Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 6 ZB 15 2114

bei uns veröffentlicht am15.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.1585, 31.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2015 - M 21 K 13.1585 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Danach ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klägerin, die als Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten steht und bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt ist, verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass die Beklagte verpflichtet wird, über die Bewerbung der Klägerin um den ausgeschriebenen Arbeitsposten eines „Consultant (m/w) Organisation und Prozesse“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin durch die Auswahlentscheidung zugunsten einer anderen Bewerberin nicht verletzt ist, und hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach durfte die Deutsche Postbank AG davon ausgehen, dass die Klägerin das für die Bekleidung des Arbeitspostens vorgegebene konstitutive Anforderungsmerkmal „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag werden keine - ergebnisbezogenen - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgeworfen, die der Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht und die Klägerin gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzen kann, weil sie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt betrifft (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff; BayVGH, B. v. 4.2.1015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich das nicht ohne weiteres auf. Der ausgeschriebene Arbeitsposten ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gebündelt - mit Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 bzw. Entgeltgruppe TG 6 bis TG 8 bewertet und demnach sowohl für die Klägerin als auch für die ausgewählte Bewerberin, die in TG 6 eingruppiert ist, „amtsangemessen“. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Arbeitsposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an der Klagebefugnis fehlen mit der Folge, dass die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn es um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt gehen und mithin Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten der Klägerin Anwendung finden sollte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht verletzt.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat‚ sind die Auswahlentscheidungen gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen‚ also grundsätzlich an Hand aktueller dienstlicher Beurteilungen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht an Hand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Anderes gilt aber dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.1015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 14 f.). In diesem Fall ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar‚ ein konstitutives Anforderungsprofil festzulegen‚ d. h. zwingende Voraussetzungen aufzustellen‚ die ein Bewerber erfüllen muss‚ um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch die Beklagte der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (a). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (b). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (c).

a) Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die lediglich „beschreibenden“ Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Das „konstitutive“ Anforderungsprofil zeichnet sich dem gegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht.

Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil eine solche Einengung des Bewerberfeldes bewirkt‚ muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 32). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten ist‚ desto eher kann es erforderlich werden‚ im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar‚ dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG RhPf‚ B. v. 6.2.2012 - 10 B 11334/11 - juris für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Forderung von „Kenntnissen in SAP“ um ein konstitutives Element des Anforderungsprofils handelt:

Für sich allein betrachtet mag der Wortlaut „Kenntnisse in SAP“ für die Eigenschaft eines deskriptiven Profils sprechen. Allerdings muss der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger diese Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten: Dem gesuchten Stelleninhaber obliegt nach der Beschreibung des Aufgabenprofils die Analyse und Bewertung von Neu- bzw. Änderungsanforderungen zu DM‚ BW‚ Konto unter SAP mit Einbindung aller relevanten Geschäftsfelder/Bereiche im Kartenmanagement KF SAP‚ die Abstimmung und Spezifizierung der Schnittstellenanforderungen‚ die Bewertung und/oder Erstellung von Anforderungskonzepten an die IT‚ die Unterstützung des Anwendungsmanagements Konto sowie die Beratung und Betreuung der Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen. Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass dem hier streitigen Dienstposten ein bezogen auf das Statusamt einer Postamtsrätin dreifaches Fachspezialistentum innewohne. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Produkte des deutschen Softwarekonzerns SAP bildeten eine eigene EDV-spezifische „Welt“, welche insbesondere an Berater und Betreuer von SAP-basierten Systemen besondere fachliche Anforderungen stellten, hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.

Die Berufsbezeichnung „SAP-Berater“ bzw. SAP-Consultant ist zwar nicht geschützt. SAP-Berater kann aber nur sein‚ wer über die entsprechend versierten Kenntnisse in der Anwendung dieser speziellen Software verfügt. Diese besonderen Kenntnisse bringt ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit und kann sie sich auch in angemessener Zeit nicht verschaffen: Die erforderlichen Spezialkenntnisse in der SAP-Software lassen sich entweder durch bis zu einem Jahr dauernde SAP-Schulungen und Kurse erwerben‚ die von SAP selbst oder anderen Schulungsanbietern durchgeführt werden (Quelle: www.newjob.de/sapberater.php). Alternativ dazu kann man zwar auch durch Übung und Anwendung in anderen Unternehmen bzw. auf der bisherigen Dienststelle zu einem SAP-Experten werden (Quelle: www.absolventa.de/jobs/jennel/it/thema/bewerbungsap). Allerdings kann dies nicht auf dem ausgeschriebenen Posten erfolgen. Vor dem Hintergrund‚ dass der Dienstposteninhaber die Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen beraten und betreuen muss‚ ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden‚ dass ein Bewerber‚ der bisher keine vertieften Kenntnisse in SAP erlangt hat‚ zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist. Es liegt vielmehr auf der Hand‚ dass die auf dem Dienstposten zu bewältigenden Betreuungs- und Beratungsaufgaben derart sind‚ das der künftige Dienstposteninhaber über die geforderten Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss.

