelegt hat, dass Versicherungsfreiheit nur dann eintrete, wenn die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgungswerk auf einer "berufsspezifischen Tätigkeit" beruhe, ist dies auf den Fall des als Arzt tätigen Klägers nicht zu übertragen.
69Dass sog. Syndikusanwälte (nach alter Rechtslage) keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hatten, hat das BSG (vgl. Urteile v. 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI entnommen, aus denen sich ergebe, dass Beschäftigte und selbständig Tätige von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit würden, wegen der sie durch oder aufgrund eines Gesetzes sowohl Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer als auch einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seien. Sog. Syndikusanwälte aber hätten eine Doppelstellung inne: Sie seien einerseits Angestellte und andererseits Rechtsanwälte. In das Berufsbild eines Anwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege lasse sich nur die Tätigkeit als Anwalt außerhalb des Dienstverhältnisses als Angestellter einfügen. Dagegen seien bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts könne sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt sei Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus sei, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätige. Beide Tätigkeiten seien grundsätzlich getrennt zu betrachten und könnten auch nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 39 mwN). Da es keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 45), könne der Syndikusanwalt für seine Tätigkeit als Angestellter nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
70Diese Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit wie beim Kläger nicht übertragen, da die Grundvoraussetzungen, die das BSG zu seiner Rechtsprechung veranlasst haben, bei diesem nicht vorliegen. So hat der Kläger im streitigen Zeitraum eben gerade nur eine Tätigkeit und nicht wie der sog. Syndikusanwalt eine Doppeltätigkeit ausgeübt. Auch ist der Kläger - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beigeladenen nur deshalb dort Pflichtmitglied geworden, weil er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ärztliche Fachkenntnisse erfordert (tätigkeitsbezogene Pflichtmitgliedschaft). Damit ist das Kriterium des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, dass eine Pflichtmitgliedschaft wegen dieser angestellten Tätigkeit eingetreten ist, beim Kläger anders als bei dem Syndikusanwalt, erfüllt. Bei letzterem tritt die Pflichtmitgliedschaft nämlich gerade nicht wegen seiner angestellten Tätigkeit, sondern gem. § 4 BRAO als personenbezogene Pflichtmitgliedschaft ausschließlich und allein für seine davon unabhängig und zusätzlich ausgeübte anwaltschaftliche Tätigkeit ein. Lassen sich die Fallgestaltungen aber nicht vergleichen, kommt eine "analoge" Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten auf Ärzte nicht in Betracht. Bereits das BSG selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI um eine abschließende Ausnahmeregelung handele, die einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig sei (vgl. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 50, 52 ff.).
71Auch aus den sonstig von der Beklagten zitierten Urteilen, maßgeblich des Bayerischen LSG und des LSG Baden-Württemberg, lässt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Unabhängig davon, dass die sozialgerichtlichen Verfahrensvorschriften eine Bindungswirkung eines LSG an die Entscheidungen eines anderen LSG nicht vorsehen, lassen sich den genannten Urteilen - soweit sie überhaupt im Sinne der Beklagten ergangen sind - keine über die obigen Ausführungen hinausgehenden Aspekte entnehmen.
72b.) Bei dem Kläger haben die genannten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1) (hierzu aa.) und der Beigeladenen zu 2) (hierzu bb.) im Zeitraum der gesamten Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) vorgelegen.
73aa.) Der 1971 geborene Kläger hatte im Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3), d.h. im November 2011 weder das 60. Lebensjahr vollendet noch war er berufsunfähig iSv § 6 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1). Mit Aufnahme dieser Beschäftigung und damit nach dem 31.12.2005 ist er Mitglied der Beigeladenen zu 2) (dazu im Folgenden bb.)) und entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1) geworden.
74bb.) Unstreitig ist der Kläger iSv § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) aufgrund der im November 1999 erlangten Approbation Arzt (vgl. § 2a i.V.m. § 2 Abs. 1 BÄO) und im streitigen Zeitraum im Land C tätig gewesen.
75Zur Überzeugung des Senats hat er bei der Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) auch seinen Beruf als Arzt iSv § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) ausgeübt.
76Maßgebend für die Beurteilung einer Tätigkeit ist die Klassifikation der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird, nicht die abstrakte berufliche Qualifikation (BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34). Anders als die Beklagte diesbezüglich wohl meint, genügt entsprechend nicht allein die Beschreibung "der Funktion des Klägers als Unternehmensberater", um eine berufsspezifisch ärztliche Tätigkeit zu verneinen. Auch die Tatsache, dass die Zielrichtung einer Unternehmensberatung auf eine Verbesserung der Kostenstrukturen abzielt, steht der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht entgegen. Gleichfalls steht es der Qualifikation der Tätigkeit als ärztlicher Tätigkeit nicht - wie die Beklagte wohl meint - prinzipiell entgegen, ob auch eine Person ohne Approbation die Tätigkeit ausüben könnte (vgl. auch LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 100 ff. (Apotheker); Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 62 (Tierärztin)). Die berufsständischen Kammern und diesen ggf. folgend die Gerichte haben bei der Prüfung der Pflichtmitgliedschaft nicht darüber zu entscheiden, wie eine Person mit anderem beruflichen Hintergrund die Tätigkeit ggf. ausgeübt hätte, sondern (lediglich) darüber, wie sie von dem zu beurteilenden Antragsteller bzw. Kläger tatsächlich konkret ausgeübt wird bzw. worden ist. Hierbei sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Ausgestaltung der überwiegenden Arbeitstätigkeit, wie sie sich nach dem Anstellungsvertrag in konkreter Verbindung mit der Ausgestaltung der Tätigkeit im täglichen Arbeitsleben darstellt, in ihrer Gesamtheit und ihrem Schwerpunkt zu würdigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 28 ff., LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 102, 105; vgl. auch Kahlert, SozSich 2015, S. 38).
77Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisermittlung im Verfahren und insbesondere seinen Schilderungen im Erörterungstermin des SG, die der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt und die auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind, bei der Beigeladenen zu 3) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, weil die Anwendung bzw. Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gegeben hat.
78Da der Kläger weit überwiegend Krankenhäuser beraten hat, war neben bzw. bei einer Kostenoptimierung stets die oberrangige Frage im Blick zu behalten, ob und wie gleichzeitig die Gesundheit der Patienten aufrechterhalten, gefördert und wiederhergestellt werden kann. So hat der Kläger nachvollziehbar eine Vielzahl von Aufgaben geschildert, bei denen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung unmittelbar im Vordergrund stand (z.B. Umsetzung der Anwendung von Leitlinien, Diskussion mit Ärzten und medizinischem Fachpersonal über Zeitpunkt und Art von Medikamentenanwendung, Zeitpunkt von radiologischen oder labortechnischen Untersuchungen, medizinische Strategien im Hinblick auf medizinische Entwicklungen und Patientenpopulationen, optimale Organisationsstrukturen für das Angebot medizinischer Leistungen, Struktur zur Abstimmung mit niedergelassenen Ärzten, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, Geringhaltung von Wartezeiten). Auf die ausführliche und überzeugende Darstellung und Abwägung des SG im Einzelnen in dem angefochtenen Urteil, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
79Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 135a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Leistungserbringer und somit auch die vom Kläger beratenen Krankenhäuser zur Qualitätssicherung verpflichtet. Diese muss nach der gesetzlichen Diktion dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden (§ 135a Abs. 1 S. 2 SGB V). Ziel ist nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V dabei insbesondere auch die Verbesserung der medizinischen Ergebnisqualität. Da letztere sich am Patienten u.a. im Sinne der Verbesserung der Letalität, der Heilungsdauer, der Lebensqualität sowie therapiebedingter Komplikationen bemisst (vgl. hierzu Blöcher in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 135a Rn. 3), ist die Einbringung der besonderen ärztlichen Fachkenntnisse des Klägers hierbei zwingend erforderlich und geboten gewesen.
