Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 4 ZB 17.2082

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 „für die Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2017 ab. Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Rücknahmebescheid sei aber formell und materiell rechtmäßig. Richtigerweise sei nicht die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ (der u.a. auch der Kläger angehöre), sondern der Kläger grabnutzungsberechtigt. Da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Verleihung des Grabnutzungsrechts widersprochen hätten, fehle es an der dafür erforderlichen, zumindest konkludenten Antragstellung. Auch könne ein solches Nutzungsrecht nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (FS) nur an natürliche Personen und nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden. Grabnutzungsberechtigt sei der Kläger selbst, da das ursprünglich von R. W. 1971 für die Dauer von 25 Jahren erworbene Nutzungsrecht mangels Verlängerung Ende 1996 erloschen sei und der Kläger nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2002 eine neues Grabnutzungsrecht an der Grabstätte erworben habe; in der Entrichtung der dazu festgesetzten Gebühren liege eine konkludente nachträgliche Antragstellung. Dem für die Bestattung von R. W. an dessen Erbengemeinschaft ergangenen Friedhofsgebührenbescheid vom 19. November 2013 hätten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fristgerecht widersprochen, so dass durch diesen Bescheid das Grabnutzungsrecht des Klägers nicht beseitigt worden sei. Die Rücknahme der zugunsten der Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 ausgestellten Graburkunde sei innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, da der Beklagte erst nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines Schreibens (dreier Mitglieder) der Erbengemeinschaft festgestellt habe, dass der Kläger laut Graburkunde vom 18. Oktober 2002 Grabnutzungsberechtigter sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Todes von R. W. am 4. Juli 2012 habe zu dessen Gunsten ein Grabnutzungsrecht bestanden, das auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nutzungsrecht des R. W. habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon 1996 geendet, da die Bestattungen von zwei weiteren Verwandten in dem Familiengrab in den Jahren 1980 und 1993 erneut Ruhefristen von jeweils 25 Jahren ausgelöst hätten; die erforderlichen Anträge habe R. W., der im ersten Fall auch weiter die Grabgebühren gezahlt habe, zumindest konkludent gestellt. Da R. W. somit bis zu seinem Tod am 4. Juli 2012 Grabnutzungsberechtigter geblieben sei, habe dieses Recht weder 1993 auf den Vater des Klägers noch nach dessen Tod am 1. Oktober 2002 auf den Kläger übergehen können. Für die auf diesen am 18. Oktober 2012 ausgestellte Graburkunde fehle es dagegen an dem erforderlichen Antrag; das rein faktische Verhalten des Klägers stelle keinen nachträglichen Antrag dar, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt beizumessen sei. Das Grabnutzungsrecht sei nach dem Tod von R. W. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die damals geltende Friedhofssatzung habe vorgesehen, dass bei Vorhandensein mehrerer Verwandter oder Verschwägerter gleichen Grades durch deren übereinstimmende Erklärung festgelegt werde, auf wen die Berechtigung übergehen solle; bei Nichteinigung habe die Gemeinde jeweils den Ältesten zum Berechtigten bestimmen müssen. Von diesem Recht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; Ältester der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei auch nicht der Kläger, sondern seine Schwester. Die Ende 2015 erlassene Nachfolgesatzung sehe bei Fehlen von engeren Angehörigen den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Haupterben vor; wenn dieser wie hier (bei Erbanteilen von je einem Viertel) fehle, müsse die endgültige Klärung der Berechtigung der Erbauseinandersetzung überlassen werden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich vererblich sei, so dass Inhaber auch eine Erbengemeinschaft sein könne. Unabhängig davon sei jedenfalls die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten, da der Beklagte spätestens bei der Vergabe des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grabnutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen konnte (nachfolgend aa), sondern beim Kläger verblieben ist (nachfolgend bb), und dass der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 2015 auch nicht der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist entgegenstand (nachfolgend cc).