Es handelt sich auch um eine Anforderung‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - Nachweise über die Teilnahme an entsprechenden Schulungen bzw. Kursen oder aber Beschreibung der bisherigen, den Erwerb der geforderten Fähigkeiten nachweisenden Tätigkeiten in der Personalakte - letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Auch dies spricht für die Eigenschaft der entsprechenden Qualifikation als konstitutives Anforderungsmerkmal.

b) Die konkreten Aufgaben‚ die der gesuchte Consultant zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die verlangte Qualifikation, so dass die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung auch sachlich gerechtfertigt ist.

c) Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Kenntnisse in SAP“ nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie nicht über fundierte Kenntnisse eines SAP-Beraters im oben beschriebenen Sinn. Die Annahme, es könne als ausreichend angesehen werden ‚ dass „man schon mal von SAP gehört hat“, geht angesichts des oben beschriebenen Tätigkeitsprofils ausgehend von dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber schon im Ansatz fehl. Im Übrigen ergibt sich das auch in Ansehung der in der Stellenausschreibung verwendeten Formulierung: gefordert werden „Kenntnisse in SAP“ und nicht „Kenntnis von SAP“.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 6 ZB 15 2114

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 6 ZB 15 2114 zitiert 6 §§.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2011 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Serviceabteilung Wirtschaft

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanagerin/eines Aufgabenfeldmanagers bei der ... (Ausschreibungsnummer .../...) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Technischer Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach A 13s (t) bewerteten Dienstpostens einer Aufgabenfeldmanagerin /eines Aufgabenfeldmanagers im Aufgabenfeld ... bei der ... mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12) innehat.

Zur Besetzung des Dienstpostens, dessen Aufgabengebiet die „Leitung des Aufgabenfeldes‚ ...“ umfasst, gab die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil vor und schrieb den Dienstposten im Juni 2014 entsprechend aus. In der Ausschreibung (Ausschreibungsnr. ...) werden unter der Überschrift „Qualifikationserfordernisse“ aufgegliedert nach insgesamt 16 Spiegelstrichen zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen genannt (Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes mit dem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik oder Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder eine vergleichbare Qualifikation oder langjährige Verwendung einer diesen Laufbahnfachgebieten zuzuordnenden Tätigkeit). Ferner werden verlangt: umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement; umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen im Arbeits-, Betriebs- und Brandschutz und auf dem Gebiet wehrtechnischer Infrastrukturforderungen; Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden; Kenntnisse in der Bild- und Fachdokumentation, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln der Bundeswehr; Kenntnisse und Erfahrungen im Kalibriermanagement; gründliche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in Schutzbereichsangelegenheiten /Schutzbereichsanalysen; sicherer Umgang mit der Standardsoftware; Kenntnisse in der Anwendung von SASPF; Befähigung zur zeitgemäßen Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gleichstellungskompetenz. Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten weiteren Anforderungen (Ausbildung als Umweltschutzberater /Umweltschutzberaterin und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mehrjährige Erfahrungen in allen Belangen der Absicherung einer wehrtechnischen Dienststelle) werden als „erwünscht“ bezeichnet.

Auf die Ausschreibung bewarben sich - unter anderem - der Antragsteller und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil B+ erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2014 mit. Der Auswahlvermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) vom 14. August 2014 ist darauf gestützt, dass der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse erfülle, während das beim Antragsteller nicht der Fall sei und dieser deshalb für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht komme. Nach dem Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist beabsichtigt, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er beantragt‚ der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einstweilig zu untersagen‚ den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen‚ solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat sich geäußert, aber keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der streitige Dienstposten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen höherwertig. Eine Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen‚ weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft; dementsprechend hat das Bundesamt unter dem 15. August 2014 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 10 ff.).

