Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CE 16.1333
vorgehend
Tenor
I.
Ziffer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg
„Der Antrag wird abgelehnt.“
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CE 16.1333
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CE 16.1333 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
- 1
1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache erledigt ist. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 01.07.2014 vorgenommene Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar; auch bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2012 – 1 M 16/12 – juris, RdNr. 2; VGH BW, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 – NVwZ-RR 2011, 932, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 23.07.2007 – 5 BS 104/07 –, SächsVBl 2007, 266).
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2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den das Kalenderjahr 2012 betreffenden Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2014 begehrt hat, hat sich mit dem Erlass der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.05.2014 zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „E./I.“, „N./R.“ und „S./F.“ (US 2014), die sich rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst, in der Hauptsache erledigt.
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Ein Kläger kann nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 40.91 –, NVwZ 1993, 979). Insbesondere auf dem Gebiet des Abgabenrechts kann er die drohende Prozesskostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Satzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verlässlich dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozess mit den anderen – in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren – Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. zum Beitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.
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Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen. Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein damit begründet, es fE. auch nach Erlass der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für seine Heranziehung. § 3 Abs. 1 der Ausgangssatzung vom 13.10.2011, wonach Schuldner der Umlage derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Grundstückseigentümer ist, sei nicht hinreichend bestimmt, weil es die Verwaltung durch die freie Wahl des Bekanntgabezeitpunkts in der Hand habe, den Umlageschuldner willkürlich selbst zu bestimmen. Zwar habe die Antragsgegnerin mit der 3. Änderungssatzung diesen Mangel beseitigt. Dies führe aber nach einem Beschluss des Senats vom 05.12.2013 (2 L 176/12) nicht zu einer Heilung der an einer Gesamtnichtigkeit leidenden Satzung. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2014 zwar nicht gefolgt; es hat aber angenommen, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fE. deshalb, weil den mit der 2. Änderungssatzung festgelegten Umlagesätzen für das Jahr 2012 keine Rückwirkung bis zum Beginn des Erhebungszeitraums beigemessen worden sei.
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Mit dem Erlass der US 2014 hat die Antragsgegnerin insbesondere die von der Antragstellerin, aber auch die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel beseitigt. Sie hat mit der US 2014 eine vollständig neue Satzung erlassen, die sich insgesamt rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst und damit auch den streitigen Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2012, vollständig erfasst.
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Die Antragsgegnerin hält einer Erledigung des Rechtsstreits entgegen, der Antragsteller habe das Hauptsacheverfahren (9 A 181/14) nicht für erledigt erklärt. Ferner macht sie geltend, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch die Frage gewesen, ob der Umlageschuldner ordnungsgemäß bestimmt worden sei, wenn die Satzung „vorrangig“ den Eigentümer zum Umlageschuldner bestimme. Da dies noch nicht abschließend geklärt sei, werde einer Entscheidung des Senats der Vorzug gegeben. Damit vermag die Antragsgegnerin indes nicht durchzudringen.
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Wie oben bereits dargelegt, kann ein Kläger oder Antragsteller einen Rechtsstreit bereits dann für erledigt erklären, wenn sich die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs durch eine Satzungsänderung entscheidend geschmälert haben. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Für den Antragsteller ergaben sich nach der Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides daraus, dass § 3 Abs. 1 der zugrunde liegenden Umlagesatzung in seiner ursprünglichen Fassung für die Bestimmung des Umlageschuldners an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides anknüpfte und nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10 f.) die fE.rhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelung den Mangel nicht heilen kann. Diese Zweifel wurden durch den Erlass der US 2014 beseitigt. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass er die Klärung weiterer Rechtsfragen dem Hauptsachenverfahren vorbehalten darf.
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Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es geboten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134.92 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 - 13 A 798/09, 13 A 799/09 und 13 A 800/09 - gegenstandslos.
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...
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer postregulierungsrechtlichen Streitigkeit.
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I.
- 2
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Gemäß § 19 Satz 1 des Postgesetzes (PostG) bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (vgl. § 5 Abs. 1, § 51 PostG) erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. "Maßstäbe der Entgeltgenehmigung" enthält § 20 PostG.
- 3
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Die "Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung" regelt § 21 PostG; nach dessen Absatz 1 genehmigt die Regulierungsbehörde Entgelte (entweder) auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Nr. 1) oder auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Nr. 2, sog. Price-Cap-Regulierung).
- 4
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Nach § 23 Abs. 1 PostG ist der Lizenznehmer verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam (§ 23 Abs. 2 PostG).
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II.
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1. Am 26. Juli 2002 beschloss die (damalige) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die der Price-Cap-Regulierung (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) unterliegenden Dienstleistungen der "Deutsche Post AG", der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, entsprechend § 1 Abs. 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) in drei Körbe zusammenzufassen. Die vom Beschwerdeführer, einem eingetragenen Verein, der nach seinen Angaben Kunde der Beigeladenen ist, hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil blieb erfolglos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris).