aa) Bei den in der Friedhofssatzung des Beklagten vorgesehenen Familiengräbern handelt es sich um sog. Wahlgräber, durch deren Überlassung zwar kein Eigentum erworben wird, der Berechtigte aber ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger erhält (BayVGH, B.v 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 5.12.1990 – 4 B 87.2014 – VGH 44, 7/9 = BayVBl 1991, 465 m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 270 m.w.N.; Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Okt. 2015, Kap. B 15 Rn. 13 ff.). Die Verleihung einer solchen Rechtsposition erfolgt in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellten Graburkunde; sie setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch erst nachträglich gestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1989 – 4 B 86.02596 – BayVBl 1990, 152 f.; Gaedke, a.a.O., 273 f.; Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O., Rn. 2). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird üblicherweise ebenfalls von einer Antragstellung sowie von der zusätzlichen Bedingung einer vorherigen Bezahlung der Friedhofsgebühr abhängig gemacht (BayVGH, U.v. 5.12.1990, a.a.O., m.w.N.).

Da das Wahlbzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 4 ZB 11.2075 – BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris Rn. 21). Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht, wobei allerdings stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Rechtsnachfolger dem Erwerb des – mit einer Reihe von Pflichten verbundenen – Nutzungsrechts in irgendeiner Form zustimmen muss (Gaedke, a.a.O., S. 278 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte im vorliegenden Fall nach dem Tod des R. W. schon deshalb kein Übergang der Grabberechtigung an dem streitgegenständlichen Familiengrab auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ stattfinden, weil in der Friedhofssatzung eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Nach der beim Tod des R. W. geltenden Fassung der Satzung waren vielmehr, wie im Zulassungsantrag eingeräumt wird, bei Fehlen einer entsprechenden Erklärung des Verstorbenen der Ehegatte, die Nachkommen oder sonstige Verwandte bzw. Verschwägerte als Rechtsnachfolger vorgesehen (§ 9 Abs. 4 FS), wobei unter mehreren gleichrangigen Verwandten oder Verschwägerten bei fehlender Einigung der Beklagte den jeweils ältesten als Berechtigten zu bestimmen hatte (§ 9 Abs. 4 Satz 6 FS) und ein danach Berechtigter im Falle eines Verzichts als nicht vorhanden anzusehen war (§ 9 Abs. 4 Satz 7 FS). Aus diesen Regelungen ergab sich zum einen, dass immer nur eine einzelne Person und nicht auch eine Personengesamtheit als Rechtsnachfolger in Betracht kam, und zum anderen, dass niemand gegen seinen Willen zum neuen Inhaber des Familiengrabs erklärt werden konnte. Die mit Ausstellung der Graburkunde am 11. Februar 2015 (noch vor Inkrafttreten der Nachfolgesatzung) getroffene Regelung zur Rechtsnachfolge, wonach „die Erbengemeinschaft nach R. W.“ entgegen dem erklärten Willen von drei ihrer vier Mitglieder neuer Rechtsinhaber sei, wäre demzufolge selbst dann objektiv rechtswidrig gewesen, wenn R. W. tatsächlich zum Zeitpunkt seines Todes noch immer Inhaber des ihm 1971 verliehenen Grabnutzungsrechts gewesen wäre.

bb) Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Das mit Graburkunde vom 29. Dezember 1971 für die Dauer von 25 Jahren verliehene Recht endete, da den Akten weder ein Verlängerungsantrag des R. W. noch eine irgendwie verlautbarte Verlängerungsentscheidung des Friedhofsträgers zu entnehmen ist, mit Ablauf des 29. Dezember 1996. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwei weitere Personen in dem Familiengrab bestattet wurden und damit jeweils neue Ruhezeiten zu laufen begannen, konnte ebenso wenig wie die (zumindest anfängliche) Zahlung der jährlich anfallenden Grabgebühren durch R. W. zu einer Verlängerung des in der ursprünglichen Graburkunde festgelegten Nutzungszeitraums führen. Erst mit der Ausstellung einer neuen Graburkunde auf den Kläger am 18. Oktober 2002 für den Nutzungszeitraum von 2002 bis 2027 wurde für die Grabstätte, für die es in der Zwischenzeit keinen bescheidsmäßig bestimmten Inhaber mehr gegeben hatte, ein neuer Nutzungsberechtigter verbindlich festgelegt.

