Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2017 - V B 122/16
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachte in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) Dienstleistungen mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte in den Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre die von der Klägerin erklärten Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz als steuerpflichtig. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin genannten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind entweder nicht gegeben oder nicht entsprechend den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Vorgaben dargetan.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bzw. zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen. Denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
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Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob "§ 6 Abs. 1 Spielbankenverordnung vom 27. 07. 1938 in der Fassung vom 31. 01. 1944 (SpielbkV) bis heute unmittelbar" gilt, ohne "von § 4 Nr. 9 b UStG 1967 und in der Fassung des UStG vom 6. 05. 2006 verdrängt zu sein", und ob "§ 6 Abs. 1 SpielbkV als Bundesrecht unmittelbar" weitere Wirkung entfaltet, sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
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a) Danach trifft es zwar zu, dass nach der Anordnung in § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 --SpielbkV-- (RGBl I 1938, 955) der "Spielbankunternehmer... für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit" war (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593, Rz 3). Der BFH hat aber geklärt, dass für den Bereich der Umsatzsteuer diese Steuerbefreiung bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) eigenständig geregelt wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.). Da § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind", vorsah, hat schon diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.). Damit ist entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV heute für den Bereich der Umsatzsteuer nicht mehr gilt.
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Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen --mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung-- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39). Diese Bestimmung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. April 2012 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).
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b) Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.).
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aa) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, § 6 Abs. 1 SpielbkV gelte als speziell geregelte Steuerbefreiung für Spielbanken entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen fort, wonach eine Spezialvorschrift die allgemeine Regelung verdrängt, greift diese Überlegung nicht durch. Denn diese Auslegungsregel entfaltet im Streitfall schon deshalb keine Wirkung mehr, weil der BFH diesbezüglich bereits geklärt hat, dass nach einem hier einschlägigen anderen Auslegungsgrundsatz das spätere Gesetz die frühere Regelung verdrängt ("lex posterior derogat legi priori" – vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.). Dies hat auch das FG bei seiner Vorentscheidung zutreffend betont. Da es wegen der fehlenden Fortgeltung der Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV demnach nicht zu einer Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielgeräten kommt, scheidet auch der von der Klägerin für denkbar gehaltene Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz von vornherein aus.
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bb) Mit ihrem Vorbringen rügt die Klägerin insbesondere auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Die Beschwerde hat insoweit aber keinen Erfolg, weil materiell-rechtliche Fehler nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revision führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53). Für einen derart offensichtlichen Rechtsfehler bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.
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Die Klägerin trägt insoweit vor, die Entscheidung der Vorinstanz, wonach § 6 Abs. 1 SpielbkV seit dem Inkrafttreten der Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht mehr gilt, stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH. Dies trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2016, 1593 und in BFH/NV 2016, 1592 mit der jeweils dort in Bezug genommenen --im Übrigen in sich widerspruchsfreien-- Rechtsprechung im Gegenteil, dass das FG-Urteil mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Einklang steht.
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3. Das FG hat bei seiner Entscheidung keine Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.
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a) Insbesondere ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) in Gestalt der behaupteten Überraschungsentscheidung gegeben.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll die Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar vor Überraschungen schützen. Das FG ist indessen nicht verpflichtet, die maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.). Danach war das FG im Streitfall nicht gehalten, die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte zur Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV mit den Beteiligten zu erörtern bzw. im Vorfeld entsprechende richterliche Hinweise zu erteilen, wie es sich die Klägerin offenbar gewünscht hat.
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b) Die von der Klägerin beanstandete unterbliebene Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die unterlassene Vorlage an das BVerfG begründet auch keinen anderweitigen Verfahrensfehler. Denn die Klägerin hat einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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aa) Wird als Verfahrensfehler gerügt, das FG hätte das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, so erfordert dies u.a. wie bei anderen Verfahrensmängeln auch die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers der Verfahrensverstoß ergibt. Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt, muss der Beschwerdeführer schlüssig dartun, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf "Null" reduziert gewesen sein soll und die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, Rz 61, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, inwiefern die von ihm begehrte Aussetzung des Verfahrens den materiellen Inhalt der Vorentscheidung hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1501, Rz 61, m.w.N.).