- 6
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2. Mit Beschluss vom 12. September 2002 (Amtsblatt der RegPT 2002, S. 1448) genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das Jahr 2003. Entsprechende Beschlüsse ergingen am 24. September 2003 (Amtsblatt der RegTP 2003, S. 1193) für das Jahr 2004 und am 23. November 2004 (Amtsblatt der RegTP 2004, S. 1874) für das Jahr 2005.
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3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Genehmigungsbeschlüsse jeweils Klage, die vom Verwaltungsgericht Köln mit in der Begründung gleichen Urteilen vom 16. und 27. November 2007 abgewiesen wurde.
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Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Beschwerdeführer klagebefugt. Zwar sei er nicht Adressat der Entgeltgenehmigung. Doch könne der angefochtene Beschluss in seine Rechte eingreifen. Denn der Beschwerdeführer könne sich auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber Kunden der Beigeladenen wie dem Beschwerdeführer sei bei dem angefochtenen Beschluss anzunehmen. Dies folge aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, wonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthielten, mit der Maßgabe wirksam würden, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts trete, und die Verträge unwirksam seien, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehle, obwohl dieses nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig sei. Danach stehe den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Genehmigung stets die Klagebefugnis habe, um gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis sei aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der Beschwerdeführer - geltend mache, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle. Hinzu komme, dass eine Überprüfung der Entgelte durch die Zivilgerichte ausgeschlossen sei.
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Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Ob er im Übrigen rechtmäßig sei, könne deshalb dahinstehen. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ergebe sich nicht aus den Vorschriften des PostG. Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar könne ein Verwaltungsakt, der ein Privatrechtsverhältnis unmittelbar gestalte, das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht der Vertragsfreiheit verletzen. Dem Schutzbereich der Norm unterfalle prinzipiell auch die Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen mit der Gegenseite auszuhandeln. Allerdings gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung in diesem Sinne gehörten alle formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsnormen. Für eine Berufung auf die grundgesetzlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit sei daher kein Raum, soweit diese Freiheit durch ein ordnungsgemäß zustande gekommenes und inhaltlich verfassungsgemäßes Gesetz eingeschränkt sei. Dies sei durch die Vorschriften über die Entgeltregulierung von marktbeherrschenden Unternehmen, insbesondere die §§ 19 bis 23 PostG geschehen.
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4. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts und machte dabei neben dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Es fehle eine höchstrichterliche Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, so dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolge.
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5. In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. März 2009 verband das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung ab.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts ergäben sich nicht daraus, dass dieses zwar die Klagebefugnis des Beschwerdeführers aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer fehlenden Überprüfbarkeit behördlich genehmigter Entgelte durch die Zivilgerichte angenommen, eine tatsächliche Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aber nicht bejaht habe.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Angesichts des dargelegten Ausgangspunkts der fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten werde eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufgezeigt. Bei diesem Ansatz sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei höchstrichterlich zu klären, dass Postkunden ein Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, nicht relevant. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Beschwerdeführer.
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6. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde weiterhin angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19. März 2009 zurück.
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III.
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1. Mit seiner am 22. Juli 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Daneben macht er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
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Das Oberverwaltungsgericht habe § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Für die Entscheidung sei eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich gewesen, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.
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Das Oberverwaltungsgericht setze sich mit seinem Beschluss diametral in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 (I ZR 125/04, NVwZ-RR 2008, S. 154). Nach dessen Auffassung führe die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über die Entgeltfestsetzung dazu, dass eine zivilrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltfestsetzung nicht möglich sei. Es sei, so der Bundesgerichtshof, mit Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht zu vereinbaren, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt wäre.
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Im Ergebnis verweigere das Oberverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hergeleitete materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung. Vom Bundesverwaltungsgericht sei die Frage bislang ersichtlich nicht entschieden worden.
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2. Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens meint, die Verfassungsbeschwerde müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend begründet habe. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags fänden sich weder Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, noch werde die Frage der Klärungsbedürftigkeit erschöpfend begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Übrigen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt.
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3. a) Dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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b) Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des unter anderem für das Postrecht zuständigen 6. Revisionssenats übermittelt, in der dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Nichtzulassungsentscheidung äußert. Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Rechtsauffassung der Vorinstanz führe dazu, dass die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für den Drittanfechtungskläger dann keine Rechtskreiserweiterung gegenüber eventuell ohnehin bestehenden subjektiven Rechten aus einfachem Recht bewirke, wenn das Regulierungsregime für den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation eingreife. Dieser Rechtsstandpunkt sehe sich allerdings dem Einwand ausgesetzt, dass es (jedenfalls) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten nicht nur eine zivilrechtliche Kontrolle, sondern auch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt bliebe; dies lasse an der Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts immerhin zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Davon abgesehen dürfte die in Rede stehende Begrenzung der subjektiven Rechte des Vertragspartners des regulierten Unternehmens im Anwendungsbereich sowohl des § 23 Abs. 2 PostG als auch des § 37 Abs. 2 TKG weit über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung erlangen, was eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nahegelegt hätte.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat, wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berufungszulassung im Verwaltungsprozess bereits hinlänglich geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 23. Juni 2009 gegenstandslos.