Ob dieser – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters des Klägers getroffenen – Behördenentscheidung ein entsprechender Antrag des Klägers vorausgegangen war, kann hier offenbleiben. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf seinen Namen ausgestellten Graburkunde und in der gleichzeitigen Zahlung der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 geforderten Gebühren für die Nutzungszeitverlängerung bis 2027 lag jedenfalls ein tatsächliches Verhalten, das nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der betreffenden Rechtsposition verstanden werden konnte.

cc) Da der Tod des R. W. am 4. Juli 2012 somit an der zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten Rechtsinhaberschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte, war die auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde vom 11. Februar 2015 auch aus diesem (weiteren) Grund rechtswidrig, so dass sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte.

Die mit Bescheid vom 23. August 2016 erfolgte Rücknahme der – zumindest auch einen rechtlichen Vorteil begründenden – Graburkunde scheiterte auch nicht an der Versäumung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. – BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a.a.O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a.a.O.); dies setzt – sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können – auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 7; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – BVerwGE 112, 360/364 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte bei der Erteilung der Graburkunde an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 noch ohne jeden Zweifel von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausging, obwohl drei der vier Mitglieder bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 Widerspruch gegen den an die Erbengemeinschaft ergangenen Gebührenbescheid vom 19. November 2013 eingelegt hatten. Über den Widerspruch wurde offensichtlich in der Folgezeit und wohl bis heute nicht entschieden; eine auch nur vorläufige rechtliche Bewertung der darin vorgebrachten Einwände durch den Beklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Abbuchung der laufenden Grabgebühren aufgrund des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats für das gemeinschaftliche Konto der Erbengemeinschaft wurde ersichtlich erst Anfang 2016 durch die übrigen Mitglieder unterbunden (Bl. 22 der Akten). Erst aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Störung des Benutzungsverhältnisses und der dadurch ausgelösten weiteren Korrespondenz mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie mit der Ehefrau und dem Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte – entgegen der von ihr selbst kurz zuvor ausgestellten Graburkunde – auf den Fortbestand der alleinigen Nutzungsberechtigung des Klägers verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung das auf die Erbengemeinschaft ausgestellte Dokument von Anfang an unrichtig war. Diese in schriftlicher Form erfolgten rechtlichen Hinweise wurden zwar nicht ausdrücklich als Anhörungsschreiben im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gekennzeichnet; der Kläger konnte daraus aber entnehmen, dass an der Verleihung des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft nunmehr nicht länger festgehalten werden sollte. Der Rücknahmebescheid vom 23. August 2016 erging damit in jedem Falle noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde aufgrund nochmaliger bzw. genauerer Befassung mit den vorangegangenen Verwaltungsvorgängen zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 4 ZB 17.2082

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 4 ZB 17.2082 zitiert 11 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte 913 (nachfolgend Grabstätte) auf dem Friedhof des Beklagten, das der Kläger geltend macht.

2

Unter dem 26.05.1975 wurde Herrn Emil A., dem Vater des Klägers, im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an der strittigen Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren vom Beklagten verliehen. Herr Emil A. verstarb im Jahre 2003 und hinterließ neben dem im Jahre 1965 geborenen Kläger auch noch seinen Sohn Horst A., der im Jahre 1963 geboren wurde. Die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung seiner Bestattung sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Urne des Herrn Emil A. wurde auf der Wahlgrabstätte beigesetzt.