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Daran mangelt es im Streitfall. Denn das FG wäre nach der von der Klägerin genannten Regelung in Art. 126 GG i.V.m. § 13 Nr. 14 und § 86 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nur bei Bestehen von Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung von Bundesrecht zu einer Vorlage an das BVerfG und zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO verpflichtet gewesen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich indes schon nicht schlüssig entnehmen, dass eine derartige Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf die Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV überhaupt bestanden hat, zumal die Entscheidung des FG --wie aufgezeigt-- erkennbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH im Einklang übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, und in BFH/NV 2016, 1592). Erst recht ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass das insoweit bestehende Ermessen des FG im Hinblick auf § 74 FGO auf "Null" reduziert gewesen wäre, d.h. dass das FG das Verfahren bei möglichen Zweifeln über die Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV hätte aussetzen müssen und nicht --wie geschehen-- eine abschließende Entscheidung hätte treffen dürfen.
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bb) Vor diesem Hintergrund ist auch kein Verfahrensfehler im Hinblick auf die gerügte angebliche Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der unterbliebenen Vorlage an das BVerfG ersichtlich.
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4. Soweit die Klägerin vorherige Hinweise des beschließenden Senats erbittet, falls er die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht für zutreffend erachtet, und ergänzend die Durchführung eines mündlichen Erörterungstermins anregt, besteht dafür keine Veranlassung. Denn in einem schriftlich geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sieht das Gesetz grundsätzlich keine Erteilung von Hinweisen durch das Gericht, geschweige denn eine besondere mündliche Erörterung der Rechtslage mit den Beteiligten vor (vgl. §§ 115, 116 FGO). Der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs wird regelmäßig durch den Austausch von Schriftsätzen und der ausreichenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hinreichend Rechnung getragen. Dies hat auch im hier zu entscheidenden Verfahren stattgefunden.
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5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der ab dem6. 5. 2006 geltenden Fassung europarechtskonform ist und ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in unmittelbarer Anwendung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen (Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) von der Umsatzsteuer befreit sind.
3Die Klägerin ist Automatenaufstellerin. Sie erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
4In ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für 2007 erklärte sie jeweils neben geringen steuerpflichtigen Umsätzen steuerfreie Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (Bp-Bericht vom 15. 10. 2008) behandelte der Beklagte die erklärten steuerfreien Umsätze als steuerpflichtig und berücksichtigte im USt-Bescheid für 2007 vom 24. 10. 2008 zudem weitere Vorsteuern.
5Der USt-Erklärung für 2008, in der die Klägerin die Umsätze aus Geldspielautomaten als steuerpflichtig erklärte, stimmte der Beklagte zu (Mitteilung vom 22. 12. 2009 bzw.7. 1. 2010). Zugleich reichte die Klägerin einen Einspruch sowie eine berichtigte USt-Erklärung ein, in der sie die Geldspielautomatenumsätze als steuerfrei erklärte.
6Für 2009 reichte die Klägerin am 26. 1. 2011 eine als „berichtigt“ gekennzeichnete USt-Erklärung ein, in der sie wiederum die Geldspielautomatenumsätze als steuerfrei behandelte. In einer der USt-Erklärung beigefügten Anlage führte sie aus, dass noch nicht geklärt sei, ob die am 6. 5. 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9Buchst. b UStG mit EU-Recht vereinbar sei. In einer (weiteren) Anlage, auf die Bezug genommen wird, hatte sie jeweils die steuerpflichtigen und ihrer Meinung nach steuerfreien Umsätze aufgeführt und eine Aufteilung der Vorsteuern entsprechend dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen vorgenommen. Zudem reichte die Klägerin am 27. 1. 2011 eine USt-Erklärung für 2009 ein, in der sie die Geldspielautomatenumsätze als steuerpflichtig erklärte.
7Der Beklagte setzte die USt 2009 mit Bescheid vom 24. 2. 2011 entsprechend der am 27. 1. 2011 eingereichten Erklärung fest.
8Die USt-Erklärung für 2010, in der die Klägerin die Umsätze aus Geldspielautomaten als steuerpflichtig erklärte, stand mit Eingang (30. 12. 2011) einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
9Gegen die USt-Festsetzungen 2007 bis 2009 legte die Klägerin jeweils gesondert Einsprüche ein, nachdem sie zuvor bereits gegen die USt-Voranmeldungen Einsprüche eingelegt hatte, die sie jedoch teilweise wieder zurückgenommen hatte. Die USt-Festsetzung 2010 wurde zum Gegenstand der Einspruchsverfahren gegen die USt-Voranmeldungen Januar bis Dezember 2010 (Einspruch vom 19. 12. 2011).