2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu‚ weil die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (OVG LSA‚ B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

b) Das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin der Vergabe des streitigen Dienstpostens zugrunde gelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach dem im Wortlaut der Ausschreibung („Qualifikationserfordernisse“) zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn handelt es sich bei dem umfangreichen Anforderungskatalog ganz überwiegend um zwingende Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (konstitutives Anforderungsprofil). Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber haben nur die in den letzten drei Spiegelstrichen der Ausschreibung genannten Kriterien aufgrund des Zusatzes „erwünscht“ keine Bindungswirkung; sie sind - anders als die zuvor aufgeführten Voraussetzungen - nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sollen aber nach der Vorgabe des Dienstherrn bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden. So hat die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auch selbst verstanden und das Anforderungsprofil im Auswahlverfahren gehandhabt. Im Auswahlvermerk vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass der Antragsteller, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über ein gleich gutes Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung verfügt wie der Beigeladene, „für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht“ kommt, weil er nicht über die geforderten Kenntnisse und /oder Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement, auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln, im Kalibriermanagement und in Schutzbereichsangelegenheiten, Schutzbereichsanalysen verfüge. Damit ist er bereits vorab in einer ersten Auswahl ausgeschlossen worden.

Das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil durfte der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Dienstherr es an der gebotenen Darlegung hat fehlen lassen, warum die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens „Aufgabenfeldmanagerin /Aufgabenfeldmanager“ im Aufgabenfeld ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen soll, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Mangels Darlegung ist die erforderliche gerichtliche Kontrolle in der Sache nicht möglich. In der „Anlage zum Nachtrag auf Nachbesetzung“ (Bl. 3R des Verwaltungsvorgangs) ist lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Nachbesetzung des Dienstpostens als notwendig und dringlich angesehen wird. Warum die in den Spiegelstrichen 2 bis 12 der Ausschreibung verlangten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sein sollen, ergibt sich daraus nicht.

Die Notwendigkeit des Anforderungsprofils wird lediglich behauptet, nicht aber, schon gar nicht unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters, mit einer konkreten Begründung nachvollziehbar erläutert. Sie versteht sich entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil sämtliche Aufgaben des Dienstpostens abdeckt, ohne nach Gewicht und Bedeutung zu differenzieren oder etwaige Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Dienstposten erkennen zu lassen, die demselben Statusamt in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im betreffenden Zweig zugeordnet sind. Mit dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil wird die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens zum alleinigen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, was mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar ist. Ob für die Leitung des Aufgabenfeldes „...“ hinsichtlich sämtlicher wahrzunehmender Aufgaben Besonderheiten gelten und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich ein Laufbahnbewerber allesamt nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, bleibt unklar und dürfte auch unwahrscheinlich sein. Das gilt nicht nur, aber beispielhaft für die von der Antragsgegnerin als zwingend angesehene Voraussetzung „Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden“.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden‚ nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 628 Rn. 18; BVerwG‚ B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27). Muss demnach die Dienstpostenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint seine Auswahl möglich. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung schließt mit demselben Gesamturteil wie diejenige des Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanagerin/eines Aufgabenfeldmanagers bei der ... (Ausschreibungsnummer .../...) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Technischer Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach A 13s (t) bewerteten Dienstpostens einer Aufgabenfeldmanagerin /eines Aufgabenfeldmanagers im Aufgabenfeld ... bei der ... mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12) innehat.

Zur Besetzung des Dienstpostens, dessen Aufgabengebiet die „Leitung des Aufgabenfeldes‚ ...“ umfasst, gab die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil vor und schrieb den Dienstposten im Juni 2014 entsprechend aus. In der Ausschreibung (Ausschreibungsnr. ...) werden unter der Überschrift „Qualifikationserfordernisse“ aufgegliedert nach insgesamt 16 Spiegelstrichen zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen genannt (Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes mit dem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik oder Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder eine vergleichbare Qualifikation oder langjährige Verwendung einer diesen Laufbahnfachgebieten zuzuordnenden Tätigkeit). Ferner werden verlangt: umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement; umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen im Arbeits-, Betriebs- und Brandschutz und auf dem Gebiet wehrtechnischer Infrastrukturforderungen; Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden; Kenntnisse in der Bild- und Fachdokumentation, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln der Bundeswehr; Kenntnisse und Erfahrungen im Kalibriermanagement; gründliche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in Schutzbereichsangelegenheiten /Schutzbereichsanalysen; sicherer Umgang mit der Standardsoftware; Kenntnisse in der Anwendung von SASPF; Befähigung zur zeitgemäßen Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gleichstellungskompetenz. Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten weiteren Anforderungen (Ausbildung als Umweltschutzberater /Umweltschutzberaterin und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mehrjährige Erfahrungen in allen Belangen der Absicherung einer wehrtechnischen Dienststelle) werden als „erwünscht“ bezeichnet.