80c.) Bei der Beigeladenen zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) SGB VI vor, weil bei ihr für ihre Berufsgruppe vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bestand. Bei der Beigeladenen zu 1) liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) und c) SGB VI vor. Für sie waren und sind nach näherer Maßgabe der vorgelegten Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen und wurden bzw. werden aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt wird.
81Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen seines Ermessens als von der Beklagten zu erstatten angesehen, da diese - anders als die Beigeladene zu 3) - im Berufungsverfahren umfangreiche und fundierte Stellungnahmen abgegeben und im Übrigen auch selbst Anträge gestellt haben. Einer Auferlegung der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) steht die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG nicht entgegen. Soweit dort die Aufwendungen der in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht als erstattungsfähig angesehen werden, werden Beigeladene, auch wenn es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, in dieser in Bezug genommenen Vorschrift nicht aufgeführt (vgl. BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - juris Rn. 18; Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R - juris Rn. 31; Urt. v. 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R - juris Rn. 90)
82Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen geprüft werden müsse. Ebenfalls hat es im Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R ausgeführt, dass eine weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit nicht gegen Bundesrecht verstoße. Die sich hieran anknüpfende Würdigung und Bewertung der konkreten Tätigkeit des Klägers ist eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab 16. Februar 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L, C (Beigeladene zu 3) ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
3Der am 00.00.1971 geborene Kläger schloss im Jahr 1998 sein Medizinstudium mit Erfolg ab. In der Folge war er für das Krebsforschungszentrum der Universitätsklinik I tätig. Mit Bescheid vom 19.06.1998 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, den Kläger auf seinen Antrag ab 15.05.1998 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Seine Approbation als Arzt erhielt der Kläger am 16.11.1999. Im Anschluss an die Tätigkeit für das Krebsforschungszentrum arbeitete er als Assistenzarzt in H/N in der Medizinischen Klinik II für Gastroenterologie. Im Jahr 2005 erwarb er den Titel eines Facharztes für Innere Medizin. Von 2005 bis 2010 war er für die Unternehmensberatung L im Bereich der Beratung von Krankenhäusern (ca. 75 %) und Krankenkassen (ca. 25%) sowie in geringem Ausmaß bei Gesundheitssystemprojekten tätig. Die Beklagte bestätigte die Weitergeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 27.05.2005. Im Jahr 2011 wurde der Kläger habilitiert. Nach seiner Tätigkeit bei L übte er die Funktion eines Geschäftsführers und ärztlichen Direktors eines Krankenhauses aus, dies mit dem Aufgabenbereich der Reorganisation und ärztlichen Leitung.
4Am 17.10.2011 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 3) einen Partnerschaftsvertrag und nahm seine Tätigkeit dort zum 14.11.2011 auf. Seit deren Beginn wird er als Mitglied der C Ärztekammer (Beigeladene zu 2) und der C Ärzteversorgung (Beigeladene zu 1) geführt.
5Die Beigeladene zu 3) stellte am 09.03.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Prüfung und Bestätigung der (weiterhin geltenden) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Unter Beifügung einer Stellen- und Funktionsbeschreibung wies sie darauf hin, dass der Kläger Unternehmensberater im Gesundheitswesen und hier spezifisch für den medizinischen Bereich in Krankenhäusern zuständig sei. Die Optimierung der - im Einzelnen näher beschriebenen - dortigen medizinischen Prozesse erfordere insbesondere unter Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in überwiegendem Maß die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
6Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weitergeltung der mit Bescheid vom 19.06.1998 und Wirkung ab 15.05.1998 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) mit Bescheid vom 06.06.2012 ab. Es handele sich nicht um eine berufsständische ärztliche Tätigkeit, sondern vielmehr überwiegend um Tätigkeiten mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund. Auch wenn ein Teil der medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten nützlich seien und auch gefordert würden, reiche dies nicht, um eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Die Tätigkeit als Unternehmensberater unterliege keinem Berufsschutz; hier würden in der Regel Hochschulabsolventen aus nahezu allen Fachrichtungen beschäftigt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt voraussetze.
7Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 06.07.2012, mit dem er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 14.11.2011 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 zurück.
8Der Kläger hat gegen den ihm am 12.12.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 12.01.2013 fristgerecht Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Das Bundessozialgericht habe am 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R) entschieden, dass die Frage der berufsspezifischen Tätigkeit nach versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu beurteilen sei. Diesen entsprechend hätten die Beigeladenen ihn aufgrund seiner spezifischen und hochspezialisierten Position als Leiter des Bereichs Krankenhausberatung eindeutig als Arzt und damit als dortiges Pflichtmitglied angesehen. Ärztliche Tätigkeit sei nicht nur der direkte Dienst am Menschen, sondern auch eine Tätigkeit in Wissenschaft, Industrie und Verwaltung, solange die Inhalte der ärztlichen Ausbildung für die spezifische Tätigkeit vorausgesetzt würden und die ärztliche Vorbildung Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Dies treffe auf seine - im Einzelnen beschriebene - Tätigkeit vollumfänglich zu. Bereits für die Tätigkeit als Unternehmensberater im Gesundheitsbereich der L & Company sei er von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 2005 und vorher bereits am 15. Mai 1998 von der Versicherungspflicht befreit worden. Seine jetzige Tätigkeit stelle im direkten Vergleich noch stärker und zeitlich umfänglicher auf konkrete medizinische Inhalte ab.
9Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 aufzuheben sowie ihn für seine Tätigkeit bei der L Wirtschaftsprüfergesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom 14.11.2011 an von der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung zu befreien.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Bundessozialgericht habe in seinen Urteilen aus 2012 betont, dass mit der Entscheidung über eine Befreiung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere - ähnliche - Beschäftigungen ausgesprochen werde. Maßgeblich sei allein, ob für den Kläger gerade wegen seiner Beschäftigung als Unternehmensberater für die Beigeladene zu 3) eine Pflichtmitgliedschaft bei den Beigeladenen zu 1) und 2) bestehe. Dies müsse verneint werden. Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten liege - wie sich aus § 1 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä 1997) ergebe - darin, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen dürften sie keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen (§ 2 Abs. 4 MBO-Ä 1997). Die beratende Tätigkeit des Klägers falle nicht hierunter, da sie ausweislich des Anstellungsvertrags in erster Linie auf die Schaffung wirtschaftlicher Strukturen im medizinischen Bereich von Krankenhäusern ziele.
14Die vom SG mit Beschlüssen vom 14.08.2013 und 11.04.2014 Beigeladenen zu 1) und 2) haben die Auffassung des Klägers geteilt, dass dieser von der Rentenversicherungspflicht zu befreien sei. Sie haben ergänzend ausgeführt, dass die enge Auslegung des Begriffes "ärztliche Tätigkeit" durch die Beklagte an der Wirklichkeit des Berufsbildes vorbeigehe. In aller Konsequenz würde diese Auffassung dazu führen, dass z.B. auch ein Laborarzt oder ein Pathologe keine ärztliche Tätigkeit ausübten. Relevant für die Beurteilung sei, ob der Einsatz ärztlichen Fachwissens nach dem Stellenprofil und der konkreten Aufgabenbeschreibung die Tätigkeit präge. Anders als bei "normalen" Unternehmensberatern, die für gewöhnlich schwerpunktmäßig für rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratungsthemen verpflichtet würden, berate der Kläger ausschließlich Krankenhäuser und setze dabei sein ärztliches Basiswissen täglich ein.
15Hinzu komme, dass in der Weiterbildungsordnung für Ärzte für den Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen zahlreiche Inhalte gefordert würden, die der Kläger in seiner jetzigen Tätigkeit erbringe. Wenn diese inhaltlich jedoch dazu qualifizierten, den Titel eines Facharztes zu erwerben, so könne es nicht sein, dass es sich hierbei um nichtärztliche Tätigkeiten handele, nur weil keine Heilkunde am Menschen ausgeübt werde. Die satzungsrechtliche Ausgestaltung des kammergesetzlichen Begriffs der ärztlichen Berufsausübung bzw. Tätigkeit in C, wonach ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet würden, sei durch die Staatsaufsicht der Ärztekammer Berlin genehmigt und im Rahmen mitgliedschafts- und beitragsrechtlicher Streitigkeiten verwaltungsgerichtlich vielfach überprüft und über viele Jahre hinweg bestätigt worden. Ärztliche Berufsausübung im Sinne des - maßgeblichen - Berliner Kammergesetzes sei nicht identisch mit ärztlicher Berufsausübung im Sinne der Bundesärzteordnung.