10Zur Begründung ihrer Einsprüche machte sie geltend, dass ihre Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten entgegen der Auffassung des Beklagten von der USt befreit seien.
11Mit Einspruchsentscheidungen vom 7. 3. 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
12Daraufhin hat die Klägerin am 1. 4. 2014 die vorliegende Klage erhoben.
13Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten nach den rechtlichen Vorgaben von Art. 135 Buchst. i i.V.m. Art. 401 derMwStSystRL zwingend von der USt zu befreien seien. Die Richtlinienbestimmungen seien aufgrund der fehlerhaften Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber unmittelbar anwendbar. Sie berufe sich unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuerbefreiung ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts dürften entgegenstehende Bestimmungen bzw. Gesetze des nationalen Rechts nicht angewandt werden.
14Gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV 1938), der auch heute noch geltendes Recht sei, seien öffentliche Spielbanken – im Widerspruch zur aktuellen Gesetzesfassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG – noch immer von der USt befreit, während sie, die Klägerin, ihre Geldspielautomatenumsätze umsatzversteuern müsse. Aufgrund dessen liege nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Linneweber (Urteil vom 17. 2. 2005 C-453-02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Slg. 2005, I-1131, UVR 2005, 122) weiterhin ein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Sie könne sich daher unmittelbar auf die Anwendung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen.
15Fraglich sei zudem, ob der derzeit von der Finanzverwaltung als Bemessungsgrundlage für die Geldspielautomatenumsätze herangezogene sog. Saldo II durch die gesetzliche Grundlage des § 10 UStG gedeckt sei. Bei Abstellen auf die Kasseneinnahmen (sei es auf Saldo II oder elektronisch gezählte Kasse) könne der einzelne Kunde gerade nicht wissen, wie hoch der auf ihn entfallende Mehrwertsteuerbetrag sei und welchen Betrag er als Vorsteuer in Ansatz bringen könne.
16Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 1. 7. 2014, 29. 9. 2014, 9. 6. 2016 und 14. 6. 2016 Bezug genommen.
17Die Klägerin beantragt,
18die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. 3. 2014, dergestalt zu ändern, dass die USt in Höhe von 5.422 EUR (2007), 9.649 EUR (2008), 9.870 EUR (2009) und 11.172 EUR (2010) festgesetzt wird,
19hilfsweise, für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen,
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung seiner Auffassung verweist er auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend vor, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. 10. 2013 C-440/12, Metropol, UR 2013, 866) und des BFH (Beschluss vom 6. 5. 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915) geklärt seien.
23Entscheidungsgründe
24I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen USt-Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
25Durch den Betrieb von "Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" hat die Klägerin umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber den Spielern erbracht (1.), die nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit umsatzsteuerpflichtig sind (2.). Die Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze steht im Einklang mit Unionsrecht, so dass sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf die Anwendung von Art. 135 Buchst. i i.V.m. Art. 401 derMwStSystRL berufen kann (3.).
261. Die Klägerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind.
272. Diese Umsätze sind nach nationalem Recht auch steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist nicht einschlägig, weil nach dieser Bestimmung nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst werden Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, zu denen auch die vorliegend strittigen Umsätze der Klägerin gehören.
283. Die nach nationalem Recht vorliegend gegebene Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze ist unionsrechtskonform.
29a) Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. Der deutsche Gesetzgeber handelte innerhalb des ihm aufgrund Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eingeräumten weiten Wertungsspielraums, als er die Umsätze gewerblicher Spielhallenbetreiber aus Geldspielgeräten nicht in die Umsatzsteuerbefreiung einbezog. Die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, nach welcher Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht von der USt befreit sind, verstößt weder gegen die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie noch gegen die Durchführungsverordnung (EU)Nr. 282/2011 noch gegen andere höhergesetzliche Vorgaben.
30Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Verletzung der Grundsätze der Proportionalität, Abwälzbarkeit und Neutralität der Umsatzsteuer berufen. Auch die von der Klägerin in Bezug auf die Bemessungsgrundlage aufgezeigten Anwendungsprobleme führen nicht zu einer Steuerbefreiung.
31Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Argumente sind durch den EuGH, den BFH und die Finanzgerichte bereits mehrfach und mit ausführlicher Begründung verworfen worden. Da es sich hierbei ausschließlich um Rechtsfragen handelt, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Urteile des EuGH vom 10. 6. 2010 (C-58/09, Leo Libera, Slg. 2010, I-5189, BFH/NV 2010, 1590) und vom 24. 10. 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166), das Urteil des BFH vom 10. 11. 2010 (XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311) sowie die Beschlüsse des BFH vom 26. 2. 2014 (V B 1/13, BFH/NV 2014, 915), vom 30. 9. 2015 (V B 105/14, BFH/NV 2016, 84) und vom 14. 12. 2015 (XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599). Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. 7. 2014 (3 K 207/13, EFG 2015, 1315), in welchem die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind. Die rechtlichen Ausführungen in den genannten Entscheidungen macht sich der Senat zu Eigen.
32b) Die Klägerin kann sich auch nicht unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen.
33Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 17. 2. 2005 (C-453/02 und C- 462/02, Linneweber und Akritidis, EU:C:2005:92, HFR 2005, 487 zur wortgleichen Vorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. f der bis 31.12.2006 geltenden Richtlinie 77/388/EWG) entschieden hat, dass diese Befreiungsvorschrift dahin auszulegen sei, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gelte, ist eine solche Rechtslage in den Streitjahren nach nationalem Recht nicht gegeben.
34aa) Anders als die bis 6. 5. 2006 gültige Fassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (a.F.), die ausdrücklich eine Steuerbefreiung für Umsätze der öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, und damit auch die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken vorsah, macht § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. in der ab dem 6. 5. 2006 geltenden Fassung die Steuerbefreiung der von ihr erfassten Spielumsätze nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers der Glücksspiele oder Glücksspielgeräte abhängig.
35Nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 16/634, S. 11 f.) sollen die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken künftig umsatzsteuerpflichtig sein, um die umsatzsteuerliche Neutralität herzustellen und die durch die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Linneweber und Akritidis eröffnete Berufungsmöglichkeit gewerblicher Glücksspielanbieter auf die Steuerbe-freiung aufzuheben.
36bb) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich eine Ungleichbehandlung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch nicht aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. 7.1938 (RGBl I 955), in der Fassung vom 31. 1. 1944 (RGBl I 60, nachfolgend: SpielbkV 1938/44).
37Nach dieser Vorschrift ist der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und der Gesellschaftssteuer befreit.
38Diese Vorschrift wirkte – soweit sie die USt betrifft – zwar zunächst nachkonstitutionell fort (1), ist aber durch das UStG 1967 (2), spätestens jedoch durch die Neufassung des§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mit Wirkung ab dem 6. 5. 2006 unwirksam geworden, ohne dass es deren ausdrücklicher Aufhebung bedurfte (3).
39(1) Die SpielbkV 1938/44 ist aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. 7. 1933 (RGBl I 480; nachfolgend: SpielbG 1933) vom Reichsminister des Innern erlassen worden.
40Das SpielbG 1933 ist als sogenanntes Regierungsgesetz auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. 3. 1933 erlassen worden. Dieser Umstand allein berührt weder den rechtswirksamen Erlass noch das Fortgelten dieses Gesetzes. Es enthält keine Regelungen, die in evidentem Widerspruch zu den alles formelle Recht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit stehen. Auch die in § 3 Abs. 1 SpielbG 1933 enthaltene Ermächtigung, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, war rechtswirksam (Beschluss des BVerfG vom 18. 3. 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 139 f.). Die Ermächtigung des § 3 Abs. 1 SpielbG 1933 zum Erlass gesetzesergänzender Rechtsvorschriften ist nach Art. 129 Abs. 3 GG zwar erloschen, der Fortfall der Ermächtigung ist jedoch ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der Verordnungen von 1938 und 1944, die auf Grund der seinerzeit gültigen Ermächtigung erlassen wurden. Rechtswirksam geblieben ist demzufolge (zunächst) auch die Regelung des § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44.