Auf die Ausschreibung bewarben sich - unter anderem - der Antragsteller und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil B+ erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2014 mit. Der Auswahlvermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) vom 14. August 2014 ist darauf gestützt, dass der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse erfülle, während das beim Antragsteller nicht der Fall sei und dieser deshalb für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht komme. Nach dem Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist beabsichtigt, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er beantragt‚ der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einstweilig zu untersagen‚ den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen‚ solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat sich geäußert, aber keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der streitige Dienstposten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen höherwertig. Eine Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen‚ weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft; dementsprechend hat das Bundesamt unter dem 15. August 2014 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 10 ff.).

2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu‚ weil die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (OVG LSA‚ B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

b) Das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin der Vergabe des streitigen Dienstpostens zugrunde gelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach dem im Wortlaut der Ausschreibung („Qualifikationserfordernisse“) zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn handelt es sich bei dem umfangreichen Anforderungskatalog ganz überwiegend um zwingende Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (konstitutives Anforderungsprofil). Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber haben nur die in den letzten drei Spiegelstrichen der Ausschreibung genannten Kriterien aufgrund des Zusatzes „erwünscht“ keine Bindungswirkung; sie sind - anders als die zuvor aufgeführten Voraussetzungen - nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sollen aber nach der Vorgabe des Dienstherrn bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden. So hat die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auch selbst verstanden und das Anforderungsprofil im Auswahlverfahren gehandhabt. Im Auswahlvermerk vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass der Antragsteller, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über ein gleich gutes Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung verfügt wie der Beigeladene, „für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht“ kommt, weil er nicht über die geforderten Kenntnisse und /oder Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement, auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln, im Kalibriermanagement und in Schutzbereichsangelegenheiten, Schutzbereichsanalysen verfüge. Damit ist er bereits vorab in einer ersten Auswahl ausgeschlossen worden.

Das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil durfte der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Dienstherr es an der gebotenen Darlegung hat fehlen lassen, warum die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens „Aufgabenfeldmanagerin /Aufgabenfeldmanager“ im Aufgabenfeld ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen soll, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Mangels Darlegung ist die erforderliche gerichtliche Kontrolle in der Sache nicht möglich. In der „Anlage zum Nachtrag auf Nachbesetzung“ (Bl. 3R des Verwaltungsvorgangs) ist lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Nachbesetzung des Dienstpostens als notwendig und dringlich angesehen wird. Warum die in den Spiegelstrichen 2 bis 12 der Ausschreibung verlangten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sein sollen, ergibt sich daraus nicht.