16Der Kläger, der zum 31.01.2014 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der L ausgeschieden ist, hat auf Befragung des SG in einer nichtöffentlichen Sitzung am 11.11.2014 die Ausgestaltung seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) ausführlich und konkret geschildert. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das SG hat der Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.02.2015 insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Zeit vom 09.03.2012 bis 31.01.2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
18Der Kläger habe ab dem Zugang seines Antrags - gem. § 6 Abs. 4 SGB VI jedoch nicht für die Zeit davor - bis zum Ende der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, da in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt seien.
19Die Befreiung wirke nicht personenbezogen, sondern nur in Bezug auf die konkrete Tätigkeit, für die sie erteilt worden sei. Eine früher erteilte Befreiung (hier 1998 bzw. 2005) entfalte damit beim Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet werde.
20Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe die Prüfung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und der Versorgungseinrichtung anhand der einschlägigen (landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen, hier § 2 Abs. 1 S. 1 des Berliner Kammergesetzes und § 6 Abs. 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung, zu erfolgen. Deren Voraussetzungen erfülle der Kläger; insbesondere habe er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten seien die bundesrechtlichen Regelungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die die Berufszulassung und nicht Regelungsbereiche berufsständischer Art beträfen, nicht maßgeblich. Unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) sowie auch von § 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gehöre zur ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Kammer- und Versorgungsrechts des Landes Berlin nicht nur die Behandlung von Patienten. Grundsätzlich könnten auch Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung sowie als ärztlicher Gutachter oder in anderen Bereichen einzubeziehen sein. Soweit Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet würden, sei in jedem Fall von einer ärztlichen Tätigkeit auszugehen.
21Gemessen an diesen Grundsätzen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammer- und Versorgungsrechts des Landes Berlins ausgeübt habe und entsprechend Pflichtmitglied bei den Beigeladenen zu 1) und 2) gewesen sei. Aus seinen Schilderungen im Erörterungstermin vom 11.11.2014 betreffend seines beruflichen Werdegangs gehe für die Kammer die (fach-)ärztliche Tätigkeit des Klägers in einem Krankenhaus bzw. als Leiter eines solchen neben Tätigkeiten in der Forschung, Lehre und Beratung von Krankenhäusern und Krankenkassen deutlich hervor. Nach Überzeugung der Kammer habe er das hierbei und bereits während seiner Berufsausbildung erworbene ärztliche Fachwissen im Rahmen seiner Tätigkeit für die L schwerpunktmäßig eingesetzt bzw. verwandt. Zwar seien Gegenstand der Abteilung "Consulting Healthcare", in welcher der Kläger eine Leitungsposition einnehme, auch Personalfragen und Abrechnungsfragen, also eher dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Themenbereiche. Der Kläger sei nach seinen glaubhaften Schilderungen jedoch schwerpunktmäßig mit der Analyse und Optimierung medizinischer Prozesse in Krankenhäusern betraut gewesen. Für die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit spreche, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater von Krankenhäusern direkten Kontakt zu Ärzten und dem medizinischen Fachpersonal gehabt und mit diesem medizinische Detaildiskussionen geführt habe, die von ihm ohne Anwendung seines ärztliches Fachwissen nicht hätten geführt werden können. Der Kläger habe anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Einführung von medizinischen Behandlungspfaden in den von ihm beratenen Krankenhäusern, ohne die Anwendung seines ärztlichen Fachwissens nicht möglich gewesen wäre. Bereits die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochene Fragestellung, wann bestimmte Vorgänge und Abläufe in dem jeweiligen Krankenhaus vollzogen werden sollten, könne ohne medizinische Fachkenntnisse und die Kenntnis medizinischer Organisationsstrukturen in Krankenhäusern nicht beantwortet werden. Gleiches gelte für die Lektüre medizinischer Leitlinien und der vom Kläger vorgenommenen Aufbereitung der Leitlinien, um diese für den klinischen Alltag handhabbar zu machen. Wenn der Kläger mit Ärzten und Pflegepersonal darüber diskutiere, welche Medikamente zu welchem Zeitpunkt gegeben werden sollten, setze er ebenso sein medizinisches Fachwissen ein. Dies gelte gleichermaßen für Diskussionen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts für bestimmte radiologische oder labortechnische Untersuchungen. Auch der vom Kläger angesprochene Bereich der Optimierung medizinischer Schnittstellen zwischen verschiedenen Fachbereichen innerhalb eines Krankenhauses beinhalte die schwerpunktmäßige Anwendung medizinischen Fachwissens. Wie er die in diesem Zusammenhang von ihm angesprochenen Diskussionen über Organisationsabläufe in der Endoskopie oder bei Konsildiensten ohne Anwendung seines medizinischen Fachwissens hätte führen sollen, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für Fragestellungen im Hinblick auf den Eintritt und die Verlegung eines Patienten. Auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bei der Fusionierung von Krankenhäusern habe der Kläger medizinisches Fachwissen eingesetzt. Dies betreffe insbesondere den Aufgabenbereich, eine medizinische Strategie für das neue Krankenhaus aufzustellen. Insoweit hätten zukünftige medizinische Entwicklungen und die Entwicklung der Patientenpopulation einbezogen werden müssen. Gleichermaßen habe dies das Zusammenlegen von Abteilungen in dem fusionierten Krankenhaus betroffen.
22Für die Einstufung als ärztliche Tätigkeit streite auch, dass sich die Angaben des Klägers mit den Schilderungen seines Arbeitgebers in zentralen Punkten deckten. Der Arbeitgeber führe in Übereinstimmung mit dem Kläger aus, dass medizinische Fachkenntnisse Voraussetzung für die Einstellung des Klägers gewesen seien bzw. dass die Tätigkeit des Klägers ohne diese so nicht hätte ausgeübt werden können. Die Tätigkeit habe zudem zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz und der Lebenserhaltung im Sinne des § 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gedient. Tätigkeiten, die die Prozessoptimierung und damit Verbesserung von medizinischen Behandlungsabläufen in Krankenhäusern beträfen, bezweckten letztendlich auch, die medizinische Behandlungsqualität zu verbessern und kämen damit den Patienten zugute.
23Dass im Rahmen der vom Kläger ausgeübten Beratungstätigkeiten Wirtschaftlichkeitserwägungen angestellt und in Teilen sicherlich auch betriebswirtschaftliches Basiswissen angewandt würden, stehe der Einstufung als ärztliche Tätigkeit nicht entgegen. Nach der Überzeugung der Kammer habe die Anwendung medizinischen Fachwissens im Vordergrund der Tätigkeit gestanden. Dies werde auch dadurch gestützt, dass der Kläger selbst über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung im klassischen Sinne verfüge, sondern sich grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse lediglich im Rahmen des bei der Beigeladenen zu 3) absolvierten einmonatigen "Mini-MBA" und in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern aneignet habe.
24Den von der Beklagten angeführten Bestimmungen des Anstellungsvertrags komme vorliegend keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei dem Anstellungsvertrag handele es sich um einen standardisierten und offen formulierten Vertrag, der im Hinblick auf die konkrete Ausübung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) keine Regelungen treffe. Entscheidend komme es auf die oben bereits dargelegten tatsächlichen Verhältnisse an, die für eine schwerpunktmäßige Anwendung medizinischen Fachwissens bei der Ausübung der Tätigkeit des Klägers für die L streiten würden.
25Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.03.2015 Berufung eingelegt. Die Argumentation des SG bedeute, dass jeder, der Pflichtmitglied seiner berufsständischen Kammer und der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung sei, automatisch auch eine befreiungsfähige Tätigkeit iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausübe. Damit ignoriere das SG die jüngere Rechtsprechung des BSG zum Befreiungsrecht. Der Begriff der ärztlichen Berufsausübung sei im Kammerrecht naturgemäß sehr weit gefasst, was bezogen hierauf nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung legitim sei, jedoch bezogen auf das Befreiungsrecht nach dem SGB VI zu weit gehe. Die Bestimmungen der landes- und kammergesetzlichen Regelungen würden jeweils nur die Einstiegsnormen bilden. Die dortigen Definitionen einer berufsspezifischen Tätigkeit hätten Bindungswirkung ausschließlich für die berufsständischen Kammern, nicht hingegen für die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit. Dies bestätigten die Urteile des BSG zu den Syndikusanwälten, bei denen eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom BSG geprüft und verneint worden und anschließend durch entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers jetzt (mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger, vgl. § 46a Abs. 2 BRAO) geändert worden sei. In die Prüfung der Befreiung sei entsprechend nicht nur das Kammerrecht, sondern auch das jeweils zugrundeliegende Berufsrecht einzubeziehen. Das SG habe die Frage der Pflichtmitgliedschaft des Klägers daher auf der Grundlage des in der Bundesärzteordnung (BÄO) oder den landesrechtlichen Berufsordnungen umschriebenen Berufsbildes des Arztes klären müssen. Würde man wie das SG allein auf den kammerrechtlichen Begriff der ärztlichen Berufsausübung abstellen, würden damit selbst Tätigkeiten, die auch von Personen ohne Approbation ausgeführt werden könnten, zur Befreiung berechtigen, solange die Betroffenen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse noch mitverwendeten. Ihrer Auffassung nach werde eine ärztliche Tätigkeit nur bei approbationspflichtigen Tätigkeiten und allenfalls erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 BÄO ausgeübt. Es werde insbesondere auf Urteile des LSG Bayern vom 10.07.2014 (L 14 R 1207/13) und 08.09.2015 (L 19 R 554/11) sowie des LSG Baden-Württemberg v. 13.01.2013 - L 5 R 4971/10 hingewiesen. Eine weite Auslegung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bedrohe die zugrundeliegende Friedensgrenze in zunehmendem Maß.
26Eine berufsspezifische Beschäftigung sei vom Kläger nach dem konkreten Vertragsverhältnis, das als Ausgangspunkt heranzuziehen sei, nicht ausgeübt worden. Vielmehr habe er in seiner Funktion als Unternehmensberater nicht - auch nicht im weitesten Sinn der Gesundheit des einzelnen Menschen oder der des gesamten Volkes gedient. Inhaltlich habe nicht die Verbesserung der medizinischen Versorgung im Fokus gestanden, sondern die effektivere Gestaltung der Abläufe mit Blick auf Kosten und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses. Festzuhalten sei, dass die Aufgaben des Klägers letztlich mit Kenntnissen und Fähigkeiten aus einem Medizinstudium bewältigt werden könnten. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer sei für die Erfüllung der Aufgaben erlässlich.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
29Der Kläger und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger, der das Urteil des SG für zutreffend erachtet, hat an seiner Auffassung festgehalten. Vertiefend hat er u.a. auf diverse Gesetzesvorschriften verwiesen, die wie zB § 31 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen das weite Begriffsverständnis der ärztlichen Tätigkeit widerspiegelten. Wer nach ärztlichem Weiterbildungsrecht, das eine Vielzahl von Spezialisierungen ohne unmittelbaren Patientenkontakt aufweise, weitergebildet worden sei, sei ärztlich tätig. Soweit der Gesetzgeber nach den Entscheidungen des BSG zu den Syndikusanwälten eine Lösung gefunden habe, die die Bindung der Beklagten an die Zulassungsentscheidung der Berufskammer ausdrücklich vorsehe, sei dies eine sachgerechte Lösung, um eine konkrete und sachkundige Ermittlung der beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Soweit die Beklagte eine Befreiung nur bei approbationspflichtiger Tätigkeit annehmen wolle, habe das LSG Hessen bei einer Apothekerin ausdrücklich verworfen, dieses Kriterium als Befreiungsvoraussetzung anzusehen (L 1 KR 347/15; anhängig BSG B 5 RE 5/16 R).
32Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich gleichfalls dem Urteil des SG angeschlossen. Es sei nicht zulässig, wie dies die Beklagte mache, bei der notwendigen Einzelfallprüfung allein auf den Status des Arbeitgebers (hier: Unternehmensberatungsgesellschaft statt Krankenhaus) abzustellen. Vielmehr müssten - wie durch das SG zutreffend und ausführlich erfolgt - alle Umstände der konkreten Tätigkeit gewürdigt werden. Die vom BSG für Rechtsanwälte entwickelten Ansätze seien nicht auf Ärzte übertragbar, weil sich die rechtlichen Grundlagen des Arztberufes wesentlich von denen des Rechtsanwaltsberufs unterschieden. Wenn die Beklagte wohl auch für Ärzte eine Doppelberufstheorie entwickeln wolle, missachte sie die Vorgaben des BSG hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, der sich aus den "kammer- und versorgungsrechtlichen Normen" ergebe.
33Soweit die Beklagte die Friedensgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bedroht sehe, finde dies in der derzeitigen Situation mit nur drei sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich der Berliner Ärzteversorgung und wenigen weiteren in der gesamten Bundesrepublik keine Stütze. Der Kläger sei - neben einem anderen ärztlichen Unternehmensberater, den die Beklagte im Übrigen von der Versicherungspflicht befreit habe - der einzige ärztliche Unternehmensberater im Mitgliederbestand der Berliner Ärzteversorgung, dem das Versorgungswerk eine überwiegend ärztliche Tätigkeit testiert habe. Unzweifelhaft trage er in seiner Tätigkeit zur Volksgesundheit bei und lindere das Leiden von Erkrankten, da er in Krankenhäusern für eine optimierte Patientenversorgung sorge. Dass eine ärztliche Tätigkeit nicht nur den Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung umfasse, sei auch vom Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits ausgeführt worden.
34Die Beigeladene zu 1) hat ihre im Streitzeitraum geltenden Satzungen übersandt und dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB VI erfüllt gewesen seien. Die Beigeladene zu 2) hat einen Auszug aus dem Berliner Kammergesetz, die Hauptsatzung der Ärztekammer Berlin und die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin in den zum Zeitpunkt des Beginns der Kammermitgliedschaft des Klägers am 14.11.2011 geltenden Fassungen vorgelegt und im Übrigen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt seien, da das Berliner Kammergesetz seit dem Jahr 1978 ununterbrochen eine Pflichtmitgliedschaft von im Land tätigen Ärzten vorsehe.
35Die Beigeladene zu 3), die L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 zum Verfahren beigeladen hat, hat keinen Antrag gestellt und im Verfahren auch keine Stellungnahme abgegeben.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber nicht begründet.
39Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht - in dem hier aufgrund der alleinigen Berufung der Beklagten noch streitigen Zeitraum vom 09.03.2012 bis 31.01.2014 - stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat im genannten Zeitraum einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen zu 3) ausgeübte Beschäftigung.
40Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind.
41Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit 01.01.2005 und somit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
42a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
43Offen bleiben kann, ob der Entscheidung der Beklagten, dass ab 14.11.2011 eine Versicherungspflicht bestehe, hier bereits der Bescheid vom 27.05.2005 in Verbindung mit dem Befreiungsbescheid vom 19.06.1998 entgegensteht (dazu 1.). Der Kläger ist jedenfalls nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VI für den gesamten streitigen Zeitraum seiner - sozialversicherungspflichtigen (dazu 2.) - Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) bei hieraus resultierender Pflichtmitgliedschaft bei den Beigeladenen zu 1) und 2) (dazu 3.) unter Berücksichtigung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (dazu 3.a.) und der hieran ausgerichteten Beurteilung der konkreten Umstände (dazu 3.b.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladenen erfüllen die weiteren Voraussetzungen der Ziffern a) bis c) des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (dazu 3.c.).
