Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2014 - 2 M 36/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0731.2M36.14.0A
bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Gründe

1

1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache erledigt ist. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 01.07.2014 vorgenommene Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar; auch bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2012 – 1 M 16/12 – juris, RdNr. 2; VGH BW, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 – NVwZ-RR 2011, 932, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 23.07.2007 – 5 BS 104/07 –, SächsVBl 2007, 266).

2

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den das Kalenderjahr 2012 betreffenden Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2014 begehrt hat, hat sich mit dem Erlass der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.05.2014 zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „E./I.“, „N./R.“ und „S./F.“ (US 2014), die sich rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst, in der Hauptsache erledigt.

3

Ein Kläger kann nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 40.91 –, NVwZ 1993, 979). Insbesondere auf dem Gebiet des Abgabenrechts kann er die drohende Prozesskostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Satzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verlässlich dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozess mit den anderen – in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren – Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. zum Beitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

4

Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen. Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein damit begründet, es fE. auch nach Erlass der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für seine Heranziehung. § 3 Abs. 1 der Ausgangssatzung vom 13.10.2011, wonach Schuldner der Umlage derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Grundstückseigentümer ist, sei nicht hinreichend bestimmt, weil es die Verwaltung durch die freie Wahl des Bekanntgabezeitpunkts in der Hand habe, den Umlageschuldner willkürlich selbst zu bestimmen. Zwar habe die Antragsgegnerin mit der 3. Änderungssatzung diesen Mangel beseitigt. Dies führe aber nach einem Beschluss des Senats vom 05.12.2013 (2 L 176/12) nicht zu einer Heilung der an einer Gesamtnichtigkeit leidenden Satzung. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2014 zwar nicht gefolgt; es hat aber angenommen, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fE. deshalb, weil den mit der 2. Änderungssatzung festgelegten Umlagesätzen für das Jahr 2012 keine Rückwirkung bis zum Beginn des Erhebungszeitraums beigemessen worden sei.

5

Mit dem Erlass der US 2014 hat die Antragsgegnerin insbesondere die von der Antragstellerin, aber auch die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel beseitigt. Sie hat mit der US 2014 eine vollständig neue Satzung erlassen, die sich insgesamt rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst und damit auch den streitigen Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2012, vollständig erfasst.

6

Die Antragsgegnerin hält einer Erledigung des Rechtsstreits entgegen, der Antragsteller habe das Hauptsacheverfahren (9 A 181/14) nicht für erledigt erklärt. Ferner macht sie geltend, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch die Frage gewesen, ob der Umlageschuldner ordnungsgemäß bestimmt worden sei, wenn die Satzung „vorrangig“ den Eigentümer zum Umlageschuldner bestimme. Da dies noch nicht abschließend geklärt sei, werde einer Entscheidung des Senats der Vorzug gegeben. Damit vermag die Antragsgegnerin indes nicht durchzudringen.

7

Wie oben bereits dargelegt, kann ein Kläger oder Antragsteller einen Rechtsstreit bereits dann für erledigt erklären, wenn sich die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs durch eine Satzungsänderung entscheidend geschmälert haben. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Für den Antragsteller ergaben sich nach der Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides daraus, dass § 3 Abs. 1 der zugrunde liegenden Umlagesatzung in seiner ursprünglichen Fassung für die Bestimmung des Umlageschuldners an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides anknüpfte und nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10 f.) die fE.rhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelung den Mangel nicht heilen kann. Diese Zweifel wurden durch den Erlass der US 2014 beseitigt. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass er die Klärung weiterer Rechtsfragen dem Hauptsachenverfahren vorbehalten darf.

8

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es geboten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134.92 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).

9

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2014 - 2 M 36/14

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Umlagen für Gewässerunterhaltungsbeiträge der Unterhaltungsverbände „T.“ und „U.“ für das Kalenderjahr 2010 sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Umlagesatzung für diesen Erhebungszeitraum fehle. Die Regelungen in den §§ 3 Abs. 1 der beiden Umlagesatzungen der Beklagten jeweils vom 13.07.2010 seien unwirksam, weil sie als Schuldner denjenigen bestimmten, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt werde nach der Rechtsprechung des Senat dem Zweck des § 106 Abs. 1 WG LSA a.F., dass der Nutznießer des Grundstücks die Unterhaltungslast zu tragen habe, nicht gerecht.

4

Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 27.11.2012 entgegen, sie habe am 14.11.2012 Änderungssatzungen beschlossen und in ihrem Amtsblatt vom 21.11.2012 bekannt gemacht. Die jeweilige Änderung, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten sei, bestimme nunmehr denjenigen als Umlageschuldner, der während des Erhebungszeitraums Grundstückseigentümer sei. Damit vermag die Beklagte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

5

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.02 –, NVwZ 2004, 744). Auch hält sich die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen in der geänderten Fassung vom 14.11.2012 an die Vorgaben des § 106 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006. Danach kann die Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.

6

Die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen führen indes nicht zur Heilung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Satzungen.

7

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der jeweilige § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen nunmehr eine wirksame Bestimmung des Umlageschuldners enthält.

8

Da nach § 106 Abs. 2 WG LSA 2006 die Umlagen nach Abs. 1 „wie Kommunalabgaben“ erhoben werden, gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2006 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 04.07.2011 – 2 L 46/10 –, juris, RdNr. 6).

9

Die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen, dass „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage ist, lässt indes offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ des Grundstückseigentümers entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll.