3

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte vom 24. Mai 2015 bis 30.11.2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen unter dem 17.11.2003 Friedhofsgebühren in Höhe von 391,95 Euro fest. Zudem befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang ein an den Kläger gerichteter Friedhofsgebührenbescheid vom 17.11.2003, in dem neben den vorstehend bezeichneten Gebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts weitere Friedhofsgebühren (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) in Höhe von insgesamt 505,00 Euro aufgeführt sind. In diesem Bescheid ist vermerkt, dass das Sozialamt nur einen Betrag in Höhe von 505,00 Euro und nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlgrabstätte übernehme, weshalb eine „weitere Rechnung an Herrn E.“ in Höhe von 391,95 Euro ergeht. Mit Datum vom 18. Januar 2010 wurde dem Beigeladenen durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Bestattung von dessen Sohn, Herrn Peter E., eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte für die Zeit von 2023 bis 2030 ausgestellt. Darüber hinaus verlängerte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen aufgrund der Beisetzung von Frau Elisabeth Q. unter dem 27.10.2011 das Nutzungsrecht an der Grabstätte bis zum 31.12.2031.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2011 wandte sich die Arbeitnehmerkammer Bremen im Auftrag des Klägers an den Beklagten mit der Bitte um Klärung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Dieses stünde nach dortiger Auffassung dem Kläger zu. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte, dem Kläger sei eine Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht nicht ausgehändigt worden. Auch sei er in der Friedhofsdatenbank nicht als Nutzungsberechtigter erfasst. Er habe es als Rechtsnachfolger verabsäumt, das Nutzungsrecht sofort auf sich umschreiben zu lassen. Zudem habe er nie die Unterhaltung der Grabstätte vorgenommen oder veranlasst. Zwischen den Beteiligten folgte weiterer Schriftverkehr.

5

Mit Bescheid vom 24.05.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte 913 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht nachweisen. Aus den dortigen Unterlagen gehe hervor, dass das Nutzungsrecht im Jahre 2003 an Herrn E. übertragen worden sei. Bei ihm lägen nunmehr alle Rechte und Pflichten. Den dagegen vom Kläger unter dem 04.06.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 als unbegründet zurück.

6

Am 19. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte sei 1975 vom Beklagten für die Dauer von 40 Jahren, mithin bis in das Jahr 2015 verliehen worden. Die für diese Beisetzung angefallenen Friedhofsgebühren habe das Sozialamt D-Stadt seinerzeit nur teilweise übernommen, weshalb der Rest vom Beigeladenen gezahlt worden sei. Zu Unrecht habe der Beklagte dies zum Anlass genommen, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übertragen. Von der Übertragung des Nutzungsrechts habe der Kläger erst anlässlich weiterer Bestattungen auf der Grabstätte erfahren. Der Beklagte habe ihn von der Übertragung des Nutzungsrechts zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt. Er habe sich mit dem Beigeladenen auf die Übertragung des Nutzungsrechts auch nicht geeinigt, wie dies der Beklagte vortrage; mit den vom Beigeladenen nachfolgend vorgenommenen Bestattungen auf der Grabstelle sei er nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen werde der vom Beigeladenen geschilderte Hergang im Zusammenhang mit der Bestattung seines Vaters im Jahre 2003 ausdrücklich bestritten. Ungeachtet der tatsächlichen Durchführung der Bestattung, sollte der Beigeladene das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht erhalten. Vielmehr sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass ihm das Nutzungsrecht zustehe, weshalb er im Jahre 2009 auch 120,00 Euro für die tatsächlich vorgenommene Grabpflege an die Ehefrau des Beigeladenen überwiesen habe.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten auf ihn übergegangen ist und der Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber entsprechend seiner Friedhofssatzung einen Nachweis auszustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Nutzungsrecht an der Grabstelle 913 stehe dem Kläger nicht zu. Er habe die von ihm mit Gebührenbescheid vom 17.11.2003 eingeforderten Friedhofsgebühren nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er sich mit dem Beigeladenen darüber einig gewesen, dass dieser das Nutzungsrecht übernehme. Aus diesem Grunde sei es dem Beigeladenen auch möglich gewesen, seinen Sohn im Januar 2010 auf der Grabstätte beizusetzen. Anlässlich dieser Beisetzung sei deshalb dem Beigeladenen auch eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts auszustellen gewesen; Gleiches erfolgte im Nachgang für die Beisetzung von Frau Elisabeth Q.. Jedenfalls sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht auf den Kläger übergegangen. Er hatte weder die Grabstätte noch die laufenden Kosten für die hier streitgegenständliche Grabstätte geleistet.