41§ 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 galt am 7. 9. 1949 (Tag des Zusammentritts des Ersten Deutschen Bundestages; vgl. Beschluss des BVerfG vom 15. 3. 1960 2 BvL 12/59, BVerfGE 11, 23, 28) einheitlich in allen Besatzungszonen und ist nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden, weil es Recht ist, das Gegenstände der konkurrierenden Bundesgesetzgebung betrifft.
42Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 18. 3. 1970 (2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 146 ff.) ausgeführt, dass Art. 125 Nr. 1 GG den Zweck verfolgt, einer Rechtszersplitterung auf solchen Gebieten vorzubeugen, für die eine bundeseinheitliche Regelung jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommen kann. Der Begriff "Recht" in Art. 125 GG kann daher nicht jede einzelne Rechtsvorschrift meinen, weil dann auf vielen Rechtsgebieten ein unübersichtliches Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften entstehen würde. Ebenso wenig ist "Recht" schlechthin gleichbedeutend mit "Gesetz". Eine dem Zweck des Art. 125 Nr. 1 GG und den praktischen Bedürfnissen Rechnung tragende Auslegung muss vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass jeweils nur die gesamte Regelung eines bestimmten Sachgebietes, also einer begrifflich selbständigen, in sich abgeschlossenen Rechtsmaterie den Rang von Bundesrecht erhalten soll. Es muss im Einzelfall ermittelt werden, was als eine selbständige und in sich abgeschlossene Materie anzusehen ist.
43Danach gehört das Spielbankenrecht weder zum Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) noch zum Arbeitsrecht (Art. 74 Nr. 12 GG) oder zum Steuerrecht des Art. 105 Abs. 2 GG. Vielmehr gehört das Spielbankenrecht in der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. In Nordrhein-Westfalen galt deshalb zunächst - wie in den anderen Bundesländern - das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. 7. 1933 bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (SpielbG NRW vom 19. 3. 1974, GV. NRW. S. 93) als Landesrecht fort.
44Dies hatte zur Folge, dass z.B. § 7 Abs. 2 Satz 2 SpielbkV 1938/44 nicht als Bundesrecht fortgalt (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 18. 3. 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 144 ff.). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich offengelassen, ob gleiches auch für die Vorschriften über die Spielbankabgabe (§ 5 SpielbkV 1938/44) und die Steuerbefreiung der Spielbanken (§ 6 SpielbkV 1938/44) gilt (BVerfG 28, 119, 150).
45Folgt man insoweit der vom BFH in seinem Gutachten vom 21. 1. 1954 (V D 1/53 S, BStBl III 1954, 122) vertretenen Auffassung, dass die in § 6 SpielbkV 1938/44 geregelte Befreiung von der USt zum Steuerrecht gehört und damit nach Art. 105Abs. 2 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt (i. V. m. Art. 106 Abs. 3 GG), so ist die vorliegend strittige Regelung des § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. 6. 1996 II R 1/95, BFHE 180, 490, BStBl II 1996, 535, der die Frage, ob das Spielbankabgabenrecht nach der Kompetenzverteilung des GG in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder oder aber in den der konkurrierenden Gesetzgebung fällt, offenlassen konnte).
46Von der Weitergeltung als Bundesrecht geht im Übrigen auch das Bundesministerium der Justiz aus, denn auf der Grundlage des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. 7. 1958 (BGBl I 437, III 114-2) ist § 6 SpielbkV zum 1. 1. 1964 in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl III) unter FNA 7136-3 aufgenommen worden.
47(2) Da § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 als Verordnung nach damaligem Staatsrecht im Rang unter den Gesetzen stand, ist diese Regelung, soweit sie nachkonstitutionell weiter fortgegolten hat, jedoch nicht als Gesetz im formellen Sinn anzusehen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18. 3. 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 133).
48Im Zuge der Umstellung der USt von dem Brutto-Allphasenmodell auf das Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug mit Wirkung zum 1. 1. 1968 (UStG 1967 vom 29. 5. 1967, BGBl I 545) ist § 6 Abs. 1 der SpielbkV 1938/44 – soweit er die USt betrifft – durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 ersetzt worden, der nunmehr in einem Gesetz im formellen Sinn – und damit höherrangig als in einer Rechtsverordnung – regelte, dass die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, steuerfrei sind.
49Mit dem Inkrafttreten des UStG 1967 sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 UStG 1967 die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie diesem Gesetz widersprechen und nicht auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen, ausdrücklich aufgehoben worden. Dies galt nach Satz 2 insbesondere für die nicht in dieses Gesetz übernommenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen.