10

2. Selbst wenn § 3 Abs. 1 der geänderten Satzungen den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen sollte, läge keine wirksame Umlagesatzung vor. Denn die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners in den Satzungen der Beklagten vom 13.07.2010 führte zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen konnte.

11

Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N.).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 71 Abs. 1 GKG) am 29.10.2012 maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Dem entspricht die Empfehlung in Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 1327 [1328]). Danach ist in Streitigkeiten um Abgaben der Betrag der streitigen Abgabe als Streitwert anzunehmen. Dies ist hier die Summe der in den angefochtenen Bescheiden für das Jahr 2010 festgesetzten Umlagebeträge von insgesamt 6.391,82 €.

14

Soweit wiederkehrende Leistungen betroffen sind, ist zwar nach der oben genannten Empfehlung des Streitwertkataloges als Streitwert der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, allerdings nur, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung geforderten jährlichen Umlagen von Wasserverbandsbeiträgen sind zwar in der Regel Leistungen wiederkehrender Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.04.1984 – 4 B 2.84 –, NVwZ 1984, 790). Jedoch ist die voraussichtliche Belastungsdauer hier geringer als 3 ½ Jahre. Da die Umlagebescheide den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betreffen, beträgt sie nur ein Jahr. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bescheide auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Gültigkeit beimessen. Abzustellen ist auf die voraussichtliche tatsächliche Belastungsdauer, wie sie sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt. Hierzu hat sie im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung unbestritten vorgetragen, dass sie für die einzelnen Kalenderjahre regelmäßig gesonderte Umlagebescheide erlasse. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie auch den Folgebescheid angefochten habe. Dies zugrunde gelegt, würde die Festsetzung des 3,5-fachen Jahresbetrages für jedes einzelne Jahr nicht die tatsächliche Belastung der Klägerin widerspiegeln.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Umlagen für Gewässerunterhaltungsbeiträge der Unterhaltungsverbände „T.“ und „U.“ für das Kalenderjahr 2010 sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Umlagesatzung für diesen Erhebungszeitraum fehle. Die Regelungen in den §§ 3 Abs. 1 der beiden Umlagesatzungen der Beklagten jeweils vom 13.07.2010 seien unwirksam, weil sie als Schuldner denjenigen bestimmten, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt werde nach der Rechtsprechung des Senat dem Zweck des § 106 Abs. 1 WG LSA a.F., dass der Nutznießer des Grundstücks die Unterhaltungslast zu tragen habe, nicht gerecht.

4

Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 27.11.2012 entgegen, sie habe am 14.11.2012 Änderungssatzungen beschlossen und in ihrem Amtsblatt vom 21.11.2012 bekannt gemacht. Die jeweilige Änderung, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten sei, bestimme nunmehr denjenigen als Umlageschuldner, der während des Erhebungszeitraums Grundstückseigentümer sei. Damit vermag die Beklagte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

5

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.02 –, NVwZ 2004, 744). Auch hält sich die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen in der geänderten Fassung vom 14.11.2012 an die Vorgaben des § 106 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006. Danach kann die Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.

6

Die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen führen indes nicht zur Heilung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Satzungen.

7

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der jeweilige § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen nunmehr eine wirksame Bestimmung des Umlageschuldners enthält.

8

Da nach § 106 Abs. 2 WG LSA 2006 die Umlagen nach Abs. 1 „wie Kommunalabgaben“ erhoben werden, gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2006 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 04.07.2011 – 2 L 46/10 –, juris, RdNr. 6).

9

Die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen, dass „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage ist, lässt indes offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ des Grundstückseigentümers entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll.

10

2. Selbst wenn § 3 Abs. 1 der geänderten Satzungen den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen sollte, läge keine wirksame Umlagesatzung vor. Denn die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners in den Satzungen der Beklagten vom 13.07.2010 führte zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen konnte.

11

Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N.).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 71 Abs. 1 GKG) am 29.10.2012 maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Dem entspricht die Empfehlung in Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 1327 [1328]). Danach ist in Streitigkeiten um Abgaben der Betrag der streitigen Abgabe als Streitwert anzunehmen. Dies ist hier die Summe der in den angefochtenen Bescheiden für das Jahr 2010 festgesetzten Umlagebeträge von insgesamt 6.391,82 €.

14

Soweit wiederkehrende Leistungen betroffen sind, ist zwar nach der oben genannten Empfehlung des Streitwertkataloges als Streitwert der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, allerdings nur, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung geforderten jährlichen Umlagen von Wasserverbandsbeiträgen sind zwar in der Regel Leistungen wiederkehrender Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.04.1984 – 4 B 2.84 –, NVwZ 1984, 790). Jedoch ist die voraussichtliche Belastungsdauer hier geringer als 3 ½ Jahre. Da die Umlagebescheide den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betreffen, beträgt sie nur ein Jahr. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bescheide auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Gültigkeit beimessen. Abzustellen ist auf die voraussichtliche tatsächliche Belastungsdauer, wie sie sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt. Hierzu hat sie im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung unbestritten vorgetragen, dass sie für die einzelnen Kalenderjahre regelmäßig gesonderte Umlagebescheide erlasse. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie auch den Folgebescheid angefochten habe. Dies zugrunde gelegt, würde die Festsetzung des 3,5-fachen Jahresbetrages für jedes einzelne Jahr nicht die tatsächliche Belastung der Klägerin widerspiegeln.


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.