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1. Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nicht näher begründet worden ist.
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2. Zulässig ist hingegen die jedenfalls der Sache nach geltend gemachte Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen willkürliche Anwendung er ausschließlich rügt, den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft.
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Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hätte. Dafür ist auch nichts erkennbar.
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Zwar beschränkt sich der Beschwerdeführer insoweit in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die Forderung nach einer "höchstrichterlichen Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zusteht und dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolgt". Doch dürfen diese Ausführungen nicht isoliert betrachtet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (ausführlich unten 3 b), zwingt die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>). Infolgedessen müssen auch die eingehenderen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in die Betrachtung mit einbezogen werden. Bereits in diesen hatte der Beschwerdeführer - jedenfalls der Sache nach - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich noch nicht mit der Frage, ob dem Postkunden ein Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG zusteht, beschäftigt hat. Schon hiermit hatte der Beschwerdeführer eine konkrete, seiner Auffassung nach noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich von Bedeutung war. Bei seinen Ausführungen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO griff er dies offensichtlich lediglich noch einmal auf und verwies zudem in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Genehmigung der - hier in Rede stehenden - Postentgelte auch von Kunden angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156 [Rn. 27 ff.]>).
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Dass die Frage über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung hat, liegt auf der Hand. Sogar der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Ausgangsverfahren hält es für wünschenswert, "dass die damit zusammenhängenden Rechtsfragen auch Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung werden, um sie so einer endgültigen Klärung zuzuführen" (vgl. Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 <1465>). Angesichts dessen bedurfte es im vorliegenden Fall keines ausdrücklichen Hinweises auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache.
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3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, die Berufung zulassen müssen, da er das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.
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a) Die vom Beschwerdeführer insofern in erster Linie auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gestützte Rüge bezieht sich der Sache nach auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich des Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt - wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Entgeltgenehmigungen - speziellen Regelung (vgl. BVerfGE 107, 395 <403>).
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b) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 369 <373>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 369 <374>; 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009, a.a.O.). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in sachlich nicht vertretbarer Weise angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es hätte der Rechtssache bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Grundrechts grundsätzliche Bedeutung beimessen müssen.
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Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>).
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Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit ihr noch nicht beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat sie - anders als das Verwaltungsgericht, jedoch ohne Bindung für dieses - bejaht. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 23. Juni 2009, das Urteil des Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zu den Zulässigkeits- und Begründetheitserfordernissen verwaltungsgerichtlicher Klagen, verkennt, dass sich angesichts des Standpunkts des Bundesgerichtshofs, der im Übrigen ersichtlich davon ausgeht, dass der Postkunde nicht nur klagebefugt ist, sondern auch und vor allem einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156>), die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verengt hat.
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In der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen vorhandenen Literatur wurde die Frage auch unterschiedlich beantwortet (vgl. Lübbig, in: Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, § 22 Rn. 65 ff. einerseits, Gramlich, CR 2000, S. 816 <823> andererseits; siehe neuerdings auch Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 ff.; Ruffert, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 11 Rn. 74 mit Fn. 144; vgl. ferner Mayen, MMR 2000, S. 117 ff. zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung).
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Die Zuerkennung der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die Verwaltungsgerichte ist für den Postkunden ohne Wert, wenn im Rahmen der Begründetheit der Klage ausschließlich darauf abgestellt wird, dass selbst bei Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Verletzung in eigenen Rechten ausscheidet. Mit seinem Standpunkt stellt das Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, was die obergerichtliche und in einem sich dann möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Frage betrifft, praktisch rechtsschutzlos, da der Bundesgerichtshof insofern die Verwaltungsgerichte am Zuge sieht, bei diesen aber die Berufungszulassung verweigert wird.
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Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts dafür, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen soll, ist nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich geklärt wissen, ob ein Kunde der Beigeladenen einen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung hat. Das Oberverwaltungsgericht geht hingegen von der von ihm im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommenen "fehlenden Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten" sowie der "individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Kläger" aus. Dass sich der Beschwerdeführer von anderen Kunden der Beigeladenen unterscheiden soll, behauptet das Oberverwaltungsgericht indes nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichts) zur (angeblich) fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gehen nicht vom Einzelfall aus, sondern beanspruchen ersichtlich Geltung für alle Postkunden und hätten deshalb einer grundsätzlichen Klärung bedurft.
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4. Da die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bereits auf der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wegen der Nichtzulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberverwaltungsgericht mit der - vom Beschwerdeführer ohnehin nicht ausdrücklich gerügten - Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenfalls die Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzt hat.
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Wert von - hier wegen der drei Ausgangsverfahren dreimal - 8.000 € entspricht demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Er erscheint auch hier angemessen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden. Eine Festsetzung, die am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientiert ist, ist nicht angezeigt, denn mit der stattgebenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist keine Vorwegnahme der nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung verbunden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.