441.) Mit dem Bescheid vom 27.05.2005 in Verbindung mit dem Befreiungsbescheid vom 19.06.1998 hat die BfA den Kläger im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte in Baden-Württemberg mit Wirkung vom 15.05.1998 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" bzw. am 27.05.2005 ausgeführt, dass diese Befreiung auch ab 01.04.2005 weitergelte. Hinsichtlich der Befreiungsdauer hat sie ausgeführt: "Dabei gehen wir davon aus, dass Sie weiterhin berufsspezifisch beschäftigt sind, Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Berufskammer weiterhin besteht und einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bedarf es keines erneuten Befreiungsbescheides."
45Welche Regelungswirkung diese Ausführungen am 09.03.2012 noch hatten, muss der Senat nicht entscheiden. Zwar beschränkt sich eine Befreiung gem. § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung und erfasst damit nach der gesetzlichen Vorschrift nicht die Tätigkeit des Klägers nach seinem Wechsel von der Tätigkeit bei der Unternehmensberatung L bzw. als Geschäftsführer und ärztlicher Direktor eines Krankenhauses zur Beigeladenen zu 3) (vgl. zu diesem Grundsatz BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 15 ff.). Allerdings beschränken sich die Ausführungen der BfA im Bescheid vom 27.05.2005, die sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss, gerade nicht darauf, "lediglich" eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die konkrete Beschäftigung zu erteilen. Vielmehr lassen sich die gesonderten, zusätzlichen Ausführungen in der hier verwandten Formulierung aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch dahingehend verstehen, dass eine weitergehende selbstständige Regelung zur Dauer der Befreiung getroffen werden und der Kläger bei gleichbleibenden Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bleiben sollte (vgl. auch BSG Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 10 ff.). Da der Bescheid vom 27.05.2005 bezogen auf die Tätigkeit des Klägers bei der Unternehmensberatung L ergangen ist, könnte die zusätzliche Formulierung, es werde (für die andauernde Befreiung) davon ausgegangen, dass der Kläger "weiterhin" berufsspezifisch beschäftigt sei, eine Erstreckung auf eine gleichgelagerte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) nahelegen. Dies gilt gleichermaßen für die ausdrückliche weitere Feststellung, dass es bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (berufsspezifische Beschäftigung, Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und Berufskammer, Zahlung einkommensbezogener Beiträge an das Versorgungswerk) keines erneuten Befreiungsbescheides bedürfe.
46Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist jedoch hier nicht erforderlich, da der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im streitigen Zeitraum jedenfalls gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien ist.
472.) Der Kläger war (abhängig) Beschäftigter iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) vorliegen. Hiernach hat er bei der Beigeladenen zu 3) als dortiger Partner nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erbracht. Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung war er (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV) kam nicht in Betracht, da sein Lohn unstreitig die maßgebliche Grenze von bei Antragstellung 400,00 Euro bzw. seit 01.01.2013 450,00 Euro überschritten hat.
483.) Der Kläger war wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) auch aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständische Versorgungseinrichtung - hier der Beigeladenen zu 1) - und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer - hier der Beigeladenen zu 2).
49Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben die bei ihnen bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers mit Wirkung ab 14.11.2011 nach eigener Prüfung festgestellt. Diese Feststellungen, die gerichtlich überprüfbar sind, weil sie - anders als bei der gesetzlichen Neuregelung für Syndikusanwälte (§ 46a Abs. 2 S. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung idF des Gesetzes zur Neufassung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 - BGBl I, S. 2517) - weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte binden (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 23.01.2013 - L 5 R 4971/10 - juris Rn. 61 mwN), berücksichtigen die maßgeblich heranzuziehenden Rechtsvorschriften in zutreffender Auslegung (dazu a.) und beurteilen hieran ausgerichtet ebenso zutreffend die tatsächlichen Umstände der konkret zu beurteilenden Tätigkeit des Klägers (dazu b.).
50a.) Die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34; LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 52; Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 53).
51Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung der Ärzteversorgung Berlin werden Mitglieder dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung alle Personen, die nach dem 31.12.2005 Mitglied der Ärztekammer Berlin werden und zum Zeitpunkt des Eintritts der Mitgliedschaft a) das 60. Lebensjahr nicht vollendet haben und b) nicht berufsunfa&776;hig im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sind.
52Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ärztekammer Berlin vom 25.06.2003 (Hauptsatzung - ABl. 2004, S. 708) i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz v. 04.09.1978 - GVBl. S. 1937, zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 17.03.2010, GVBl. S. 135) gehören der Ärztekammer Berlin alle Ärzte an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
53Da der Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufs" in der maßgeblichen Satzung der Beigeladenen zu 2) nicht selbst definiert ist, ist dieser unter Berücksichtigung weiterer kammer- bzw. versorgungsrechtlicher Bestimmungen sowie mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, so dem Zweck, Sinnzusammenhang und der historischen Entwicklung (vgl. hierzu zB BSG Urt. v. 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R - juris Rn. 37 mwN zur Rspr des BVerfG) zu konkretisieren. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Ausübung des ärztlichen Berufs iSv § 2 der Hauptsatzung der Berliner Ärztekammer zur Überzeugung des Senats jedenfalls dann vor, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der konkret ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge gibt (ebenso LSG Hamburg Urt. v. 25.02.2010 - L 1 KR 42/08 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 24 zur vergleichbaren Beurteilung der Tätigkeit eines Apothekers). Nicht hingegen ist ärztliche Tätigkeit - wie die Beklagte meint - nur dann anzunehmen, wenn der Arzt die Heilkunde in Form einer unmittelbaren Behandlung von Patienten ausübt.
54Ausdrücklich sehen die in der Beitragsordnung der Beigeladenen zu 2) und in der Satzung der Beigeladenen zu 1) aufgeführten Definitionen des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit ein weites Begriffsverständnis vor. So bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 der Beitragsordnung der Beigeladenen zu 2) vom 11.09.2002, zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 17.11.2010, dass ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit umfasse, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden. Konkretisierend wird hierzu in S. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass dazu nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeiten als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst zählen. Auch § 22 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1) sieht in weitem Begriffsverständnis jede Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit an, zu der die ärztliche Ausbildung berechtige oder bei der Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet werden könnten.
55Die über die Einzelbehandlung am Patienten hinausgehende landesrechtliche Begriffsauffassung der Ausübung des ärztlichen Berufs lässt sich auch aus der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der im streitigen Zeitraum geltenden Neufassung vom 30.05.2005, zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 26.09.2006 (Abl. S. 4111) entnehmen. Hiernach dient gem. § 1 Abs. 1 der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Seine Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Diese Aufgabenbezeichnung, die im Übrigen der von der Beklagten zitierten Musterberufsordnung für Ärzte entspricht, gibt ausweislich der Präambeln die Überzeugung der Ärzteschaft u.a. zur Förderung berufswürdigen Verhaltens wieder und bildet das historisch gewachsene ärztliche Berufsverständnis zur Überzeugung des Senats deutlich ab. Bereits in diesen Formulierungen, die neben dem einzelnen Menschen die Bevölkerung und die Lebensgrundlagen in Bezug nimmt, kommt klar zum Ausdruck, dass sich der ärztliche Aufgabenbereich nicht in der unmittelbaren Behandlung konkret einer einzelnen erkrankten Person erschöpft, sondern in weit umfassenderen Maß auf den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit allgemein abzielt. Auch diejenigen Tätigkeiten, welche nicht unmittelbar am Patienten ausgeübt werden, diesem jedoch mittelbar zugute kommen, entsprechen dem in der Berufsordnung niedergelegten Selbstverständnis und sind damit ärztliche Tätigkeit. Inwiefern die Beklagte sich aus den Formulierungen der Berufsordnung in ihrem engen Begriffsverständnis gestützt sehen will, erschließt sich dem Senat nicht. In Übereinstimmung hiermit formuliert § 1 Abs. 2 S. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der aktuell geltenden Neufassung vom 26.11.2014 (Abl. S. 2341) nunmehr noch ergänzend präzisierend, dass Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufgaben über die unmittelbare Sorge um die Gesundheit von Patientinnen und Patienten hinaus auch wahrnehmen, "wenn sie mit ihren ärztlichen Fachkenntnissen an der Förderung und Erhaltung der Gesundheit des einzelnen Menschen, der Bevölkerung, der hierfür erforderlichen natürlichen und gesellschaftlichen Lebensgrundlagen oder des Gesundheitssystems mitwirken".