Die Notwendigkeit des Anforderungsprofils wird lediglich behauptet, nicht aber, schon gar nicht unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters, mit einer konkreten Begründung nachvollziehbar erläutert. Sie versteht sich entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil sämtliche Aufgaben des Dienstpostens abdeckt, ohne nach Gewicht und Bedeutung zu differenzieren oder etwaige Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Dienstposten erkennen zu lassen, die demselben Statusamt in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im betreffenden Zweig zugeordnet sind. Mit dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil wird die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens zum alleinigen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, was mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar ist. Ob für die Leitung des Aufgabenfeldes „...“ hinsichtlich sämtlicher wahrzunehmender Aufgaben Besonderheiten gelten und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich ein Laufbahnbewerber allesamt nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, bleibt unklar und dürfte auch unwahrscheinlich sein. Das gilt nicht nur, aber beispielhaft für die von der Antragsgegnerin als zwingend angesehene Voraussetzung „Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden“.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden‚ nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 628 Rn. 18; BVerwG‚ B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27). Muss demnach die Dienstpostenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint seine Auswahl möglich. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung schließt mit demselben Gesamturteil wie diejenige des Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2011 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Serviceabteilung Wirtschaftlich-Technischer Service (T) im Team T2.1 „IT-Koordinierung, Hard- und Softwareausstattung und DSt, IT-Sicherheit und -Auditing, Fm-Demander BWB“ mit dem Aufgabengebiet „Einführungs- und Nutzungsorganisation HERKULES“ (TE 201 Z 110) im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.531,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsteller den begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht versagen dürfen. Denn er hat glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, d.h. durch die Umsetzung des Beigeladenen auf den hier in Rede stehenden Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Serviceabteilung Wirtschaftlich-Technischer Service (T) und durch dessen Bewährung auf dem Dienstposten die Verwirklichung eines Rechts von ihm vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Auswahlentscheidungen wie die hier in Rede stehende über die Besetzung des (höher bewerteten) Dienstpostens entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. § 9 Satz 1 BBG, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, § 3 BLV). Dabei kann im Allgemeinen ohne weiteres aufgrund früher festgestellter Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation des jeweiligen Bewerbers auf dessen Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten geschlossen werden. So lässt sich beispielsweise grundsätzlich aus dem Ergebnis der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung auf die Eignung zur Einstellung in den öffentlichen Dienst sowie aus den auf einem niedriger bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen auf die Beförderungseignung schließen. Bei Beförderungsentscheidungen und bei Entscheidungen in deren Vorfeld – wie der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens – ist im Allgemeinen auf die letzte dienstliche Beurteilung als geeigneter Maßstab abzustellen, zumal dienstliche Beurteilungen vielfach auch einen Verwendungsvorschlag umfassen, der eine Aussage über die Qualifikation für das angestrebte Beförderungsamt enthält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa: Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 – 10 B 12149/99.OVG -, vom 15. Oktober 2002 – 10 B 11229/02.OVG – [IÖD 2003, 69 ff = NVwZ-RR, 762], vom 26. Mai 2004 – 10 B 10620/04.OVG – und vom 18. November 2008 – 10 B 11181/08.OVG).

4

Wie auch der vorliegende Fall zeigt, geht man bei Stellenausschreibungen aber immer mehr dazu über, ausgehend von der Beschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens Anforderungen an die interessierten Bewerber zu stellen. Solche sind nicht nur unterschiedlich detailliert, sondern können auch von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob derartige „Qualifikationserfordernisse“, auch Anforderungsprofil genannt, konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Die „beschreibenden“ und allgemeinen Anforderungsprofile „informieren“ den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt.

5

All dies und seine Beschreibung in einem allgemeinen Anforderungsprofil beinhaltet noch kein Anforderungsprofil, das konstitutiven Charakter hat. Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält.

6

Das soeben beschriebene spezielle, konstitutive Anforderungsprofil einerseits und die dienstlichen Beurteilungen andererseits sind vom Ansatz her unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (vgl. nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O., m.w.N.)

7

Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr nicht gänzlich frei, welches Modell bzw. welchen Maßstab er für die Bestenauslese auswählt. So bedarf es für die Stellenbesetzung im Allgemeinen nicht eines solchen speziellen Anforderungsprofils. Dies gilt nicht nur forensisch, sondern auch im Rechtssinne. Denn bei Beförderungsentscheidungen kann im Allgemeinen auf die letzten dienstlichen Beurteilungen als geeigneter Maßstab abgestellt werden. Nach der vorgegebenen Rechtslage sollen gerade sie die Grundlage für Personalmaßnahmen bilden und würden wesentlich an Bedeutung einbüßen, wenn der Maßstab des speziellen Anforderungsprofils überhand nähme.

8

Andererseits müssen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. grundlegend: Beschluss vom 14. März 1994, DÖD 1994, S. 294 – 295 – sowie die Beschlüsse vom 6. Juli 1995 – 10 B 11632/95.OVG – und vom 9. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, S. 592 = IÖD 1999, S, 135) die dienstlichen Beurteilungen als maßgebliches Kriterium nicht stets herangezogen werden. Dieses Modell kann nämlich nur dann seine Aufgabe, den geeignetsten Bewerber für den Dienstposten ermitteln zu helfen, erfüllen, wenn das – etwa in der letzten dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gekommene – Befähigungsprofil des jeweiligen Beamten eine verlässliche Grundlage für die Eignungsbeurteilung ist. Daran kann es aus verschiedenen Gründen fehlen. Ein hier maßgeblicher Gesichtspunkt ist u.a. die (wenn auch nur vermutete) fehlende Kongruenz von früher ermitteltem Befähigungsprofil einerseits und dem Anforderungsprofil des nunmehr zu besetzenden Dienstpostens andererseits. Zu ihr kann es kommen, wenn die Bewerber um einen Dienstposten verschiedenen Laufbahnen oder Dienstherrn angehören oder wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind.