12

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, er und seine Frau hätten die Grabstätte seit der Bestattung im Jahre 2003 ständig gepflegt und teilweise auch neu angelegt. Bereits im Jahre 2003 habe er einen Teil der Friedhofsgebühren gezahlt. Der Kläger sei für die Bestattung seines Vaters kaum erreichbar gewesen und habe sich um die Grabstelle nicht gekümmert. Der Kläger sei auch mit den nachfolgend vorgenommenen Bestattungen einverstanden gewesen. Deshalb stehe nicht dem Kläger, sondern ihm das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Über die Klage konnte das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

15

Die Klage ist als Feststellungs- und Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Auf den Kläger ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten nicht übergegangen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Urkunde hat.

16

1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Der vorliegende Streit um die Benutzung des Friedhofs der Beklagten stellte jedoch keine solche innerkirchliche Angelegenheit dar. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Begräbniswesens, einer Materie, die von Staat und Kirche gleichermaßen in Anspruch genommen wird und die vom Staat unter Einbeziehung der kirchlichen Friedhöfe durch staatliche Vorschriften geregelt worden ist (vgl. z. B. §§ 19 ff. Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestG LSA). Bei einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof können daher die Verwaltungsgerichte angerufen werden (BVerwGE 25, 364 ff.; Eyermann/Rennert, a. a. O., Rn. 94).

17

Die nachfolgend gebotene rechtliche Befassung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 Urkunden über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte 913 an den Beigeladenen ausgehändigt hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der urkundlichen Bestätigung des Überganges um einen - feststellenden - Verwaltungsakt oder lediglich um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Rechtsklarheit (Nachweisbarkeit) für den Nutzungsrechtsinhaber handelt, stünde selbst die Annahme eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 VwVfG - wofür aus der Sicht des Gerichts Gewichtiges sprechen dürfte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.05.2003, W 2 K 02.796, juris) - sowie die nunmehr bestehende Kenntnis des Klägers von den dem Beigeladenen ausgehändigten Urkunden seinem Anspruch nicht entgegen. Denn eine Frist zur Anfechtung (§ 70 VwGO) der ihm von dem Beklagten nicht bekanntgegebenen Regelungen hat mit der Folge noch gar nicht zu laufen begonnen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 70 Rn. 6g m. w. N.), dass diese dem Kläger nicht rechtsvernichtend entgegen gehalten werden können. Diese können - auch ohne ausdrückliche Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO (dazu Kopp/ Schenke, a. a. O., § 68 Rn. 22 ff.) - mithin noch im Wege einer sog. offensiven Konkurrentenklage (Kopp/ Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 45 ff.) Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

18

2. Ob auf den Kläger das von ihm geltend gemachte Nutzungsrecht an der (Wahl-)Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten übergegangen ist, ergibt sich nicht bereits aus den staatlichen Rechtsvorschriften, dem BestG LSA. Denn das BestG LSA regelt in §§ 19 ff. lediglich die Frage nach der Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen durch Gemeinden (§ 19 Abs. 2) und kirchliche Friedhofsträger (§ 19 Abs. 3). Fragen des Nutzungsrechts sowie des Anspruchs auf Bestattung in einer bestimmten, bereits vorhandenen Grabstätte eines Friedhofs besteht, regeln die staatlichen Vorschriften jedoch nicht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es dem Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers überlassen (§ 25 BestG LSA), u. a. diese Fragen durch örtliche Vorschriften zu regeln. Davon hat der Beklagte mit der hier einschlägigen Friedhofsordnung vom 27.06.2002 (FO) Gebrauch gemacht, die in § 24 Regelungen zum Nutzungsrecht und dessen Rechtsnachfolge enthält.