56Auch bei historischer Betrachtung lässt sich eine Beschränkung "ärztlicher" Tätigkeit auf unmittelbare patientenbezogene (Be-)Handlungen nicht erkennen. Im Gegenteil benannte schon die Reichsärzteordnung vom 13.12.1935 (Reichsgesetzblatt I, 1433) in § 2 Abs. 2 neben dem Gebiet der Heilkunde die Tätigkeit in der ärztlichen Wissenschaft als ärztliche Aufgabe.
57Die Vielfältigkeit der Tätigkeit von Ärzten spiegelt sich aktuell in einer Vielzahl von Gesetzen wider, in denen der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetzt, dass ärztliche Tätigkeit auch über einen primären Patientenkontakt hinaus ausgeübt wird. Zu Recht benennt der Kläger hier beispielhaft das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes NRW, wonach gem. § 31 Abs. 1 S. 2 an der Betriebsleitung eines Krankenhauses "eine Leitende Ärztin oder ein Leitender Arzt" zu beteiligen sei, § 22 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW, wonach die Leitung der Medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde einer Ärztin oder einem Arzt obliege, § 279 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Tätigkeit beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen - MDK), § 40 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (Durchführung klinischer Prüfungen) oder § 20 Medizinproduktegesetz (Durchführung klinischer Prüfung mit Medizinprodukten).
58In besonderem Maße steht dem von der Beklagten für zutreffend erachteten engen Verständnis der ärztlichen Tätigkeit Sinn und Verständnis des im Interesse der Gesundheitssorge stehenden ärztlichen Weiterbildungsrechts entgegen. So wird in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin in ihrer im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des 8. Nachtrags vom 23.09.2009 in § 1 der Präambel der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten als Ziel der Weiterbildung angesehen, um nach Abschluss der Berufsausbildung "besondere ärztliche Kompetenzen" zu erlangen. Die Weiterbildung diene der "Sicherung der Qualität der Berufsausübung". Gem. § 2 Abs. 1 der Präambel führt der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung (die im Folgenden Hauptteil eingehend und streng geregelt ist), zur "Facharzt"bezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zu einer Zusatzbezeichnung. Spezialisierungen sieht die genannte Weiterbildungsordnung (wie auch die Weiterbildungsordnungen der anderen Landesärztekammern in der Bundesrepublik) in einer Vielzahl von Bereichen vor. Konkret aufgelistet sind hierbei 33 medizinische Gebiete. In einer Begriffsbestimmung werden als "Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung" die Gebiete Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Strahlentherapie und Urologie genannt (S. 14 der Weiterbildungsordnung). Die übrigen 14 Gebiete, auf denen sich ein Arzt fortbilden kann (Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, Hygiene und Umweltmedizin, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pathologie, Pharmakologie, Physiologie, Radiologie, Rechtsmedizin und Transfusionsmedizin), beinhalten demnach nicht oder zumindest nicht primär eine unmittelbare Patientenversorgung. Bei Anwendung der von der Beklagten für zutreffend erachteten engen Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit würde dies konkret bedeuten, dass ein approbierter Arzt, der sich unter dem in der Weiterbildungsordnung genannten erheblichem Aufwand besonders qualifizierte Fachkenntnisse auf einem der zuletzt genannten Gebiete erworben hat und sodann in seinem Spezialgebiet tätig wird, nun (überhaupt) keine "ärztliche" Tätigkeit mehr ausübt. Entsprechend wären alle auf diesen Gebieten tätigen Ärzte nicht mehr als Pflichtmitglieder der Ärztekammern anzusehen. Dies entspricht sicherlich in keiner Weise dem heutigen allgemeinen Verständnis des Arztberufs. Ebenso wäre es in sich widersinnig, einen Arzt zunächst Sonderqualifikationen erwerben zu lassen und ihn bei der anschließenden Ausübung der erworbenen Fachkenntnisse dann nicht mehr als Arzt zu verstehen. Bereits insofern bereitet es erhebliche Schwierigkeiten, die Auffassung der Beklagten nachzuvollziehen. Diesen erheblichen Widerspruch ihrer Auslegung hat die Beklagte im Verfahren nicht aufgelöst, obwohl aufgrund der frühzeitig vom Kläger und den Beigeladenen eingebrachten Bedenken hierzu deutlicher Anlass bestanden hätte.
59Auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Berliner Kammerrechts ist ein weites Verständnis des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit iSv § 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) jedenfalls im oben genannten Umfang geboten. So knüpft das Kammerrecht an Sinn und Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung an, über die Landesärztekammer die Gesamtbelange des ärztlichen Berufsstandes zu wahren. Für diese öffentlich übertragene Aufgabe ist die Nutzbarmachung der Erfahrung der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen erforderlich. Vor diesem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dargelegten Hintergrund (vgl. z.B. Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 24 mwN) ist in der zum Beitragsrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zB die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit für alle im öffentlichen Dienst tätigen Approbierten ebenso wie für die in den klinischen und theoretischen Fächern lehrenden und forschenden Ärzte, für einen approbierten Arzt als wissenschaftlichem Mitarbeiter in der Pharmaindustrie, für ein Vorstandsmitglied in einer kassenärztlichen Vereinigung etc. angenommen worden (zur umfangreichen Darstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. VG Karlsruhe Urt. v. 28.02.2008 - 9 K 79/07 - juris Rn. 17 sowie Rechtswissenschaftliches Gutachten Prof. Dr. H, Westfälische Wilhelms-Universität N vom 31.10.2014, S. 9 ff.).
60Das Bundessozialgericht hat eine weite Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der ärztlichen Tätigkeit - bereits - für (jedenfalls) mit Bundesrecht vereinbar angesehen. So hat es im Fall einer approbierten Medizinjournalistin, für die das LSG Hamburg eine Pflichtmitgliedschaft in der hamburgischen Ärztekammer angenommen hatte (Urt. v. 25.02.2010 - L 1 KR 42/08) ausgeführt, dass der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden könnte. Das Berufungsgericht habe den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung jedoch nicht überschritten. Nicht zu verkennen sei, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie von der dortigen Klägerin ausgeübt, auf ärztlichem Wissen aufbaue und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukämen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht würden (Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 17).
61Dass der Begriff der ärztlichen Berufsausübung nicht nur die Behandlung eines Patienten selbst erfasst, entspricht darüber hinaus auch der von der Beigeladenen zu 1) zitierten aktuellen und klaren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 12.04.2016 - II ZB 7/11 - juris Rn. 12) sowie höchstrichterlich des BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 - juris Rn. 61). Hier wird jeweils ausdrücklich und mit weiteren Nachweisen zu Literatur bzw. Rechtsprechung ausgeführt, die Ausübung des Berufs des Arztes setze nicht voraus, dass die Heilkunde in Form der Heilbehandlung ausgeübt werde. Vielmehr stelle auch die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufs dar.