9

In den vom Senat in den letzten Jahren entschiedenen Streitigkeiten bei der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens hat das Gericht im Allgemeinen ein solches spezielles, konstitutives Anforderungsprofil verneint und stattdessen für die ihm unterbreiteten Fälle des gehobenen und höheren Dienstes regelmäßig angenommen, dass es sich bei den bei solchen Stellenausschreibungen mitgeteilten „Qualifikationserfordernissen“ um allgemeine, beschreibende Anforderungsprofile handelt, die die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei „im Wesentlichen gleicher“ dienstlicher Beurteilung als weiteres leistungsbezogenes (Hilfs-)Kriterium ausschlaggebende Bedeutung erlangen können.

10

Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat der Senat bisher ein solches spezielles, konstitutives Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens angenommen. Das geschah vor allem in den Fällen, in denen die „Qualifikationserfordernisse“ einen bestimmten Dienstposten (bei einer großen, technisch ausgerichteten Behörde wie etwa dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung – BWB) nur für „Techniker“ bzw. „Nichttechniker“ vorsahen (vgl. dazu den Beschluss vom 12. Februar 2002 - 10 B 10070/02.OVG) oder aber auch eine bestimmte Fachrichtung (Physik oder Chemie) und darauf aufbauende praktische und theoretische Arbeit einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen vorschrieben (vgl. z.B. Beschluss vom 28. August 2003 – 10 B 11114/03.OVG) oder aber einen ausgewiesenen Fachmann auf dem Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik mit umfassenden Kenntnissen in der Realisierung und Nutzung von Führungsinformationssystemen forderten (vgl. den Beschluss vom 26. Mai 2004 – 10 B 10620/04.OVG).

11

Diese Rechtsprechung des Senats trägt dem Umstand Rechnung, dass das BWB – und auch nach Neuordnung der Informationstechnik der Bundeswehr das IT-Amt der Bundeswehr - sehr große technische Behörden und damit komplexe und fachlich stark differenzierte Organisationseinheiten sind. Dieser hohe Differenzierungsgrad der Aufgaben und der Dienstposten hat auf der anderen Seite generell eine hohe Spezialisierung des dort tätigen Personals zur Folge. Diese Spezialisierung nimmt naturgemäß mit der Dauer der Berufstätigkeit der Mitarbeiter und bei herausgehobenen Dienstposten noch weiter zu. Aufgrund dessen ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu nochmals den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a.a.O.) gerade für herausgehobene Spitzenämter des gehobenen und höheren Dienstes durchaus ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil im oben dargelegten Sinne. Dieses ist zwar in seinen Einzelmerkmalen nicht derartig stringent, dass es von vornherein einen Bewerber ausschließt, der das eine oder andere Merkmal nur unvollkommen erfüllt. Es gibt aber einen Rahmen vor, der bestimmte Anforderungen festlegt. Der Rahmen will gleichsam die Sparte bestimmen, in der der gesuchte Bewerber seine (langjährige) Berufserfahrung gesammelt hat. Es handelt sich nicht um ein stringentes Anforderungsprofil, das als Auslesemerkmal gänzlich an die Stelle der dienstlichen Beurteilungen tritt, sondern vielmehr um ein Grobraster, das nur Beamte mit einem anderen beruflichen Hintergrund ausschließen will. Es ist kein auf bestimmte Personen hin drängendes Anforderungsprofil, sondern vielmehr einen bestimmten Personenkreis „abdrängendes“ Anforderungsprofil.

12

Um ein solches durch die Qualifikationserfordernisse grob umrissenes konstitutives Anforderungsprofil geht es bei der Auswahl der Bewerber für den in Rede stehenden, mit der Besoldungsgruppe A 13s t/v BBesO bewerteten Dienstpostens eines Sachbearbeiters in der Serviceabteilung Wirtschaftlich-Technischer Service (T). Das hat das Verwaltungsgericht in dem vom Antragsteller zunächst angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren 2 L 457/11.KO auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats in seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 19. Juli 2011 ausgeführt und diese Auffassung wird auch von allen Beteiligten sowohl des früheren als auch des gegenwärtigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geteilt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.

13

Einer solchen Besetzungsentscheidung – auch bei einem abdrängenden Anforderungsprofil – hat ein (rechtsfehlerfreies) Auswahlverfahren vorauszugehen. In diesem ist die dem Leistungsprinzip entsprechende Entscheidung vorzubereiten und durchzuführen und diese dann auch nachvollziehbar und transparent zu machen. An seinem Ende steht ein Besetzungsvorschlag bzw. -bericht, der in besonderem Maße die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte deutlich machen muss.