19

a) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Verstorbenen Emil A. anlässlich der Beisetzung seiner Ehefrau im Mai 1975 für die Erbbegräbnisstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten in C-Stadt ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wurde. Diese Verleihung gilt auch über den 02.10.1990 hinaus fort (vgl. Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag). Von einem Untergang dieses Rechts geht auch der Beklagte nicht aus.

20

Galt dieses Recht auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofsordnung vom 27.06.2002 fort, werden durch diesen Rechtsakte auch die Rechte an dieser Grabstätte geregelt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2002, 8 LA 135/02, juris); § 30 FO unterwirft allein die Nutzungszeit und die Gestaltung dem zum Zeitpunkt der Verleihung geltenden Recht.

21

Da es sich bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht handelt, besteht es, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8), allein in der Person des Rechtsinhabers. Verstirbt dieser vor dem Ablauf der Nutzungszeit, richtet sich die Rechtsnachfolge ausschließlich nach den vom Friedhofsträger im Rahmen seiner Satzungsautonomie getroffenen Regelungen. Dem Beklagten steht es dabei frei, welchen sachgerechten „Anknüpfungspunkten“ für die Rechtsnachfolge er den Vorrang einräumt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04.11.2004, B 2 K 03.1884, juris). Vom Übergang des Rechts auf einen Nachfolger zu trennen ist das „Schicksal der Grabstätte“ als solche, durch die jedenfalls die Mindestruhezeit (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG LSA) zu gewährleisten ist; wird das Nutzungsrecht nach dem Tod seines Inhabers von einem Dritten nicht übernommen, verbleibt dem Friedhofsträger nur die Möglichkeit an das sittliche Empfinden der Erben oder Totenfürsorgeberechtigten zu appellieren. Wird die Grabpflege nicht durchgeführt, kann die Grabstätte nach den Regelungen der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger ggf. eingeebnet und begrünt werden.

22

In § 24 Abs. 4 FO hat der Beklagte Regelungen für die Wahlgrabstätten nach § 19 Abs. 7 lit. b) FO getroffen. Erfolgt danach bis zum Ableben (des Nutzungsberechtigten) keine besondere Bestimmung in der Nachfolge an dem Nutzungsrecht, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der dort näher bestimmten Reihenfolge über. Der Beklagte hat vorliegend mithin der - ohne Zweifel sachgerechten - familienrechtlichen Regelung (dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 161) den Vorzug gegeben. Bei Personenmehrheit innerhalb der Gruppe bestimmt die Satzung den Ältesten zum Nutzungsberechtigten.

23

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gruppenberechtigten ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Vorhandensein eines vorrangig Berechtigten einen nachrangig Berechtigten nur dann ausschließt, wenn der vorrangig Berechtigte das Nutzungsrecht übernimmt (i. d. S. auch VG München, Urt. v. 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris). Dem steht weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, zumal ein Nutzungsrecht nur dann wirksam übergehen kann, wenn der Berechtigte dieses annimmt und sich damit den Regelungen der Friedhofsordnung unterwirft (VG München, Urt. v. 20.03.2008, a. a. O.; so auch Gaedke, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, weil sie verwaltungsunpraktikabel wäre. Von Letzterem ist nicht auszugehen, da der Friedhofsträger aufgrund der durch die Satzung vorgesehenen Reihenfolge stets einen konkreten Berechtigten hat und durch den Eintritt eines nachrangig Berechtigten im Falle des Verzichts des vorrangig Berechtigten auch eine sachgerechte Lösungen nicht zuletzt im Sinne des/ der Bestatteten erzielt werden kann. Insbesondere wäre es nicht nachvollziehbar, warum z. B. allein durch den Verzicht eines überlebenden Ehegatten an einer Wahlgrabstätte, in denen Angehörige des Verstorbenen z. B. aus einer vorangegangenen Ehe bestattet sind, noch lebende Familienmitglieder das Nutzungsrecht nicht zu übernehmen berechtigt sein sollen. Dem ist der Vorrang vor einer Einebnung für die noch fortdauernde Ruhezeit zu geben. Berechtigte Interessen des Friedhofsträgers werden dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt, da er sich kraft Satzung generell für eine Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entschieden hat.