62Entgegen der Auffassung der Beklagten bedroht eine weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im o.g. Sinn auch nicht die "Friedensgrenze" der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. So hat die Beigeladene zu 1) - von der Beklagten unwidersprochen - im September 2015 berichtet, dass es bei ihr lediglich drei und auch im gesamten Bundesgebiet nur wenig anhängige Sozialgerichtsverfahren in dieser Abgrenzungsfrage gebe. Auch ist zu beachten, dass es seit der im Wesentlichen auch heute geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I, 1824) mit Wirkung vom 01.01.1996 zunächst über Jahrzehnte diesbezüglich kaum überhaupt gerichtliche Streitverfahren gegeben hat. Soweit die Argumentation der Beklagten als Andeutung eines Missbrauchs des Befreiungsrechts durch die Beigeladenen zu verstehen sein könnte, lässt sich dies in der Praxis nicht erkennen und ist von der Beklagten insoweit auch nicht näher belegt worden. Dass in jüngerer Zeit vermehrt Streitverfahren geführt worden sind bzw. werden, ist nicht in einer "großzügigeren" Feststellung von Pflichtmitgliedschaften durch die Beigeladenen zu 1) und 2), sondern allein durch eine geändert restriktivere Auslegung der Beklagten bedingt. In diesem Zusammenhang weist die Beigeladene zu 1) auch zu Recht darauf hin, dass die Ärztekammer Berlin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, der vom Staat Aufgaben im Wege der hoheitlichen Selbstverwaltung übertragen worden sind und dass der indirekten Unterstellung, sie bzw. die Beigeladene zu 1) würden jedwede Tätigkeit eines Arztes als ärztliche Tätigkeit einstufen, widersprochen werden muss. Spezifisch für den Fall der Tätigkeit eines Arztes als Unternehmensberater hat die Beigeladene zu 1) - auch insoweit von der Beklagten unwidersprochen - berichtet, dass im Bereich der Berliner Ärzteversorgung neben dem Kläger lediglich einem einzigen weiteren ärztlichen Unternehmensberater eine überwiegend ärztliche Tätigkeit attestiert worden sei. Diesen habe die Beklagte im Übrigen von der Rentenversicherungspflicht befreit.
63Soweit die Beklagte die von ihr angenommene enge Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit (allein) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 der BÄO stützen möchte, begegnet es bereits erheblichen Bedenken, die Auslegung einer landesrechtlichen Norm trotz der Vielzahl der vom Kläger und den Beigeladenen dargebrachten sowie oben aufgeführten Auslegungskriterien lediglich auf einer einzelnen (ihrerseits auszulegenden) Gesetzesvorschrift begründen zu wollen. Darüber hinaus verkennt die Beklagte, dass die Bundesärzteordnung nicht als Grundlage der Prüfung einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) herangezogen werden kann.
64Bundesrechtlich normiert § 2 Abs. 5 der BÄO, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" sei. Da die Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" gem. § 2a BÄO bis auf die Erlaubnistatbestände des § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO die ärztliche Approbation ist, ist die Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen der BÄO also als Ausübung der Heilkunde nach erfolgter ärztlicher Approbation zu verstehen. Der Begriff der Heilkunde selbst ist in der BÄO nicht definiert. Ob für dessen Auslegung auf die Definition in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz idF v. 01.01.1964) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Gutmann, a.a.O., S. 13 mwN) kann der Senat offen lassen. Dies ist vor dem Hintergrund fraglich, dass § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz selbst die gewählte Definition ausdrücklich auf "dieses Gesetz", also das Heilpraktikergesetz, beschränkt. Ebenfalls offen lassen kann der Senat - im Fall einer Heranziehung - die weitere Frage, wie § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz seinerseits auszulegen ist. So muss die Formulierung "Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." nicht zwangsläufig dahingehend verstanden werden, dass als Ausübung der Heilkunde nur die Tätigkeit konkret am Patienten selbst anzusehen ist.
65Ungeachtet dieser Fragen ist ein vom obig dargelegten Verständnis etwaig in der BÄO abweichend zu definierender Arztbegriff für die Prüfung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) ohne Relevanz. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verweist in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung gerade nicht auf Vorschriften, die sich wie die BÄO auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation bzw. die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, also auf das ärztliche Berufszulassungsrecht beziehen. Vielmehr müssen nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Gesetze geprüft werden, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (bzw. Versorgungseinrichtung) begründen können. Dies sind lediglich die (oben genannten landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen (vgl. hierzu wie bereits angegeben BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34; vgl. auch Urt. v. 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn. 16 f.). Die Schaffung einer Bezugnahme in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in dem von der Beklagten gewünschten Sinn auf die BÄO läge allein im Bereich gesetzgeberischer Kompetenz.
66Die BÄO kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht als Auslegungshilfe für die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen kammerrechtlichen Vorschriften, die die Beklagte lediglich als "Einstiegsnormen" ansehen möchte, in Betracht. Hier ist zunächst zu beachten, dass die BÄO als Bundesrecht allein eine Regelung für den (gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegenden) Bereich der ärztlichen Berufszulassung (vgl. hierzu zB BVerfG Urt. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62) trifft, d.h. insb. für die Frage, welche Tätigkeiten die Approbation erfordern und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Für die Ausfüllung landesrechtlicher Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung kommt sie bereits grundsätzlich entsprechend allenfalls als (eingeschränkte) Interpretationshilfe in Betracht (vgl. BVerwG Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 17). Eine Anwendung konkret bei der Auslegung des § 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) scheidet jedoch aufgrund der erheblichen Divergenz in der Zielsetzung der Bundesärzteordnung bzw. des Heilpraktikergesetzes einerseits von derjenigen der hier zu beurteilenden (Pflicht-)Mitgliedschaft in einer Berufskammer andererseits aus. Während erstere im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit die Ausübung heilkundlicher Tätigkeit zur präventiven Kontrolle unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen (vgl. hierzu BVerfG Beschl ... v. 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - juris Rn. 9), sollen letztere - wie oben ausgeführt - der Wahrung der Belange des Berufsstandes dienen.
67Soweit die Beklagte darüber hinaus formuliert, eine Pflichtmitgliedschaft bestehe nur wegen der konkret ausgeübten Beschäftigung, wenn diese noch dem ärztlichen Berufsbild entspreche, wie es aus der BÄO "oder den landesrechtlichen Berufsordnungen für die in Deutschland tätigen Ärzte" folge, ist nicht klar, aus welchen konkreten Bestimmungen die Beklagte ihre Rechtsauffassung ableiten will. Vielmehr ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Musterberufsordnung für Ärzte und der hier einschlägigen Berufsordnung sowie Weiterbildungsordnung der Beigeladenen zu 2) ein weites Verständnis des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit.
68Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine enge Auslegung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Befreiung sog. Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht. Soweit das BSG bei Rechtsanwälten § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend einschränkend ausgelegt hat, dass Versicherungsfreiheit nur dann eintrete, wenn die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgungswerk auf einer "berufsspezifischen Tätigkeit" beruhe, ist dies auf den Fall des als Arzt tätigen Klägers nicht zu übertragen.
69Dass sog. Syndikusanwälte (nach alter Rechtslage) keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hatten, hat das BSG (vgl. Urteile v. 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI entnommen, aus denen sich ergebe, dass Beschäftigte und selbständig Tätige von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit würden, wegen der sie durch oder aufgrund eines Gesetzes sowohl Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer als auch einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seien. Sog. Syndikusanwälte aber hätten eine Doppelstellung inne: Sie seien einerseits Angestellte und andererseits Rechtsanwälte. In das Berufsbild eines Anwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege lasse sich nur die Tätigkeit als Anwalt außerhalb des Dienstverhältnisses als Angestellter einfügen. Dagegen seien bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts könne sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt sei Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus sei, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätige. Beide Tätigkeiten seien grundsätzlich getrennt zu betrachten und könnten auch nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 39 mwN). Da es keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 45), könne der Syndikusanwalt für seine Tätigkeit als Angestellter nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
70Diese Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit wie beim Kläger nicht übertragen, da die Grundvoraussetzungen, die das BSG zu seiner Rechtsprechung veranlasst haben, bei diesem nicht vorliegen. So hat der Kläger im streitigen Zeitraum eben gerade nur eine Tätigkeit und nicht wie der sog. Syndikusanwalt eine Doppeltätigkeit ausgeübt. Auch ist der Kläger - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beigeladenen nur deshalb dort Pflichtmitglied geworden, weil er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ärztliche Fachkenntnisse erfordert (tätigkeitsbezogene Pflichtmitgliedschaft). Damit ist das Kriterium des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, dass eine Pflichtmitgliedschaft wegen dieser angestellten Tätigkeit eingetreten ist, beim Kläger anders als bei dem Syndikusanwalt, erfüllt. Bei letzterem tritt die Pflichtmitgliedschaft nämlich gerade nicht wegen seiner angestellten Tätigkeit, sondern gem. § 4 BRAO als personenbezogene Pflichtmitgliedschaft ausschließlich und allein für seine davon unabhängig und zusätzlich ausgeübte anwaltschaftliche Tätigkeit ein. Lassen sich die Fallgestaltungen aber nicht vergleichen, kommt eine "analoge" Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten auf Ärzte nicht in Betracht. Bereits das BSG selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI um eine abschließende Ausnahmeregelung handele, die einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig sei (vgl. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 50, 52 ff.).