14

Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – zunächst ein solches Auswahlverfahren stattgefunden hat und ein Bewerber auch ausgewählt wurde, dem aber – aus welchen Gründen auch immer - der in Rede stehende Dienstposten dann doch nicht übertragen wurde. Auch hier hat das Auswahlverfahren die erwähnte Funktion der Entscheidungsvorbereitung, -durchführung und -plausibilisierung.

15

Problematisch ist dieses Auswahlverfahren dann, wenn sich daran eine anderslautende Entscheidung anschließen soll. Soll anstelle des ursprünglichen Ausschreibungssiegers ein anderer Bewerber (neuer) Ausschreibungssieger werden, so kann diese Auswahlentscheidung naturgemäß am besten durch eine erneute Ausschreibung des Dienstpostens und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden. Eine solche Handhabung ist aber nicht zwingend. Vielmehr kann das frühere Auswahlverfahren ggf. auch Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu jüngst: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, IÖD 2012, S. [4 f). Die Entscheidung hierüber – Neuausschrei-bung mit neuem Auswahlverfahren oder Fortsetzung des früheren Auswahl-verfahrens - hat der Dienstherr nach Ermessen, d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

16

Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin für die Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens entschieden. Es ist deshalb zu fragen, ob diese Entscheidung – wie es bei Ermessensentscheidung generell zu fordern ist – sachgerecht war. Das ist hier zu verneinen.

17

Kriterium für diese Entscheidung hat die Funktion des Auswahlverfahrens zu sein. Denn ob auch die Fortsetzung eines früheren Auswahlverfahrens sachgerecht für die Stellenbesetzung ist, richtet sich danach, ob das (frühere) Auswahlverfahren zusammen mit dem sich anschließenden fortsetzenden Teil die endgültige Auswahlentscheidung sachgerecht vorbereitet, durchführt und plausibel macht. Denn die Funktion und Qualität des Auswahlverfahrens darf nicht darunter leiden, dass es nicht in „einem“ Akt, sondern nach der Fortführung des früheren Auswahlverfahrens in „zwei“ Akten durchgeführt wurde.

18

Dem genügt das für die Auswahl des Beigeladenen durchlaufene Auswahlverfahren nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin vor der abschließenden Entscheidung eine Stellungnahme der Fachabteilung vom 5. September 2011 eingeholt hat, die dann in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist. Denn diese fachliche Stellungnahme betraf lediglich den im früheren Auswahlverfahren als zweitbesten eingeschätzten Bewerber H... und den Beigeladenen. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der Beigeladene wohl die erforderlichen Qualifikationserfordernisse nicht sämtlich erfüllt, mit anderen Worten dass sein Befähigungsprofil dem geforderten Anforderungsprofil nicht genügt. Die Stellungnahme kam – unabhängig von dem Anforderungsprofil - lediglich zu der Einschätzung, der Beigeladene sei neben dem Bewerber H... „grundsätzlich (…) geeignet, die Aufgaben des Dienstpostens wahrzunehmen“ – und das im Hinblick darauf, dass er sich noch Kenntnisse im Bereich der IT-Administration aneignen müsse.

19

Damit hat das Auswahlverfahren in seiner Fortsetzung den Ausgangspunkt des früheren Verfahrens verlassen, ob die Bewerber das zuvor erörtere abdrängende Anforderungsprofil erfüllten oder nicht. Die seinerzeitige Auswahlentscheidung kam zu dem Ergebnis, dass der damalige Ausschreibungssieger F... in idealer Weise die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllt (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011, Seite 6 unten in dem Verfahren 2 L 457/11.KO). Auch für den Bewerber H... wurde festgestellt, dass er das Anforderungsprofil erfüllte, wenn er auch dem Spitzenkandidaten „aus Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten nachzuordnen“ war. Demgegenüber hieß es zum Beigeladenen in Bezug auf das Anforderungsprofil:

20

(Der Beigeladene) besitzt, im Gegensatz zu den Bewerbern TRAR F... und TRAR H..., lediglich Allgemeinwissen über das Vorhaben HERKULES. Er kennt das IT-System der Bundeswehr aufgrund seiner langjährigen spezialisierten Erfahrung in Teilbereichen punktuell. (Der Beigeladene) verfügt nicht über langjähriges und aktuelles Praxiswissen im Bereich der IT-Administration sowie über die Vernetzung von Servern. Zudem verfügt (der Beigeladene) nur über geringe Kenntnisse zu den im Rüstungsbereich eingesetzten IT-Verfahren und dem Systeme in Nutzung (SinN). (Der Beigeladene) kommt daher für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht.