24

b) Dies zugrunde gelegt, endete das Herrn Emil A. im Mai 1975 verliehene Nutzungsrecht mit seinem Tod im Jahre 2003. Da der Verstorbene keine anderweitigen Regelungen zum Grabnutzungsrecht getroffen hatte, gehörte auch der Kläger als Kind des Verstorbenen grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis bezüglich des Nutzungsrechts (vgl. § 24 Abs. 4 lit. b) FO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht das älteste Kind des Herrn Emil A. war. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Jahre 1963 geborene und damit ältere Bruder des Klägers das Nutzungsrecht übernommen hätte, zumal er nach seinem Tod im Jahre 2011 auf dem Friedhof des Beklagten von seiner Ehefrau in einer anderen Grabstätte beigesetzt wurde.

25

Das Nutzungsrecht ist gleichwohl nicht auf den Kläger übergegangen. Denn er hat die Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit erklärt. Diese Erforderlichkeit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit und hat einfachgesetzlich in § 24 Abs. 5 und 6 FO seine Normierung gefunden. Danach hat der Nachfolger das Nutzungsrecht (unverzüglich) auf sich umschreiben zu lassen; der Friedhofsträger hat dem neuen Nutzungsberechtigten die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich zu bestätigen (§ 24 Abs. 5 und 6 FO). Diese Vorschriften sind Ausdruck dessen, dass die Rechtsnachfolge wegen des oben erörterten Zustimmungserfordernisses nicht kraft Gesetzes (hier: Satzung) eintritt, sondern sowohl eine hinreichend bestimmte Erklärung einer nach § 24 Abs. 4 FO berechtigten Person sowie eine bewusste Entscheidung des Friedhofsträgers (vgl. dazu VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009, AN 4 K 08.0172, juris) voraussetzen, wobei das Gericht der (formellen) Umschreibung keine konstitutive Bedeutung in Bezug auf die Rechtsnachfolge beimisst. Damit wird in der Satzung lediglich das Eingebundensein im Sinne einer Entscheidungsmacht durch den Friedhofsträger umschrieben; die getroffene Entscheidung kann sich dann in der tatsächlich erfolgten Umschreibung - für jedermann nachweislich - dokumentieren.

26

Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich der Kläger (unverzüglich) nach dem Tod seines Vaters an den Beklagten zur Übernahme des Grabnutzungsrechts gewandt, geschweige denn dazu erklärt hätte, so dass dieser sich weder veranlasst hätte sehen müssen, eine Entscheidung darüber zu treffen noch eine solche getroffen hat.

27

Dabei ist für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - wie die zur Übernahme des Nutzungsrechts - nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.09.2011, 6 B 19/11, juris).

28

Deshalb ist es rechtlich zunächst unbeachtlich, dass sich der Kläger bis in das Jahr 2011 hinein nicht ausdrücklich - was von ihm auch nicht geltend gemacht wird - zur Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagten erklärt hat.

29

Der Beklagte hat jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Beisetzung des Vaters des Klägers im Jahre 2003 nicht als eine Erklärung im vorstehenden Sinne ansehen müssen. So ist der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Beklagten in Kontakt getreten, was trotz der örtlichen Entfernung jederzeit möglich gewesen wäre. Vielmehr hat er sich insbesondere in Bezug auf die Organisation der Beerdigung einschließlich der Absprachen mit dem Beklagten des Beigeladenen bedient, mit dem er jedoch bezüglich des Nutzungsrechts keinerlei Absprachen in Bezug auf das Nutzungsrecht getroffen hatte, sei dies auch seinem Rechtsirrtum wegen der Dauer und des Fortbestandes des seinem Vater im Jahre 1975 verliehenen Nutzungsrechts geschuldet. Selbst wenn sich der Kläger seinerzeit gegenüber dem Beigeladenen bezüglich der Übernahme des Nutzungsrechts erklärt haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies dem Beklagten gegenüber bekannt geworden ist bzw. er dies hätte kennen müssen, zumal er sich diese Erklärungen deshalb nicht zurechnen lassen muss, weil der Beigeladene nicht dem Rechtskreis des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. VG Saarlouis, GB vom 23.04.2010, 11 k 664/09, juris). Deshalb können aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2009 an die Ehefrau des Beigeladenen 120,00 Euro überwiesen haben will, was der Beigeladene bestreitet, allenfalls Schlussfolgerungen für die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gezogen werden.