50Zwar widersprach die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 der neuen Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 nicht, sondern war vielmehr mit dieser identisch, so dass sich insoweit die Frage stellt, ob § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 überhaupt von der Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 7 UStG 1967 erfasst wurde. Im Gesetzgebungsverfahren zum UStG 1967 war jedoch zur Begründung für die geplante Befreiungsvorschrift für öffentliche Spielbanken ausdrücklich angeführt worden, dass es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich sei, dass die Umsatzsteuerbefreiung der Spielbanken in den Gesetzesentwurf in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG übernommen werde, da durch § 31 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzentwurfs die derzeitige Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken, die der Spielbankabgabe unterliegen (§ 6 Abs. 1 SpielbkV 1938), außer Kraft gesetzt werde (so ausdrücklich Bericht des Finanzausschusseszu BT-Drucks. V/1581, S. 11).
51(3) Selbst wenn man aber, entgegen der im Gesetzgebungsverfahren im Finanzausschuss und nachfolgend in der Literatur (Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 9 Rz. 9) vertretenen Auffassung, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/1944 – soweit er die USt betrifft – durch § 31 Abs. 1 Nr. 7 UStG 1967 außer Kraft gesetzt worden ist, mit der Klägerin der Meinung ist, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 – soweit er die USt betrifft – auch über den 1.1.1968 hinaus noch weiter fortgegolten hat, kann die Klägerin hieraus nicht die Steuerbefreiung für ihre Umsätze aus den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren 2007 bis 2010 herleiten. Denn durch die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (vom 28. 4. 2006, BGBl I 2006, 1095) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 6. 5. 2006 die Steuerbefreiung der von dieser Regelung erfassten Spielumsätze nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers der Glücksspiele oder Glücksspielgeräte abhängig gemacht und die Umsatzsteuerbefreiung füröffentliche Spielbanken aus dem Gesetzestext gestrichen. Nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 16/634, S. 11 f.) sollten die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken künftig umsatzsteuerpflichtig sein, um die umsatzsteuerliche Neutralität (wieder) herzustellen und die durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. 2. 2005 C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis EU:C:2005:92, Slg. 2005, I-1131, UVR 2005, 122) eröffnete Berufungsmöglichkeit gewerblicher Glücksspielanbieter auf die Steuerbefreiung aufzuheben.
52Diese Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und der im Gesetzgebungsverfahren hierzu zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille stehen im Widerspruch zur Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44, so Letztere – soweit es die USt betrifft – entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung ab dem 1. 1. 1968 noch Geltung entfaltet hat.
53Diese Kollision einander widersprechender Rechtsfolgen ist nach dem Prinzip des Vorrangs höherrangigen Rechts (lex superior derogat legi inferiori, vgl. Wernsmann in Hübsch/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 4 AO Rz. 240 ff., 362 ff.) dahingehend zu lösen, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. als Norm eines formellen Gesetzes als ranghöheres Recht dem § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44, der als Rechtsverordnung im Rang unter den Gesetzen steht und daher nicht als Gesetz im formellen Sinn anzusehen ist (so ausdrücklich Beschluss des BVerfG vom 18. 3. 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 133), vorgeht. Unabhängig von der unterschiedlichen Rangstufe der kollidierenden Normen geht zudem die spätere Norm des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. der früheren des § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 vor (lex posterior derogat legi priori), denn der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung in 2006 – wie dargelegt – gerade die Umsatzsteuerpflicht für zugelassene öffentliche Spielbanken einführen.
54II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
55III. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desReichs,die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derReichsminister der Finanzenim Einvernehmen mit demReichsminister des Innern.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desReichs,die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derReichsminister der Finanzenim Einvernehmen mit demReichsminister des Innern.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
- 1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), - 2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes), - 4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes), - 5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), - 6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes), - 6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes), - 6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes), - 8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes), - 8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), - 9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), - 10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes), - 11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes), - 11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, - 12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes), - 13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes), - 14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes), - 15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desReichs,die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derReichsminister der Finanzenim Einvernehmen mit demReichsminister des Innern.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desReichs,die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derReichsminister der Finanzenim Einvernehmen mit demReichsminister des Innern.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.