21

Diesen durch das Auswahlverfahren vorgegebenen Prüfungs- und Entscheidungsrahmen nahm die Fortsetzung des Verfahrens nicht auf, sondern verließ ihn. Und zwar in zwei entscheidenden Punkten. Ausgangspunkt war dabei eine Neubewertung der Befähigungsprofile des Bewerbers H... und des Beigeladenen. Nunmehr wurde in dem Vermerk vom 5. September 2011 festgestellt, dass der Bewerber H... dem Anforderungsprofil nicht genüge und der Beigeladene zwar diesem auch nicht entspreche, aber „grundsätzlich (…) geeignet (sei), die Aufgaben des Dienstpostens wahrzunehmen“ – wenn er sich noch fehlende Kenntnisse aneigne.

22

Damit hat die Antragsgegnerin in dem fortgesetzten Teil des Auswahlverfahrens zum einen das Befähigungsprofil des Bewerbers H…. und das des Beigeladenen – und zwar auch nur für diese beiden Bewerber und nicht für alle anderen, wie auch nicht für den Antragsteller – vorgenommen. Außerdem hat sie ihr „Programm“ verlassen, indem sie die Stellenbesetzung nicht mehr von dem – vollständigen – Erfüllen des Anforderungsprofils abhängig machte. Das Auswahlverfahren wurde in inhaltlicher Hinsicht nicht fortgesetzt, sondern vielmehr ein neues begonnen. Neu daran waren die anderweitigen Auswahlkriterien, die Einbeziehung von lediglich zwei Bewerbern sowie die Neubewertung deren Befähigungsprofile. Beide Teile – der frühere und der sich daran anschließende Teil - des Auswahlverfahrens passten nicht zusammen, die „Fortsetzung“ des Auswahlverfahrens war inhaltlich ein anderes und zudem ein defizitäres Verfahren. Deshalb konnte dieses aus zwei unterschiedlichen Teilen bestehende Verfahren nicht eine sachgerechte dem Leistungsprinzip entsprechende Entscheidung vorbereiten und durchführen und diese dann auch nachvollziehbar und transparent machen. Vielmehr hätte das Auswahlverfahren abgebrochen und von Anfang an neu durchgeführt werden müssen.

23

Dementsprechend wird die Antragsgegnerin nunmehr vorzugehen haben. Dabei ist es ihrer pflichtgemäßen Entscheidung überlassen, ob sie die Stelle wiederum mit einem „abdrängenden“ Anforderungsprofil und ggf. in welchem Konkretheitsgrad ausschreibt oder ohne ein solches. Sollte sie sich wiederum für ein Anforderungsprofil entscheiden, wird sie nur unter den Bewerbern auswählen können, die tatsächlich auch dieses Anforderungsprofil voll und ganz erfüllen. Nach dem derzeitigen Akteninhalt ist das im Übrigen jedenfalls bei dem Beigeladenen und dem Antragsteller nicht der Fall. Sollte sie davon absehen, ein solches abdrängendes Anforderungsprofil aufzustellen, hat die Bewerberauswahl nach den letzten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. In diesem Fall kann ein „beschreibendes“ Anforderungsprofil nur ein leistungsbezogenes Kriterium sein.

24

Der Ausgang dieses neuerlichen Auswahlverfahrens erscheint nach der bisherigen Aktenlage völlig offen. So steht nicht einmal fest, nach welchen Kriterien die Bewerberauswahl erfolgen wird. Sollte die Auswahl nach allgemeinen Kriterien und damit auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden, ist das Ergebnis ebenfalls offen. Denn bisher wurden die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch des Beigeladenen – wie auch anderer Bewerber – von der Antragsgegnerin nicht in die Entscheidung mit einbezogen. Außerdem bewertete die Antragsgegnerin das Befähigungsprofil jedenfalls des Beigeladenen bisher unterschiedlich und setzte es erst recht nicht in Beziehung zu dem Befähigungsprofil des Antragstellers.

25

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller bei einer neuerlichen und rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung durchaus zum Zuge kommen kann.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

27

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.