30

Auch dass der Kläger im Übrigen nach dem Tod seines Vaters in einer für den Beklagten erkennbaren Weise z. B. Einfluss auf die Grabpflege bzw. die Grabgestaltung genommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich der Beklagte nunmehr nicht entgegen halten lassen müsste, er habe den Kläger über einen sehr langen Zeitraum wie einen Rechtsnachfolger in Bezug auf das Nutzungsrecht behandelt. Allein dass der Kläger bei der Beisetzung seines Vaters zugegen war, hätte der Beklagte nicht zum Anlass nehmen müssen, daraus die Übernahme des Nutzungsrechts zu folgern. Eine diesbezüglich für den Beklagten bestehende Pflicht, sich bei dem Kläger darüber zu vergewissern, ob er das Nutzungsrecht übernehme, besteht nicht.

31

Deshalb kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt erreichbar war, unentschieden bleiben. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen, aus der - rechtlich gesehen - allenfalls ein klägerischer Verzicht an der Grabstätte, jedoch nichts für seine - weil gegenüber dem Beklagten zu bekundende - Übernahmebereitschaft zu entnehmen wäre.

32

Als gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Kläger (sogar) aus der Sicht des Beklagten hinreichend deutlich als Rechtsnachfolger geriert hat, kann vorliegend auch nicht der bei den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen befindliche und an den Kläger adressierte Bescheid vom 17.11.2003 über 505,00 € (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr 2003 bis 2008) angesehen werden, wobei dahinstehen kann, ob ihm dieser jemals bekanntgegeben wurde, wofür in Ansehung des dem Bescheid zu entnehmenden Zusatzes zudem wenig spricht. Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Friedhofsgebührenbescheiden und den Übergang des Grabnutzungsrechts völlig verschieden sind, ist dem Bescheidzusatz „Das Sozialamt übernimmt nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlstelle. Es bezahlt nur den Betrag von 505,- €. Deshalb ergeht eine weitere Rechnung an Herrn E. über den Restbetrag in Höhe von 391,95 €“ jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass der Beklagte den Kläger als (neuen) Nutzungsberechtigten angesehen hat. Denn der Betrag von 391,95 € betraf gerade die „Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen“.

33

Dass der Kläger nunmehr im Jahre 2011 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten die Übernahme des Nutzungsrechts beantragt hat, vermittelt ihm den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Denn insoweit hat er jedenfalls nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 24 Abs. 5 FO gehandelt (vgl. dazu VG München, Urt. vom 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris), was aus der Sicht des Gerichts keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

34

Ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 nach den Feststellungen des Gerichts nicht auf den Kläger übergegangen, so kann es dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber dem Beigeladenen - allenfalls in Ansehung von § 24 Abs. 4 Ziffer h) FO - die Verlängerung des Nutzungsrechts zu gewähren. Aber selbst für den Fall, dass dies rechtswidrig gewesen sein sollte, kann der Kläger daraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten.

II.

35

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO): der Beigeladene war an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligten. Dies können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich nur dann auferlegt werden, wenn er einen Antrag gestellt hat, was hier nicht der Fall ist. Auch liegen keine Gründe vor, ihm in Ansehung von § 155 Abs. 4 VwGO mit Verfahrenskosten zu beschweren. Hat ein Beigeladener keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht der Gefahr eigener Kostentragung ausgesetzt, hält es das Gericht für unbillig, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

36

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in    §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.