71Auch aus den sonstig von der Beklagten zitierten Urteilen, maßgeblich des Bayerischen LSG und des LSG Baden-Württemberg, lässt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Unabhängig davon, dass die sozialgerichtlichen Verfahrensvorschriften eine Bindungswirkung eines LSG an die Entscheidungen eines anderen LSG nicht vorsehen, lassen sich den genannten Urteilen - soweit sie überhaupt im Sinne der Beklagten ergangen sind - keine über die obigen Ausführungen hinausgehenden Aspekte entnehmen.
72b.) Bei dem Kläger haben die genannten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1) (hierzu aa.) und der Beigeladenen zu 2) (hierzu bb.) im Zeitraum der gesamten Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) vorgelegen.
73aa.) Der 1971 geborene Kläger hatte im Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3), d.h. im November 2011 weder das 60. Lebensjahr vollendet noch war er berufsunfähig iSv § 6 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1). Mit Aufnahme dieser Beschäftigung und damit nach dem 31.12.2005 ist er Mitglied der Beigeladenen zu 2) (dazu im Folgenden bb.)) und entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1) geworden.
74bb.) Unstreitig ist der Kläger iSv § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) aufgrund der im November 1999 erlangten Approbation Arzt (vgl. § 2a i.V.m. § 2 Abs. 1 BÄO) und im streitigen Zeitraum im Land C tätig gewesen.
75Zur Überzeugung des Senats hat er bei der Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) auch seinen Beruf als Arzt iSv § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2) ausgeübt.
76Maßgebend für die Beurteilung einer Tätigkeit ist die Klassifikation der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird, nicht die abstrakte berufliche Qualifikation (BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris Rn. 34). Anders als die Beklagte diesbezüglich wohl meint, genügt entsprechend nicht allein die Beschreibung "der Funktion des Klägers als Unternehmensberater", um eine berufsspezifisch ärztliche Tätigkeit zu verneinen. Auch die Tatsache, dass die Zielrichtung einer Unternehmensberatung auf eine Verbesserung der Kostenstrukturen abzielt, steht der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht entgegen. Gleichfalls steht es der Qualifikation der Tätigkeit als ärztlicher Tätigkeit nicht - wie die Beklagte wohl meint - prinzipiell entgegen, ob auch eine Person ohne Approbation die Tätigkeit ausüben könnte (vgl. auch LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 100 ff. (Apotheker); Urt. v. 06.02.2014 - L 1 KR 8/13 - juris Rn. 62 (Tierärztin)). Die berufsständischen Kammern und diesen ggf. folgend die Gerichte haben bei der Prüfung der Pflichtmitgliedschaft nicht darüber zu entscheiden, wie eine Person mit anderem beruflichen Hintergrund die Tätigkeit ggf. ausgeübt hätte, sondern (lediglich) darüber, wie sie von dem zu beurteilenden Antragsteller bzw. Kläger tatsächlich konkret ausgeübt wird bzw. worden ist. Hierbei sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Ausgestaltung der überwiegenden Arbeitstätigkeit, wie sie sich nach dem Anstellungsvertrag in konkreter Verbindung mit der Ausgestaltung der Tätigkeit im täglichen Arbeitsleben darstellt, in ihrer Gesamtheit und ihrem Schwerpunkt zu würdigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris Rn. 28 ff., LSG Hessen Urt. v. 28.04.2016 - L 1 KR 347/15 - juris Rn. 102, 105; vgl. auch Kahlert, SozSich 2015, S. 38).
77Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisermittlung im Verfahren und insbesondere seinen Schilderungen im Erörterungstermin des SG, die der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt und die auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind, bei der Beigeladenen zu 3) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, weil die Anwendung bzw. Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gegeben hat.
78Da der Kläger weit überwiegend Krankenhäuser beraten hat, war neben bzw. bei einer Kostenoptimierung stets die oberrangige Frage im Blick zu behalten, ob und wie gleichzeitig die Gesundheit der Patienten aufrechterhalten, gefördert und wiederhergestellt werden kann. So hat der Kläger nachvollziehbar eine Vielzahl von Aufgaben geschildert, bei denen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung unmittelbar im Vordergrund stand (z.B. Umsetzung der Anwendung von Leitlinien, Diskussion mit Ärzten und medizinischem Fachpersonal über Zeitpunkt und Art von Medikamentenanwendung, Zeitpunkt von radiologischen oder labortechnischen Untersuchungen, medizinische Strategien im Hinblick auf medizinische Entwicklungen und Patientenpopulationen, optimale Organisationsstrukturen für das Angebot medizinischer Leistungen, Struktur zur Abstimmung mit niedergelassenen Ärzten, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, Geringhaltung von Wartezeiten). Auf die ausführliche und überzeugende Darstellung und Abwägung des SG im Einzelnen in dem angefochtenen Urteil, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
79Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 135a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Leistungserbringer und somit auch die vom Kläger beratenen Krankenhäuser zur Qualitätssicherung verpflichtet. Diese muss nach der gesetzlichen Diktion dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden (§ 135a Abs. 1 S. 2 SGB V). Ziel ist nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V dabei insbesondere auch die Verbesserung der medizinischen Ergebnisqualität. Da letztere sich am Patienten u.a. im Sinne der Verbesserung der Letalität, der Heilungsdauer, der Lebensqualität sowie therapiebedingter Komplikationen bemisst (vgl. hierzu Blöcher in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 135a Rn. 3), ist die Einbringung der besonderen ärztlichen Fachkenntnisse des Klägers hierbei zwingend erforderlich und geboten gewesen.
80c.) Bei der Beigeladenen zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) SGB VI vor, weil bei ihr für ihre Berufsgruppe vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bestand. Bei der Beigeladenen zu 1) liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) und c) SGB VI vor. Für sie waren und sind nach näherer Maßgabe der vorgelegten Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen und wurden bzw. werden aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt wird.
81Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen seines Ermessens als von der Beklagten zu erstatten angesehen, da diese - anders als die Beigeladene zu 3) - im Berufungsverfahren umfangreiche und fundierte Stellungnahmen abgegeben und im Übrigen auch selbst Anträge gestellt haben. Einer Auferlegung der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) steht die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG nicht entgegen. Soweit dort die Aufwendungen der in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht als erstattungsfähig angesehen werden, werden Beigeladene, auch wenn es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, in dieser in Bezug genommenen Vorschrift nicht aufgeführt (vgl. BSG Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - juris Rn. 18; Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R - juris Rn. 31; Urt. v. 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R - juris Rn. 90)
82Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung iSv § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen geprüft werden müsse. Ebenfalls hat es im Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 2/10 R ausgeführt, dass eine weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit nicht gegen Bundesrecht verstoße. Die sich hieran anknüpfende Würdigung und Bewertung der konkreten Tätigkeit des Klägers ist eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf EUR 13.016,26 festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -
gegen
... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...
- Beigeladene -
Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der 1976 geborene Kläger war bis
Der Kläger teilte am
Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.
Unter dem Datum
Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom
Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom
Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom
Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.
In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.
Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit
Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.
Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.
Der Kläger hat im Zeitraum vom
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).
Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.
Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).
Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“
Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.
Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.
Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.
Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.
Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:
Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts
Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.
Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.
Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).
Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.
Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.